Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 06.08.1968 – 1 StR 8/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
Nmr A > Far B NS: FRE EEE! UQ
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES SRRT-EE URTEIL
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Andre) T OB , ohne festen
Wohnsitz, geboren am ii 1551 in vg (cs),
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1968, an der teilgenommen ‘haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un
xt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
it)
als Verteidiger, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22. September 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an cine andere Strafkammer des
Landgerichts zurlückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe;
I. Der Angeklagte stammt aus der Slowakei, wo seine Mutter noch lebt. Er mußte aus der CSR flüchten, weil er einer nationalistischen Vereinigung angehörte. Im September 1953 wurde er vom Schwurgericht Nürnberg/Fürth u.a. wegen schweren Diebstahls und versuchten schweren Raubs (beides gemeinschaftlich begangen), wegen besonders schwerer Nötigung und Vergehens gegen das Schußwaffengesetz zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt; cs wurde für drei Jahre die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ausgesprochen (Strafe verbüßt am 11. Februar 1959), Anschließend fand er in München Arbeit, Dann beging er, zusammen mit anderen, in der Zeit vom 27. Juni bis 25. August 1960 verschiedene Einbrüche, vor allem in Juweliergeschäfte. Er wurde äieserhalb im April 1961 erneut zu sechs Jahren Zuchthaus (mit Zulässigkeit von Polizeiaufsicht) verurteilt (Strafe verbüßt am 31. August 1966).
Mit Rücksicht auf ein gegen ihn für bayerische Groß-Stääte ausgesprochenes Aufenthaltsverbot vom 21. März 1966 konnte der Angeklagte eine Arbeitsstelle in
=
Strafhaft verschafft worden war. Er fand dann Anfang als Küchenhelfer Arbeit und Unterkunft. Er mußte jedoch am 15. Juni 1967 seine Beschäftigung und Wohnung aufgeben, weil ihm durch den Wiesbadener Regierungspräsidenten Aufenthalt und Berufsausübung untersagt wurden.
Nach diesem Verlust des Arbeitsplatzes und der Wohnung beschloß der Angeklagte, sich durch Einbruchs-
diebstänle etwa 2 - 3000,- DM zu verschaffen, um seine Mutter zu unterstützen und selbst eine neue Existenz aufzubauen. Als er in Bad Homburg kein geeignetes Objekt fand, begab er sich nach Heidelberg. Einen schon vorbereiteten Plan, bei dem Juwelier Kggp einzubrechen, gab er wieder auf, weil ihm das Juweliergeschäft Me geeigneter erschien. Am Abend des 24. Juni 1967 (einem Samstag) drang er, mit Diebeswerkzeug, in das Fotogeschäft I ein. Da es inzwischen Tag geworden war, entschloß er sich, den Sonntag im Fotoladen zu verbringen und in der folgenden Nacht in das Juweliergeschäft MB einzubrechen. Er entnahn der Ladenkasse etwa 100,- DM. Als der Juwelier überraschend erschien, entfloh der Angeklagte (II 1 des Urteils).
-— Er schlug dann am 29. Juni 1967 nachts mit einem Eisenstück die Schaufensterscheibe des Juweliergeschäfts ran ein, wobei er eine Reihe von Schmuckstücken im Wert von fast 5000,- DM erbeutete; Fall II 2. -
Am 3. Juli 1967 verkaufte er eines der Beutestücke, einen Weißgold-Brillantring Solitär (0,52 Karat; Ladenpreis: 2600,- DM), an den TEEBer Kaufmann KB für 600,- DM. Er hatte behauptet, Eigentümer des Rings zu sein, was er auch an Eides Statt versicherte. Außerdem ließ er durch seine Freundin seinen Psß vorlegen (II 3). - Da dem Angeklagten die Beute bei PB nicht ausreichte, schlug er in der Nacht zum 4. Juli 1967 die Schaufensterscheibe einer Ho :r Drogsrie ein und erbeutete Fotoapparate und Perngläser im Gesamtwert von über 4000, - DM. Bei der Tat führte er eine geladene Gaspistole mit sich (II 4). Kurze Zeit nach diesem Finbruch wurde er festgenommen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schieren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen ver-
suchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und wegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf fünf Jahre aberkannt. Außerdem wurde die Einziehung von Diebeswerkzeug ausgesprochen. Dagegen sah gas Landgericht davon ab, auch die Sicherungsverwahrung anzuordnen und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht zu erkennen.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil mit der Sachrüge Revision eingelegt, soweit er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und wegen Betrugs verurteilt worden ist. Die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Verfahrens- und Sachrüge gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung und der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
II. Beide Rechtsmittel haben zum Strafausspruch Erfolg, dagegen nicht die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch (Betrug).
A. Revision des Angeklagten:
1. Diese ist offensichtlich unbegründet, soweit es um äie Annahme von Betrug geht (S. 7, 8, 10 UA). Die Revision greift insoweit das Urteil mit tatsächlichen Angaben an, die in den Feststellungen des Tatrichters keine Stütze finden oder ihnen widersprechen. Die Strafkammer hat dem Käufer KB Glauben geschenkt (§ 261 StPO).
Kb
2. Die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten nach § 20 a Abs. 1 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, reicht nicht aus. Die Strafkammer teilt nur den Sachverhalt mit, der den früheren Verurteilungen zugrunde liegt. Sie spricht zwar auch von der Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten und seiner Persönlichkeit (S. 10 UA), 1äßt diese Würdigung aber in Wirklichkeit vermissen.
Dies gilt insbesondere von der im Februar 1953 begangenen Tat im FEED: Keller (5. 3, 4 UA). Gerade hier wäre auf das Milieu des Angeklagten, die äußeren Ursachen und die inneren Beweggründe jener Tat einzugehen gewesen (BGH NJW 1953, 673, 674 Nr. 16 und BGH MDR 1957, 562, 565). Der Angeklagte war damals erst 21 Jahre alt, seit drei Jahren in der Bundesrepublik und - jedenfalls zunächst — in einem Ausländerlager untergebracht. Hierzu hätte Stellung genommen werden müssen, sowie zu der Frage, ob der noch junge Angeklagte etwa Opfer der Beeinflussung durch andere (z.B. Ausländer) geworden ist. Um ein typisches Geschäftshaus (so aber $. 10 unten UA) hatte es sich seinerzeit nicht gehandelt,
Bezüglich der Einbruchsserie von Juni bis August 1960 (S. 4 UA) fehlt die Darlegung, aus welchen Gründen der Angeklagte zu dieser Tätigkeit überging, nachdem er vorher ca. ein Jahr, vier Monate in Arbeit gestanden hatte.
Die Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher kann daher keinen Bestand haben. Die insoweit gebotene Aufhebung des Urteils erfaßt notwendigerweise den ganzen Strafausspruch; auch die
Betrugsstrafe. Insoweit 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB (bezüglich
der übrigen abgeurteilten Straftaten) sich auf die Bemessung der Strafe für den Betrug mit ausgewirkt hat,
Die Revision gegen den Schuldspruch wegen Betrugs ist dagegen zu verwerfen.
B. Revision der Staatsanwaltschaft:
Auch diese muß Erfolg haben. Auf die Verfahrensrüge (Nichtanhörung eines kriminologischen Sachverständigen) braucht nicht eingegangen zu werden, da dic Sachrüge durchgreift, Das Landgericht hat sich insoweit im wesentlichen mit allgemeinen Wendungen begnügt, die nach Sachlage nicht ausreichen und zudem bedenklich sind. Die Strafkammer meint, der intelligente und berechnende Angeklagte wisse sehr wohl, daß bei erneuter Straffälligkeit (ähnlicher Schwere) für ihn die Sicherungsverwahrung unvermeidlich sei. Dabei ist nicht berücksichtigt, daß sich der Angeklagte trotz der beiden vorausgegangenen erheblichen Zuchthausstrafen von erneuten Straftaten nicht hat abhalten lassen, Außerdem ist er, wie S. 12 UA ausgeführt wird, stark gefühlsbetont, was sich mit der Bewertung "berechnend" schwerlich verträgt. Das Landgericht meint weiter, der Angeklagte werde nach Verbüßung der jetzt verhängten Zuchthausstrafe im gereiften Mannesalter stehen. Dabei ist nicht erörtert, daß der Angeklagte bei Begehung der jetzt abgeurteilten Taten schon 36 Jahre alt war. Die Jahre der Reife des Mannes liegen aber zwischen dem 25. und 30, Lebensjahr (BGH Urt. v. 15. Dezember 1955,
4 StR 432/55, bei Dallinger in MDR 1956, 143; dazu Dreher, DRiZ 1957, 51 ff, 54).
Nicht mit Tatsachen belegt ist die Erwartung des Tatrichters, daß der Angeklagte nach Strafverbüßung "eine Arbeit und eine Wohnung findet, die er nicht auf Grund eines Aufenthaltsverbots aufgeben muß" (S. 14 UA). In den früheren Fällen hatten Aufenthaltsverbote den Angeklagten gehindert, seine neue Arbeitsstelle anzutreten (München) oder scine Beschäftigung fortzusetzen (Frankfurt). Es ist nicht dargetan, daß es nach Strafverbüßung insoweit anders sein wird.
Die Aufhebung erfaßt ferner, wegen des unlösbaren Zusammenhangs, den gesamten Strafausspruch (vgl: auch § 301 StPO).
Hübner Seibert ‚Fischer
Loesdau Fikart