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BGH Entscheidung vom 06.05.1958 – 5 StR 72/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2227 042

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Hausgehilfin Elisabeth I (EEEEED

aus FEED. geboren am EEE 1925 in <EEED,

2. den Kraftfahrer Jan U ED u: TEE, geboren am EEE 1919 ir CE (Polen),

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Mai 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

I. Auf die Revision der Angeklagten IB wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 12.November 1957 gegen sie im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

) Im übrigen wird die Revision dieser Angeklagten

verworfen.

- 2.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe gegen die Angeklagte ICE sowie über die Kosten ihres Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten ÜiW vira verworfen. Jedoch fällt die Aberkennung der Eidesfähigkeit fort; die bürgerlichen Ehrenrechte werden dem Angeklagten nur auf ein Jahr aberkannt.

Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagte IB wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, den Angeklagten UÜWB vesen Beihilfe zu diesem Verbrechen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Sie hat beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Sie hat ferner beide Angeklagte für unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt.

A. Revision der Angeklagten Tg

I. Verfahrensrügen.

l. Soweit die Revision sich gegen die Ablehnung der Beweisamträge auf Vernehmung des Amtsgerichtsrats Sp, des Tierarztes Dr. VB und des Schlachters Dumm richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

2. Auch die Rüge, die Strafkamer habe den Antrag auf Vernehmung der Ehefrau UP una ihres Untermieters darüber, daß sie wiederholt in den letzten Monaten mit söutlichen in Dortaund wohnhaften vernommenen Zeugen sich über den Prozeß unterhaiten hätten, zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet.

Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache werde als wahr unterstellt.

Sie ist in den Urteilsgründen dann auch davon ausgegangen, daß derartige Unterhaltungen stattgefunden hätten, ist aber zu dem Ergebnis g&ökommen, daß die vernommenen Zeugen sich nicht hätten beeinflussen lassen, etwas Unrichtiges auszusäagen.

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Die Revision meint, die Strafkammer hätte zu einem derartigen Ergebnis nicht kommen dürfen, ohne die benannten Zeugen zu hören. Sie hätte sich nicht damit begnügen dürfen, als wahr zu unterstellen, daß die in dem Beweisamtrag behaupteten Unterhaltungen stattgefunden hätten, sondern sie hätte den Inhalt dieser Unterhaltungen feststellen müssen.

Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Der Revision ist zuzugeben, daß ein Beweisamtrag des Inhalts, es hätten Unterhaltungen zwischen bestimmten Personen über ein bestimmtes Thema stattgefunden, es dem Tatrichter häufig aufdrängen wird, den Inhalt derartiger Unterhaltungen genau festzustellen; die Nichtvernehmung der Gesprächspartner verletzt dann § 244 Abs.2 StPO (vgl. BGHSt 1,137). Die eingehende Beweiswürdigung der Strafkammer ergibt aber, daß sie sich in diesem Fall von einer derartigen Vernehmung nichts versprach; bei der Sachlage liegt hierin kein Rechtsfehler. Ob die vernommenen Zeugen die von ihnen bekundeten Beobachtungen gemacht oder nicht gemacht hatten, konnten Frau UV und ihr Untermieter aus eigener Wahrnehmung nicht wissen. Die Strafkammer schließt aus verschiedenen Umständen, daß die Zeugen das, was sie ausgesagt haben, beobachtet haben müssen, und daß es ihnen nicht von anderer Seite eingeredet sein kann; sie hält es also für ausgeschlossen, daß die Vernehmung der Frau U unä ihres Untermieters mehr ergeben würde, als sie selbst als wahr unterstellt hat. Auch der Verteidiger hat die Wahrunterstellung nicht zum Anlaß genommen, nunmehr die Zeugen etwa dafür zu benennen, sie hätten die bereits vernommenen Zeugen veranlaßt, etwas Unrichtiges zu bekunden. Bei dieser Sachlage liegt in der Behandlung des Beweisamtrages keine Verletzung der Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

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II. Sachrügen.

1. Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.

2. Dagegen muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

Die Strafkammer hat die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Angeklagte Laudien etwa bei ihrer Aussage durch die Befürchtung beeinflußt sein kann, sie könnte wegen Ehebruchs bestraft werden. Diese Prüfung war aber bei der Sachlage erforderlich. Der Umstand, daß nur ehewidrige Beziehungen zwischen u den beiden Angeklagten festgestellt werden können, schließt es nicht aus, daß die Angeklagte bei wahrheitsgemäßer Aussage eine Strafverfolgung wegen Ehebruchs befürchtet hat.

Deshalb muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Hierzu gehören auch die Entscheidungen über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Eidesunfähigkeit.

B. Revision des Angeklagten Un

I.

Die Verfahrensrüge dieses Angeklagten ist unbegründet.

NN Sein Prozeßverhalten in seinem Ehescheidungsprozeß, soweit es seine Beziehungen zu der Mitangeklagten LED betraf, bildete nach natürlicher Auffassung eine Einheit. Der Angeklagte U war dieserhalb wegen Betrugsversuches angeklagt. Es bedurfte nur eines Hinweises nach § 265 Abs.1 StPO (den die Strafkammer dem Angeklagten und seinem Verteidiger auch erteilt hatte), wenn sie sein Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Meineid werten wollte. Wenn der Angeklagte glaubte, insoweit auf seine Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, so hätte er gemäß § 265 Abs.3 StPO einen Aussetzungsamtrag stellen müssen.

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II.

Auch die Sachrüge dieses Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet.

1. Allerdings sind die Ausführungen, mit denen die Strafkammer eine Beihilfe dieses Angeklagten zum Meineid der Mitangeklagten IB durch Unterlassung feststellt, nicht rechtsirrtunsfrei.

Entgegen der Auffassung der Strafkammer begründet die bloße Tatsache, daß eine Partei in einem Ehescheidungsrechtsstreit ehewidrige Beziehungen wahrheitswidrig bestreitet und dadurch die Zeugenvernehmung ihres Partners veranlaßt, noch nicht die Rechtspflicht, diesen an einer unwahren Aussage zu hindern. Der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte zwar in der Entscheidung BGHSt 3,18 im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 75,271) eine solche Rechtspflicht angenommen, er ist aber im Anschluß an die Entscheidungen anderer Senate (vgl. insbes. BGHSt 2,129,133) in der unveröffentlichten Entscheidung vom 27.10.1955 - 4 StR 306/55 - ausdrücklich hiervon abgerückt.

Wie in der Entscheidung BGHSt 2,129,135 ausgeführt ist, muß zu dem wahrheitswidrigen Bestreiten noch etwas Weiteres hinzukommen, damit eine besondere Gefahr begründet wird, daß der Zeuge etwas Falsches aussagt, die abzuwenden die Partei dann verpflichtet ist. Solche besonderen Umstände können insbesondere in der Art der Bindung zwischen der Partei und dem Zeugen noch während des Ehescheidungsprozesses Liegen; hierfür fehlt es’ an näheren Feststellungen.

2. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben aber einwandfrei, daß der Angeklagte Beihilfe durch positives Tun zu dem Meineid der Frau Li» geleistet hat. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 2,129, 131 dargelegt hat, genügt zu einer solchen Beihilfe

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jedes Verhalten, durch das der Gehilfe äußere Umstände für die Tat des selbständig entschlossenen Täters günstiger gestaltet oder dem Täter Hindernisse aus dem Weg räumt oder fernhält, ohne daß diese Hilfe gerade in der Förderung des Entschlusses des Meineidigen zum falschen Schwur zu bestehen braucht.

Die Urteilsfeststellungen ergeben eindeutig, daß der Angeklagte UfWb der Angeklagten I, und zwar auch, nachdem ihm bekanntgeworden war, daß sie vereidigt werden sollte, mindestens durch schlüssige Hand-

. lungen zu verstehen gegeben hatte, daß er alle ehe- ) widrigen Beziehungen zu ihr im Verfahren der Wahrheit zuwider abgestritten habe und abstreiten werde,

Die Strafkammer stellt nämlich ausdrücklich fest, daß beide Angeklagte sich vor und auch nach der ersten Vernehmung der Angeklagten IB "über den Scheidungsprozeß und die Rolle, die sie darin spielten, unterhalten haben", und daß die Angeklagte IWW auf Grund dieser Gespräche sicher war, daß der Angeklagte U im selben Sinne aussagen würde wie sie. Das Urteil ergibt weiter, daß die Angeklagten bereits vor der‘ ersten Vernehmung der Angeklagten IWW durch den

Beschluß vom 3.November 1955 auf die Möglichkeit hin- ’ gewiesen worden sind, daß die Angeklagte Iiiililpihre

Aussage später beeidigen müsse. Die Urteilsfeststellungen ergeben demnach, daß der Angeklagte TfW in Unterhaltungen mit der Angeklagten IB vor ihrer Vereidigung und in dem Bewußtsein, daß sie möglicherweise später vereidigt würde, mindestens durch schlüssige Handlungen zu erkennen gegeben hat, daß er alle ehewidrigen Beziehungen mit ihr abgestritten habe und abstreiten werde. Darin liegt eine Beihilfe dieses Angeklagten zum Meineid der Angeklagten Is durch positives Tun.

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53. Im Strafausspruch bestehen Bedenken nur wegen der Nebenstrafen.

a) Die Eidesfähigkeit durfte dem Angeklagten nicht aberkannt werden, weil die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit der §§ 49, 44 StGB Gebrauch gemacht hat.

Das hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung

BGHSt 6,373 ausdrücklich ausgesprochen. Das Urteil

BGHSt 8,268, auf das sich die Strafkamer beruft, sagt nur, daß die Eidesfähigkeit gegenüber dem Meineidsgehilfen dann abzuerkennen ist, wenn von der Milderungsmöglichkeit der §§ 49, 44 StGB kein Gebrauch gemacht wird.

b) Die Strafkamer geht davon aus, daß die Mindestdauer für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zwei Jahre betrage. Das ist nicht richtig. Neben Gefängnisstrafe beträgt diese Mindestdauer nur ein Jahr (StGB § 32 Abs.2 zweiter Halbsatz).

Der Senat steht auf dem Standpunkt, daß die Mindestdauer für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hier genügt, er hat daher auf Antrag des Generalbundesanwalts von sich aus auf diese Mindest-

dauer erkannt.

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Die Entscheidung entspricht auch im übrigen dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Bundesrichter Schmitt ist krank und kann deshalb nicht unterschreiben.

Sarstedt