Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 28.10.1960 – 4 StR 388/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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En 2153 033 -
TnNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Arbeiter Ernst K EB aus VB, dort geboren aı @. EEE ‚„2Z.2t. in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Xrumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer ; Bundesrichter Martin Eundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr, Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgericht in Bochum vom 9. Juni 1960 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen eines vollendeten und eines versuchten schweren Rückfalldiebstahls zu zwei Jahren sechs Menaten Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat den Angeklagten dazu die bürgerlichen ührenrechte auf die Dauer
von drei Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrüng angeordnet. Gegen diese Anordnung richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat keinen Erfolg.
1. Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß die Revision unter besonderen Umständen wirksam auf die Anoränung der Sicherungsverwahrung beschränkt werden kann, wenn zwischen äieser und der verhängten Strafe erkennpar kein untrennbarer Zusammenhang besteht (BGHSt 7, 101 ff).
Um einen solchen Fall handelt es sich auch hier. Ler Angeklagte ficht unzweideutig mit seinem darauf beschränkten Kechtsmittel allein die Anerdnung der Sicherungsverwahrung an, während er die Verurteilung im übrigen, insbesondere im Strafmaß, nicht angreift. Dazu besteht in dem hier zu entscheidenden Fall kein untrennbarer Zusammenhang zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung. Die gegen den Angeklagten verhängte Zuchthausstrafe ist ersichtlich ohne Kücksicht auf die gleichzeitig angeordnete Sicherungsmaßregel bemessen. Die somit zulässige Beschränkung des Rechtsziitels ist vom Revisionsgericht zu beachten (§ 352 Abs. 1 StPO).
2. In ihrer Begründung zur Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) legt die Strafkammer dar: Die öffentliche Sicherheit erfordere die Verwahrung des Angeklagten. Nach ihren Ausführungen dazu, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, ergebe sich die Wahrscheinlichkeit, daß er auch nach seiner Strafverbüßung weiterhin Straftaten
begehen werde. Die bisherigen empfindlichen Strafen hätten den Angeklagten nicht ubgeschreckt. Er sei ohne Veranlassung durch äußere Umstände wieder straffällig geworden. Andere Maßnahmen als die Sicherungsverwahrung reichten nicht aus, um den Schutz der Allgemeinheit zu verbürgen.
Diese Ausführungen reichen trotz ihrer knappen Fassung eus, um die Notwendigkeit der Sicherungsmafnahnmne zu rechtfertigen, gegen die der Beschwerdeführer übrigens keine Zinzelangriffe erhoben hat.
Der Senat hat zwar in einer früheren Entscheidung (4 StR 432/55 vom 15. Dezember 1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 143) die Ansicht vertreten, daß der Reifeprozeß, zumal des Mannes, erst um das. 25., gegebenenfalls sogar erst um das 30. Lebensjahr, seinen Abschluß finde und erst dann ir allgemeinen von verfestigten Charakterzügen ausgegangen "erden könne. Ferner heißt es in diesem Urteil, die Erfahrung lehre, daß bei jungen Menschen, die unter den ungünstigen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit herangewachsen czind, gerade die sittliche Reifung hinter der aligemeinen Persönlichkeitsentwicklung zurückzubleiben pflege (IM Nr. 5 zu § 105 Abs. 1 Nr. 2 J6G). Aus diesen Gründen vernöge die Voraussage, eine mehrjährige Zuchthausstrafe werde einen eben erst herangewachsenen Menschen wahrscheinlich weder bessern noch abschrecken, nur ganz ausnahmsweise auf Grund einer ins Einzelne gehenden Wertung seiner Persönlichkeitsentwicklung gerechtfertigt zu werden.
Auch bei diesen Ausgangspunkt erweist sich aber hier dic nach § 42 e StGB getroffene Anordnung als gerechtfertigt. Denn der vorliegende Fall liegt anders als der damals entschiedene: Während in jenem der Angeklagte noch nicht 25 Jahre
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alt war, als das Urteil des Tatrichters mit der gegen ihn verhängten Zuchthausstrafe erging, hatte im vorliegenden Falle der Angeklagte schon ein halbes Jahr vor der Begehung der Straftaten das 25. Lebensjahr vollendet. Ferner betrug die Zuchthausstrafe in jenem Falle fünf Jahre, im vorliegenden beläuft sie sich dagegen nur auf 2 1/2 Jahre.
Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils kann als Überzeugung des Tatrichters entnommen werden, daß bei dem Angeklagten mit hinreichender Sicherheit eine Nachreifce nicht mehr zu erwarten ist, durch die er aus seinem zur Begehung strafbarer Handlungen führenden Bummelleben herausgelöst werden könnie. So bestehen rechtlich keine Bedenken gegen die von der Strafkammer für den Zeitpunkt der Entlassung aus der 2 1/2 jährigen Strafhaft getroffene Voraussage. Das gilt besonders deswegen, weil im angefochtenen Urteil gerade die unglückliche charakterliche Veranlagung des Ar.- geklasten als maßgeblich dafür festgestellt ist, daß er, obwohl er in einer Fürsorgeerziehungsanstalt untergebracht war, zum Hangverbrecher geworden ist. Dazu hat, abgesehen von zahlreichen schnell aufeinander folgenden Strafverbüßungen, insbesondere wegen Diebstahls, selbst die Verbüßung einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zwei Monaten bis zun 14. Februar 1959, wiederum wegen Diebstahls verhängt, nach dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils so wenig Eindruck auf den Angeklagten gemacht, daß er nur etwa drei Monate geregelter Arbeit nachging, danach jedoch die Arbeit aus nichtigen Gründen aufgab und wieder sein schon in der Schulzeit mit 15 Jahren begonnenes Bummelleben aufnahm und erneut wegen schwerwiegender Eigentumsvergehen straffällig wurde, ohne daß ihn, wie das angefochtene Urteil hervcrhebt, äußere Lebensumstände auf diesen Weg geärängt hätten.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu ver. werfen.
Krumme Sauer Martin
Lang-Hinrichsen Flitner