Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 27.09.1951 – 3 StR 629/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

ImNamen den Voikes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Johannes DW aus j

geboren am 1916 in

wegen Beihilfe zum keineid \ ; 3

hat der >. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen

haben: ....

’ s arte

Bundesrichter Krauss ". als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Eundesrichter Scharpenseel ‚ Bundesrichter Dr. Baldus als. beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: :

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Tuisburg vem 23. April 1951 wird mit der kassgabe verworfen, dass der Ange-

- 2.

wi .. .

- 2 -

klagte von der Anklage wegen Anstiftung zur Personenstandsfälschung und zur versuchten Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Ast...

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtemittels.

Von Rechts wegen

\. i

H

gründe,

Die Anklage wirft dem Angeklagten DB vor, die frühere Mitangeklagte BB zu den von ihr begangenen Straftaten: Personenstandsfälschung, wissentlich falsche Abgabe einer Versicherung an Eides Statt und Zeugenmeineid angestiftet zu haben. Das Tandgericht hat folgendes festgestellt: |

| Die ledige Mitangeklagte Bey unterhielt

mit dem verheirateten, damals in Scheidung liegenden Beschwerdeführer ein Liebesverhältnis und hatte seit November 1948 regelmässig mit ihm Geschlechtsverkehr. Als sie am 7. September 1949 ein Wädchen geboren hatte, gab sie am 17. Oktober 1949 gegenüber dem Jugendant in |] als erzeuger des Kindes einen Besatzungsangehörigen namentlich an und versicherte an &ides Statt der Wahrheit züwider,. in der Zmpfängniszeit, nänmlich vom 9. November 1948 bis zum 10. März 1949, mit keinem anderen “ann als diesem Besatzungsangehörigen geschlechtlich verkehrt zu haben, In dem vom Jugendemt für das Kind gegen den Beschwerdeführer geführten Rechtsstreit legte dieser im ersten Termin am 16. August 1950 ein vom 18. Juli 1950

. datiertes, an das Jugendamt gerichtetes Schreiben der Hitangeklagten BP vor. Darin bestätigte diese "nochmals", dass der Beschwerdeführer mit

-ÄÜn

-4-

ihren Kindenichts zu tun habe, und drückte ihre

‚ Verwunderung darüber aus, dass ihm eine Vorladung

zur Anerkennung der Vaterschaft zugeschickt werde, Durch Beweisbeschluss wurde nunmehr die zeugenschaftliche Vernehmung der ıitangeklagten BP darüber,

dass sie in der Empfängniszeit mit dem Beschwerdeführer Geschlechtsverkehr gehabt habe, angeordnet, Im Termin am 13. September 1950 '“bekundete sie bewusst

der Wahrheit zuwider, sie habe den ersten Ge-chlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer erst im November 1949. gehabt. Diese Aussage beeidete sie. Der Beschwerdeführer war bei der Vernetmung und der “idesleistung anwesend. Er wusste, dass die BD falsch ausgesagt hatte, als zu ihrer Vereidigung gerchritten wurde,

Das Wandgericht sieht es nicht für erwiesen an, dass der Angeklagte die BD dazu bestimit hat, dem Jugendamt gegenüber die falsche eidesstattliche Versicherung abzugeben und im Unterheltsrechtsstreit ein falsches Zeugnis abzulegen und zu beschwören. Dagegen hat es ihn wegen Beihilfe zum Zeugenmeineid der BD verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, Die mit ihr erhobene verfahrensrechtliche Rüge ist nicht ausgefühtt(StPO § 344 Abs 2), die sachlich-rechtliche Rüge unbegründet.

Das Tondgericht findet die Beihilfe zum Neineid nicht in einer den äintschluss zum Weineid fördernden tätigen Einwirkung des seschwerdeführers auf die

kitangeklagte BB ver ihrer Vernehmung, sondern erst in seinem Verhalten im Beweisaufnehmetermin.

Be

-5.- Er habe dadurch, dass er vor der Beeidigung der BB nicht "eingegriffen" habe, um sie vor dem lieineid zu bevahren, die Leistung des ‚ieineides gefördert. Hätte. er eingegriffen, so wäre der Sachlage nach der lieineid _ der BB wahrscheinlich überhaupt verhindert worden, Dieser fördernden Wirkung seiner Untätigkeit sei er Sich! bewusst gewesen. Er sei rechtlich ver- . pflichtet gewesen, den Meineid der itangeklagten BED zu verhindern, weil er sie in die Gefahr, eine falsche Aussage zu machen und.zu beeiden dadurch gebracht habe, dass er im Termin vom 16. August 1950 das Schreiben der BP an das Jugendamt vom 18. Juli 1950 vorgelegt und sich ausdrücklich auf den Inhalt dieses Schreibens "berufen und dadurch die zeugenschaftliche Vernebmung der 2 veranlasst habe,

Nach den allgemeinen anerkannten Grundsätzen über die Strafbarkeit von Unterlassungen ist auch derjenige als Gehilfe strafrechtlich verent- - wırtlich, der die Verübung einer Straftat durch einen enderen.:nicht verhindert, öbwohl.er hierzu rechtlich verpflichtet und tatsächlich in der lage ist. Ferner herrscht in Rechtsprechung und Rechtslehre Übereinstimmung darüber, dass, wer selbst eine Gefahr geschaffen hat, verpflichtet ist, den aus dieser Gefehr drohenden schädlichen irfolg abzuwenden. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist derjenige, der vorher durch seine Tätigkeit die Gefahr geschaffen hat, dass der Zeuge wissentlich die Unwahrheit sagt und seine unwahre Aussage auch beschwört,

-6-

rechtlich verpflichtet, tätig einzugreifen, um den

falächen Schwur zu verhindern. Das. ist in der höchstrichterlichen &äechtsprechung anerkannt (vgl RGSt 75, 271, 273, 274 und die dort angeführten weiteren Äntscheidungen).

Eine solche Gefahr hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Falle geschaffen, Allerdings hatte _ die Kitangeklagte BB schon vor ärhebung der Unterhaltsklage dem Jugendamt gegenüber behauptet, sie habe in der .impfängniszeit nur mit dem von ihr benannten Besatzungsangehörigen Geschlechtsverkehr gehabt. Aber nicht diese falsche Angabe nötigte - wie die:Revision meint - das Jugendamt als gesetzlichen Vertreter des klagenden Kindes, die I) als Zeugin für den Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer zu benennen, sondern der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Seklagter die Klagebehauptung bestritt. Tas Landgericht erwähnt diesen Umstand nicht ausdrücklich, sondern hebt als Veranlassung für die zeugenschaftliche Vernehmung nur hervor, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 18. Juli 1950, in welchen die Sg "bestätigte", er habe "! mit ihrem Kinde nichts zu tun", vorlegte und eich auf dessen Inhelt bezog. Der Sinn dieses Verhaltens war es jedoch, die zur Begründung der Klage vorgetragene Behauptung, er habe mit der zB während der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt, zu bestreiten und diesem Bestreiten den Anschein einer Begründung zu geben,

-T-

-T-. Fr

Dieses Bestreiten allein nötigte nach den Verfahrensregeln das Amtsgericht, die DB zeugenschaftlich zu vernehmen. Hätte der Beschwerdeführer der Vahrheit die Ehre gegeben und die Alagebehauptung zugestanden, so hätte das Antsgericht den Klageantrag entsprechen müssen, ohne über die zur Begründung des Klageanspruchs behaupteten Tatsachen Beweis zu erheben (§ 288 ZPO). In dem Bestreiten des . Beschwerdeführers lag für das Amtsgericht auch ein mindestens tatsächlicher Zwang, die Be bei ihrer Bedeutung als einzige Tatzeugin auf ihr Zeugnis zu vereidigen,. Gerade dieses Bestreiten hat die Gefahr, die für die Sg mit ihrer Vernehmung verknüpft war, erst wirklich geschaffen. Die gegenteilige Annahme der Revision verkennt die Sachlage.

Wie-schen das Reichsgericht in der oben an-. gezogenen intscheidung ausgeführt hat,. schafft j eine Prozesspartei allein dadurch, dass sie die Vernehmung eines Zeugen veranlasst, allerdings Noch nicht die Gefahr, dass dieser Zeuge einen Meineid leistet, 2s liegt nur in der intschlieseung des Zeugen selbst, ob er seiner Zeugnispflicht gemäss die Wahrheit sagen will oder nicht. Inscweit ist der bisweilen 'in der Rechtslehre aufgestellte Satz richtig, die Prozesspartei, die lediglich durch falsche Prozessbehauptung den Zeugen in die Lage gebracht habe, falsch auszusagen, habe keine Pflicht, die Falschaussage zu verhindern (so Kaurach, SIZ 1949 Sp 541; Welzel,Das deutsche Strafrecht, 2. Aufl S 91).

8 -

- 8.

Es muss noch irgend eiwas hinzutreten, das geeignet ist, die Entschliessüng des Zeugen im Sinne des Meineides zu beeinflussen. Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht ausser acht gelassen, *

Der Mangel 'stellt den Bestand des Urteil" jedoch nicht in Frage. Seine Ausführungen er- . geben Umstände, die geeignet waren, die kitangeklagte BB zur Leistung des „eineides zu bestimmen. Zwar hat sie Geschlechisverkehr mit dem 'Beschwerdeführer im November 1949 - also nach der Geburt des Kindes — zugegeben und damit die Gefahr, wegen ühebruchs strafrechtlich verfolgt zu werden, auf sich gencmmen, Beide Angeklagten hatten aber schon vor der Geburt des Kindes die Absicht zu heiraten, sobald der Beschwerdeführer von seiner Frau geschieden sein würde. Das Landgericht schliesst daraus ohne Rechtsirrtum, dass der Be an valiger Scheidung der Ehe gelegen und sie deshalb daran interessiert gewesen sei, dass er nicht als Vater des Kindes hervortrat. Ferner erwägt Gas Landgericht, dass die BB den Beschwerdeführer, indem sie ihn äurch Verschweigen der Vaterscheft von Unterhaltsverpflichtungen frei stellte, gleichzeitig an sich fesselte, Im Hinblick auf diese Umstände hält das Landgericht es nicht für ausgeschlossen, ‚dass die Mitangeklagte DD die falschen Angaben vor dem Jugendamt aus eigenem Entschluss gemacht habe,

a same de wine‘ a ba CE I 2 2CHBe 2 R

“nam ın

-9-

9.

Diese Umstände waren auch geeignet, die BD in Unterhaltsrechtsstreit zu der falschen Aussage über ihren Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit zu bestimmen. Sie,hatte ein starkes Interesse daran, den Mann nicht zu verlieren, mit dem sie.schon seit längerer Zeit ein Liebesverhältnis unterhielt und der sie heiraten wollte. Dazu kommt, dass die Bitangeklagte BB: dem Beschwerdeführer zur Vorlage vor dem Amtsgericht das an das Jugendamt gerichtete Schreiben vom 18. Juli 1950 ausgehändigt hatte, in dem sie "bestätigte", dass er mit dem Kind nichts zu tun habe, Sie hatte damit bereits dem Amtsgericht gegenüber, wenn auch nicht unmittelbar, eine Erklärung dahin abgegeben, dass der Beschwerdeführer nicht als srzeuger ihres kindes in Frage komme, Weiter hatte sie sich durch die Angabe, in der

Supfängniszeit nur mit einem bestimrten Besatzungs-

angehörigen Geschlechisverkehr gehabt zu haben, bereits der Personenstanäsfälschung schuldig gemacht und gleichzeitig eine falsche Versicherung

‚an Eides Statt wissentlich abgegeben, Wenn sie nun-

mehr als Zeugin vernommen: die Wahrheit, bekundete, lieferte sie sich demit selbst der Bestrafung wegen dieser Straftaten aus. Sie hatte also auch insoweit ein Interesse, an üer bereits mehrfach ausgesprochenen Lüge festzuhalten. Durch die Vernehmung

wurde die Be mithin in einen Widerstreit zwischen

Zeugenpflicht und eigenem Interesse gedrängt, der

- 10 -

.- 10 -

sie nach der zrfahrung des Lebens leicht dazu führen konnte, die Unwahrheit zu beschwören, under Bestrafung wegen der bereits begangenen Straftaten . zu entgehen und die Aussichten auf die Ehe mit

dem Beschwerdeführer nicht zu verschlechtern oder gar zu zerstören,

* Berücksichtigt man älle diese besonderen Um-

. stände des Falles,: so ist nicht zu bezweifeln,

dass der Beschwerdeführer durch sein wahrheitswidriges Bestreiten im Unterhaltsprozess die Kitangeklagte BB in die Gefahr gebracht hat, einen Heineid zu leisten, Zur inneren Tatseite würde die Feststellung des Landgerichts, er sei sich der durch sein Verbalten für die il ] heraufbeschworenen Gefahrenlage bewusst gewesen, an sich nicht ausreichen, weil Gas Landgericht rechtsirrtümlich die Gefahrenlage bereits mit der Veranlassung der zeugenschaftlichen Vernehmung für gegeben hält, ohne besondere die Gefahr des keineides begründende Umstände zu fordern. Indessen ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen, dass dem Beschwerdeführer diejenigen Umstände, die hier im Falle der zeugenschaftiichen Vernehmung ?:! derzi. BP die Gefahr eines Keineides begründeten, bekannt waren. Tas gebt schon aus dem Umstand hervor, dass beide Angeklagte zur Zeit, als die BP die

“ Angaben beim Jugendamt machte, ein Liebesverbältnis ‚unterhielten und, als das Jugendant für das Kind, trotz der falschen Angaben der BP: die Unterhalts-

- 11 -

- 11 -

klage erhob, debin übereinkamen, auch weiterhin den Beschwerdeführer nicht als den yater des Kin-

"des zu benennen. Wenn das Urteil ausführt, die

Beweisaufnahme habe nichts dafür ergeben, dass die Angeklagten über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Angeklagten vor dem Jugendamt "überhaupt" gesprochen hätten, 'so soll

' damit, wie der Zusammenhang ergibt, nur gesagt

werden, dass sie vor.der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht über dieselbe gesprochen haben, so dass dem Beschwerdeführer eine Anstiftung der BB zu dieser Tat nicht nachgewlesen werden kann. “

Der Beschwerdeführer wäre daher nach den für die strafbaren Unterlassungen entwickelten Grundsätzen verpflichtet gewesen, der Gefahr des \jeineides der Ep dadurch vorzubeugen, dass er gegen-. über der Klagebehauptung der Wahrheit die ähre gab. Spätestens als er wahrnakm, dass die Zeugin sich anschickte, die Unwahrheit zu beschwören, die Sie - entsprechend der zu Beginn des Kechtsstreites getroffenen Vereinbarung - bekundet hatte, musste er mit der Wahrheit hervortreten und dadurch den’

Falschen Schwur verhindern. Nach Lage der Dinge '

wäre dadurch der keineid nicht nur, wie das Land-

“gericht meint, "wahrscheinlich", sondern bestimmt

verhindert worden; denn mit dem Zugeständnis der Klagebehauptung entfiel deren Beweisbedürftigkeit.

{

% - i? -

a _ TA

- 12 —

Der Amtsrichter hatte sie seiner intscheidung zugrunde zu legen. Die Revision macht geltend, eine solche Pflicht habe für den Beschwerdeführer nicht bestanden, weil die Mitangeklagte Be den Entschluss, den beiderseitigen Geschlechtsverkehr während der Empfängniszeit zu verschweigen, ausweislich der tatrichterlichen Feststellungen völlig selbstänlig gefasst habe. Dieser.Umstand schliesst indessen nur die Annahme aus, der Beschwerdeführer habe die BD zur Anleistung des “eineides angestiftet. Die Rechtspflicht, die im Hinblick auf die ihm bekannten Umstände zum &eineid Entschlossene durch Angabe der wshrheit an dem falschen Schmir zu hindern, wird dadurch nicht berührt:

Dagegen könnte es zweifelhaft erscheinen, ob dem Beschwerdeführer zuzumiten ist, dass er sich durch Angabe der Wabrheit selbst zu einer Handlung. bekannte, die ihm zur Unehre gereichte und ihn der ° Gefahr aussetzte, den kechtsstreit zu verlieren und möglicherweise selbst wegen ühebruchs strafrechtlich verfolgt zu werden. las Keichsgericht hat diese Frage in den „ntscheidungen RGSt 72 S 20 7237..undx75, 271, /2757 bejaht. Beide Entscheidungen betreffen: die Nichtverhinderung des ileineides des hebruchszeugen im Scheidungsprozess durch die bei der Vereidigung anwesende ehebrecherische Partei. Das neichke- . richt ist der Auffassung, die Rechtsordnung müsse verlangen, dass man - wenigstens in der.Regel - eher die Sühne für begangenes eigenes Unrecht auf

- 13 -

h,

. . “ .. .. “ . “ nn N . > R ef. os x Da VE ZN . . - . une . . ER See Zu . n . - > e_ . ö ee ' B “ r “.. , “ » .. Pe En Are . . L . x ‘ » . “ . x ‘ ‘ . .

sich neime, als tatenlos neues Unrecht von einem anderen begehen lasse, das man in seinem Ursprung schon selbst gefördert habe. Inwieweit dieser Satz allgemeine Geltung beanspruchen darf, kann uner- ' örtert bleiben. Für den gegenwärtigen Fall ist

ihm unbedenklich zuzustimmen, weil der Beschwerdeführer nicht nur in Kenntnis der Umstände, die

die Hitangeklagte BP geneigt machten, falsch auszusagen und diese falsche Aussage zu beschwören, ihre Vernebmung veranlasste, sondern weil er diese Umstände zum grössten Teil selbst hervorgerufen hat.

Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer "habe sich der Beihilfe zum keineid der Nitangeklagten BED schuldig gemacht, begegnet demnach keinerlei rechtlichen Bedenken. Die kevision des Beschwerdeführers ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.

Da das landgericht den Angeklagten. der Anstiftung zur Personenstandsfälschung und zur wissentlich falschen Abgabe einer Versicherung an lides 5tatt, die ihm als eine gegenüber der Anstiftung zum »teineid selbständige Tat zur üast gelegt worden ist, nicht für überführt hält, hätte es den ‚Angeklagten insoweit freisprechen müssen. Ias ist in den Urteilsgründen auch ausgesprochen, im Urteils-

,

.

182°

spruch aber unterlassen worden, Dieser kangel kann durch entsprechende &rgänzung des Yrteilsspruches von hier aus behoben werden.

Krauss Koeniger Busch _

Scharpenseel Baldu®

-t