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BGH Entscheidung vom 04.11.1955 – 5 StR 421/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerk!
Rechtssatzs 1.) Ausübung der Heilkunde ist jedes Tun, das bei den Behandelten den Eindruck erweckt, es ziele darauf ab, sie von Krankheit, Leiden oder Körperschäden zu heilen oder ihnen Erleichterung zu verschaffen. Das kann auch dadurch geschehen, daß angebliche übernatürliche Gewalten mit vermeintlichen oder vorgetäuschten übersinnlichen Kräften bekämpft werden.
2.) Tateinheit zwischen verbotener Ausübung der Heilkunde und Betrug ist möglich.
Aktenzeichen: 5 StR 421/55 Urteil des BGH vom 4.November 1955 LG Itzehoe
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Im Namen des Volkcs
In der Strafsache gegen
den Tischlermeister Waldcmar Te aus NEE (77ei: SCENE , geboren am MMMEMMEEEEM 1905 in 1ER,
wegen Betruges U.&.
hat dor 5.Strafscnat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 1.November 1955 in der Sitzung vom 4.November 1955, an denen teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichtcerin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 27.Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurtcilt.
Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcls, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen —
gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Botrugss in Tateınhext mit unerlaubter Ausübung der Heilkunda, Verlem.dung und fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteiit und das Verfahren im übrigen eingestell".,
Die Resis:on des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rüg: Verleszung dcs sachlichen Rachts. Sie hat Erfolg.
I:
Die umfangreichen Verfahrensbeschwerden brauchen nur kurz behandelt zu werden.
1.) Das Landgericht hat während der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 31,Juli 1936 (4 KLs 8/36) verlesen. Die Revision macht geltend, es sei "aus dem Protokoll ersichtlich, daß der Angeklagte nicht gemäß § 257 S“PO befragt worden ist, ob er zu dem verlesenen Schriftstück etwas zu erklären habe!; gemäß § 274 StPO müsse "also angenommen werden, daß diese Befragung nicht erfolgt ist".
Dieser Yurtrag enthält nur eine unzulässige "Protokollrüge" und ist daher unbeachtlich (BGHSt 7,162 = NJW 1955,641).
2.) Die Strafkammer hatte in einer teilweise anderen Besetzung schon am 8. und 15.0ktober 1954 gegen den Angeklagten verhandelt. Damals war es nicht zum Urteil gekommen. In seinen Feststellungen über den Fall A eibt das Urteil neben den Erklärungen des Angeklagten "in der letzten Hauptverhandlung!' auch seine widersprechenden Angaben "in der ersten Hauptverhandlung" wieder (UA S 22,23). Ihre Verwertung wird von der Revision beanstandet.
Sie durfie nur geschehen, wenn die frühere Einlassung des Angeklagten ın der Hauptverhandlung, die zu dem Urteil geführt hst. festgestellt worden ist. Das folgt aus § 261 StPO.
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Möglicherweise hat der Angeklagte auf Vorhalt eingeräumt, in der früheren Verhandlung jene andere Darstellung gegeben zu haben. Dann wäre das Gericht richtig verfahren. Das sollte sich aber in Fällen dieser und ähnlicher Art deutlich aus dem Urteil ergeben (RGSt 61,72 /T57). Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen darüber nichts erkennen. Das ist besonders auffällig, weil sie sonst alle Einzelheiten, auch nebensächliche, sehr breit behandeln. Ihr Schweigen kann also ein Anzeichen dafür sein, daß der Urteilsverfasser die Angaben, die der Angeklagte in der ersten Hauptverhandlung gemacht hatte, unmittelbar auf Grund der Erinnerung oder früherer Aufzeichnungen in die Urteilsgründe übernommen hat. Dann wäre § 261 StPO verletzt.
Nimmt man dies an, so ließe sich auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verstoß beruht. Denn es ist nicht erkennbar, ob das Landgericht die erste oder die zweite Einlassung des Angeklagten für richtig hält und der rechtlichen Würdigung (UA 5 47-49) zugrunde legt.
Der Senat läßt indessen offen, ob eine Verletzung des § 261 StPO vorlicgt. Denn das Urteil muß jedenfalls aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden.
3.) Aus diesem Grunde braucht auch nicht näher dargelegt zu werden, daß die tibrigen Verfahrensbeschwerden nicht gerechtfertigt sind.
II
Der Angeklagte behandelte von 1948 oder 1949 bis Anfang 1954 mehrere Personen wegen .verschiedener Krankheiten mit abergläubischen Mitteln. Er untersuchte zum Beispiel die Bettfedern und erklärte, daraus könne er die Krankheiten erkennen. Er ließ die Zimmer mit bestimmten Räucherpulvern kreuzwceise ausräuchern und Wachstafeln mit frommen Sprüchen um dic Häuser herum eingraben, Er veranlaßte die Kranken, in ihren Taschen oder auf dem Körper Zettel zu
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tragen, div er mit Inschriften verschen hatte. In einigen #ällen Jieß er eine aufgeklappte Schere und zwei Brennesseln an das Fußcnde des Bettes legen. Als Vergütung erhielt er kleınsre Geläbeträge oder geringe Mengen Lebensmittel. In zwei Fällen gab er Hinweise darauf, von welchen Mitbewohnern dcs Dorfcs dio böse Gewalt" ausgehe. Eine dieser Personen, Frau Minna MW: trug an diesem Makel so schwer, daß sie erkrankt.
Das Landgericht findet in diesem Verhalten einen fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, mit Verlcumdung und mit fahrlässiger Körperverletzung.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.) Die Verurteilung wegen Betruges wird von den Feststellungen nicht getragen, "
a) Gegen die Annahme des äußeren Tatbestands bestehen allerdings entgegen der Auffassung der Revision keine rechtlichen Bedenken. '
Die Bevölkerung war zwar schon ohne Zutun des Angeklagten in einem überlieferten Aberglauben befangen. Dieser war aber nicht gloichbedeutend mit der Meinung, daß gerade der Angeklagte Wunderkräfte habe, mit denen er "böse Gewalten! bannen und Krankheiten heilen könne. Diesen Irrtum hat er durch sein Verhalten jeweils erregt oder jedenfalls unterhalten.
Auch das Merkmal der Vermögensbeschädigung liegt vor, soweit der Angeklagte für seine in Wahrheit wertlosen Leistungen Geld oder Sachen erhalten hat. Der Senat teilt nicht die Rechtsansicht des Landgerichts, der Schade sei jeweils schon durch die Begründung einer Verbindlichkeit entstanden, cs handele sich also um sogenannten Eingehungsbetrug. Wic die Feststellungen erkennen lassen, überließ der Angeklagte es den Personen, für die er tätig wurde, ob
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und in welcher Möho sie ihn dafür entlohnten.
b) Der Vorsatz des Betruges ist jedoch nicht rechtlich einwandfrci dargetan. Zu ihm gehört, daß der Angeklagte die Nutzlosigkeit seiner Mittel kannte oder mindestens mit ihr rechnete. Das stellt die Strafkammer nicht eindeutig fest.
Sie gibt sehr ausführlich die Erklärungen des Angeklagten über seine abergläubischen Vorstellungen und deren Entstehung wieder (UA S 7-16) und berichtet, daß ihn der ärztliche Sachverständige als fanatischen Psychopathen bezeichnet hat (UA S 49,52). Wie sie schildert, herrscht in der ländlichen Gegend, in der der Angeklagte aufgewachsen ist und wohnt, "ein scit langem überlieferter Hexenglaube, der sich ontgegen allen Erwartungen bis in dic Jetztzoit, und zwar unverändert stark, wie sich aus dem Eindruck in der Hauptverhandlung in Sarzbüttel orgab, erhalten hat! (UA S 47). Für die Strafkammer steht auch “außer Zwoifel", daß der Angeklagte "mit seiner Tätigkeit Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bci Menschen anstrebto" (UA S 36).
Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht klar und ummißvorständlich darüber aussprechen müssen, ob 08 ale Verteidigung des Angeklagton, cr habe an die Wirksamkeit seiner Maßnahmen und Ratschläge geglaubt, für widerlegt, das Gegenteil also für erwiesen hält.
Stattdessen stellt es’ zunächst "fest, daß der Angeklagte auch das Bewußtsein gehabt hat, rechtswidrig zu handeln. Ihm wird", so fährt das Urteil fort, "seine Einlassung, er habe an seine Methoden geglaubt (Abschirmung durch die erwähnten Mittel), nicht abgenommen" (UA S 43). Dies wird mit cincm Hinweis darauf begründet, daß der Angeklagte am 31.Juli 1936 vom Landgericht in Flensburg auf Grund ähnlicher Vorgänge wegen Betrüuges in zwei Fällen zu eincm .Jahr und einom Monat Gefängnis verurteilt worden ist. Die Strafkammer führt aus, dadurch sei er "genau über die
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Auffsssung dus Umvelt oricntier. uni ihm Ir und deutlich gesagt worden, daß scinc Method:n !n keincm Falle anerkannt werden Können“. Er habe daraus auch eine Lehre gezcgen und scine Heiltätigkcit bis zum Jahre 1348 unterlassen. Mit ihrer Strafwürdigkeit hab> er sich inn>rlich iange beschäftigt. Denn er habe sclbst vorgetragen, dÄaß er das jetzige Strafverfahren schon vor mindestens 14/2 Jahren vorhergesehen habe (UA S 43). Damit ist seins Behauptung gemeint, er habe eirmal wäbrend ciner Rad2ahrt "ein ganzuos Gericht gesehen" (ua S 9), d.h. auf übersinnliche Weise geschaut. Um jene Zeit, "in der der Angeklagte schon den Prozeß geschen haben will", licge die Mehrzahl der jetzt abgeurteilten Vorgänge, Der Angeklagte misse anders als seine abergläubische Umgebung behandelt werden, weil er schon einmal wegen gleichlicgender Handlungen bestraft worden sei. Dem widerspreche nicht die Auffassung des Sachverständigen, daß beim Angeklagten ein starker Geltungsdrang im Vordergrunde stehe. Der Angeklagte könne schr wohl "erkannt haben, daß sein Verhalten strafrechtlich relevant ist, und sich mit Rücksicht auf den Vorprozeß zurückgehalten haben" (UA S 44). Diese Hemmungen könnten aber von seinem Geltungstrieb überwunden worden " sein. Mindestens habe er also das Bewußtscin gehabt, rechtswidrig zu handein, wie auch das, einen Irrtum durch eine Täuschung hervorzurufen und damit wieder einc Vermögensverfügung und eine unmittelbare Vormögensschädigung auszulösen! (UA S 44).
In diesen Ausführungen vermeng; das Lendgericht die Frage, ob der Angeklagte von seinen heilenden und helfenden Kräften überzeugt war oder seine Auftraggeber bewußt getäuscht und geschädigt hat, mit der anderen, ob er infolge seines früheren Strafverfahrens gewußt hat, daß die Öffentlichkeit und die Gerichte seine Heilverf=hren nicht gelten lassen und er Gefahr läuft, ihretwegen bestraft zu werden. Daß die Strafkammer die zweite Frage bejaht hat, enthob sie nicht der Notwendigkeit, vor allem zu der corsten eindeutig Stellung zu nehmen, Sie sagt zwar, die Einiessung, "er habe
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an seine Hethoden geglaubt", werde dem Angeklagten "nicht abgenommen!"!. Der Sinn älcses Ausdrucks ist aber in dem Zusammenhange, in dem cr gebraucht wird, unklar. Er kann hier bedeuten, jene Behauptung des Angeklagten werde als rechtlich unerheblich zurückgewiesen; es komme auf sie nicht an, weil der Angeklagte aus seinem früheren Strafverfahren gewußt habe, daß cr sich strafbar mache. Gerade dics wird nämlich im unmittelbaren Anschluß an die Worte inicht abgenommen" ausgeführt. Die dann folgende formelhafte Feststollung des Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes genügt nicht, zumal sie nur aus den vorhergehenden Ausführungen Über das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefolgcrt wird, wie das Wort "also! ergibt.
Im übrigen verstößt der Gedankengang des Landgerichts in einem Punkte gegen den rechtlichen Grundsatz, daß für den Schuldboweis nur solche Tatsachen verwertet werden dürfen, von denen der Tatrichter überzeugt ist, Die Strafkammer stützt sich unter anderem darauf, daß der Angeklagte das jetzige Strafverfahren in der .von ihm berichteten übersinnlichen Weise (UA 5 9).vorhergesehen "haben will" (VA S 43). Sie stellt dies. also nicht fest. Dann durfte sie es aber nicht zum Nachteil des Angeklagten heranziehen.,
Die Vorurtcilung wegen Betruges kann daher nicht bestehenbleiben. Nach den bisherigen Feststellungen hat es allerdings den Anschein, als habo dor Angeklagte in cinzelnon Fällen bewußt darüber getäuscht, wieviel er selbst für die angewendeten Mittel zahlen mußte (vgl UA S 27,32). Hierauf stützt abor das Landgericht die Annahme eines Betruges nicht. Das Urteil sagt auch nicht, wieviel die Mittel in Wahrheit kosteten. Ihm 1ä8t sich ferner nicht mit Sicherheit entnehmen, ob die Leute, die sogar freiwillig noch mehr gaben, der Behauptung des Angeklagten geglaubt haben, durch sie also in cinen Irrtum versetzt worden sind. Sie können davon ausgegangen sein,der Angceklagte wolle auf diese Welse cine Vergütung fordern,
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ohne es offen zu sagen. Diese Möglichkeit wird durch den Inhalt des Urteils nicht ausgeschlossen.
c) Bedenken erwecken auch die Ausführungen,mit denen die Strafkammer die Annahme ciner fortgesetzten Handlung begründet (UA S 44 in Verbindung mit UA S 38). Sie folgert den Gesamtvorsatz des Angeklagten insbesondere daraus, daß er sich seiner Fähigkeiten verschiedenen Leuten gegenüber gerühmt hat. Das Urteil ergibt jedoch nicht, daß er dies von Anfang an, d.h. seit 1948 oder 1949, getan habe, erwähnt vielmehr nur solche Äußerungen aus späterer Zeit (UA S 37). Durch die Annahme eines fortgesetzten Betruges kann der Angeklagte insoweit beschwert sein, als einzelne Fälle vor dem 15.September 1949 liegen, Denn sie können, wenn sie selbständige Handlungen sind, unter das Straffreiheitsgesetz 1949 fallen.
2.) Da der Schuldspruch unteilbar ist, muß er im vollen Umfange, d.h. auch insoweit aufgohoben werden, als das Landgericht Tateinhcit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, mit Verleumdung und mit fahrlässiger Körperverletzung angenommen hat,
Es braucht daher nicht auf alle umfangroichen Angriffe der Revision gegen dioseon Teil des Urteils eingegangen und nur folgendes bemerkt zu werden:
a) Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 des Heilpraktikorgesetzes bestehen keine Bedenken (vgl BGH vom 5.April 1951 - 4 StR 70/50 - bei Herlan Goltd Arch 1953,25).
Die Revision macht geltend, es sei keine Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes, wenn "Heilsapostel angeblich vorhandene schlechte Gewalten - oder wie man diese Erscheinungen auch bezeichnen will - durch Gebete, Besprechungen und ähnliche Vorgänge zu bamnen versuchen".
Das gelte schon, wenn der Täter an seine besonderen Fähigkeiten glaube, vor allem aber dann, wenn er sie nur vortäusche. Wer allein auf Betrug ausgehe, übe nicht die Heilkunde aus.
Dem kann der Sanat richt heitroten.
Des Heiinrektik.rgusetz soll zum Vohle der Volksgosundhrit vorhiniern, daß Kranko. statt sich von cinem Arz% odar zugelassenen Hoilpraktikcr sachzemäß behandeln zu lassen, in die Hände Unkundiger und Unzuvorlässiger Zallon. Das Gouratz richtot sich forner dagegen, Gdeß solche unberufenen Personen die Neigung vicler Leidlender, jede sche!iabare Hilfe in Anspruch zu nolmer, ausnutzen, um sich suf undurchsichtigc Weise berufsaiiig zu betätigen, insbosondore auf Kosten disser Menschen eine bequeme Einnahmequclle zu haben.
Mit Rücksicht auf dicsc Zwecke des Gesetzes ist unter oiner "Tätigkolt zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden" im Sinne des § 1 Abs 2 des Heilpraktikergesotzes jedes Tun zu verstohen, das bei den Behandelten den Eindruck erweckt, es ziele darauf ab, sie zu heilen oder ihnen Erleichterung zu verschaffen. Das kann auch dadurch "geschehen, daß angebliche übernatürliche Gewalton mit vermeintlichen oder vorgotäuschten übersinnlichen Kräften bekämpft werden. Gerade cin solches ‚Troibezi kann den Zielen des Heilpraktikergesotzu.s im hohen Maße zuwiderlaufen yund daher bosonders goTährlich sein. Dabei ‚spielt keine Rolle, ‘ob 68 zugleich Botrug ist. Tatoinheit zwischen Betrug und Vergehen gogen das Heilpraktikorgesetz ist nicht ausgeschlossen. j
Der Verteidiger hat dem Senat mündlich vorgetragen, ' eino Zauberei, wie dor Angeklagte sic getrieben habe, könne nicht auf Grund des ‚Heilpraktikorgesetzes behördlich erlaubt werden. Daraus folgt aber richt, daß sie, wie der Verteidiger meint, nicht unter das Heilpraktikergesetz falle, also ohne weiteres gestattet sei. Das Gesetz erfaßt nicht nur Hei? behandiungen, für die ihrer Art nach cinc behöräliche Erlaubnis erseilt werden kann, sondorn auch ur gorade solche, für ‘dis des nicht zutrifft.
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b) Die Foststullung des Vorsatzes der Verleumdung (UA S 48,49) lcidet an den gleichen Mängeln wie die Darlegung dcs Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes beim Betruge.
In dem noucn Urteil wird das Landgericht genauer als bisher sagen müssen, in welchen Äußerungen des Angeklagten es im Falle AP (Nr III 4 des Urteils) cine Behauptung von Tatsachen im Sinne des § 186 oder des § 1§ 7 StGB findet. Es wird zu untersuchen haben, ob hier und im Falle Heesch-Looft (Sr III 11 des Urteils) nur chrverletzende Werturteile vorliegen, die unter § 1§ 5 StGB fallen.
c) Zur fahrlässigen Körperverletzung sagt die Strafkammer, der Angeklagto sei "nach scinen persön-
lichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage, die Folgen seiner Behauptungen zu erkennen". Er habe
"cin Leben lang unter den äörflichen Verhältnissen gewohnt und die Mentalität seiner Umgebung genau gekannt". Dabei sci zu berücksichtigen, daß er "gerade wegen der Reaktion der gewissermaßen passiv Beteiligten gegenüber der *"böson Gowalt! damit rechnen mußte und auch gerochnct hat, daß seine Behauptungen offenbar würden" (UA 5 51).
Hicor 1st nicht ganz dcutlich, ob die Strafkammer mit den "Folgen scincr Behauptungen!" die Erkrankung der Frau MB oacr ctwa nur die Schädigung ihres
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Rufcs unter don Dorfbewohnern und deren ablehnendos Vorhalten gegen sic meint.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundosanwalts.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmitt Dr,Börker