Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 10.04.1959 – 4 StR 24/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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wegen Meineids u.a. on
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin. Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen els beisitzende Richter,
Oberstaatsanwaltals Verireter, der. Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbe
a der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten DEEED wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 14.November 1958, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses ‘Angeklagten, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen,.
II. Die Revision des Angeklagten HB segen das genannte Urteil wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. .
von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte DEEEB hatte den damals 19jährigen Angeklagten Hi, den er gerade erst in einer Gastwirtschaft in MED kennengelernt hatte, ‘in der Nacht zum 9. April 1957 zu einer Autofahrt eingeladen. Während HB üen Wagen steuerte, versuchte DEEP ihn durch mehrere Griffe an den Geschlechtsteil zum Unzuchttreiben zu verführen.
Auf Grund einer Äußerung, die HM hierüber gemacht hatte, erstattete TEE, der frühere Fahrer DD; gegen diesen Strafanzeige. Hierüber am 10. Dezember 1957 und am
2. Januar 1958 polizeilich vernommen, gab HEMB an, in
der fraglichen Nacht von DEE unzüchtig berührt worden
zu sein. Daraufhin setzte sich DW nit FEED in Verbindung und erreichte, daß dieser am 20. Januar 1958 eine von DD aufgesetzte Erklärung unterschrieb, in der er seine Angaben vor der Polizei als unwahr bezeichnete und sein Bedauern aussprach, "einen unschuldigen Menschen durch seine Angaben verletzt" zu haben. In dem trotzdem gegen DB Aurchgeführten Strafverfahren wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB), blieb HB in der Hauptverhandlung vom 29. April 1958 als Zeuge bei den unwahren Angaben des Schreibens vom 20. Januar 1958 und beschwor sie. Der als Angeklagter anwesende DEE lich dies widerspruchslos geschehen. Danach wurde er freigesprochen.
Das Landgericht hat den Angeklagten HB jetzt wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung zu sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten DEEMB wegen Beihilfe zu diesen Straftaten zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, die bürgerlichen Ehrenrechte dem Angeklagten HORB auf die Dauer: von einem Jahr und dem Angeklagten DEE auf die Dauer von ' zwei Jahren aberkannt und ausgesprochen, daß beide dauernd
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unfähig sind, "als Zeugen oder Sachverständige vernommen zu werden".
Die fevision des Angeklagten HB zreift nur den Strafausspruch an und macht insoweit die Sachrüge geltend.
Die Revision des Angeklagten DEE beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Nur die Revision des Angeklagten DE hat Erfolg.
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nicht durch.
Mit ihr macht dieser Angeklagte geltend, daß er wegen einer anderen Tat verurteilt worden 'sei, als sie im Eröffnungsbeschluß bezeichnet war. Das ist nicht richtig. Die Anklageschrift beschuldigte DEEP "vom 20. Januar 1958 bis zum 29. April 1958 fortgesetzi handelnd den Mitangeschuldigteng EOEED zun Meineid angestiftet zu haben", und schilderte im "Ergebnis der Ermittlungen" den später von der Strafkammer. festgestellten, oben wiedergegebenen Sachverhalt. Dagegen lau-f tet die Formel des Eröffnungsbeschlusses vom 14. Oktober 19583
"II. Der Angeschuldigte DEEP: am 20. Januar 1958 den 3 Mitangeschuldigten FO zun Meineid angestiftet . zu haben, indem er ihn durch Aufsetzen und Unterschreibenlassen der falschen Erklärung vom 20.Januaf 1958 zu der unwahren eidlichen Aussage veranlaßte."
Abweichend davon ist DEE nur wegen Beihilfe zum Meineid deg HE verurteilt worden, weil die Strafkammer glaubte, nich mit Sicherheit feststellen zu können, daß DEEP am 20. Januar ; 1958, als er HWEEB zu den in dem Schreiben von diesem Tage ' enthaltenen Erklärungen veranlaßte, daran gedacht hat, es
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könne dennoch zu einer Hauptverhandlung gegen ihn kommen,
in der HE als Zeuge aussagen müsse; sie sieht die strafbare Handlung DEE allein in der Nichtverhinderung der in seiner Gegenwart gemachten falschen Aussage HM in der Hauptverhandlung vom 29. April 1958.
Es ist zwar richtig, daß kEröffnungsbescäluß und Urteil zwei verschiedene äußere Verhaltensweisen DEEEED betreffen, die mehrere Monate auseinanderliegen. Trotzdem handelte es sich um "dieselbe Tat" im Sinne von § 264 StPO. Darunter ist nach der ständigen Rechtsprechung nicht das einzelne im Eröffnungsbeschug hervorgehoben e Vorkommis zu verstehen, sondern das in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht zum Vorwurf gemachte Gesamtverhalten, wie es sich bei natürlicher Beirachtungsweise als einheitlicher Vorgang darstellt. Der Begriff der'Tat" in diesem Sinne deckt sich nicht mit dem der "strafbaren Handlung" im Sinne des § 74 StGB (RGSt 62, 1125 JW 1934, 1916 Nr. 185 BGH MDR 1954, 17; IM 9 zu 5 264 StPO).
Bei natürlicher Betrachtungsweise besteht ein so enger innerer Zusammenhang zwischen DEEP Tätigkeit am 20. Januar 1958 und seinem Verhalten in der Hauptverhandlung am 29.April 1958, daß beides e ine Tat im Sinne des § 264 StPO darstellt. Jenes voraufgegangene Tun schuf die Zwangslage, in der HM eidlich falsch aussagte, und war so die notwendige Voraussetzung auch für Di» Verpflichtung, den Meineid zu verhindern, wie noch unter III 2 näher begründet werden wird. Daher würde ein rechtskräftiger Freispruch von der Anklage der durch das Schreiben vom 20. Januar 1958 begangenen Anstiftung eine Strafverfolgung auch wegen Beihilfe zum Meineid durch DEE Verhalten in der Hauptverhandlung vom 29. April 1958 gemäß Art. 103 Abs. 3 GG ausschließen. Dann aber umfaßte auch
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hier der Eröffnungsbeschluß schon das dem Urteil zugrunde liegende Verhalten DIEB.
II. Die Revision des Angeklagten HOW rüst insbesondere die Nichtanwendung des § 157 StGB; demit dringt sie nicht durc
Nach der Feststellung der Strafkammer hat HB die Un-: wahrheit nicht darum gesagt, weil er die Gefahr einer gericht-E lichen Bestrafung von sich abwenden wollte; denn das Verfahren gegen ihn wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht sei ebenso wie das Verfahren wegen der möglicherweise in dem Schreiben vom 20. Januar 1958 liegenden Begünstigung am 5.. Februar 1958 von der Staatsanwaltschaft eingestellt und der Einstellungsbescheid ihm mitgeteilt worden. Darin liegt - entgegen der Meinung der Revision — nicht etwa darum ein Verstoß gegen Denkgesetze, weil ein von der Staatsanwaltschafi eingestellves Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann. Denn das schließt nicht aus, daß der Angeklagte irrtümlich das Gegenteil angenommen hat. Für einen nicht rochtskundigen Beschuldigien liegt die Annahme nicht fern, daß das Verfahren durch die ihm amtlich mitgeteilte Einstellungsverfügung endgültig erledigt sei, Daß der Angeklagte hier die Lage so be- I urteilt nat, schließt die Strafkammer auch daraus, daß er sich in der jetzigen Hauptverhandlung selbst nicht auf die Furcht vor gerichtlicher Bestrafung berufen hat, obwohl er seine Beweggründe für die unwahre Aussage darlegte. Diese Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar.
III. Die Sachrüge des Angeklagten DEP führt zur Aufhebung des gegen ihn ergangenen Urteils in vollem Umfange. j
1. Unrichtig ist allerdings die Meinung der Revision, : DEE könne wegen Beihilfe zur Begünstigung darum nicht verurteilt werden, weil nicht festgestellt sei, deß Han
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Dickels Verführungsabsichien erkannt habe. Für die Bestrafung wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 atGB ist nicht Voraussetzung, daß das Opfer die unzüchtige kbsicht des Täters erkannt hat. Daß ein solcher Versuch auch bereits durch überraschende unzüchtige Griffe unternommen werden kann, bedarf keiner Ausführung.
2. Emtgegen der Rechtsansicht der Revision konnte die Strafkammer hier auch von einer Rechtspflicht DB zur Verhinderung von HOEEB Meineid ausgehen und den Außeren Tatbestand der Beihilfe durch Unterlassung bejahen. In dieser Weise kann eine strafbare Handlung nur von einer Person begangen werden, der die Rechtsordnung aus irgendeinem Grunde die Pflicht auferlegt, die Verletzung des strafrechtlich geschützten Nechtsgutes zu verhüten. Eine solche Verpflichtung kann sich auch aus vorausgegangenem Tun ergeben. Jeder, der durch eine frühere eigene Handlung eine vefahr für ein solches, seiner Verfügung nicht zugängliches, Rechtsgut heraufbeschworen hat, ist gehalten, den zu dem gesetzwidrigen Erfolg hindrängenden Kräften entgegenzutreten und so den Eintritt des der Rechtsordnung drohenden Schadens abzuwenden (BGHSt 4, 20, 22). Ob derjenige, der den Anstoß zu dem gefahrbringenden Geschehensablauf gegeben hat, dabei u rechtswidrig, vorsätzlich, fahrlässig oder schuldlos handelte, ist ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 2, 279, 2835 11, 3553 Nagler in IK T - 8. Aufl. 1957 - S. 35-38). So hat auch das Reichsgericht eine vorausgeiende fahrlässige Brandstiftung genügen lassen, um das Unterlassen der möglichen Löschung des Feuers als vorsätzliche Brandstiftung zu bestrafen (RGSt 60, 77). In dem in RGSt 51, 9 ff behandelten Falle genügte dem Reichsgericht die ursprünglich rechtmäßige : A Handlung des Angeklagten, um ihn für verpflichtet zu halten, | das inzwischen gesetzlich verbotene Verbringen von Waren von j
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Amerika nach England zu verhindern. Aus diesen Gründen schli auch der Zweifel des Landgerichts, ob DEEED sich am 20.Janu 1958 die Möglichkeit einer Zeugenvernehmung HMEED vorstellt te (UA 14 - 15), nicht seine Verpflichtung aus, die tatsächlich - wenn auch vielleicht unbewußt - geschaffene Gefahr ; "seiner Meineidsleistung durch eigenes Tun zu beseitigen. Für den in einem bürgerlichen Rechtsstreit geleisteten Meineid hat der Senat im Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 StR 306/55 - die rechtlich Pflicht, den Zeugen an der Begehung eines Meineides zu hindern, für eine Prozeßpartei bejaht, die durch ihr‘ Verhalten die Entschließungsfreiheit des Zeugen in einem solchen Maße beeinträchtigt hatte, daß nach allgemeiner menschlicher Erfahrung erwartet werden mußte, der Zeuge werde der Versuchung, eine falsche Aussage zu machen, nicht widerstehen.) Dagegen kann auch nicht geltend gemacht werden, daß im Strafpro ze B dem Beschuldigten nicht zugemutet werden könne, die ihm vorgeworfene Tat zuzugeben, wenn der Meineid eines Entlastungszeugen nur so verhindert werden könne. Das wegenteil hat der Senat schon im Urteil vom 26.Märi 1953 - 4 BtR 682/52 - mit der Begründung ausgesprochen, daß " das natürliche Recht auf Selbstschutz zurücktreten müsse, wenn zur Verdeckung eigener Straftaten durch neues Unrecht
in die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen ; wird, und dabei auch auf BCHSt 3, 18 hingewiesen. Nach den | Feststellungen der Strafkammer besteht kein Zweifel, daß der ! Angeklagte durch sein Vorgehen am 20. Januar 1958 die Entschei dungsfreiheit des damals 19jährigen HE so beeinträchtigt: hat, daß die Gefahr bestand, er werde auch als Zeuge vor Ge- ; richt sich an die von ihm unterschriebene, von DEP aufge- . 3 setzte Erklärung gebunden halten und entsprechend unwahr eid-: lich aussagen. f
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3. Zu einer Bestrafung wegen Unterlassung bedarf es RPRiH beim sog. unechten Unterlassungsdelikt der Feststellung, daß x‘: der Täter wußte, zum Handeln verpflichtet zu sein. Fehlt es daran, so kann er wegen eines Tatbestandsirrtums gemäß § 59 Abs. 1 StGB nicht verurteilt werden (BGHSt 3, 82, 89). In dieser Hinsicht fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. Dem Urteil 1äßt sich auch nicht etwa schon jetzt entnehmen, daß dem Angeklagten jenes Bewußtsein gefehlt habe und daß Dickel schon jetzt nach § 354 Abs, 1 StPO freizusprechen sei. Allerdings hatte das Gericht "letzte Zweifel, festzustellen, daß der Angeklagte das Bewußtsein hatte, ‚durch sein Untätigbleiben Unrecht zu tun" (UA 15 bis 16); das hök es für bedeutungslos, weil DEE bei gehöriger Anspannung seines Gewissens in der lage gewesen wäre, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen. Der Tatrichter geht also von einem Verbotsirrtum aus. Einen solchen kann er darin gesehen haben, daß der Täter zwar seine Pflicht zum Handeln erkennt, er aber glaubt,. sie — etwa in einer Notstandslage - gegenüber seinem Bedürfnis nach Selbstschutz zurückstellen zu dürfen. In solchem Falle läge in der Tat ein Verbotsirrtum vor, dessen Vermeidbarkeit bei gehöriger Gewissensanspannung denkbar wäre.
Das Bewußtsein, durch Untätigkeit Unrecht zu tun, deckt sich also inhaltlich nicht stets mit dem Bewußtsein, zum Handeln verpflichtet zu sein. Daher bedarf der Sachverhalt hier noch weiterer Aufklärung.
Dickel hat sich HB gegenüber seiner guten Beziehungen zu dem "Kriminalrat ZB" gerühmt (UA 5); gegen ihn schwebte zur Zeit der Eröffnung des Hauptverfahrens schon ein anderes Strafverfahren, das dann mit dem vorliegenden verbunden wurde (UA 7); gegen ihn war auch früher schon ein Verfahren wegen widernatürlicher Unzucht anhängig gewesen (UA 8). Er hatte also
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eine gewisse eigene Erfahrung mit dem Gang gerichtlicher Ver fahren gesammelt. Bei dieser Sachlage bedurfte die Frage, ob DEEEED am 29. April 1958 sich der Zwangslage nicht bewußt war, in die er HM durch seine in Gegenwart seines Vaters unterschriebene Erklärung vom 20. Januar 1958 gebracht hatte, und ob er trotz der ihm bekannten Tragweite 3 eidlicher Aussagen in gerichtlichen Verfahren ferner nich wußte, daß man in solchem Falle nicht schweigen dürfe, ge- ; nauerer tatsächlicher Aufklärung.
Im übrigen kommt nach dem festgestellten Sachverhalt auch eine Beihilfe DEWEEWD durch tätiges Handeln in Betracht. In dem vom lenägericht angeführten Urteil NIJW 1958, 956 Nr.12f hat der Bundesgerichtshof diese Form der Beihilfe schon dann | angenommen, wenn der Täter in Gegenwart des zu vernehmenden Zeugen erklärt, er selbst könne oder dürfe zur Sache nichts eussagen, und dadurch dem Zeugen die Gewißheit verschaffen will, daß er ihn nicht Lügen strafen werde. Im vorliegenden Fall hat DEE in der Hauptverhandlung vom 29. April 1958 HERD nach seiner Vernehmung vorgehalten, daß die Fahrt nach :Iserlohn nicht im Mai 1957 stattgefunden haben könne, ! vie H@EEB es damals irrtümlich ausgesagt hatte, Wenn dies vor der Vereidigung HOEEED geschah, liegt die Annahme nichtj fern, deß DEE durch diesen für die Anklage nebensächlichen Vorhalt HOME andeuten wollte, im übrigen stimme sein, DEEEEED, Einlassung nit FB Aussage überein und er könne sich darauf verlassen, daß er, DD, ICH Aussage nicht als unrichtig bezeichnen werde. Auch hierauf wird sich die‘ . Aufklärung in der neuen Hauptverhandlung erstrecken müssen.
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Es erschien dem Senat angebracht, die Sache gemäß. § 34 nr Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht gleicher ora= r nung zurückzuverweisen. Zu
Rotberg Krumme Martin
Hoepner - - TLang-Hinrichsen