Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.07.1953 – 3 StR 252/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2527 078
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
. den Rechtsanwalt und Noter Dr. jur. Heinz T me aus VE, dort geboren am @. EERENENE> ED:
wegen Parteiverrats
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. kMoericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter. Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt We bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .
Justizangestellter u» als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 18. Dezenber 1952 mit den Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
Landgericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen. |
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der angeklagte Rechtsanwalt leistete dem kaurer
Ludwig P@B, der wegen Sittlichkeitsverbrechens angeklagt war, als dessen Pflichtverteidiger Beistand. Nachden das Urteil, mit dem P@B wegen versuchter llotzucht, begangen an einem zwölfjährigen Kädchen, zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt wurde, am 9. Dezember 1950 rechtskräftig geworden war, erklärte sich der Angeklagte am 5. Januar 1951 brieflich gegenüber der Ehefrau Pe bereit, ihre Vertretung in dem von ihr beabsichtigten
‚ Scheidungsrechtsstreit zu übernehmen und reichte am 1. Februar 1951 für sie die Scheidungsklage ein, wobei das Sittlichkeitsverbrechen den Scheidungsgrund bildete. Der Ehemann Pr» widersprach nicht, stellte auch keinen Anwalt auf, worauf aus seiner alleinigen Schuld am 22. Mai 1951 die Ehe geschieden wurde.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht
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“unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts
(RGSt. 71, 2315 62, 289) den Angeklagten von der Beschuldigung des -rarteiverrats (§ 356 StGB) freigesprochen wit der Begründung, es sei schon das erste Merkmal des äusseren Tatbestandes, dass er als Rechtsanwalt in derselben - Rechtssache beiden Parteien diente, nicht verwirklicht.
Hiegegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verstösse gegen das sachliche Recht rügt. Sie hat Erfolg.
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l.Zur äusseren Tatseite geliört zunächst, dass der Angeklagte als Rechtsanwalt bei den ihm in dieser Stellung anvertrauten Angelegenheiten "in derselben Rechtssache beiden Parteien diente", Dieses TatbeStendsmerkmal hat, "* wie die Revision mit Recht geltend macht, das Landgericht zu. Unrecht für nicht verwirklicht erachtet, weshalb das Urteil aufgehoben werden muss.
Es hat zwar im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt.49, 343) richtig erkannt, dass auch Strafsachen unter die "Rechtssachen" im Sinne des § 356 StGB fallen können. Es will aber nicht anerkennen, dass an dem Strafverfahren nier neben dem verletzten. Kind und dem Angeklagten P@PB auch dessen Ehefrau als "Partei" im Sinne des § 356 StGB deshalb beteiligt war, weil das Sittlichkeitsverbrechen zugleich eine Ehewidrigkeit war: Weiter lehnt es die Identität der Rechtssache nit der Begründung ab, die dem Rechtsanwalt zunächst in dem Strafverfahren anvertrauten Interessen und die in dem nachfolgenden Scheidungsverfahren von der klagenden Ehefrau geltend gemachten Interessen hätten je einen anderen sachlichrechtlichen Inhalt gehabt...
Damit schliesst sich das Landgericht zunächst erundsätzlich an die Rechtsprechung des Reichsgerichts an (RGSt. 23, 60; 60, 3025 62, 289), die für den Begriff "derselben Rechtssache" den sachlichrechtlichen Inhalt der anvertrauten Interessen massgebend sein lässt. Das Reichsgericht (RGSt. 60, 298) hebt jedoch hervor, dass die verschiedene Art und Begründung der Interessen und Ansprüche ohne Bedeutung ist für die Tetsache ihrer ge-
" der Bundesgerichtshof 15 StR 639/52 vom 11. Dezember 1952,
ben Rechtsanwalt betreut werden.
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danklichen Zusammenfassung zu einem Gegenstand if der Anvertrauung; nur das ist für den Begriff derselben “ Rechtssache entscheidend. Diese Auslegung hat über die Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt. 71, 231) hinaus
Nyw 53, 430) fortentwickelt. Danach ist dieselbe Rechtssache gegeben, we.un an demselben Streitstoff, der vom ersten Auftraggeber dem Rechtsenwalt anvertreut worden war, auch sein zweiter Auftraggeber ein irgendwie geartetes rechtliches Interesse hat, wobei es unerheblich ist, ob die an demselben Streitstoff Beteiligten
in demselben oder in verschiedenen Verfahren von demsel-
. Nach diesen vom erkennenden Senat gebilligten Grundsätzen hätte das Landgericht das Tatbestandsmerkmal äerselben Rechtssache, in der der Angeklagte als Rechtsanwalt "beiden Parteien diente" nach der festgestellten Sachlage als verwirklicht anseken müssen, Der identische Streitstoff ist der äussere und innere Tatbestand des vom Ehemann begangenen Sittlichkeitsverbrechens. Daraus ergab sich das rechtliche Interesse des Ehemanns P@&®, im Stra?verfahren von einem Rechtsanwalt verteidigt zu werden, zugleich aber auch das rechtliche Interesse der Ehefrau, wegen der damit erwiesenen schweren Ehewidrigkeit durch einen Rechtsenwalt die Scheidung ihrer Ehe zu betreiben. Beide Aufgaben hat der Angeklegte übernommen,
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2, Der äussere Tatbestand des Parteiverrats nach Y § 356 StGB erfordert weiter, dass die Beratung und Vertre- : tung der beiden Parteien ein "p 2.1 4.e htividriges" “ “ Verhalten des Angeklagten war. zn,
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Das Urteil enthält zu diesem Tatbestandsmerkmal keine Ausführungen,
Wie der Bundesgerichtshof am 16. Dezember 1952 (BGHSt. 3, 400) bereits entschieden hat, ist "pflichtwidrig" im Sinne des § 356 StGB nicht gleichbedeutend mit "rechtswidrig" (wie in § 240 StGB), sondern bedeutet einen Verstoss gegen die anwaltliche Berufspflicht. Damit verweist § 356 als Blankettgesetz auf die blankettausfüllende Norm der Rechtsanwaltsordnung des Landes, hier des Landes Hessen. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 HessRAO vom 18. Oktober 1948 (HGBl. S 176) hat der Rechtsanwalt seine Berufstätigkeit zu versagen, wenn sie von ihm zuvor in derselben Rechtssache einer anderen Partei in entgege gesetzte Tr Richtung gewährt worden ist: Dieses Herkmal der Gegensätzlichkeit der Interessen des ersten und des zweiten Auftraggebers und damit der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 ist hier nach der bisher festgestellten Sechlage gegeben.
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Die an demselben Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit beteiligten Parteien verfolgen, wie sich aus der Natur dieser Verfahrensart ergibt, regelmässig entgegengesetzte Interessen. Die Frage, ob deshalb allgemein, ohne jede Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, die Übernahme der Beratung oder Vertretung zunächst der einen und dann der andern an demselben streitigen Verfahren des bürgerlichen Rechts beteiligten Partei "pflichtwidrig" im Sinne des § 356 StGB ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da für das Ehescheidungs”
verfahren, um das es sich im gegebenen Fall allein handelt, die besonderen Verfahrensgrunäsätze der
§ 5 606 ff ZPO gelten. Danach ist die den Zivilprozess
im allgemeinen beherrschende Dispositionsmaxime, wonach die Prozessparteien den Streitgegenstand beherrschen, d.,i..den Inhalt und Umfang des vom Richter zu beurteilenden Tatsachenmaterials und der Beweismittel bestimmen, für das Ehescheidungsverfahren zum Schutz der Ehe durch den Untersuchungsgrundsatz weithin eingeschränkt. Das Gericht darf nach § 622 ZPO von Amts wegen auch gegen den Widerspruch der die Auflösung der
Ehe betreibenden Partci Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebrecht, aber geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen, ermitteln und seiner
“ Entscheidung zugrunde legen. Durch § 607 ZPO ist der Staatsanwalt als staatlicher Schützer der Ehe in den Ehescheidungsprozess eingeschaltet mit dem Recht, gegen den Widerspruch der Parteien ehefreundliche Tatsachen in das Vorfahren einzuführen und dieses durch selbständige Stellung von Anträgen im Sinne der Erhaltung der Ehe zu beeinflussen. Nach diesen das Ehescheidungsverfahren beherrschenden Grundsätzen steht der Partei, die die Ehescheidung betreibt, der beklagte Ehegatte kraft gesetzlichen Zwanges mit dem entgegengesetzten, auf die Erhaltung der Ehe gerichteten Interesse gerenüber. Aus diesen Verfahrensgrund folgt, dass der Rechtsanwalt, der in einer Ehescheidungssache nacheinander beiden Eheleuten dient, gegensätzliche Interessen vertritt und damit sowohl im Sinne des Standesrechtes wie auch im Sinne des kriminellen Parteiverrates (§ 356 StGB) pflichtwidrig handelt.
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Der im Schrifttum vertretenen Meinung, der Begrifr der Pflichtwidrigkeit müsse nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, insbesondere müsse das Einverständnis der Eheleute mit der Scheidung und der Art der Durchführung des Scheidungsverfahrens bei dieser Beurteilung berücksichtigt werden, vermag der Senat nicht zu folgen.
Nach Art. 6 Abs. 1 GrundG steht die Ene unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Die Scheidung der Ehe erfolgt nur beim Vorliegen der in den §§ 41 ff EheG aufgeführten Gründe, und zwar nur in dem bereits erörterten, besonders gestalteten gerichtlichen Verfahren durch rechtsgestaltendes Urteil, Sie ist - abgesehen von einzelnen mit der Scheidung im Zusammenhang stehenden, jedoch hier nicht in Betracht komrnienden Fragen - der Parteivereinbarung entzogen. Daher kann auch die von dem öffentlichrechtlichen Gedanken der grundsätzlichen Erhaltung der Ehe getragene Gegensätzlichkeit der Interessen der an einem Scheidungsprozess Beteiligten nicht rechtswirksam durch Parteivereinbarung aufgehoben werden. Dies folgt auch aus dem Zweck der Bestimmungen der Rechtsanwaltsoränung und des Strafgesetzes (§ 356). Diese Bestimmungen dienen nicht allein den Schutz der Privatinteressen der an der Ehesache unmittelbar Beteiligten, sondern auch, und zwar überwiegend der Erhaltung der Lauterkeit des Anwaltstandes : als eines Organes georädneter Rechtspflege und dem Schutz ihres Ansehens. Darüber kann nicht von den am £inzelfall Betei-
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ligten in dem Sinne verfügt werden, dass die Vertretung beider Parteien im Scheidungsprozess durch denselben Rechtsanwalt je nach Lage des Einzelfalles bald als pflichtwidrig bald als nicht pflichtwidrig beurteilt werden könnte.
3, Da zur inneren Tatseite noch keinerlei Feststellungen vorliegen, muss unter Aufhebung des Urteils die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
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Sollte der Angeklagte der Auffassung gewesen sein, er dürfe die Ehefrau in ihrem Scheidungsrechtsstreit vertreten, weil der Ehemann damit einverstanden war, so wäre dies ein Verbotsirrtum. Hierzu wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHSt. 3, 400 - 4,80 = NJW 53, 428 hingewiesen.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Moericke Krauss Busch
Ferner Dr. Sauer