Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.11.1953 – 5 StR 161/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImnmNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Regierungsoberbaurat Hans Jürgen K zum
aus RR geboren am EMMEN 1907 in Tiauiiiiiiine
2.) den Regierungsoberbauinspektor Walter L 003 aus R geboren am MEEn 1909 in Nemmmmuiikkuum.
wegen Untreue hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.November 1953, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär zz als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
T. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.
II. Auf die Revision des Angeklagten K mn wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 23.September 1952
1.) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte in den Fällen a) Hua und C oe ») Stamm & Wegiiii verurteilt worden ist,
2.) im übrigen im Straf- und Gesamtstrafausspruch aufgehoben, und zwar za 1 a und 2 mit den Feststellungen,
Das Verfahren wegen des Falles Stun & er wird auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 eingestellt,
Im übrigen wird Cie Revision des Angeklagten verworfen.
III.Auf die Revision des Angeklagten L um wird das, genannte Urteil mit den Feststellungen ‚sufgehoben, sowcit dieser Angeklagte verurteilt worden ist,
IV. Soweit das Urteil mit den Peststellungen aufgehoben worden ist, wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an das Lanögericht zurückverwiesen;
a Yon Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte Kg ist "wegen teils fortgesetzter Untreue in drei Fällen zu einer nach § 4 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes herabgesetzten Gesamtgefängnisstrafe von 3 Monaten", auf die die Untersuchungshaft angerechnet worden ist, und zu zwei Geldstrafen verurteilt worden. siegen den Angeklagten Lee sind wegen Untreue in einem Falle anstelle einer Gefängnisstrafe von 20 Tagen eine Geldstrafe von 120 DM und eine weitere Geldstrafe verhängt worden, die durch die Untersuchungshaft verbüßt sind. Das Verfahren ist gegen beide Angeklagte in einigen Punkten nach § 31 Abs 2 c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 eingestellt worden. Im übrigen sind die Ingeklagten freigesprochen worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift nur die Freisprechung des Angeklagten Kb von der Anklage der Untreue in einem Falle an.
Die Angeklagten haben ihre Rechtsmittel auf die Fälle beschränkt, in denen sie verurteilt worden sind. Dies ist in der Revision des Angeklagten Im ausdrück- ‚lich erklärt; bei dem Angeklagten K@k ergibt die Be- :schränkung sich aus dem Inhalt der Revisionsbegründung.
I.
Soweit das Urteil angefochten ist, liegt ihm in wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde. Der Angeklagte KM war seit dem 1.Januar 1947 Leiter,
der Angeklagte LOBmA seit dem 13.März 1946 geschäftsleitender Beamter des Straßenbauants in Rein».
1.) Der Angeklagte KB beschäftigte und besoläete entgegen den Bestimmungen zwei Beamte der Straßenbauverwaltung, die noch nicht entnazifiziert waren und daher
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im Lendesdienst nicht verwendet werden durften,
a) Der Regierungsbauinspektor Hueesem war Ende 1947 vor der Baufirma Ro@e als Arbeiter angenommen und zu=- nächst in zulässiger Weise dem Straßenbauamt als "ausgeliehener Postengeselle" für Vermessungsarbeiten zur Verfügung gestellt worden. Ab Sommer 1948 ließ ihn der Angeklagte KB in der technischen Abteilung des Straßenbauamts die Aufgaben eines Inspektors wahrnehmen, dessen Planstelle vorhanden und nicht besetzt war. Da Hu dumm aus den Haushaltsmitteln dieser Stelle keine Bezüge erhalten konnte, ließ der Angeklagte sie ihm in ungefähr der gleichen Höhe von der Baufirma Role auszahlen.
Diese führte damals bis Ende 1949 für das Straßenbauanmt Arbeiten an einer Bundesstraße aus. Sie erhöhte im Finvernehmen mit dem Angeklagten KM die Rechnungen über die dabei verwendeten Sandmengen um die an Br 1 Be zehlten Beträge mit Zuschlägen für Umsatzsteuer, Sozialbeiträge, Arbeitgeberanteile und allgemeine Geschäftsunkosten (VA 5 22,23). Der Angeklagte Ka wies die Landes- »ezirkskasse zur Zahlung an. Später ermäßigte die Firma Roh ihre Gesamtforderung für das Bauvorhaben mindestens um die Beträge, die sie an aD 1 vom 1.4. bis 31. 12.1949 gezahlt. hatte, möglicherweise auch um die gleichen kufwendungen im ersten Vierteljahr 1949, Vom 1 ‚Januar ‚1950 en erhielt sie ihre Zahlungen an Hu un dadurch ersetzt, daß sie vierteljährlich Einzelrechnungen über Baumaterialien vorlegte. Der Angeklagte KR wußte, daß "diese nicht geliefert worden waren, Er veranlaßte trotzdem die Bezahlung.
In dieser Weise wurde mit Wissen des Landesbaudirektors Dr. Era verfahren, bis Hua, eine. tüchtige Fachkraft,‘ nach vergeblichen Gesuchen. am 19.4.1951 von der-Allgemeinen Abteilung des ! Tirtschaftsministeriuns wieder in-seiiie alte’ Planstelle als Regierungsbauinspektor in He eingesetzt wurde. Erst dznach wurde ein anderer Regierungsbauinspektor nach Rn, versetzt. Vorher hatte
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die Straßenbauverwaltung in Kia die Stelle unbesetzt gelassen, weil Hua die Arbeit leistäts..
Im ganzen erhielt Hude von der Firma Ro@iier von 20.6.1948 bis 19.4.1951 einschließlich Trennungssentschädigung 14 848,15 DM, außerdem Reisekosten in nicht festgestellter Höhe (UA S 31). Der Firma RoWe wurden von Mitte 1948 bis 1951 für ihre Zahlungen an Hu ee 13 856,99 DM aus Haushaltsmitteln, die für Baumaterialien vorgesehen waren, erstattet. Hierin sind die Beträge nicht eingerechnet, die die Firma Ro für die Zeit vom 1.4. - 31.12.1949 ausgelegt hatte, die sie sich aber später anderweit anf ihre Gesamtforderung für die Arbeiten an der Bundesstraße anrechnen ließ. Die 13 856,°5% DM sind noch tmöglicherweise um die geschätzte Summe von 1000 DM zu vermindern, wenn man davon ausgeht, daß der Verzicht Ro sich auf das ganze Jahr 1949 erstreckte" (UA 3 32).
b) Dem Regierungsoberbaurat CoM® erteilte der Angeklagte in der Mitte des Jahres 1948 einen bis Februar 1950 beristeten Auftrag, in freier Arbeit Entwürfe für ein bestimmtes Straßenbauvorhaben anzufertigen. Der Angeklagte war berechtigt, solche Arbeiten mit Zustimmung des Landesbaudirektors Dr Er an außenstehende Fachleute zu vergeben und aus dem Hauhaltstitel "Verschiedenes" zu vergüten (UA S 17). Der Landesbaudirektor na erklärte sich auch einverstanden, Beide mußten es jedoch vermeiden, den noch nicht entnazifizierten Regierungsoberbaurat Co gegenüber der Vorprüfstelle bei dem Wirtschaftsministerium und der Allgemeinen Abteilung dieses Ninisteriuns in Erscheinung treten zu lassen. Seine Vergütung von insgesamt 5 288,09 DM wurde ihm daher ebenfalls von der Baufirma. Ro in mehreren einzelnen Beträgen gezahlt. Diese erhielt einen Teil ihrer Auslagen auf dem gleichen Wege mit Zuschlägen zurück wie im Falle Husemann, also nicht aus dem Titel "Yerschiedenes", sondern aus Haushaltsmitteln für Baumaterialien. Sie ließ sich jedoch auch hier später einen Teil anderweit auf ihre
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Gesamtforderung für die Arbeiten an der Bundesstraße an-. ruchnen. Im Ergebnis wurden ihr daher nur ctwa 2700 DM erstattet. "Dieser Betrag ist unter Umständen noch um ctwa 850 DM zu mindern, wenn der Verzicht Ro® auch das 1.Vierteljahr 1949 umfaßt" (UA S 32).
Der Angeklagte ist in dissem Falle wegen einer fortgesetzten Untreue verurteilt worden.
2.) Mitte 1942 hatte das Straßenbauant in Reime von der Straßenbauvsrwaltung in Ki@® STEG-Waren zur entgeltlichen Abgabe an die Beschäftigten erhalten. Da die einzelnen Käufer die Kaufpreise nicht sofort ia voller Höhe aufbringen konnten, nahn der Angeklagte Ks» um die Waren alsbald bezahien zu können, für die Angehörigen des Straßenbauamts ein Darlehn bei der Baufirma Roe auf, das er mit den Kaufgeldern der einzelnen Abnehncr allmählich tilgen wollte, Einige Sachen, darunter mehrere alte Militärmäntel, konnten jedoch wegen schlechter Beschaffenheit nicht abgesetzt werden. Es blieb daher gcegenüber der Firma RoW@la eine Darlehnsrestschulä von 264,40 DM bestehen, Der Angeklagte ließ die alten Mäntel durch den Betriebsratsvorsitzenden als dienstliche Winterschutzbekleidung an Beamte des Außendienstes ausgeben und die Übrigen unverkäuflichen Sachen unentgeltlich verteilen. Die Firma Ro befricdiete er, indem er sie am 7.10.1949 eine Rechnung über in Wahrheit nicht gelieferten Kies einreichen ließ, deren Bezahlung er veranlaßte.
Er ist auch in diesem Falle wegen Untreue verurteilt worden,
3.) Der Straßenmeister Sch bat im Frühjahr 1950 den Angeklagten L@@@® um dienstliche Unterstützung beim Bau seines Hauses, weil ihm die Geldmittel ausgegangen waren. Trasse. ließ ihn mit Zustimmung des Angeklagten K@e einen dienstlichen Restbestand an Holz im Werte von etwa 150 DM aushändigen, unternahm jedoch nichts, um eine Bezahlung durch Schi sicherzustellen. Diese unterblieb bis zur Einleitung des Strafverfahrens im Juni 1951.
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Der Angeklagte Lim ist wegen Untreue verurteilt worden. Den Angeklagten K@ hat das Lanägericht mit der Begründung freigesprochen, es sei nicht widerlegt, daß er sich auf seinen geschäftsleitenden Beamten Li verlassen und angenommen habe, dieser werde ordnungsgemäß die Bezahlung durch Sch» herbeiführen.
II.
Die vom Obcrbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründe‘.
Sie macht geltend, der Angeklagte K@B habe in dem zulctzt wiedergegebenen Falle schon dadurch pflichtwidrig das Vermögen des Landes gefähräct, daß er der Hergabe landesceigenen Holzes für private Zwecke zugestimmt habe. kus diesem Verhalten sei ihm die besondere Verpflichtung erwachsen, selbst dafür Sorge zu tragen, daß kein Schaden für das Land entstche. Er habe daher die Ansprüche des Dandes mindestens ausdrücklich sichern müssen und sich nicht auf untergebene Beante verlassen dürfen.
Der Ausgangspunkt dieser Ausführungen,. der Angeklagte KB habe einem ihm unterstellten Beamten das Holz überhaupt nicht für private Zwecke überlassen dürfen, hat in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Aus den Ausührungen des Landgerichts zu einem anderen Fallc, den auch die Revision der Staatsanwaltschaft erwähnt, ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Dort hatte der Angeklagte Tea dem Angestellten Bee des Straßenbauamtes auf dessen Bitte 7 + Kleinpflaster zur Verfügung gestellt, ohns diese Angelegenheit über den zuständigen Siraßenmeister "auf dienstlichem Wege in die vorgeschriebenen Bahnen zu lenken" (UA S 58). Auch bei der Abgabe von Kleinpflastursteinen an den Vater des Inspektors Lu hatte er diosem alles Weitere überlassen, "ohne irgendwelche im ordnungsmäßig dienstlichen Gang erforderlichen sonstigen Maßnahnen zu treffen, durch welche die büromäßise Erfassung und Inreehnungstellung gesichert werden konnte" (UA 5 58, 50) Wie sich hieraus ergibt, war os unter gewissen Voraus-
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sötzungen nicht unzulässig, landeseigene Baustoffe den Boamten ontgeltlich zu Üborlassen, Daran scheitert der Versuch der Revision, eine Pflichtverletzung und weitere aus ihr entspringende besonderen Rechtspflichten des Angeklagten Kb Garaus herzuleiten, daß.cr der Abgabe des Holzes an Sch zustimmse. Für die oränungsmäßige Bozahlung durch Sche zu sorzscn, war die dienstliche Aufgabe des Angeklagten Li. Dics stellt das Landgcricht mit den Worten fest, daß der Angeklagte KM sich insoweit auf seinen geschäftsleitenden Beamten verlassen durfte (UA S 53). Es liegt kein Anzeichen dafür vor, daß diese Feststellung über dio innerdienstliche Zuständigkeit von cinem Rechtsirrtum beeinflußt wäre.
Die Pflicht des Angeklagten K@a, die Vermögensinteressen des Landos wahrzunchmen, beschränkte sich also in. diesem Falle auf seine Dionstaufsicht über Lim. Der Annahme, der Angeklagte habe sie vorsätzlich verletzt und auch nur bedingt den Vorsatz gehabt, dem Lande einen Ver- .mögensschaden zuzufügen, stchen dic rechtlich nicht an-
&) reifbaren Feststellungen des ".andgs ‚richts über die innere Tatseite entgegen. Im übrigen würde selbst bei einer bewußten Vernachlässigung der Aufsichtspflicht als Schädigungsvorsatz nicht die Erkenntnis des Angek tlagten genügen, daß scine Unterlassung das Vermögen des Landes gefährdete; vielmehr müßte er vorausgeschen und mindestens bedingt in scinen Willen aufgenommen haben, daß sein Verhalten unnittelbar bestimmte nachteilige Folgen hatte (vgl RG JW 1935, 2563 Nr 26, Rast 75,115).
Ill.
Die Revision des Angeklagten Klik hat Erfolg, soweit sie sich gegen seine Verurteilung wegen Untreue im Falle
Ta und co richtet.
1.) Das Landgericht nimmt beide Begehungsfornen dcs § 266 StGB an (VA S 34), bögründet aber nur den Mißbrauchstatbestand..Es führt aus, der Angeklagte habe "unter Mißbrauch seiner Befugnisse sich verpflichtet, Zahlungen an Role zu leisten, zu denen cr das Land nicht verpflichten
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llansene se
& Deal ,
konnte, 'und diese Zahlungen aus Landesmitteln geleistet" (UA 5 35). Wie die Revision zutreffend hervorhebt, setzt der Mißbrauchstatbestand eine im Innenverhältnis pflichtwidrige, nach außen jedoch wirksame Ausübung der Vertretungsmacht voraus. Der Angeklagte konnte, wic das Landgoricht selbst sagt, das Land durch seine Vereinbarungen mit Role nicht rechtsgültig versflichten. Aber abgeschen davon, daß diese unter den Treubruchstatbestand des § 266 StGB fallen können, mißbrauchte der Angeklagte seine Verfügungsbefugnis dadurch, daß er im Widerspruch zu den Vorschriften die Zahlungsanweisungen an die Landesbezirkskasse für angebliche Sachlieferungen erteilte, um der Firma Ro Gi Aufwendungen ganz anderer Art zu erstatten. Das erste äußeru Merkmal des Mißbrauchstatbestands hat das Landgericht Jaher im Ergebnis einwandfrei dargetan.
2.) Den Vermögensnachteil des Zandes bejaht das Landscricht aus verschiodenen Gründen.
a) Es sieht ihn zunächst, soweit es sich un Hu men handelt, in der Erfüllung nicht rechtsbeständiger Ansprüche mit Maushaltsmitteln (UA S 36). Es stellt andererseits fest, für die Planstelle des Inspektors, dessen Aufgaben Hu am wahrgenommen habe, seicn im Haushaltsplan jährlich 5000 DM, für die 2 3/4 Jahre von Mitte 1948 bis zum 19.4,1950 also rund 13 750 DM bereitgestellt gewesen. Fast genau den gleichen Betrag, nämlich 13 856 DM, habe der Angeklagte an die Firma Roi erstattet. Hiorbei übersicht das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten, daß dieser Betrag sich möglicherweise noch um rund 1000 DM infolge Verzichts Rod verringert. Der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht be-Schwert. Dunn das Landgoricht mißt dem geringen Unterschied zwischen 13 750 DM und 13 865 DM ohnchin keine Bedeutung bei, weil der Betrag von 5000 DM jährlich für ein Inspektorengchalt in den !!aushaltsplan nur auf Grund einer Schätzung aufgenommen worden sei und im Einzclfall überschritten werdun könne (UA S 39). Zu Gunsten des Angeklagten geht die Strafkammer davon aus, daß das Land die für dic Plarstelle vorgesehenen Gelder erspart habe, seinen Vermögensschaden
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also cin Vorteil in gleicher Höhe guegenüberstehe (UA S 38, 39). Die Baushaltsgelder für freie Plenstellen seien zwar teilweise zur vorübergehenden Beschäftigung von Angestellten bei irgendwelchen Dienststellen verwendet worden. Es lasse sich aber nicht mehr klären, in welchem Umfange die Mittel für die hier in Betracht kommende Planstelle für andere Angestellte verbrauch* oder eingespart worden seien (UA S 28, 38).
b) Den wesentlichen Vermösensschaden findet das Landgericht darin, daß Ger Angcklagte K@@ personelle Ausgaben für Hua und Co@B aus reinen Sachtiteln des Haushalts bestritten,als) zweckgebundene öffentliche Geller fehlgeleitet habe. Diescs Verfahren des Angeklagten habe dazu geTührt, daß bei den Titel fürStraßenbaumittel erhebliche Summen fehlten, die dort hätten verwendet werden müssen und deren Ausfall die Durchführung notwendiger Ausgaben in Frage gestellt habe. Der Angeklagte habe es ferner durch seine Maßnahmen den zuständigen Stellen, der Vorprüfstcelle bcim Wirtschaftsministerium und der Landesrechnungskamner (UA S 11), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, nachzuprüfen, ob die Gelder im Rahmen des Haushaltsplans vorschriftsmäßig verwendet wurden (UA S 40, 41). Durch die Verschleierung der wirklichen Vorgänge sei das Vermögen des Landes in der gleichen Weise wie durch die Bildung einer "schwarzen Kasse!" gefährdet worden. Die Methode berühre "in ihrer Vervielfachung die Grundlage einer geord- ' neten Haushaltswirtschaft des Staates empfindlich",
3.) Diese Begründung vechtfertigt nicht ausreichend die Annahme eines Vermögensschadens.
a) Durch die Ausgabe der Gelder ist das Land in seinen Vermögen nicht benachteiligt worden. Das Landgericht nimmt hier zunächst einen V.ormögensschaden an, hält ihn aber im Ergtcbnis für ausgeglichen durch Ersparnisse in gleicher Höhe (UA S 38, 39, 42). Dies bedeutst, wie die Revision 1% Recht hervorhebt, daß für das Land nach den bisherigen Feststellungen Äurch die Auszahlungen selbst von vomher-Wjn kein Vermögensschaden eingetreten ist, weil ihm als
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Gegenwert von Anfang an ie Arbeitsleistungen Hude
zuflosscn.
Es kommt daher nicht auf die weiteren Darlegungen der Revision an, Hu habc nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen trotz Ungültigkeit des Dienstvertrages cinen vertraglichen Lohn- oder Gehaltsanspruch gegen das Land auf Grund seiner tatsächlichen Arbeitsleistung gehabt.
b) Die Verschleierung vermögensrechtlicher Vorgänge
und die damit zusammenhängende Undurchsichtigkeit der Geschäftsführung allein ist für den Auftraggeber, hier für den Staat, noch nicht ohne weiteres cin Vermögsnsnachteil. Sie ist es dann, wenn ihr die Gefahr innewohnt, sich zu
einer Minderung seines Vermögens zu cntwickeln.
Aus diesem Grunde sieht die Rechtsprechung unter den Gesichtspunkt der Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil z.B. in einer lückenhaften oder falschen Buchführung oicr Abrechnung, die es wahrscheinlich macht, daß die Geltendmachung begründe.ter Ansprüche unterbleibt (RG JW 1935, 296% Nr 25; RGSt 39,335; 77,228). Besonders die Bildung sogenannter schwarzer Kassen (vgl RGSt 71,155; RG HRR 1936 Nr 1601; 1938 Nr 1515; 1940 Nr 1215; RG DR 1943,1036) gcfährdet das Vermögen des Auftraggebers. Diesor Satz gilt zwar nicht ohne Ausnahme (vgl RGSt 75,227), aber jedenfalls dann, wenn die Möglichkeit nahelicegt, daß die verheimlichten Vermögensbestandteile gegen den Willen und das Interesse des Auftraggebers verwendet weräcen.
Hiermit läßt sich die Verschleicrung, die der Angeklagte betrieb, nicht vergleichen. Sie verhinderte zwar längere Zeit hindurch die Entdeckung der vorschriTltswidrigen Verfügung über Haushaltsmittel. Bedeutet diese selbst äber für sich allein noch keinen Vermögensschaden für das Tand, so kann dieser auch nicht darin liegen, daß die Vorgänge infolge der Verheimlichung durch den Angeklagten zu-
nächst verborgen blicben.
c) Die "Fehlleitung" öffentlicher Gelder ist für die Körperschaft, die sie verwaltet, dann cin Vurmögensnach-
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teil, wenn sie dazu führt, daß dic Aufwendungen für die Körperschaft nutzlos sind, d.h. nicht deren Aufgaben dienen (vgl RGSt 70,33; RG HRR 1938 Nr 864,921). Werden die Gelder aber entgegen ihrer eigentlichen Bestimmung für Zwecke verwendet, die die Körperschaft ebenfalls zu erfüllen hat, und werden dadurch dic für dicse Aufgaben in Haus- -haltsplan vorgesehenen Mittel gespart, so bedeutet die "Fehlleiwung" allein nichy ohne weiteres einen Vermögensnachtcil. Das Vermögen des Staates und der öffentlichrechtlichen Verbände wird durch don liaushaltsplan nicht in nchrerc rechtlich selbständige Zueekveruögen © aufgespaltct,
die jedes für sich allein geschädigs; werden könnten und durch § 266 StGB geschützt wären. Das ganze Vermögen bleibt vielmehr auch rechtlich cine Einheit.
Diese Auffassung macht nicht "den mit der Betreuung zweckgebundoner öffentlicher Witt.l Beauftragten zum Richtur über die ihn bindenden Vorschriften" (UA S 42). bleibt ihnen unterworfen und hat ihre Verletzung dienstlich zu verantworten. Dics hat abur nichts mit der Frage zu tun, wann Verstöße gegen den Haushaltsplan .cinen Vermögensnachteil des Landes zur Folge haben und strafrechtlich als Untreue nach § 266 St63 zu ahnden sind.
Darin allein, daß Haushaltsmittel für Baumaterialien zu Gunsten personeller Ausgaben verwendet worden sind, kann also kein Vermögensnachteil des. Landcs geschen werden. Er liegt unter dem Gesichtspunkt der Vermögensgefährdung erst dann vor, wenn sich aus der "Pehlleitung ! ganz bestimmte Schäden für das Vermögen des Landes entwickeln konnten. Diesc Gefahr kann aus mehrfachen Gründen bestanden haben, dic das Landgericht nur zum Teil berücksichtigt.
sa) Die Haushaltsmittel für nicht besetzte Planstellen wurden teilweise zur vorübergehenden Boschäftigung von Angestellten bei irgendwelchen Dienststellen herangezogen. üb zu diesem Zweck auch die Inspektorenplanstelle in Anspruch genommen worden ist, die Hu ee praktisch verwaltote, läßt sich nicht mehr aufklären (UA S 28, 38). Diese isglichkeit war jedenfalls vorhänden. Das Verfahren des
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Angoklagten konnte daher unter Umständen dazu führen,daß die Mittel nicht in der vorgesehenen, sondern in der doppelten Höhe für Personalzwecke ausgegeben wurden. Ob eine ernsthafte Gefahr dieser Art bestand, hängt von weiteren, bisher nicht festgestellten Tatsachen, u.a. davon ab, ob der Angeklagte und Landesbaudirektor Dr . Er@@amis verhindern konnten und wollten, daß die für die Inspektorenstelle bereitgestellten Haushaltsmittel für die Beschäftigung eines Angestellten bei irgendciner anderen Dienststelle in Anspruch genommen wurden.
bb) Roi erhob zu den Beträgen, die er ausgezahlt hatte, prozentuale Zuschläge für Umsatzsteuer, Sozialbeiträge einschließlich Arbeitgeberanteile, Beiträge für Berufsgenossenschaften, Arbeitgeberverband und Urlaubskasse und für allgemeine Geschäftsunkosten (UA S 22, 23, 31, 39). Es bestand daher von vornherein die Gefahr, daß für die Beschäftigung Hu bei cem gewähliven Umwege wesentlich
‚mehr aufgewendet werden mußte, als der Haushaltsplan an
Mitteln für die Inspektorenstelle vorsah. Diese Beträge wurden denn auch nur deshalb im wesentlichen vingehalten, weil Re nachträglich für einen langen Zeitraum auf die Erstattung seiner Zahlungen verzichtete.
Im übrigen schließen die Feststellungen des Urteils nicht aus, daß hier ein Schaden schon eingetreten war und nur nachträglich durch den "Verzicht" wieder beseitigt worden ist. Wann dieser ausgesprochen worden ann Nach seinem Inhalt besteht die Möglichkeit, daß Rom Aic im Jahre 1949 für Co@® und Hude aufgewendcten Beträge jeweils laufend erstattet erhaltın hatte und sich diese Rückzahlungen später nur anderweit auf seine Forderungen aus der Durchführung des Bauvorhabens anrechnen ließ, als der Angeklagte in Vorhandlungen mit ihm den Preis zu drükken versuchte.
cc) Wio das Urteil feststellt, kann"der stets notleidenäc Haushalt des Landes nur Mittel für äringenäste Auf-
gaben bereitstellen und verlangt von der Straßenbauverwaltung in i® sorgfältige Prüfung und gewisscnhafte Über-
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logung, wie sie die verfügbaren Mittel auf dia Straßenbauämter verteilt". Das Landgericht kommt @aher zu dem Schluß, daß infolge des vom Angcklagten geübten Verfahrens b&si dem Titel für Straßentaumiticl erhebliche Summen fohlten, die dort hätten verwendet werden müssen und "infolge ihros Abzuges die Durchführung notwendiger Aufgaben in Frage stellien" (UA S 42).
Hierin konnte unver Umständen vinc Vermögensgefährdung liegen, dic einen Vermösensnachteil bedeutzte. ob äles aber wirklich der Fall war, 133% der schr allgemein gehaltene Satz des Urteils nicht erkennen. Er enthält insbesondere nichts darüber, welche bostimmten Aufgaben der Straßenbauverwaltung gefährdet oder vereitelt wurden und wieso dies eincn Vermögensschaden des Landes darstellte.
Schen die äußeren Merkmale der Untrcuc hat das Landssricht also bisher nicht ausreichend dargotan.
4.) Rechtliche Bedenken bestehen auch auf der inneren Tatseite,
a) Das Landgericht stellt allerdings fehlerfrei fost, daß der Angeklagte KB die Bestimmungen bewußt verletzt, also vorsätzlich seine Verfügungsbefugnis mißbraucht und scine Pflicht, staatliche Vermögensinteressen wahrzunehnen,
.; verletzt hat (UA S 43).
b) Außerdem ist der Schädigungs- ‚orsatz erforderlich. Seine Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht nimnt an, da2 der Angeklagte za "nicht nur allgemein und unbeostirmt mit irgendeinem Nachtei ir seinen Treugeber gerechnet, sondern durch Abzweigung de
.. Mittel in der tatsächlich gchandhabten Art und Wcise die
einer Vermögensschädigung gleichkommende Vermögensgefährdun in dem oben geschilderten Sinne für das Land Schleswig-Holstein erkannt und sic in Kauf genmmen hat" (UA S 43, 44). Die Stralkammer sicllt hier den Vorstellungsinhalt des Aänscklagten nicht im cinzelnen fest, sondern verweist auf hre Ausführungen über den objektiven VYermögensnachteil. Der Sinn ist, der Angeklagte habe dic Unstände gekannt, aus
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äAcnen das Landgericht die Vermögensgefährdung folgert. Bei der Würdigung der äußeren Tatscitc hat os jedoch die rechtlich entscheidenden Gesichtspunkte teils verfehlt (vgl
Nr 3 a, b, ce /aa, bb_/),teils nicht ausreichend begründet (vgl Nr 3 c /ce/). Die Urteilsgründe ermöglichen daher auch nicht die Nachprüfung, ob dor Angeklagte gerade dic tatsächlichen Umstände, auf dic &s rechtlich ankommt, erkannt und ob er demnach mit der Möglichkeit konkreter wirtschaftlicher Nachteile für Cas Land gerechnet und diese mindestens pilligend in Kauf genommen hat (vgl RGSt 76,115; RG JW
1935, 2963 Nr 26).
Die Verurteilung les Angeklagten K@a wegen Untreue in den Fällen Huem und Co muß also auch aus subjcktiven Gründen aufgehoben werden.
Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Revision mit Recht einen Fehlschluß des Landgerichts geltend macht. Disses meint, dic Bemühungen des Angeklagten, den Kreis der Mitwisser klsin zu halten und Hui Bezahlung in geordnet: Bahnen zu lenken, "zwängen' zu dem Schluß auf scinen Schädigungsvorsatz. Es erwäint und würdigt aber nicht ausdrücklich die nahelisgende Möglichkeit, daß der Angeklagte seine Verstöße gegen die Haushaltsvorschriften deshalb möglichst geheimhielt und bald buenden wollte, weil er seine dienstliche Verantwortung für sie kannte. Es ist ein rechtlicher Verstoß, wenn der Tatrichter von mehreren gleich nahen Möglichkeiten tatsächlicher Schlüssc nur eine erwägt und die andoren ungeprüft läßt (vgl BGH MDR 1951,117). Es kann dahingestellt bleiben, ob hier aus dem Schweigen des Urteils und aus dem Gebrauch des Wortes "zwingen" zu entnehmen ist, das Landgericht habe jene andere Möglichkeit übersehen und das Urteil beruhe hierauf, obwohl bei der Beweiswürdigung auch die Stellung des Angeklagten, seine geistigen Fähigkeiten und seine Kenntnis der mit seinem Amt verbundenen Pfiichten herangezogen werden. Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, das tatsächliche V'rbringen der Revision zu prüfen.
IV.
Soweit der Angeklagte Kb in dem oben unter Nr I > mitgeteilten Falle wegen Untreue verurteilt worden ist, ist seine Revision gegenüber dem Schuldspruch offensichtlic} unbegründet. Die von der Revision vermißte Feststellung des Vırsatzes ist hier ausreichend mit den Worten getroffen, daß der Angeklagte "in Kenntnis aller Umstände" handelte (VA S 62). |
‚Der Strafausspruch kann jceäuch dadurch berührt werden, daß die Verurteilung wegen Untreue im Falle Hu und CoMB aufgehoben wird. Er kann daher nicht bestehen bleiben.
Der Gesamtstrafausspruch verliert damit seine Grundlage. Er ist auch insofern fehlerhaft, als eine "nach § 4 Abs 2 StFG herabgesetzte Gesamtgefängnisstrafe" verhängt worden ist. Der Angeklagte durfte furner nicht wegen Untreue in drei, sondern nur in zwei Fällcn verurteilt werden. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich für den Se-
u nat, weil das Landgericht seinen Fehler nachträglich selbst bemerkt hat (VA 5 183). Der Scnat holt jedoch die unterbliecbene Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz in cinem Fallc nach. 2
Der Oberbundesanwalt hat beantragi, die Revision des Angeklagten K@b in beiden Fällen zu verwerfen, den Schuldspruch, wie geschehen, zu berichtigen, das Verfahren wegen Ges Falles Stw & Web cinzustellen und den Gesamtstrafausspruch aufzuheben.
V. Dic Revision des Angeklagten Lg ist begründet.
1.) Unzulässige tatsächliche Angriffe enthalten allerdings die Ausführungen unter Nr I’ der Revisionsrechtfertiaung. Insbesondore läßt sich eine Verlctzung des § 267 StPO nicht mit der Behauptung begründen, üas Landgericht habe
' die Aussage eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen
übergangen und sei dadurch zu einer "tatsachenwidrigen,also TuischenFfeststellung" ;clangt. Die übrigen Einwendungen der
De BB
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Revision gegen die Annahme dcs äußeren Tatbestands der Untreue treffen rechtlich nicht zu, soweit sie nicht überhaupt unzulässig auf tatsächlichem Gebiet liegen.
2.) Auf der inneren Tatseite \ält jedoch das Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Daß der Anzcklaste Lew sich bewußt gewesen sei, durch sein Verhalten scine Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögsensinteressen des Lanäes zu verletzen, ist weder ausdrücklich gesagt nsch dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen. Diese Feststellung war hier aber besonders notwendig. Denn das Urteil guht davon aus, der Angeklagte habe nicht beabsichtigt, Scheer das Holz endgültig ohne Bezehlung zu überlassen.
p) Das Landgericht findet cinc vorsätzliche Vermögensgefährdung nur in der Art, wie der Angeklagte dem Sch Ak Stundung gewährte. Fr scheb dio Erteilung einer Rechnung hinaus und wartcte, wann Scheer ihm mitteilen werde, er könne jetzt zahlen. Inzwischen unternahm er nichts, machte insbesondcre keine dienstlichen Aufzeichnungen. "Er wußte genau, daß nicht ordnungsgemäß gebuchte Vorgänge dieser Art in Vergessenheit geraten müssen, und mußtco sich sagen, daß 2.B. im Fallo ciner Versetzung - die im übrigen mehrfach ernsthaft zur Debatte stand - eine Binzichung des von Schib scschuldeten Geldes endgültig in Vergesscnheit geraten wäre" (UA S 53).
Diese Ausführungen sollen den Schädigungsvorsatz bcgründen. Das kann jedoch nich“; mit Erwägungen darüber geschehen, was der Angeklagte sich sagen "mußte". Dieser Aus-Gruck gibt Zweifeln darüber Raum, ob das Gericht nicht in Wahrheit nur cine Unachtsamkeit des Angeklagten angenomnen hat. Es bleibt ungewiß, ob der Angeklagte das, was er "sich sager mußte", wirklich erkannt hat.
Schließlich würde neben einem bewußten Vernachlässigen d.r Pflicht nicht dic bloße Voraussicht genügen, daß die Unterlassung cine Gefahr für die Vermögensinteressen dcs Lan-
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os mit sich brachte. Der Angeklagte müßte vielmehr erkannt
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haben, daß sein Verhalten unmittelbar nachteilige Folgen für das Vermögen des Landes hatte, und dicse mindestens bedingt in seinen Willen aufgenommen haben (vgl RGSt 76, 115; 77,228; RG JW 1935,2965 Nr 26).
Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten Lunau entspricht dem Antrage üaces Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siener
Schmitt Dr.Börker