Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 18.11.1955 – 5 StR 496/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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L- Dr
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StR_496/5 22+09 026 k
Im Namen des Vol e 8
In der Strafsache gegen
den Journalisten Oscar 5 EEE zus st ED, geboren am EEE 1892 in EEE (Schweden),
wegen widernatürlicher Unzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 15.November 1955 in der Sitzung vom 18.November 1955, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanmnter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.Juni 1955 wird verworfen,
Die Kosten der Revision fallen dem Angeklagten. zur Last.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Manne zu 1000 DM Gelästrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Die Revision rügt, das Landgericht habe in der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne hierzu den Angeklagten und die Verteidiger zu hören. Die Sitzungsniederschrift sagt zu diesem Punkt;
"Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde beschlossen und verkündet;
Die Öffentlichkeit wird wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen."
Über einen völlig gleichliegenden Sachverhalt hatte der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil 1 StR 688/53 vom 2.Februar 1954 zu entscheiden. Dort wird dargelegt, daß ein zwingender Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr 6 StPO nur vorliegt, wenn Vorschriften verletzt sind, die eine sachliche Entscheidung über die Öffentlichkeit betreffen oder die gerade dem Verfahren über ihre Ausschließung eigentümlich sind. Hier ist nur die auch für andere Entscheidungen geltende Vorschrift des § 33 StPO verletzt, indem -— wie die Sitzungsniederschrift erweist — die Beteiligten nicht angehört worden sind. Dieser Verstoß würde nur dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn es darauf beruhen könnte. Das kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die sachlichen Voraussetzungen für den Ausschluß der Öffentlichkeit lagen vor. Eine öffentliche Erörterung des von dem Zeugen Ste@® geschilderten Hergangs ließ eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen. Auch ist dem Angeklagten nicht die Möglichkeit abgeschnitten worden, sachliche
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Gründe gegen den Ausschluß der Öffentlichkeit vorzubringen, wenn das etwa - was fernliegt - seine Absicht gewesen wäre. Denn das Gericht hat den Beschluß nicht von sich aus, sondern auf Antrag des Staatsanwalts erlassen. Zwischen
dem Antrag und dem Beschluß hätten etwaige Gegengründe geltend gemacht werden können, Zwar ist der Angeklagte Ausländer, Das Urteil schildert ihn aber als einen hochgebildeten, mit deutschen Verhältnissen eng vertrauten Mann. Auch wurde er in der Hauptverhandlung von drei Rechtsanwälten verteidigt. Zweifellos hätten sie auch ohne förmliche Befragung dem Ausschluß der Öffentlichkeit widersprochen, wenn sie das mit den Interessen gerade dieses Angeklagten für irgend geboten gehalten hätten.
2. Der Zeuge Ste@® ist, wie die Sitzungsniederschrift erweist, nicht darauf hingewiesen worden, daß er die Auskunft auf solche Fragen verweigern könnte, deren Beantwortung ihm die Gefahr ‚strafgerichtlicher- Verfolgung zuziehen würde. Darin erblickt die Revision einen Verstoß gegen § 55 Abs 2 StPO. Sie regt an, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 'nach der. die Revision hierauf, nicht -. gestützt werden kann (BGHSt 1,39), zu Überprüfen. Darauf braucht hier jedoch :nicht eingegangen zu. werden. Denn die. Frage, ob der Zeuge durch eine wehrheitsgemäße Aussage in die Gefahr strafgerichtlicher. Verfolgung geraten werde, ist vom Tatrichter zu beantworten. Dag Landgericht hat diese Frage erkennbar verneint. Derm es. hat. den Zeugen Stein nicht etwa nach § 60 Nr 3 StPO, also wegen Teilnahmeverdachts, sondern nach § 61:Nr 1 und. 2 StPO, also wegen. jugendlichen Alters und als Verletzten unvereidigt gelassen. Die Gefahr einer strafgerichtliichen Verfolgung konnte ohne Rechtsirrtum verneint werden, Der sechzehnjährige Stein hatte vor dem - Vorfall vier Glas Korn und anderthalb Glas Bier getrunken, obwohl er keinen Alkohol . verträgt. Er hat sich bei dem Vorfall nach seiner Darstellung im Vorverfahren völlig passiv verhalten. Selbst wenn er unter diesen Umständen als Hittäter in Betracht
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rn 15) käme, konnte die Strafkammer der Auffassung sein, daß jedenfalls gemäß § 45 JGG eine Strafverfolgung nicht in Betracht kommen werde. In der Tat war ja auch bis zur Hauptverhandlung nichts gegen Ste veranlaßt worden, obwohl er vor der Polizei und vor dem Staatsanwalt ausführliche Angaben ge-
“ macht hatte,
53. Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer den Klassenlehrer des Stein nicht über dessen Führung vernommen hat. Dazu hatte die Strafkammer aber bei dem Sachstand zur Zeit der Hauptverhandlung keinen Anlaß. Die ungünstige Äußerung des Klassenlehrers ist, wie die Revision selbst vorträgt, erst nach der Hauptverhandlung bei Gericht eingegangen. Vorher hat nicht einmal die Verteidigung sich veranlaßt gesehen, den Klassenlehrer als Zeugen zu benennen. Das Gericht hat - bei dem damaligen Sachstand - seine Pflicht nicht dadurch verletzt, daß es die Vernehmung ebenfalls für entbehrlich hielt.
“4. Schließlich erblickt die Revision einen Verfahrensverstoß darin, daß die Vorsitzende der Strafkammer den Zeugen SID äurch die Art der Befragung lächerlich gemacht und dedurch verwirrt habe. Diese Rüge geht fehl. Die Art der Vernehmung und der Fragestellung ist dem Ermessen: des Vorsitzenden überlassen, Eine Frage des Vorsitzenden kann nach § 242 StPO nur als unzulässig beanstandet werden; das muß aber in der Hauptverhandlung geschehen, wobei eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen ist. Erst diese Entscheidung könnte einer Revisionsrüge als Grundlage dienen. Übrigens war es zweifellos nicht unzulässig, wenn die Vorsitzende den Zeugen SIWWWBnit Bezug auf ein pornographisches Bild gefragt hatı "Das haben Sie sich wohl ganz genau angesehen? Das war wohl schön?!
II.
Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie richtet sich gegen die Feststellungen des Landgerichts, die das Revisionsgericht binden. Vergeblich sucht sie darzutun, daß
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diese Feststellungen an unlösbaren inneren Widersprüchen litten, soweit es sich um die Beurteilung des Zeugen Ste@@® handelt.
Die Strafkamer führt aus, Stein sei "ein normal entwickelter, durchschnittlich begabter, unverdorbener, fleißiger und ehrlicher, strebsamer und ordentlicher Berliner Junge, der weder ungewöhnliche Erziehungsschwierigkeiten, noch sonst bisher erkennbare wesentliche Charaktermängel aufweist".
Richtig ist, daß in dem angefochtenen Urteil eine Reihe von Umständen erwähnt werden, die in der einen oder anderen Beziehung ein ungünstiges Licht auf Stein
. werfen..
Die Revision meint, man könne nicht jemanden ehr- : lich nennen, der einmal Gurken aus einem Garten und mehrmals geringe Mengen Schrott aus Ruinen entwendet ""habe.: Das ist jedoch kein unlösbarer Yiderspruch. Der -Strafkammer ging es um äle Frage der Glaubwürdigkeit. - .: Wenn: sie Ste@® ais ehrlich bezeichnet, so meint sie : damit erkennbar .nur, daß er die jahrheit sagt.. So enthalten denn auch die Feststellungen nichts, was den - Zeugen in irgendeiner Weise als. unaufrichtig oder gar . verlogen erscheinen lassen könnte. Daß Ste@® die Frage, ob er schon einmal.ein :sexuelles Erlebnis mit einem Mann gehabt habe, verneint hat, steht ebenfalls nicht. ‚in Widerspruch zu der Feststellung, daß er ehrlich sei. . 1953 hatte ein Unbekannter den Zeugen aufgefordert, mit ihm in eine Ruine zu kommen. Dort hatte der Fremde den Hosenschlitz geöffnet, und daraufhin hatte Ste@® sich entfernt. Dieser Vorgang brauchte ihm nicht in den. Sinn zu kommen, wenn er gefragt wurde, ob er "schon einmal" - nämlich vor seinem Erlebnis mit dem Angeklagten -
ein "sexuelles Erlebnis" mit einem Manne gehabt habe.
Im Vergleich mit dem Auftritt zwischen Ste und dem
Angeklagten war jener frühere Vorfall kaum als "sexuelles Erlebnis" zu bezeichnen,
Ebensowenig stehen mancherlei Frechheiten Ste im Widerspruch zu der Feststellung, daß er ein umverdorbener und ordentlicher Junge ist. Gelegentliche Frechheit ist bei Halbwüchsigen eine so alltägliche Erscheinung, daß daraus nicht auf charakterliche Verdorbenheit geschlossen werden muß. Vor allem brauchte die Strafkammer daraus keine Bedenken gegen die Wahrheitsliebe Ste zu entnehmen.
Daß Ste gelegentlich Alkohol trinkt, obwohl er ihn nicht verträgt, steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu der Feststellung, er sei unverdorben und ordentlich. Gelegentliche Ausschreitungen dieser Art, die fast bei allen Menschen einmal vorkommen, bedeuten keine charakterliche Verdorbenheit.
Ferner ist es kein Widerspruch, wenn einmal von "verhältnismäßig scharfer Gangart!' und das andere Mal von "schlaffer Gangart" die Rede ist. Der Ausdruck "scharfe Gangart" bezieht sich auf die Geschwindigkeit, der Ausdruck "schlaffe Gangart" auf die körperliche Haltung. Im übrigen hat weder das eine noch das andere etwas mit den Schuldfeststellungen zu tun; denn daß der Angeklagte und Ste jenen Weg gemeinsam zurückgelegt haben, ist vom Angeklagten nicht bestritten worden und ist auch ebenso unwesentlich wie die Gangart, die sie dabei angeschlagen haben.
Schließlich sei - obwohl das keine vom Revisionsgericht nachzuprüfende Frage ist -— gegenüber den Ausführungen der Revision noch darauf hingewiosen, daß die
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Verurteilung nicht allein auf den Bekundungen Ste,
sondern auch auf denen des Zeugen MÜÜED beruht, der den Angeklagten zusammen mit Ste@®hat im Gebüsch stehen schen.
Dr.Rotberg Sarstodt Schmidt
Siemer Börker