Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 10.03.1955 – 4 StR 616/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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m Namen des volkes In der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Alfred PD ir aus U, dort
“geboren am MEERE 1903,
wegen Parteiverrats
hat der 4. Strafsendat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumnme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. äingels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager
als beisitzende Richter
Bundesanwalt FAME. in der Verhandlung. Stastsanwalt SE» bei der Verkündung \ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ZUM» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. September 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
BI:
-2.
Gründe§
Die Sachbeschwerde des wegen Parteiverrate verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.
*
I.
Der Handelsvertreter Wim hatte im April 1949 Kupferplatten, die aus dem Messingwerk Ugms gestohlen worden waren und die er von dem Bergmann Heiiiie übernommen hatte, an die Metallwarenfabrik Ste & Troiiiiip in Ummm verkauft; dabei hatte er angegeben, das Kupfer werde von der Firma LEEM-Kühlmaschinen-GmbH geliefert, und Schecks im Namen dieser Firma quittiert. Mit seiner Verteidigung beauftragte er den angeklagten Rechtsanwalt. Der Angeklagte trat in der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 1949 als Verteidiger VB
- O5 auf und beantragte Freispruch, weil sein Auftraggeber von dem Diebstahl des Kupfers keine Kenntnis gehabt habe. Gegen das auf Strafe lautende Urtell legte der angeklaste Rechtsanwalt Revision ein, jedoch entzog ihm We einige Tage später das Mandat. Dieser wurde schliesslich durch Urteil vom 10. August 1950 rechtskräftig wegen Hehlerei in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung zu Gefängnis verurteilt. Mehrere Wiederaufnahmeanträge Wille; blieben erfolglos.
Im Oktober 1950 erwirkte der Angeklagte namens der Firma St & voii gesen WEM einen Zehlungsbefehl wegen "Rückerstattung der Forderung aus Kauf- und Lieferungsvertrag in Sachen Fi & Co. GmbH"; auf den Widerspruch We: führte er zur Begründung aus, das von WEM am 12. April 1949 verkaufte und gelieferte, von der Firma Steiim : Tomi WEB an die Firma TIER & Co. GmbH weiterveräusserte Kupfer
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sei dort von der Polizei als gestohlen beschlagnahmt und der Beklagte WEB selbst sei im Zusammenhang mit dem Diebstahl wegen Hehlerei bestraft worden, Im Verhandlungstermin vom 30, Oktober 1950 erkannte "u gegenüber der durch den Angeklagten vertretenen Gläubigerin eine Forderung in Höhe von 1215,50 DM an und liess insoweit Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen. Wegen dieser Tätigkeit für die Firma Ste & Tome ist Anklage gegen den Beschwerdeführer nicht erhoben worden. Dengemäss wird dem angefochtenen Urteil nur sein weiteres Tätigwerden für diese Firma zugrunde gelegt.
Am 1, Dezember 1952 schrieb der Angeklagte an We, dass er beauftragt sei, nunmehr den der Firma Stilb & Pag EB äurch Verkauf der gestohlenen Kupferplatten zugefügten weiteren Schaden geltend zu machen. Seine Mandantin habe Teile des Kupfers an die Firma Sch weiterverkauft, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt worden seien. Die Firma Str: Pod habe den der Firma Schp insoweit entstandenen Schaden ersetzen müssen, und für diesen Schaden müsse Wim geradestehen. Da WEM sich zu der Forderum nicht erklärte, erwirkte der Angeklagte namens der Firma 5 & Po gegen inn einen Zahlungsbefehl über 2278,50 DM nebst Zinsen.
Nachdem WEM Widerspruch erhoben und die Unzuständigkeit des Amtsgerichts gerügt hatte, führte der Angeklagte schriftsätzlich aus: W@ihabe für den am 28. April 1949 verkauften gelieferten, von der Firma Stm & Tomi mit Aufpreis an die Firma SchlllBweiterveräusserten Posten Kupfer 2278,50 DM : als Kaufpreis erhalten. Das Kupfer sei bei dem, Mcssingwerk gestohlen gewesen und der Beklagte WEB in dem Zusammenhang rechtskräftig wegen Hehlerei bestraft worden. Die Firma Schi: die der Eigentümerin Wertersatz habe leisten müssen, habe die Klägerin in Höhe des an diese gezahlten Kaufpreises in Anspruch genommen, der auch zurückgezahlt worden sei, Die K1äg®
könne zweifellos auch den entgangenen Gewinn geltend machen, mit dem Klageantrag werde jedoch zunächst nur der an den Beklagten gezahlte Kaufpreis verlangt.
Wem bestritt in der Klagebeantwortung wom 23, April 1953, am 28. April 1949 an die Klägerin Kupfer verkauft zu haben; Verkäufer dieses Kupfers sei Hedi gewesen.
Der Angeklagte erwiderte darauf, diese Behauptung sei unwahr, und machte Ausführungen darüber, wie es zum Verkauf des Kupfers. gekommen sei; zum Beweise der Richtigkeit seines Vorbringens bezog er sich auf das Zeugnis der Inhaber der Klägerin sowie auf die Strafakten gegen Wei.
Im Einzelrichtertermin vom 26. Mai 1953 erklärte die Ehefrau WW, sie verstehe es nicht, dass der Angeklagte nunmehr für die Firma Stil & Foo suftrete, nachdem er vorher ihren Mann verteidigt habe. Der Angeklagte erwiderte darauf, dass er seine Handlungsweise nicht kritisieren lasse und von ihr Belehrungen nicht entgegennehme, da er selbst wisse, was er zu tun habe.
Mit Schriftsätzen vom 8. Dezember 1955 und vom 19. Januar 1954 beantragte der Angeklagte sodann noch, dem Verfahren Fortgang zu geben. Nachdem er von dem Ermittlungsverfahren wegen Parteiverrats Kenntnis erlangt hatte, zeigte er am 3. März 1954 an, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete. Wem wurde äurch Urteil vom 8. April 1954 nach Klageantrag zur Zahlung verurteilt.
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Diesen Feststellungen des Landgerichts sind die Busseren Tatbestandsmerkmale des Parteiverrats (§§ 356 Abs 1 StGB, 537 Abs 1 Ir 2 RAnwO BZ) mit Sicherheit zu entnehmen.
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1,) Das Strafverfahren und der Zivilprozess gegen den Hangriff derselben Rechtssache umfasst die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt rechtlich in Betracht kommenden Tatsachen und Interessen, auch wenn sie in verschiedenen Verfahren
verhandelt werden (EGH 29, 217 f; RG JW 1937, 2964 Nr 5;
HRR 1938 Nr 1443; BGHSt 5, 304). Diese Voraussetzungen war hier gegeben. Beiden Verfanren lag derselbe Sachverhalt au grunde, dass nämlich WEB im April 1949 Kupferplatten, die bei dem Messingwerk Ui gestohlen worden waren, an die Fin ma St: vo verkussert und dabei zudem unwahre, durch gefälschte Urkunden unterstützte Angaben gemacht hatte, Aus diesem einen Sachverhalt wurde sowohl der staatliche Strafanspruch als auch die zivilrechtliche Ersatzforde der betrogenen Abnehmerfirma hergeleitet; beide Ansprüche
waren Überdies durch die Vorschrift des § 825 Abs 2 BGB au rechtlich miteinander verknüpft: Ob der Gesichtspunkt des Verstosses gegen ein Strafgesetz zur Begründung der Ersatzforderung geltend gemacht wurde, ist dabei unerheblich.
2.) Seine Interessen in dieser einen Rechtssache hatte dem Angeklagten durch die Erteilung des Verteidigungsauftrags in vollem Umfang anvertraut. Das Merkmal des Anvertrautseins wird schon durch die Mitteilung des Sachverhalts in Verbindung mit der Bitte um Rechtabeistand erfüllt (RGSt 49, 3435 62, 289, 291). Da dem Strafverfahren. und dem Zivilprozess derselbe Sachverhalt zugrunde lag, wurde dem Angeklagten somit bereits durch die Übertragung der Verteidigung auch die tatsächliche Grundlage für das bürgerlichrechtliche Interesse Wis in der Angelegenheit der Kupferverkäufe notwendig mit anvertraut, -— ohne das® es darauf ankam, ob er auch mit der Wahrnehmung dieses Interesses ausdrücklich beauftragt wurde.
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Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Auftrag, die Verteidigung im Strafverfahren zu führen, schlechthin, d.h. ohne ausdrückliche Beschränkung, erteilt. Die tatsächliche Behauptung der Revision, der Verteidigungsauftrag habe sich lediglich auf ein Bestreiten des inneren Hehlereitatbestandes erstreckt, ist demgegenüber neu und schon aus diesem Grunde unbeachtlich; sie ist aber auch unerheblich. Denn massgebend für den Umfang der anvertrauten Interessen ist nicht der im Einzelfall geltend gemachte Angriffs- oder Verteidigungsgrund, sondern der Inhalt des dem Anwalt durch die Auftragserteilung in Bezug auf die rechtliche Auswertung eines Tatsachenkomplexes entgegengebrachten Vertrauens (RGSt 60, 298, 300; RG DR 1939, 714 Nr 9). Dieses Vertrauen aber ist gerade beim Bestreiten des Verschuldens schon an sich umfassend, zumal sie, und ganz besonders im Bereich der Beweisregel des § 259 StGB, regelmässig nur durch Heranziehung und Bewertung der äusseren Tatumstände beantwortet werden kann. Selbst bei vereinbarter Beschränkung der Verteidigung auf das Bestreiten der Kenntnis von der Herkunft des Kupfers wäre daher dem Angeklagten die Gesamtheit der bei dem Kupfergeschäft rechtlich in Betracht kommenden Interessen Weises anvertraut gewesen. Der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Senats BGHSt 5, 301 liegt die hier garnicht in Betracht kommende Annahme' zugrunde, dass die Ziele der mehreren Auftraggeber des Anwalts nicht gegeneinander gerichtet sind, diese dem Rechtsanwalt vielmehr die Wahrnehmung ihres gemeinsamen Interesses anvertrauen.
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Diesem dem Angeklagten anvertrauten Gesamtinteresse Weises waren die in demselben Sachverhalt begründeten bürgerlichrechtlichen Interessen der Firma Stege : Posi vollkommen entgegengesetzt; das ergibt sich ohne weiteres aus den im Zivilprozess verlesenen streitigen Anträgen. Debei ist es ohne Belang, ob die Firma StR : "oc ihre Ansprüche im Rahmen des Vertragsrechts hielt und nur mit vertrags-
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rechtlichen Erwägungen begründete Denn einmal gehörten auch die Kaufverträge über das Kupfer zu dem zugrunde liegenden einheitlichen Sachverhalt und sodann stand es beim Gericht, ob es nur vertragserechtliche Folgerungen aus den ihm unterbreiteten Tatsachen zog. Im übrigen hat der Angeklagte sich namens der Firma Stimm & Pac zur Bezründung ihrer Klageforderung aber sogar ausdrücklich auf die Verurteilung weis wegen Hehlerei berufen und die Strafakten als Beweismittel gegen ihn in den Prozess eingeführt.
3,) Indem so der Angeklagte, der sich im Auftrage WEBs beruflich für dessen Unschuld eingesetzt hatte, nunmehr im Auftrageder Gegenseite von seiner Schuld ausging, tat er in besonders augenfälliger Weise eben das, was der Gesetzgeber durch die Vorschrift der §§ 356 StGB, 57 Abs 1 Nr 2 RAnwO BZ verhindern will. Denn es liegt hier nicht nur die Gefahr des Vertrauensmissbrauchs auf der Hand, sondern es entsteht überdies der dem Ansehen des Anwaltsdiandes abträgliche Eindruck, als ob der Anwalt seine Rechtsauffassung jeweils jedem gewünschten Interesse anpasse. Welche Aussichten der klageabweisungsamtrag VB bot und ob ein anderer Prozessbevollmächtigter die Interessen der Firma StB & Foeiiiw in derselben Weise . hätte wahrnehmen können wie der Angeklagte, ist demgegenüber um erheblich, Das Gesetz will in jedem Falle verhüten, dass der Rechtsanwalt verschiedenen Parteien, die in der gleichen Recht#- sache entgegengesetzten Zielen zustreben, nacheinander Beistand gewährt (EGH 28, 230). Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des
§ 356 StGB liegt demgemäss-immer vor, wenn der Anwalt der einen Partei im Gegensatz zum Anliegen der anderen dient (vgl R6St 45, 305, 307 £5 49, 3445 71, 253):
Dass das Mandat WWW: infolge der Entziehung bereits erloschen war, als der Angeklagte namens der Firma St & ? (EHE. 5e gen ihn vorging, ist ohne Belang. Denn die einmal begründete Treupflicht besteht fort, solange sich noch Rechtsfolgen aus dem anvertrauten Sachverhalt ergeben können (R6St 45, 307 £; 62, 294); von ihr vermag den Anwalt nicht einmal
das Einverständnis der erstvertretenen Partei zu befreien (EGH 29, 87; RGSt 71, 253; 72, 139 ?).
III:
Die Schuld des Angeklagten ist ebenfalls bedenkenfrei nachgewiesen.
1.) Der Angeklagte hat, wie das Landgericht feststellt, erkannt, dass die von seinem früheren Mandanten WB mit der Firma Ste & Tom zetätigten Verkäufe gestohlenen Kupfers Gegenstand sowohl des Strafverfahrens als auch der Zivilprozesse waren. Er hat somit in dem neuen Auftrag der Firma Stine Po den alten Gegenstand des Strafverfehrens gegen Wim wiedererkannt und war sich daher der Tatumstände bewusst, die die Identität der Rechtssache begründeten (vgl RGSt 60, 300).
Er will diese Identität deshalb nicht erkannt haben, weil die Interessen der Parteien im Strafverfahren ganz andersartig seien als im Zivilprozess. Das würde darauf hinauslaufen, dass er sich dann zum Sachwalter entgegengesetzter, aus demselben Sachverhalt erwachsener Interessen machen dürfte, wenn das eine Interesse im Strafprozess, das entgegengesetzte in einem bürgerlichen Rechtsstreit verfolgt wird. Dass eine solche Verkennung des Begriffs "derselben Rechtssache" kein Tatbestandsirrtum, sondern ein Irrtum über die Tragweite der Ver- „botsnorm des § 356 StGB wäre, ergibt sich aus der Erwägung, dass es sich nicht um eine unrichtige Beurteilung der konkreten Sachlage, sondern um die vermeintliche Nichtverwirklichung des mit Strafe bedrohten Tatbestandes infolge irriger Auslegung des Strafgesetzes handeln würde. Demgemäss ist es denn auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Irrtum über den Begriff derselben Rechtssache ein Verbotsirrtum ist (NJW 1953, 450 Nr 16; 4 StR 762/53 vom 14.4. 1954; BGHSt 7,17).
2.) Nach der Überzeugung der Strafkammer erkannte der Angeklagte ferner aus dem gegnerischen Schriftsatz vom 23. April 1954, dass die Interessen Vlies doch noch dahin gingen, den zivilrechtlichen Ansprüchen, wie sie aus dem rechtskräftigen Urteil in der Strafsache hergeleitet werden konnten, zu 'entgehen, und dass dessen Interesse damit den Interessen der von ihm selbst vertretenen Firma St» : Po entgesenstand, Der Angeklagte wusste demgemäss mindestens von diesem Zeitpunkt an; dass er als Prozessbevollmächtigter der Firma St 5 vo einen Interesse diente, das dem seines früheren Iandanten entgegengesetzt war.
Die Pflichtwidrigkeit seines zivilprozessualen Vorgehens gegen Weise will der Angeklagte weiter deshalb nicht erkannt haben, weil seiner Auffassung nach die Treupflicht gegenüber Weise infolge Zeitablaufs sowie angesichts der Tatsache erloschen gewesen sei, dass Weise sein Auftreten für die Firma StB & To in dem Mahnverfahren vom Oktober 1950 ohne weiteres hingenommen habe, Auch ein solcher Irrtum würde sich indessen nicht auf die Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestandes, sondern auf die Rechtmässigkeit der Tatbestandsverwirklichung beziehen, indem der Angeklagte des Glaubens gewesen sein will, der Ablauf einer gewissen Zeit oder das Einverständnis der erstvertretenen Partei gestatte es dem Rechtsanwalt, in derselben Rechtssache nacheinander entgegengesetzten Interessen zu dienen. Dass ein solcher Irrtum sich ebenfalls als eine Verkennung der Rechtswidrigkeit und damit als Verbotsirrtum darstellen würde, steht in der Rechtspr chung des Bundesgerichtshofs fest(BGHSt 3,400,40355,284,301, %14
Dass es sich bei der angeblichen Rechtsansicht des Angeklagten, einem Rechtsanwalt könne der Vorwurf des Parteiverrats nur,dann gemacht werden, wenn er ihm anvertraute Tatsachen
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im Interesse des Gegners verwerte, ebenfalls um einen Verbotsirrtum handeln würde, bedarf keiner Ausführung.
3.) Zutreffend ist das Landgericht somit zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte, wenn man von seiner Einlassung
zum inneren Tatbestand ausgeht, allenfalls in Verbotsirrtun befangen war. Die tatrichterliche Würdigung, dass" ein Irrtum
des Angeklagten über den Begriff derselben Rechtssache und die Pflichtwidrigkeit seiner Tätigkeit für die Firma St : Tediiim richt zu entschuldigen sei, begegnet keinem rechtlichen Bedenken, Den Urteilsgründen ist mit Sicherheit die Überzeugung der Strafkarmer zu entnehmen, dass der Angeklagte als erfahrener Anwalt bei Anwendung der ihm möglichen und zuzumutenden Sorgfalt das Unrecht der Tatbestandsverwirklichung unschwer hätte erkennen können. Damit ist sein Verschulden dargetan (vgl BGHSt
2, 194, 209).
IV;
Die Auffaasung der Strafkammer, dass das Verschulden des Angeklagten zu schwer wiege, um eine Milderung der Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu rechtfertigen, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar (vgl BGHSt 2, 209 f). Im übrigen bedarf die Strafzumeseung keiner Erörterung, weil auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung susgeset2t worden ist.
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Dass das Landgericht das in der Anklage unbeanstandet ' gelassene erste Tätigwerden des Angeklagten für die Firma StR & To im Oktober 1950 nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht hat, beschwert den Angeklagten nicht, weil der Umfang der Rechtskraft des angefochtenen Urteils so weit reicht, wie das Recht und die Pflicht des
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Landgerichts zur Aburteilung sich erstreckte (vgl RGSt 56, 324; 72, 105). Es kann daher auf sich beruhen, ob die Straf. kammer die Tätigkeit des Angeklagten in dem bHahnverfahren vom Cktober 1950 zutreffend beurteilt hat.
Ohne Rechtsirrtum nimmt das Landgericht schliesslich en, dass der Angeklagte der Firma StB :& Ta Em» auch noch über den Stichtag des § 1 Straffreiheitsgesetz 1954 hinaus pflichtwidrig gedient hat, indem er unter dem 8. Dezember 1955 und 19. Januar 1954 um Fortgang des Verfahrens gegen seinen früheren Kandanten bat. Denn der Begriff des Dienens umfasst jede berufliche Tätigkeit des Anwalts, durch die das Interesse des Auftraggebers gefördert werden soll (vgl RGSt 23, 65 f; 62, 292; EGH 6, 126, 130; 29, 85, 87; BGHSt 5, 305). Aber selbst hiervon abgesehen wurde die Tat erst durch die Niederlegung des Mandates im März 1954 beendet, als die letzten noch zur Tat gehörigen Auswirkungen ihr Ende fanden, Da der Parteiverrat somit auch nach dem 30: November 19553 begangen worden ist, tritt keine Straffreiheit ein (vgl Brandstetter Straffreiheitsgesetz 1954 Anm 48 zu § 1).
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Nach alledem war das Rechtsmittel des Angeklagten untsr Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Krumme Engels Seibert Bundesrichter Dr.Lang-Hinrichsen ist beurlaubt, ortsabwesend und Haager an der Unterzeichnung verhindert. x
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