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BGH Entscheidung vom 26.04.1955 – 5 StR 665/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gsegen

den Veiwaltungsangestellten Friedrich $ EEE aus VE , dort geboren am EEE 1905 ,

wegen falscher Anschuldigung und Amtsunterschlagung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.April 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt guuuuu» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 2.November 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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as

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Gründe;

Die Strafkamer hat den Angeklagten wegen falscher Anschuldigung und wegen Amtsunterschlagung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrec.ts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrüge ist nicht vrdnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt an der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der den vermeintlichen Mangel enthaltenden Tatsachen.

1. Die Sachrügen sind unbegründet.

1.) Amtsunterschlagung in den Fällen VEREEEEE>, EEE und DE.

Der Angeklagte war zur Tatzeit Leiter des Fürsorgeamtes der Stadt EP. Die Fürsorgeempfänger Arbeiter VB, Arbeiterin Frau SC und Arbeiter DE, die vom Fürsorgeamt Fürsorgeleistungen erhalten "hatten, zehlten im Frühjahr und Sommer 1950 VE insgesamt 20 DM, Frau St 179,60 DM und BEE 25 DM zurück. Sie leisteten die Zahlungen an den Angeklagten, der zur Empfangnahme von Geldern nicht befugt war, den sie aber hierzu für berechtigt hielten. Der ‚Angeklagte verbrauchte die Gelder für sich.

Die Anwendung des § 350 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtun.

Nach der g:in:iigenRechtsprechung des Reiohsgerichts, der der Bundesgerichtshcf gefolgt ist, hat ein Beanter Gelder auch dann "in amtlicher Eigenschaft empfangen", wenn es ihm zwar an der amtlichen Zuständigkeit für den

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Empfang von Geldern fehlt, der Geldgeber absr der Meinung gewesen ist, der Beamte sei berechtigt, das Geld für seine Behörde in Empfang zu nehmen, und der Beamte das erkannt hat (vgl RGSt 51,113/116/; 71,106/1077/; BGH NIW 1952,191; ebenso BGH 5 StR 203/54 vom 28.9.1954). Von dieser Rechts. ansicht abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlaß.

Die hiernach notwendigen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Daß die Geldgeber der Meinung gewesen sind, der Angeklagte sei zur Empfangnahme der Gelder berechtigt, sagt die Strafkammer in dem Teil der Urteilsgründe, in dem der Sachverhalt wiedergegeben wird, zwar nur für die Fälle ve und BB. Das Revisionsgericht ist indessen bei der Prüfung der Frage nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen nicht auf diesen Teil der Urteilsgründe beschränkt, Feststellungen, die hier fehlen, können in anderen Teilen der Urteilsgründe enthalten sein. So liegt es hier. Das Urteil sagt an späterer Stelle bei. der recht-

lichen Würdigung der Fälle Ve, StB und BB, daß Ale Zeugen - also auch die Zeugin Stun - dem Angeklagten das Geld in der Annahme übergaben, er sei zur Empfangnahme befugt. Daß Frau StB zur Staatkasse gehen wollte, schließt in Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht aus, daß sie auch den Angeklagten als Leiter des Fürsorgeants, an das die Rückzahlung su erfolgen hatte, zur Entgegennehme des Geldes für befugt hielt.

Daß der Angeklagte den Irrtum der Geldgeber über seine Empfängsbefugnis erkannt hat, stellt das Urteil zwar nicht ausdrücklich fest. Daß es diese Kemtnis als festgestellt erachtet hat, ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Der Leiter eines städtischen Fürsorgeamtes, der von Fürsorgeempfängern Rückzahlungen auf Fürsorgeleistungen unter Umständen entgegennimmt, wie es der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt getan hat, weiß, daß die Geldgeber ihm das Geld nur

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geben, weil sie - irrigerweise - glauben, daß er als Leiter des Fürsorgeamts zur Entgegennahme berechtigt ist,

Zu rechtlichen Bedenken könnte allenfalls Anlaß geben, daß das Urteil nichts über den Zeitpunkt sagt, in dem der Angeklagte den Entschluß faßte, die Gelder für sich zu verbrauchen. War er hierzu schon entschlossen, als er sioh die Gelder geben ließ, so könnte die Frage auftauchen, ob er sich des Betruges zum Nachteil der Geldgeber schuldig gemacht hat, indem er in der Absicht, sich die Verfügungsmöglichkeit über die Gelder zu verschaffen, die Geldgeber durch Vorspiegelung der falschen Tatsache, daß er zur Empfangnahme befugt sei, oder durch die Unterdrückung der wahren Tatsache seiner Nichtbefugnis hierzu zur Hergabe der Gelder veranlaßte. Müßte diese Frage bejaht werden, so hätte der Angeklagte nur den Tatbestand des Betruges, nicht aber den der Amtsunterschlagung verwirklicht (vel BGH NIW 1953,33).

Der Tatbestand des 3etruges ist im vorliegenden Fall, Jedoch nicht erfüllt, weil die Geldgeber nicht geschädigt worden sind und nach der Vorstellung des Angeklagten auch nicht geschädigt werden sollten. Wie bereits oben dargelegt worden ist, gingen die Geldgeber davon aus, daß der Angeklagte als Leiter des Fürsorgeamts befugt sei, die Gelder für das Fürsprgeant, d.h. für die Stadt VEEEEEED in Empfang zu nehmen, und der Angeklagte erkannte dies.

Der erkennbare Wille der Geldgeber war hiernach darauf ge-

richtet, das Eigentum an dem Geld der Stadt We zu übertragen. Daß der Angeklagte den Willen zum Ausdruck. ge-. bracht hätte, das Geld nicht in seiner Eigenschaft als Leiter des Fürsorgeamts für die Stadt WED, sondern .. für sich selbst zu erwerben, schließen die Feststellungen des Urteils aus. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14.7.1953 - 5 StR 297/53 - ausgeführt hat, geht aber in einem solchen Fall trotz des geheimen Willens des Beanmten, das Geld für sich. zu erwerben und zu behalten, das

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Eigentum an diesem auf die Körperschaft über, für die es ihm gegeben wird und für die er es dem äußeren Anschein nach entgegennimnt. In einem solchen Fall wird nicht der Geldgeber durch die Hingabe des Geldes geschädigt, wie es der Tatbestand des Betruges voraussetzt, sondern die Körperschaft durch die rechtswidrige Zueignung des Beamten. ‘Anders könnte es nur liegen, wenn der Geldgeber durch die Übereignung des Geldes an die Körperschaft von seiner Ver- "bindlichkeit ihr gegenüber nicht befreit würde, weil sein "Irrtum über die Empfangsbefugnis des Beamten auf Fahrlässigkeit beruhte. Ein auf Fahrlässigkeit beruhender 'Irrtum der Geldgeber liegt hier indessen nicht vor: Für- ‚sorgeempfänger der hier in Rede stehenden Art, die unter Umständen, wie sie hier vorliegen, vom Fürsorgeant empfan- ‚gene Fürsorgeleistungen an den Leiter des Fürsorgeanmts zurückzahlen, handeln nicht fahrlässig, wenn sie den Leiter des Fürsorgeauts zum Empfang des Geldes für berechtigt halten.

2.) Amtsunterschlagung in den Fällen- Kindertransporte.

Der Angeklagte begleitete des öfteren Kindertransporte, die von Westerland nach Süddeutschland gingen, bis Niebüll. Dort wurden sie von ihren Transportbegleitern überäsnnen. Da. die Fahrkarten schon in Westerland gelöst werden mußten, schoß die Stadtkasse der Stadt Westerland das Geld hierfür vor. Die.Vorschüsse wurden dann in Niebüll von den Transportbegleitern: an den Angektagten erstattet. Am 16.Februar 1954 erhielt der Angeklagte "auf: diese Weise 130 DM und am 1.April 1954 weitere >39 50 DM. Beide Be-. träge verwandte er für sich.

Die Anwendung des § 350 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, es fehle an der Feststellung, daß die Begleitung der Xindertransporte zu den amtlichen Aufgaben des Angeklagten gehörte. Hierauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß

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der Empfang der Gelder zu den amtl’.chen Aufgaben des Angeklagten gehörte. Das war aber nach den Feststellungen des Urteils der Fall. Das Urteil sagt bei der rechtlichen Würdigung, es sei nicht zweifelhaft, daß der Angeklagte die Gelder in amtlicher Eigenschaft empfangen habe. Es stellt außerdem ausdrücklich fest, daß der Angeklagte Leiter des Fürsorgeamts der Stadt WEM» war, daß die Vorschüsse für die Kindertransporte von der Stadtkasseder Stadt Westerland geleistet und alsdann von den Transportbegleitern an den Angeklagten erstattet wurden, der

sie bei der Stadtkasse einzuzahlen hatte, Das genügt,

um als hinreichend festgestellt anzusehen, daß der Angeklagte diese Gelder im Sinne des § 350 StGB in amtlicher Eigenschaft empfangen hat.

3.) Falsche Anschuldigung.

Der Angeklagte, der dem Bürgermeister der Stadt WED Se senüber bestritten hatte, von Frau St eEEEEEEED die 179,60 DM erhalten zu haben, erstattete, um sich seine Stellung zu erhalten, auf Anraten des Bürgermeisters im Juli 1954 bei der Staatsanwaltschaft in Flensburg gegen Frau StB wider besseres Wissen Strafanzeige wegen Verleumdung.

Daß der Angeklagte hierdurch den Tatbestand des § 164 Abeund 3 StGB verwirklicht hat, bedarf keiner Erörterung. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen. j

Die Revision meint nur, es handele sich bei der falschen Anschuldigung um eine straflose Nachtat zu der Amtsunterschlagung, die der Angeklagte an dem von Frau StB eingezahlten Geld begangen hatte, Der Einwand geht fehl. Eine straflose Nachtat liegt nicht vor, weil der Angeklagte durch die falsche Anschuldigung andere Rechtsgüter verletzt hat als durch die zuvor begangene Amtsunterschlagung. Durch die Amtsunterschlagung hat er das Eigentum der Stadt Voiib an dem unter-

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schlagenen Geld und das Interesse der Allgemeinheit an sauberer Amtsführung der Beamten verletzt. Die falsche Anschuldigung richtete sich gegen die Sicherheit der Rechtspflege und die Ehre der fälschlich Beschuldigten. Von.einer. Nachtat, die bereits durch die Bestrafung wegen Amtsunterschlagung mitbestraft wäre, kenn aus diesem.Grunde.nicht die Rede sein.

4 ) Der Strafausspruch ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum.

Zu, "Unrecht glaubt die Revision Rechtsfehler- darin erblicken zu ‚können, daß es in den Strafzumessungsgründen heißt, gegen den Angeklagten spreche, daß er öffentliche Gelder genommen habe, obgleich er ein ausreichendes Einkommen hatte, und daß er in 5 Fällen (Fälle WOHNEN, St und SEE armen Leuten Beträge abgencmmen habe, die diese kaum entbehren "konnten, um das Geld sinnlos zu vergeuden. |

Die Revision meint zunächst, die Strafkamner habe

unzulässigerweise als strafschärfend verwertet, "daß ‚der Angeklagte öffentliche Gelder unterschlagen. habe. Der, Einwand greift nicht durch. Die Ausführungen des Urteils ergeben bei richtiger Auslegung, daß die Strafkammer als strafschärfenden Umstand nicht die Unterschlagung öffentlicher Gelder, sondern die Tatsache verwertet hat, daß der Angeklagte ‘sich trotz ausreichenden #inkommens ‚Geldmittel durch Amtsunterschlagüngen verschaffte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Revision meint weiterhin, die Strafkammer habe als strafschärfend verwertet, daß der Angeklagte in _ 3 Fällen arme Leute geschädigt habe. Das sei rechtsirrig, weil der Angeklagte durch die in diesen Fällen verübten Amtsunterschlagungen nicht die Gelägeber, sondern die Stadt WEEEED geschädigt habe. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Die Ausführungen des Urteils besagen nicht, daß die 'Strafkammer einen Strafschärfungsgrund in

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der Schädigung der Geldgeber gefunden hätte. Mit den in Rede stehenden Ausführungen soll offenbar nur gesagt werden, die Strafkammer habe als strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte öffentliche Gelder sinnlos vergeudete, zu deren Zahlung er, wie er wußte, arme Fürsorgeempfänger, denen diese Zahlungen schwer fielen, gedrängt hatte. Was die Strafkammer hier in Wahrheit als strafschärfend in Erwägung gezogen hat, ist das mangelnde soziale Verantwortungsbewußtsein des Angeklagten, das sich aus dem Gegensatz zwischen der sinnlosen Vergeudung der Gelder durch

ihn und der Armut der zur Zahlung gedrängten Fürsorgeempfänger ergibt, die die Gelder bei ihm als Leiter des Fürsorgeamtes eingezahlt haben. Diese Erwägung ist frei

von Rechtsirrtum.

Auch sonst läßt das Urteil eine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Der Oberbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt

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