Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 24.11.1955 – 4 StR 402/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR 402/55 2239 077
In Yanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt und Notar Dr. Josef R ED :ı: em. dort geboren am ED 1899,
wegen Parteiverrats u.a.
‚hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 24. November 1955, an der teilgenonmen habens
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt > in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. WW vei er Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
_ Justizangestellter > | | als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkanntr
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 23. April 1955 mit den Feststellungen aufgenoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, im übrigen unter Aufrechterhaltung der Feststellungen. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
= m oma.
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf, sich zweier Vergehen des Parteiverrats schuldig gemacht zu haben, freigesprochen worden. Das weitere Verfahren wegen Untreue wurde gemäß § 1 Abs 2 StFG 1954 eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft muß Erfolg haben.
I. Im Jahre 1950 übernahm der Angeklagte die Verteidigung des Friseurmeisters KK aus Herden in einem Strafverfahren wegen mehrerer Sittlichkeitsverbrechen, das am 2. Mai 1950 zur Verurteilung. in den eingestandenen Fällen, im übrigen zum Freispruch führte. Zugleich vertrat er die Ehefrau de in dem auf dieselben Verfehlungen gestützten Ehescheidungsrechtsstreit. Die Ehe wurde im September 1950 aus alleinigem Verschulden des Nannes geschieden. Auch in dem anschließenden Personensorgerechtsregelungsverfahren vertrat der Angeklagte Frau Rp. Ihr wurde das Personensorgerecht für die Kinder übertragen, während sich der Vater nur mit dem vorläufigen Verbleiben der Kinder bei der Kutter einverstanden erklärt hatte. Die Strafprozeßvollmacht wurde dem Angeklagten zuerst von Frau x erteilt und später von > selbst mitunterzeichnet. Die Ehefrau wünschte wegen des Ansehens der Tamilie und wegen der Kinder, daß ihr Mann mit einer milden Strafe davonkomne . Als sie den Angeklagten zur Erhebung der Scheidungsklage beauftragte, hatte sich auch ihr Mann selbst schon in der Strafsache an den Angeklagten gewandt und ihm die Anklageschrift ausgehändigt; der Ehescheidung widerstrebte er: Der Angeklagte führte diese Verfahren für seine Auftraggeber durch. Als Verteidiger beantragte er im kinvernehmen mit KB. der in den meisten Fällen geständig blieb, milde 3estrafung, Anwendung des Straffreiheitsgesetzes und Freisprechung
in den bestrittenen Fällen.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß alle Verfahren "dieselbe Rechtssache" im Sinne des § 356 StGB betrafen, weil die den Gegenstand der Verurteilung des Hannes bildenden Straftaten auch Üntscheidungszrundlage des Scheidungs- und des Familienrechtsverfaährens waren (BGH 4 StR 762/53 vom 14. April 1954). Es het sodann richtig hervorgehoben, daß sich die Eheleute :> in den beiden zuletzt genannten Verfahren als Parteien mit entgegengesetzten Anträgen und Interessen gegenüberstanden (SCH asO0 und 3GESt 7, 261). Gleichwohl hat es die Pflichtwidrigkeit der anwaltlichen Diens® des Angeklagten in beiden Verfahren rechts-
‚irrtümlich verneint, weil die ihm von den Parteien anvertrauten Interessen weder nach der Vorstellung seiner Auf- | traggeber noch nach der objektiven Sach- und Rechtslage entgegensetzt gewesen seien.
Die Strafkammer hat nämlich eine gleichmäßige Besshränkung der dem Angeklagten von den Eheleuten gg anvertrauten Interessen angenommen. Frau U ] habe kein Interesse daran gehabt, daß ihr Mann wegen aller ihm vorgeworfenen | 'Sittlichkeitsverbrechen, u.a. eines solchen an seiner nsun- ‘jährigen Tochter, verurteilt oder streng bestraft werde; die Feststellung der in der Ehescheidungsklage vorgetragenen gleichgeschlechtlichen Verfehlungen des Kannes habe ihr genügt. de \ selbst habe nur seine Freisprechung in den von ihm bestrittenen Fällen, im übrigen ebenfalls milde Bestrafung erstrebt., Damit stehe der Aufvrag der Ehefrau :D weder in der Scheidungssache noch in den Personensorgerechtsregelungsverfahren in “iderspruch. Sein Interesse an der Aufrechterhaltung der äihe habe ; > dem Angeklagten nicht anvertraut, die Schuldissprechung im Scheidungsurteil sei für ihn unvermeidlich gewesen,
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Einer erneuten Stellungnahme zu der in einer früheren Entscheidung des erkennenden Senats (BGESt 5, 301) - im Gegensatz zu dem Urteil des 5. Strafsenats (BGHSt 5, 284) bejahten Frage, ob ein Angeklagter die Treuepflicht seines Anwalts im Strafprozeß dadurch begrenzen könne, daß er ihm seine Verteiäigung nur auf der Grundlage seines Geständnisses anvertraue, bedarf es nicht. Nach der schon in jener Entscheidung vertretenen Auffassung des Senats mißbraucht nämlich auch in einem solchen Faile der in: äerselben Rechtssache für mehrere Auftraggeber tätig werdende Rechtsanwalt das ihm geschenkte Vertrauen nur _so lange. nicht, als sich ihre Interessen miteinander vereinen lassen und soweit sie ihm nur die Wahrnehmung ihres gemeinsamen Interesses, also nicht die Verfolgung einander widersprechender Ziele anver-
traut haben.
Im Strafverfahren mochte die Ehefrau xD aus Familienrlicksichten mit ihrem Kann völlig einig darin sein, daß er vegen der zugegebenen gleichgeschlechtlichen Verfehlungen einer möglichst milden Strafe verurteilt werde. Ein ‚In eressengegensatz trat dort nicht hervor. Im Scheidungs- ‚streit- und in der Fanilienrechtssache zog sie aber aus dem-
. selben Sachverhalt rechtliche Folgerungen, die ihr Mann ‚nicht wünschte und mit denen er sich überdies im ähescheidungsprozeß nach den dieses Verfahren beherrschenden Grundsätzen nicht wirksan einverstanden erklären konnte (SCH 3 StR 252/53 vom 16. Juli 1953). Als der Angeklagte Frau ra in diesen beiden Verfahren unter Berufung auf die im Strafurteil festgestellten unsittlichen Handlungen des Mannes vertrat. handelte er nicht mehr - wie in der Strafsache - als Beistand dieses Auftraggebers, sondern er .;verwertete den ihm im Strafverfahren envertrauten Sachverhalt zu dessen Ungunsten. also im entgegengesetzten Interesse.
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Demgegenüber ist es belanglos, ob ihm der Ehemann MO 3 ] sein Interesse an der Aufrechterhaltung der Ihe anvertraut hatte und ob die Scheidung schon auf Grund der eingestandenen Straftaten unvermeidbar war. Da dem Strafprozeß derselbe Sachverhalt wie den beiden anderen Verfahren zugrunde lag, wurde ihm mit der Übertragung der Verteidigung
wendig mit anvertraut, ohne Rücksicht darauf, ob er auch
mit ihrer Wahrnehmung in den übrigen Rechtsstreitigkeiten beauftragt wurde (BCH 4 StR 616/54 vom 10. März 1955). Die begrenzte Zielsetzung in der Strafsache führte daher, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht zu einer über die unmittelbaren strafrechtlichen Folgen des Geständnisses hinausgehenden, allgemeinen Beschränkung des anvertrauten Interesses, Die Übertragung der Verteidigung verpflichtete den Angeklagten dazu, jeden Auftrag abzulehnen, der zu einer Auswertung des ihm anvertrauten Sachverhalts gegen Ki führen konnte. Dieser selbst hätte ihn nicht einmal durch sein Einverständnis davon entbinden können, weil die Vorschrift des § 356 StGB
in Verbindung mit § 37 Abs 1 Nr 2 RAnwOBZ allgemein das Ansehen des Anwaltstandes als eines wichtigen Organs der Rechtspflege wahren soll (BGHSt 4, 80, 82; 5, 284, 289, 301; Rest 71, 253 £f3 72, 139). Sein Auftreten im Ehescheidungsund Personensorgerechtsverfahren war hiernach eindeutig pflichtwidrig. | |
Zu diesem Ergebnis wäre das Landgericht möglicherweise schon dann gekommen, wenn es den festgestellten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hätte. Der Ehemann KB t=t den Angeklagten gleich nach seiner Verhaftung, am 23. Januar 1950, darum, sich seiner "persönlichen" und geschäftlichen Sache anzunehmen; er werde sich bemühen, bei seiner Familie zu bleiben. Diese Fassung deutet darauf hin. daß er von ihm auch Unterstützung in seinen Familienangelegerheiten wünschte.
Am nächsten Tage wandte sich die Ehefrau Fi “ezen der Ehescheidung an den Angeklagten, der ihr riet, ihren Kann nicht sofort fallen zu lassen, es sei vielleicht möglich, die Familie zu erhalten. Sie erteilte ihm schon damals Vollmacht zur Verteidigung ihres Mannes, die dieser später bestätigte. Zur Erhebung der Scheidungsklage bevollmächtigte sie ihn erst am 10, April 1950. Diese Feststellungen legen die Annahme nahe, daß der Ehemann a) dem Angeklagten von vornherein auch sein Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe anvertraut und dieser ihm deshalb bereits am 24. Januar 1950 in einen den Belangen der Frau entgegengesetzten Interesse Beistand geleistet hatte- Alsdann wäre die Annahme des Auftrags zur Scheidungsklage auch ohne Rücksicht auf die Vertretung im Strafprozeß pflichtwidrig. .
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht noch keine Feststellungen getroffen. In dieser Richtung wird der Tatrichter in der neuen. Verhandlung die in der Rechtsprechung des 3undes- ’ " gerichtshofs ' 'erörterten rechtlichen Gesichtspunkte über den Tatbestands- und Verbotsirrtum beim Parteiverrat zu beachten haben (BEHSt 3,'400; 4, 80; 5, 284, 301; 7, 17, 261; 5 StR 6359/52 vom 11. Dezember 1952; 4 StR 762/53.vom 14. April 1954; 4 StR 616/54 vom 10. März 1955). Der Umstand, daß der Angeklagte der Ehefrau a] in Scheidungsprozeß als Armenanwalt |
beigeordnet wurde, obwohl das Gericht aus den beigezogenen Strafakten erkennen konnte, daß er den Ehemann bereits in derselben Rechtssache vertreten hatte, nötigt allein nicht zur Annahme eines entschuldbaren Verbossirrtums, weil der Angeklagte unter eigener Verantwortung zu prüfen hatte, ob die Übernahme der Vertretung der Frau gegen seine anwaltliche Treuepflicht gegenüber dem Ehemann verstieß.
II. Der Freispruch wegen Parteiverrats in dem Rechts-
streit KB zegen LED - © 232,51 des ämtsgerichts in Menden - kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.
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Nach der Festnahme ihres ilannes übereignete Frau E89 isr städtischen Sparkasse in Dr 3 ) die Einrichtung des Frisesurgeschäfts zur Sicherheit für alle Geschäftsforderungen. Um eine
weitere Schuld ihres kKiannes til;.en zu können, verkaufte sie als seine Vertreterin das Geschäft an den Triseurmeister > für 4300 DM, ohne den Käufer von der Sicherungsübereignung der Geschäftseinrichtung zu unterrichten. Der Angeklagte setzte den Kaufvertrag auf Grund der Besprechungen mit Frau Kg auf und ließ ihn von den Vertragschließenden in seinem Büro unterschreiben. Er wurde von Frau x» damit beauftragt, die Spar-
: kasse aus dem Verkaufseriös zu befrieäigen, und übernahm es | auch, den widerstrebenden Vermieter zur weiteren Überlassung \ der Geschäftsräume an den Käufer geneigt zu machen. 3is zur | erdgültigen Regelung erhielt dieser die Leitung des Geschäfts als Geschäftsführer. zur Erfül lung seiner Aufgaben ließ sich der Angeklagte die am 31: März 1950 fällige Rate von 1000 DM von dem Käufer auszahlen, führte sie aber nicht an die Sparkasse ab, sondern verrechnete sie zum großen Teil mit seinem Verteidiger- R
honorar. Da die: Sparkasse die Zahlung der Darlehnsschuld aD 3 2 ÄW
unter Berufung auf ihre Rechte aus der Sicherungsübereignung von MO verlangte und auch der Vermieter der Geschäfts-
. räume Schwierigkeiten machte, stellte der Käufer die Zahlungen ‚auf ‚Grund des Zaufvertrags ein. ZB verklagte ihn deshalb auf Herausgabe eines Teils der Einrichtungsgegenstände. Er stützte seinen. Anspruch auf einen am 14. Februar 1951 mit der Sparkasse geschlossenen Vertrag, in dem sich die Gläubigerin verpflichtet hatte, ihm einen Teil der zur Sicherung übereigneten lachen zur Einrichtung eines Herrenfrisiersalons leihweise zu überlassen. In diesem Rechtsstreit vertrat der Angeklagte den Beklagten u - : Er machte geltend, daß dieser Eigentümer des ihn auf Grund des Kaufrertrags übergebenen Geschäftsinventars geworden sei, weil zn seine Frau zum Abschluß dieses > Vortrage ermächtigt habe, während sie bei der Sicherungsübere ng an
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die Sparkasse ohne seine Vollmacht gehandelt habe. Da der Beklagte die herausverlangten Sachen veräußerte, wurde die Hauptsache schließlich für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Anklage wegen Parteiverrats für unbegründet erachtet, weil die Herausgabeklage nur auf Verträge gestützt worden sei, bei deren Abschluß der Angeklagte nicht mitgewirkt habe. Das Interesse AO 3 1] an der Erfüllung des Kaufvertrags sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Die Berufung des Beklagten auf die Wirksamkeit dieses Vertrages infolge der Ermächtigung und späteren Zustimmung des Klägers betreffe nur Begleitumstände des Vertragsschlusses, die nicht Gegenstand des dabei von dem Angeklagten für > wahrgenommenen Interesses gewesen seien. Diese Ausführungen beruhen auf einer zu engen Auslegung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 356 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter derselben Rechtssache im Sinne dieser Vorschrift die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt in Betracht kommenden-Tatsachen und Interessen zu verstehen, ganz gleich, welche Ansprüche im einzelnen aus ihn hergeleitet werden, ob sie sich im. ihren Gegenstand, ihrer Begründung oder in der Person des Gegners unterscheiden (BGESt 5, 301; 7, 2615 4 StR. 162/53 yom "14. April 1954; 5 StR 639/52 vom 11. Dezember: 1952; 4 StR 616/54 vom 10. März 1955). Entgegengesetzte Interessen "ergeben sich aus einem ‚solchen dieselbe Rechtssache bildenden Sachverhalt dann, wenn die Beteiligten aus ihm widerstreitende 1 Bolgerungen ziehen und gegeneinander gerichtete Ziele verfolgen (Beust 5, 301). Diese Voraussetzungen sind hier erzüllts
N hatte den Angeklagten nach. seiner Verhaftung gebeten, sich seiner geschäftlichen Sache anzunehmen. Er ermächtigte seine Frau, seine geschäftlichen Angelegenheiten wahrzunehmen, und empfahl ihr, sich in allen Fragen vom Angeklagten beraten zu lassen. Dengemäß suchte Frau > den
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Angeklagten sogleich wegen ihrer geschäftlichen Sorgen auf.
und dieser erklärte sich bereit, sie in diesen Angelegen-
heiten zu vertreten, Er beriet mit ihr auch den Inhalt des Kaufvertrages über das Geschäft und übernahm dessen endgültige Abfassung, Außerdem bemühte er sich im Einvernehmen mit Frau 39 ) um die Durchführung des Vertrages: Er trat also nicht bloß als unparteiischer Vermittler beim Vertragschluß auf.
Ihm wurden vielmehr die gesamten mit diesem Vertrage zusammenhängenden Tatsachen und Interessen des Verkäufers anvertraut (vgl BGH AnwBl 1955, 69): Zu diesem Komplex gehörte auch das u vom Kläg:r in dem Rechtsstreit gegen a 3 ) verlolgte Interesse \ Der Klagea:spruch wurde nämlich offensichtlich nur äußerlich “auf den mit der Sparkasse geschlossenen Leihevertrag in Ver- "bindung mit der früheren Sicherungsübereignung gestützt, um der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts des Käufers wegen der geleisteten Kaufpreisraten von 2900 DM und der von ihm an die Sparkasse gezahlten Tilgungsbeträge von 100 DM vorzubeugen. Dies kann schon daraus entnommen werden, daß der Kläger den Vertrag mit der Sparkasse erst schloß, nachdem BE 5) sein ihm vom Angeklagten selbst vorgetragenes Verlangen auf
_ Rückgabe eines Teils der veräußerten Geschäftseinrichtung abgelehnt hatte. Spätestens aber mit der Klagebeantwortung, in der sich der Angeklagte auf die teilweise Erfüllung des Kaufvertrages durch Übereignung des Geschäftsinventars berief
wurde das unmittelbar mit diesem Vertrage zusammenhängende Interesse des Klägers zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht. Da der Angeklagte für den von ihm vertretenen Beklagten aus diesem Sachverhalt rechtliche Folgerungen zuungunsten seines früheren Auftraggebers 208; verriet er das ihm von diesem anvertraute Interesse, Daß der Streit der Parteien - wie das Landgericht meint - nur um die 3egleitunstände des , Vertrages ging, ändert hieran nichts; denn diese waren für seine Rechts-
wirksamkeit bedeutsam.
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Der innere Tatbestand muß auch in diesem Falle noch nach den in der Rechtsprechung des 3undesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen geprüft werden.
Il, Der. Vorwurf der Untreue ist vom Tatrichter rechtsirrtumsfrei begründet, Der Angeklagte war von Frau KB Heauftragt, die Darlehnsforderung der Sparkasse aus dem Verkaufserlös abzudecken, Mit dem Rinweis auf. diese Verpflichtung veranlaßte er den Käufer, ihm die am 31. März 1950 fällige Kaufpreisrate von 1000 DM auf sein persönliches Postscheck-- konto zu überweisen; er werde das Geld nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen dergestalt verwerten, daß die Sparkasse befriedigt und die übernommene Sachgesamtheit- von Rechten Dritter freigestellt werde, Die ihm vom Käufer daraufhin zugesandte Rate führte er indes nicht an die Sparkasse ab, sondern er behielt 500 DM als Verteidigerhonorar für sich. Ton dem Restbetrag gab er den kheleuten ED später auf ihr Drängen nach und nach 440 DM für ihren Unterhalt. Mit Recht hat das Landgericht in diesem Verhalten eine Verletzung der Treupflicht - gegenüber beiden Vertragsparteien gesehen. Den Verkäufer
gegenüber war der Angeklagte auf Grund des Auftrags zur
Wahrnehmung seiner ‚Vermögensinteressen hinsichtlich des Kaufpreises verpflichtet. Dem Käufer gegenüber begründet er selbst durch die Aufforderung zur Zahlung an ihn persönlich mit dem Versprechen, das Geld "auch in seinem Interesse" zur Befriedigung der Sicherungsgläubigerin zu verwenden, ein tatsächliches Treueverhältnis,. Durch die anderweitige Verwendung des Geldes schädigte er den Verkäufer jedenfalls. hinsichtlich der für sich selbst behaltenen Summe, weil er nach den Abmachungen mit der Ehefrau x nicht berechtigt war, die Kaufpreisrate auf seine Gebührenforderung zu verrechnen. den Käufer bezüglich der ganzen Rate, weil dieser nunmehr den Zugriff der Sparkasse in das Geschäftsinventar durch jbernahme der Dar. lehnsschuld des Verkäufers abwenden mußte. Das für beide Ver-
tragsparteien nachteilige Scheitern der Durchführung des Kaufvertrages ist zum großen Teil auf das ungetreue Verhalten des Angeklagten zurückzuführen. Das fehlende Einverständnis der Beteiligten mit jener Maßnahme hat der Tatrichter rechtlich unangreifbar festgestellt. Ob sie sich durch das eigenmächtige Verhalten des Angeklagten "verletzt. gefühlt" haben, ist für die Feststellung ihrer objektiven Benachteiligung unerheblich: Wenn sie sich später damit abgefunden haben sollten und aus der veränderten Sachlage Vorteile für sich zu gewinnen suchten, so konnte das einmal vollendete Vergehen gegen § 266 StGB hierdurch nicht mehr beseitigt werden. Der innere Tatbestand der Untreue ist den Urteilszusammenhang eindeutig zu entnehmen.
Die - sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende - Einstellung des Verfahrens nach § 2 Abs 1 StTG 1954 kann: jedoch nicht aufrechterhalten werden, weil nicht fesisteht, ob das Verfahren wegen Parteiverrats zu einem Schuldspruch: führen wird und welche einzelnen Strafen gegebenenfalls gegen den Angeklagten verhängt werden. Eiervon hängt die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes eb, weil es nach § 11 Abs I dieses Ge-
setzes auf äie Höhe der Gesamtstrafe oder die Summe der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen ankommt (BEESt 6, 312 #5
7, 240, 242; 5 StR 741/53 vom 14. September 1954; 1 StR 256/54 vom 28. Oktober 1954; 4 StR 823,52 vom 25. Novenber 19545 u 4 StR 179,54 vom 16. Dezember 1954). Der Matrichter muß des- ;E. ‚halb auch noch die außerdem anhängigen, ihm bekannten Ver-. fahren mit dem gegenwärtigen Verfahren verbinden (vgl die in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Revision aufge- | führten Verfahren). Soweit das Hauptverfahren noch nicht eröffnet sein sollte, müssen die bei Gericht anhängigen Straf- we sachen zwecks späterer Verbindung ausgesetzt werden. 3ei inzwischen rechtskräftig abgeurteilten Straftaten muß die Vorschrift des § 79 StGB beachtet werden (BGHSt 4, 287 ff; 4 ütR
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179/54 vom 16. Dezember 1954; 4 StR 584/54 von 24. Wärz 1955.
Elernach ist das angefochtene Urteil in allen Fällen aufzuheben, und zwar, soweit das Verfahren wegen Untreue eingestellt worden ist, unter Aufrechterhaltung der Schuldfeststellungen (3GESt 4, 287, 290). ,
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts. |
Güde Krumme Engels Dr. Augustin . " Seibert