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BGH Entscheidung vom 08.04.1954 – 4 StR 815/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bäckergesellen Hans W GEB aus GEB, dort geboren

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wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, - ° Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Staatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Wege wird das Urteil

des Landgerichts in Kleve vom 22. Dezember 1951, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

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Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden, Er hat in einem Strafverfahren gegen den Mitangeklagten Rs wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und versuchter Nötigung am 25. Mai 1951 wahrheitswidrig ausgesagt, RB sei zur Zeit der Begehung dieser Straftat, am 13. Mai 1950 kurz nach 14 Uhr, in seiner Wohnung gewesen, so dass dieser als Täter nicht in Betracht kommen konnte. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Verteidigung beruft sich auf eine Verletzung des § 261 StPO, die darin bestehen soll, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob der Angeklagte sich nicht bloß eines fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht habe, weil sich bei ihm infolge der ständigen Beeinflussung durch REED ein falsches Erinnerungsbild festgesetzt habe. Die Strafkammer sei von dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen abgewichen und habe bei der Prüfung der inneren Tatseite nicht alle Umstände, vor allem nicht die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Erinnerungsvermögen erschöpfend gewürdigt. Dieses Vorbringen enthält zugleich die Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts, weil der Tatrichter verpflichtet ist, bei der abschliessenden rechtlichen Würdigung alle im Urteil festgestellten, erheblichen Tatsachen erschöpfend auszuwerten (RG@St 77, 157, 160 £; HRR 1936, 1155; BGH 4 StR 50/51 vom 15. November 1951). Die Rüge ist nicht begründet.

Soweit sich die Revision auf Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung über das Fehlen des Vorsatzes beruft, kann sie keinen Erfolg haben, weil das Revisionsgericht nicht prüfen darf, ob das Ergebnis der Beweis-

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Uhr in seiner Wohnung angetroffen habe. Erst auf Drängen

aufnahme mit den Feststellungen übereinstimmt. In den Urteilsgründen wird nachdrücklich hervorgehoben, der Angeklagte habe nach dem Sachverständigengutachten trotz seines Schwachsinns und seiner über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Beeinflussbarkeit mit Sicherheit die Fähigkeit besessen, "das Nichtzutreffen des Inhalts seiner Aussage einzusehen." Das schriftliche Gutachten ist unbeachtlich, weil bei der Urteilsfindung nur das Ergebnis der Hauptverhandlung ” : zugrunde gelegt werden darf. Es weist übrigens mit Recht dar-" auf hin, dass die Prüfung des Vorsatzes nicht Sache des : psychiatrischen Sachverständigen, sondern des Gerichts ist.

Der Tatrichter hat sich mit der Frage, ob der Angeklagte sich der Unrichtigkeit seiner Aussage bewusst war, unter Würdigung aller Einzelheiten des Geschehens befasst und das Vorliegen einer fahrlässigen Eidesverletzung ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Unrichtigkeit seiner Aussage erst nach der Eidesleistung, im Juni 1951, an Hand seiner Aufzeichnungen festgestellt, hat das Landgericht durch eigene Angaben des Angeklagten bei seiner nach dieser angeblichen Entdeckung liegenden npolizeilichen und richterlichen Vernehmung vom 27. Juli 1951 für widerlegt erachtet. Dem Polizeibeamten gegenüber hat der Angeklagte nämlich zugegeben, dass er sich erst auf langes Drängen des RB zu der falschen Bescheinigung bereit ge- : funden habe, Auch vor dem Richter erklärte er, RB habe ihn dazu überredet auszusagen, dass er ihn schon gegen 14

REED habe er sich dazu verstanden, entgegen seiner besseren Einsicht als Zeitpunkt 14 Uhr anzugeben, nachden er

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sich lange Zeit dagegen gesträubt habe, eine solche mit seiner Überzeugung unvereinbare Erklärung abzugeben. Er

sei sich schon vor der Hauptverhandlung klar darüber gewesen, dass er einen falschen Eid leiste, wenn er angebe, er könne sich genau entsinnen, Re bereits um 14 Uhr bei sich angetroffen zu haben. Unterstützend hat das Landgericht noch verwertet, dass der Angeklagte in seiner auf Drängen des R> ausgestellten Bescheinigung entgegen der Aufzeichnung in seinem Buch, auf die er sich in ihr ausdrücklich bezieht, angegeben hat, RB habe ihm am Samstag, den 15. Mai .1950, um 14 Uhr Geld zurückerstattet. Die auf alle diese -Umstände gegründete Überzeugung des Tatrichters, der

"Angeklagte habe wider besseres Wissen, also vorsätzlich - falsch geschworen, ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen. ‘Die Persönlichkeit des leicht schwachsinnigen und in unge-

wöhnlichem Maße beeinflussbaren Angeklagten und sein Erinnerungsvermögen hat das Landgericht dabei nicht ausser acht gelassen. Es hat mehrmals hervorgehoben, der Angeklagte sei gutmütig und leicht zugänglich und dem "selbstsicheren Schwadroneur" RB erlegen, er habe sich erst nach langem Widerstreben dazu entschlossen, ihm wider besseres Wissen Eideshilfe zu leisten.

Der Schuldspruch wird nach alledem von den Feststellungen getragen. Die Strafzumessungsgründe begegnen jedoch Aurchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht erörtert hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat Re den Beschwerdeführer dazu gedrängt, "auch als Zeuge so auszusagen, wie er in der Bescheinigung angegeben habe". Das legt die Annahme nahe, dass der Angeklagte befürchtet hat, er könne wegen der von ihm ausgestellten falschen Bescheinigung zur Erlangung

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einer Haftentschädigung strafrechtlich verfolgt werden, wenn er bei seiner eidlichen Vernehmung die Wahrheit sage. Dem steht nicht entgegen, dass RW ihn gesagt hatte, er solle für einen Vorfall in Anspruch genommen werden, mit dem er nichts zu tun habe; denn es kommt allein auf die Vorstellungen an, die sich der Beschwerdeführer über die Folgen seines der Eidesleistung vorangegangenen Verhaltens gemacht hat.

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Groß Krumme Engels Hülle Seibert