Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.09.1953 – 4 StR 762/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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SC
2324 079
I m Naxzren des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Maximilian K EEE» aus VE, geboren an. ED WED ir Nun,
wegen Parteiverrats
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14, April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß | als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumne, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr.Augustin,
Bundesrichter Dr.Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt els Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom
29. September 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.
"Von Rechts wegen
- 2.
gründe§
In einem Strafverfahren wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht hatte der Angeklagte den Ehemann HB in den beiden Hauptverhandlungen vor dem Schöffengericht und vor der Strafkammer verteidigt. Das Landgericht befand He» für schuldig und verurteilte ihn zu Gefängnis.
Nachdem der Angeklagte ermittelt hatte, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen war, suchte er für die Ehefrau HB in deren Auftrag um die Bewilligung des Armenrechtes für die Scheidungsklage nach, weil die Tat, deretwegen der gleichgeschlechtlich veranlagte Ehemann verurteilt sei, eine schwere Eheverfehlung darstelle. Auf den Einwand HB, der Angeklagte solle seine Ehefrau nicht vertreten, erwiderte dieser, seine Strafverteidigung habe mit der Berufungsverhandlung ihren Abschluss gefunden; er habe auch seine Kenntnisse als Strafverteidiger für die Scheidungssache nicht verwertet. Hieran hielt er gegenüber dem nochmeligen Einwand HB auch in einem weiteren Schriftsatz fest. Das Landgericht bewilligte Freu HD das Zrmenrecht, lehnte jedoch die Beiordnung des Angeklagten als Armenanwalt mit der Begründung ab, er habe seine Berufstätigkeit zu versagen, weil er schon in derselben Rechtssache den Antragsgegner vertreten hatte. u
_ Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats (§ 356 Abs 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt, Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschweräde.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision, dass sich der Beschwerdeführer in "derselben" Rechtssache betätigt habe;
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denn dieser. Begriff umfasst die Gesamtheit der Tatsachen und Interessen, die bei einem Sachverhalt rechtlich in Betracht kommen, mögen sie euch in verschiedenen Verfahren verhandelt werden (vgl BGHSt 5, 301 = JZ 1954 S 295). Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Ehemann wie des beabsichtigten bürgerlichen Rechtsstreites durch die Ehe frau waren die gleichgeschlechtlichen Verfehlungen des Ehemannes; derselbe Vorwurf wurde einmal strafrechtlich, das andere Kal eherechtlich gewürdigt. Der Beschwerdeführer hat auch beiden Parteien gedient, da er im Rahnen seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt die ihm anvertrauten Interessen seiner Auftraggeber sowohl im Strafwie im Armenrechtsverfahren tatkräftig gefördert hat.
Das Merkmal der "Pflichtwidrigkeit" erfährt seine inhaltliche Bestimmung durch die standesrechtliche Vorschrift des § 37 Abs 1 Nr 2 RAO BZ vom 10. März 1949 (VOBl BZ 80), so dass § 356 Abs 1 StGB nur eine solche Tätigkeit für mehrere Beteiligte unter Strafdrohung stellt, die "im entgegengesetzten Interesse" entfaltet wird (vgl BGHSt 5, 284 = JZ 1954 S 293). Während der Ehemann auch noch nach seiner Verurteilung durch eine Meineidsanzeige gegen den Belastungszeugen und durch Wiederaufnahmeanträge alles versuchte, um seine Bestrafung rückgängig zu machen, weil er sich unschuldig fühlte, nahm Frau HB die äurch die Verurteilung erwiesene Tat zum Anlass, daraus einen Scheidungsgrund herzuleiten. Die Ziele, die beide Parteien durch den Beschwerdeführer verfolgt wissen wollten, lagen demnach genau entgegengesetzt (vgl BGHSt 5, 301): dem Ehemann war an dem Nachweis seiner Unschuld, der Ehefrau
an dem der Schuld gelegen, da sie von der gleichgeschlechtlichen Veranlagung und Verfehlung ihres lannes überzeugt war und sie sich von ihm trennen wollte.
Der strafrechtliche Schutz der anvertrauten Angelegenheiten währt allerdings nicht länger als die anwaltliche Treuepflicht gegenüber dem ursprünglichen Auftraggeber; denn deren Verletzung ist der Grund für die im § 356 StGB enthaltene Strafärohung (vgl BGHSt 5, 301). Die Gebundenheit des Anwalts dauert über die Beendigung des Auftrages, d.h. hier die eigentliche Verteidigung, hinaus fort (BGHSt 4, 83); wenn sie erlischt, kann nur für den Einzelfall entschieden werden, Hier ist nicht zweifelhaft, dass die vertretene Rechtssache zu bestehen noch nicht aufgehört hatte (vgl RGSt 66, 104, 105); denn HE veteuerte nach wie vor seine Unschuld und war bemüht, das verurteilende Erkenntnis wieder aus der lrelt zu schaffen, wenn er auch die weitere Verfolgung seines Zieles bis zur Entlassung aus der Strafhaft zurückstellte.
Zur inneren Tatseite ist das Landgericht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe irrtümlich angenonnen, es hendle sich weder "um dieselbe Rechtssache" noch handle er "pflichtwidrig". Beide Annahmen hat das Landgericht als einen unverzeihlichen Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194) gewürdigt; dagegen bestehen teilweise rechtliche Bedenken.
Der 5. Strafsenat hat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1952 (NJW 1953, 430) erklärt, ein Irrtum über den Begriff "derselben Rechtssache" sei als Verbotsirrtum anzusehen (ebenso BGHSt 5, 284). Ob dem uneingeschränkt beizustimnen ist, mag dahinstehen. Eier jedenfalls war sich der Beschwerdeführer der materiellen Einheit der Rechtsangelegenheit bewusst. Er erkannte den alten Gegenstand - den Vorwurf der gleichgeschlechtlichen
Unzucht - im neuen, gegensätzlichen Auftrag wieder (RcSt 60, 300), er legte nur den Begriff "derselben Rechtssache" zu eng aus, indem er ihn formal verstand. Er irrte also über den Umfang des strafrechtlichen Verbots. Dieser Subsumtionsirrtum stellt sich als ein Verbotsirrtum dar, der je nach dem llaße seines Verschuldens die Vorwerfbarkeit mildert oder ausschliesst (Welzel, Strafrecht 3. Aufl S 129 und S 402). Das Landgericht h< den Irrtum des Angeklagten für nicht entschuläbar, weil er es unterlassen habe, sich mit äusserster Sorgfalt über die Rechtmässigkeit seines Verhaltens zu vergewissern; insoweit bewegen sich. die Urteilsausführungen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs (BGHSt 4, 5).
Dagegen hat der Senat in seinem Urteil BGHSt 5, 301 schon dargelegt, dass das Nantgegengesetzte Interesse" ein echter Tatumstand im Sinne des § 59 StGB und deshalb die irrige Annahme, zwischen mehreren Beteiligten bestehe kein Interessengegensatz, ein Tatbestandsirrtum sei (ebenso BGHSt 5, 284). Dieser schuldausschliessende Irrtum des Angeklagten, nämlich die Vorstellung, das Interesse seines früheren kandanten am Strafverfahren sei nach der Verwerfung der Revision erloschen, wurde zwar durch den Schriftsatz des Ehemannes vom 9. Juni 1952 behoben; denn darin begründete dieser seinen erneuten Widerspruch gegen die Landatsübernahme im Armenrechtsverfahren gerade mit dem Hinweis, dass seine Strafsache für ihn noch nicht erledigt sei, weil er eine Strafanzeige gegen den Hauptbelastungszeugen erstattet habe. Ob der Beschwerdeführer aber auch
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Ternerhin der Ehefrau im Armenrechtsverfahren bis zu dessen Abschluss gedient hat oder dienen wollte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, für die strafrechtliche Beurteilung aber bedeutsan. Der Sachverhalt bedarf demnach weiterer Aufklärung. \ienn der Angeklagte trotz Kenntnis der Sachlage seine anwaltliche Tätigkeit für Frau Hip weiter entfaltet und sein Tun auch für erlaubt gehalten haben sollte, so irrte er nunmehr über die Rechtswidrigkeit der Tatbestandsverwirklichung (BGIISt 3, 4005 4, 805 5, 284).
Sollte das Landgericht erneut zu einer Verurtei-
‘lung gelangen, so wird es bei der Bemessung der Strafe
zu bedenken haben, dass sich das strafbare Tun des Beschwerdeführers bei Annahme eines Tatbestandsirrtums auf einen wesentlich kürzeren Zeitraum erstreckt hat, als das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung eines Verbotsirrtums annahm. Vielleicht hat der 3eschwerdeführer, falls er auch noch nach Kenntnis der Eingebe vom 9. Juni 1952 schriftsätzlich tätig geworden ist, Erklärungen nunmehr lediglich auf Erfordern des Gerichts abgegeben; das könnte strafmindernd wirken. Verstösse anderer Anwälte gegen ihre Berufspflichten vermögen nur dann den Gedanken der Abschreckung zu rechtrertigen, wenn sie sich als Parteiverrat darstellten; möglicherweise hat das Landgericht bei seinem Hinweis an die Strafsache Hegiie gedacht, in der der Senat jedoch das Urteil aufgehoben hat (vgl BGHSt 5, 301). Schliesslich werden die Voraussetzungen des
‘8 27 vd StGB sorgfältig zu prüfen sein.
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Der Senat glaubte ferner, sich dem Hilfsamtrag des Beschwerdeführers, die Sache an ein benachbartes Landgericht zu verweisen, nicht verschliessen zu sollen; es ist verständlich, dass der Angeklagte sich vor Richtern verantworten möchte, die sich zur Sache noch nicht geäSussert haben.
Groß Krumme Hülle Dr.Augustin Seibert