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BGH Entscheidung vom 08.11.1960 – 1 StR 423/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Autoschlosser Wolfgang H ur festen Wohnsitz, geboren an 1935 in SEN Kreis CE. zur Zeit in ürafhatt;,-.. ’

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms ‘ Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof am als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 28.April 1960 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse»

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen GEewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Diebstanls i.R. sowie wegen fortgesetzten Betrugs i.R:, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Vergehen nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StVG unter Einbeziehung einer bereits rechtskräftig erkannten Zuchthausstrafe von einem Jahr zu insgesamt acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerde,

Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen gehen fehl, Soweit die Nichtverwertung der Vorstrafakten beanstandet wird, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben; denn es mangelt an der bestimmten Bezeichnung der nach Meinung der Beschwerdeführerin für eine Beweisaufnahme in Betracht kommenden Aktenteile (vgl. BGH 5 StR 460/58 vom 16. Dezember 1958). ber Auffassung der Revision, das Lendgericht habe leitende Beamte der Strafanstalten, in denen der Angeklagte Strafen verbüßte, als Zeugen vernehmen mücsse:l, vermag der Senat aus sachlichen Gründen nicht zu folgen; denn es ist nicht ersichtlich, was das Landgericht zu einer solchen Beweiserhebung drängen sollte, nachdem offen zutage lag, daß die Vollstreckung der früheren Strafen den Anseklagten nicht gebessert hat,

Il. Sachrüge,,

Auch die Sachrüge kann nicht durchgreifen, Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Begründung, welche das

Landgericht für die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gibt, recht knapp ist und den Eindruck erwecken kann. als genügten dem Landgericht bereits ungewisse Aussichten einer Besserung, um den Gewohnheitsverbrecher mit dieser Sicherungsmaßnahme zu verschonen. Dem Zusammenhang ist je-Goch zu entnehmen, daß das Landgericht im Hinplick auf das Lebensalter des Angeklagten, die abschrekende Wirkung einer ihm im falle des Rückfalls drohenden Sicherungsverwahrung und die Deuer der zu verbüßenden Strafe jene gesteigerte. überwiegende Möglichkeit eines Rückfalls verneinen wollve, welche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsveiwah-- vııag.ist(BGH 1 StR 82/59 vom 17. März 1959). Diese Folgerung steht mit den Feststellungen im Einklang.

Der Angeklagte war zur Zeit seiner Aburteilung noch nicht ganz 25 Jahre alt. Er war, wie sich im einzelnen aus den Feststellungen ergibt, den nachteiligen Einwirkurgen der Kriegs- und Nachkriegszeit in besonderer Weise ausgcsetzt, Die seelische Reifung, die beim Manne bisweilen erst mit dem 30. Lebensjahr vollendet ist, war also bei ihm noch zusätzlichen Verzögerungen unterworfen. Unter sclchen Umständen ist eine Voraussage in. dem Sinne, daß der Verurteilte durch einen längeren, über die Reifezeit hinausgehenden Strafvollzug weder abgeschreckt noch gebessert werden kann, an sich schon außerordentlich schwierig (vslo BGH 4 StR 432/55 vom 15. Dezember 1955 bei Dallinger MDR 56, 143). Hier kommt letztlich entscheidend hinzu, d<ß Ger Angeklagte bisher nur Gefängnisstrafen von verhältnismäßig geringer Daer verbüßte und daß er erst nach seiner nunmehrigen Verurteilung den Wirkungen eines langdauernder plannäßigen Strafvollzugs unterworfen sein wird. Unter ddiesen Umständen hält sich die Entscheidung des landgerichts im Rahmen des mit der Revision nicht angreifbaren tatrichterlichen Ermessens.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision zur Sachrüßge vertreten.

Dr. Peetz Seibert . Willns Hübner Fischer