Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 19.06.1957 – 4 StR 48/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 48/57 2999 941
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
1. den Hochbautechniker Ernst 5 EEE au: DEREN
dort geboren am 1928, 2. den kaufmännischen An ellten Friedhelm R OB = MED. geboren am 1928 in En
wegen Betrugs u. &s
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter vrof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt. on als Vertreter der Bundesenwaltschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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I. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-
schaft gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 2. Januar 1956 werden verworfen..
II. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu trageh. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der ."nuücnkasse zur Last.
Von Rechts wegen
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I. Die Revision des Angeklagten Sie-
1.) Zur Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG (wissentlich falsche Angaben über den Nindestbetrag der geleisteten Stammeinlage).
Die Strafkammer durfte ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten allein auf Grund seiner eigenen Angaben gewinnen, ohne noch Zeugen vernehmen zu müssen. Was die Revision für ihre Meinung, die Strafkamuer habe den Grundsatz der kKündlichkeit des Verfahrens verletzt, geltend "macht, geht daher fehl. Das gilt auch für. ihren Einwand gegen die Bejahung des inneren Tatbestands, Der Angeklagte hatte, wie die Feststellungen des Landgerichts ergeben. sich ir der Hauptverhandlung nicht, was die Revision behauptet, dahin eingelassen, Dewey sen. habe ihm erklärt, die Einlage für ibn schon geleistet zu haben, sondern, Dewey habe ihm versprochen, "für ihn den als Einlage er-. forderlichen Betrag bereitzustellen und einzuzahlen" (UA S 27). Der Angeklagte hatte demgemäß zu seiner Verteidigung auch nicht vorgebracht, im Zeitpunkt seiner Erklärung gegenüber dem Registergericht g«glaubt zu haben, WiiliBhabe sein Ver-- sprechen gehalten, die Mindesteinlage also schon geleistet. Daraus, daß der Angeklagte sich auf solchen Glauben “ nicht berufen hat, durfte die Strafkammer auf sein Bewußtsein von der Unrichtigkeit seiner Angaben schließen.
2.) Zur Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 396 RAbg0).
a) Die Strafkammer hat den Angeklagten auch der Hinterziehung eines liotopferbetrags von 235,20 DM schuldig gesprochen. Er hält das für unzulässig, weil es insoweit an einem Eröffnungsbeschluß gefehlt habe. Das trifft jedoch nicht zu. Im
Eröffnungsbeschluß war ihm nämlich zur Last gelegt, fortge-
setzt die Loknsteuerbeträge, die den Arbeitern und Angestellten
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der GmbH bei der Lohnzahlung einbehalten worden waren, nicht an das Finanzamt abgeführt zu haben. Teil dieser im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Tat im Sinne des § 264 StPO war auch die Nichtabführung der sich aus der Höhe der Lohnsteuer errechnenden und mit ihr fällig werdenden Notopferbeträge. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, daß es sich bei der Lohnsteuer um eine Landessteuer handelt, dagegen das Notopfer Berlin während der Zeit, in der es erhoben wurde, als Bundessteuer eingeführt war. seine Bemessungsgrundlage war das Einkommen; es wurde außerdem von derselben Finanzverwaltungsbehörde erhoben wie die Einkommens- und Lohnsteuer und bildete lediglich ein Anhängsel dieser Steuern. Deshalb war die Strafkarmer nicht nur nicht gehindert, sondern verpflichtet, auch den auf des Hotopfer bezüglichmTeil der Steuerhinter-
ziehung zum Gegenstand ihrer Aburteilung zu machen.
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Die Revision meint ferner, die Strafkammer habe den § 245 St?O verletzt, weil sie die in den Gerichtsakten befindlichen Steuerbescheide des Finanzamtes nicht verwertet und somit von "präsenten Beweismitteln" keinen Gebrauch wu: gemacht habe. Selbst wenn solche Steuerbescheide Bestandteile MR der Gerichtsakten gewesen sein sollten, wären sie nicht schon . dadurch zu herbeigeschafften Beweismitteln im Sinne des § 245 StPO geworden. Denn darunter fallen nicht ohne weiteres einzelne Teile von Aktenbänden. Sie werden dazu erst dann, wenn sich > ein Verfahrensbeteiligter auf sie unter genauer Bezeichnung | e ihres Inhalts bezieht (so auch R6St 13, 158 1159]; BayObLE vom 11. Juni 1952 - NIW S 1106 Nr 23). Allerdings könnte die Strafkamner ihre Aufklärungspflicht verletzt haben, wenn sie einzelne Aktenteile, im vorliegenden Fall etwa Steuerbescheide, nicht für die Findung der Wahrheit herangezogen haben sollte. Dazu wäre sie jedoch nur dann nach § 244 Abs 2 StrO ver;flisttet zewesen, wenn sie nicht schon auf Grund anderer Beweise dis Jherzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen
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hätte und hätte gewinnen dürfen. Diese Möglichkeit aber bestand, wie die Revision selbst nicht zu bestreiten vermag» Aus ihrer Begründung ergibt sich vielmehr gerade, ebenso wie aus einer Erklärung der gemeinsamen Strafsachenstelle der Finanzämter Duisburg (Bl 280 Bd III der Hauptakten), die sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hatten, daß ein Steuerbeamter, Sschmellenkamp, in der Hauptverhandlung unter Verwertung des Lohnsteuerprüfungsberichtes und des Lohnsteuerhaftungsbescheids zu der Frage der Steuerhinterziehung ausgesagt hat, ferner, daß über die dem Angeklagten vorgeworfene Umsatzsteuerhinterziehung der Finanzbeamte Sk vernommen und schließlich, daß die. Festuetzungsverfügung des Finanzamts vom 25. März 1952 zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden ist.
b) In sachlichrechtlicher Hinsicht ist der Revision zuzugeben, ceß bei einem Umsatzsteuersatz von 5 %, wie er zur Zeit Cer umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte der GmbH galt, und einer von der Strafkammer ermittelten Umsat2- steuerschulä von 1 565,97 DM die der Umsatzsteuer unterliegenden, von der GmbH erlangten Entgelte mehr als 30 951,57 DM betragen haben müssen, also mehr als den Betrag, den die Strafkamner als den "Gesamterlös" nennt, den-die GmbH während _ der Dauer ihres Bestehens dureh den Verkauf von Steinen an Dritte erzielte (UA S 6). In diesen Ausführungen liegt aber nicht der von der Revision angenommene Widerspruch. Die Fest-
stellungen der Strafkammer lassen nämlich Raum für die Möglich- .
keit, daß die Gesellschaft noch aus anderen Geschäften als
dem Steinverkauf Umsatzsteuer schuldete, Diese Geschäfte
im einzelnen zu bezeichnen, war weder verfahrensrechtlich -
noch sachlichrechtlich geboten. Die Feststellung, daß die
von der GmbH geschuldete Umsatzsteuer eine ‘Summe von 1565,97 DM ausmachte, ist vielmehr eine ausreichende Grundlage für die Bemessung des Umfangs der Umsatzsteuerhinterziehung.
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Selbst wenn; wie die Revision meint, mehrere möglicherweise tateinheitlich begangene Steuerstraftaten deshalb vorlägen, weil die Hinterziehungen die Lohnsteuer, das Notopfer Berlin und die Umsatzsteuer zum Gegenstand hatten, wäre der Angeklagte nicht dadurch beschwert, daß er nur wegen einer einzigen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Daran allerdings, daß das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als Fortsetzungstat gewertet hat, besteht kein begründeter Zweifel.
Die Revision weist an sich zutreffend darauf hin, daß das Vergehen der Steuerhinterziehung steuerunehrliches Verhalten des Täters voraussetzt und daß die bloße, wenn auch bewüßte Nichtzahlung einer Steuerschuld hierfür nicht genügt. Die Strafkanmer stellt jedoch fest, daß der Angeklagte von der Zngestellten der GmbH wiederholt darauf hingewiesen wurde, es würden keine steuern abgeführt, daß er es aber geflissentlich unterließ, "in irgendeiner Weise dem Finanzamt, dem die GmbH völlig unbekannt war, von dem Bestehen der Steuerschuld Kenntnis zu geben, und ihm so bewußt die Möglichkeit genommen hat, alsbald dureh Beitreibung die fälligen Steuern zu vereinnahmen" (UA S 34, 35). Daraus ergibt sich die Kenntnis des Angeklagten davon, daß dem Finanzamt die Existenz der GmbH verborgen blieb, weil es andernfalls die fälligen Steuern. erhoben hätte. Daß der Angeklagte pflichtwidrig und bewußt nichts tat, die Unkenntnis des Finanzamts: zu beheben, war ein täöuschendes und deshalb steuerunehrliches Verhalten im Sinne der xechtsprechung (4 StR 249/53 vom 24.9.1953 - NIW 1953, 1841 Nr 22). an
Ein Handeln seines Vorteils wegen durfte die Strafkammer mit Recht deshalb annelımen, weil er einen Gewinn der Gesellschaft, von der er sein Geschäftsführergehalt bezog, bezweckte (vgi. hierzu BERSt 6, 59 [60] zur Vorteilsabsicht bei § 259 StGB):
Übrigens kann bei der Steuerhinterziehung die Absicht des Täters auch auf den Vorteil eines anderen gerichtet sein. Von solcher Absicht aber war der Angeklagte jedenfalls getragen, da er den Gewinn der Gesellschaft erhöhen wollte,
Die übrigen verfabrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Einwände der Revision gegen die Verurteilung aus § 396 StGB sind offensichtlich unbegründet.
a) Selbst wenn weder ein Bescheid der Ortskranken-. kascse in der Hauptverhandlung erörtert, noch einer ihrer Angestellten vernommen worden sein sollte, konnte die Strafkammer auf andere verfahrensgemäße Weise, 2.B. durch Verwertung des ihr auch über die Höhe der einbehaltenen Arbeitnehmeranteile erstatteten Sachverständigengutachtens, die für die Verurteilung des Angeklagten erforderlichen Feststellungen getroffen haben. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen 8. 261 StPO ist deshalb nicht bewissen,
vd) Mit Recht het die Strafkammer die strafrechtliche Verantwortung Schwinems für die Nichtabführung der Beiträge
bejaht, weil er Geschäftsführer der GmbH war. Soweit die Bei- ...
träge während der Zeit vorenthalten wurden, in der ihre Abführung dem kaufmännischen Geschäftsführer Dgiiesen. oblag, ergibt das Urteil, daß der Angeklagte über die Nichtabführung
von der Kontoristin De@iW unterrichtet wurde. Seine straf-
rechtliche Verantwortung insoweit folgt aus §§ 534 Abs 2
Nr 1, 536 Nr 2 RVO. Keinen Bedenken begegnet die Annahme,
'er habe sich fortgesetzt gegen § 533 RVO verfehlt. Im Gegen-
satz zur kAuffassun; der Revision setzt die Verletzung dieser
Bestimmung kein unehrliches Verhalten im Sinne der Rechtsprechung zu § 396 RAbgO voraus. Es genügt vielmehr vorsätzliches Handeln (RESt 50. 133 ı134)).
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4.) Unordentliche Buchführung infolge Fahrlässigkeit (§ 240 £bs 1 Nr 3 KO in Verbindung mit § 83 GmbHG).
a) Wie die Strafkammer für erwiesen hält, wurden die der Gesellschaft von dem einen ihrer beiden Teilhaber, einem eingetragenen Verein, der den weitaus überwiegenden Teil der Stammeinlagen übernommen hatte, zufließenden Geldbeträge nicht aufgegliedert. Es war daher nicht zu ermitteln, was Monatsbeiträge der liitglieder des Vereins, welche Beträge für die Steinherstellung bestimat und welche als Spargelder der Vereinsmitglieder gesondert. auszuweisen waren. Die eingehenden Beträge wurden außerdem nicht mit ordnungsmäßigen Buchungssätzen, sondern unter Schlüsselzahlen verbucht, deren Eedeutung nicht mehr geklärt werden konnte. Die vorhandenen Buchungen waren unvollständig (UA S 23), seit Oktober 1950 unterblieben sie fast völlig. "Auf Grund dieser Umstände waren die einzelnen Vermögensvorgänge in der GmbH an Kand der Buchführung nachträglich auch äurch Sachverständige nicht mehr zu klären" (UA S 25).
p) Die Einwände der Revision, es fehle bereits am äußeren Merkmal der Unordentlichkeit der Buchführung, sind unbegründet. Das gilt auch für die Rüge, die Strafkammer habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Zwar ließen sich nachträglich der Gesamterlös aus dem Steinverkauf
und die Arbeits- und Herstellungskosten genau ermitteln
(UA S 6). Die Möglichkeit der Klärung auf diesem Teilgebiet,
‚äuf das sich die Buchführung zu erstrecken hatte, beein-
trächtigt jedoch nicht die Richtigkeit der Feststellungen, die der Annahme von der Unordentlichkeit der Buchführung im übrigen zugrundeliegen. Diese Feststellungen beziehen sich namentlich auf die Beträge, die der Gesellschaft vom e.V. zuflossen und einen wesentlichen Teil der durch eine einvendfreie Euchführung zu belegenden Geschäftsvorgänge darstellten. über sie gerade ließ sich nur infolge unaufklärbarer "schiüsselungen" kein Urteil gewinnen. Es war
deshalb der Zweck einer sachgemäßen Buchführung, jederzeit einem Außenstehenden einen klärenden Einblick in das Geschäftsgebaren und den Vermögensstand eines Unternehmens . zu verschaffen, nicht erfüllt.
c) Aber auch den inneren Tatbestand hat die Strafkammer auf Grund der Annahme fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten mit Recht bejaht. Hierfür genügt bereits die Tatsache, daß er von den ständig anwachsenden (UA S 37) Rückständen in der Buchführung durch die Angestellte Da Kenntnis hatte, gleichwohl aber ihr allein die Buehführung auch noch in der Zeit beließ, als er der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft war. Die Strefkammer durfte sein fahrlässiges Verhalten darin sehen, daß e.' nichts unternahm, um die Buchführung in Ordnung bringen zu lassen.
Den Vorwurf der Fahrlässigkeit vermag die Revision auch nicht mit dem Hinweis darauf auszuräumen, der Angeklagte habe sich auf den kaufmännischen Geschäftsführer Dip sen. verlassen dürfen. Denn er war ein Vierteljahr lang alleiniger ‚Geschäftsführer, nachdem DE ausgeschieden war. Die Strafkammer hat entgegen der Meinung der Revision seine Fahrlässigkeit auch nicht darin gesehen, daß er nicht selbst die Geschäftsbücher führte, sondern darin, daß er nichts unternahm, um sie durch einen Sachkundigen prüfen und berichtigen zu lassen.
5.) Untreue,
a) Wie die Feststellungen des Landgerichts insoweit zweifelsfrei ergeben (UA S 25), hatte der Angeklagte als Mitglied des Vorstandes des e.V, von mehreren an der Fort-. führung des "Bauprojektes KB" interessierten Siedlern 2 600.- Dü nicht zu dem Zweck erhalten, etwa die ausgeschiedenen Siedler für ihre Einzahlungen abzufinden, sondern un, wie er auf Sieilerversammlungen selbst erklärt hatte,
"die Angelegenheit (gemeint war das Siedlungsvorhaben) endgültig ins ıollen zu bringen". Deshalb hatte er die mißtrauisch gewordenen Siedler gebeten, "sie möchten ihm noch
ein einziges Mal ihr Vertrauen schenken". Ferner hatte er versichert, die neu eingehenden Beträge würden auf einen sperrkonto verwahrt, wo sie für die ausschließliche Verwendung zur Finanzierung des Projektes KDD genügend gesichert seien, Im widerspruch zu dieser Zweckgebundenheit verwendete der Angeklagte jedoch den Betrag zur Begleichung einer Kraftfahrzeugreparaturrechnung sowie zur Auszahlung an die ausgeschiedenen Siedler.
b) Im Gezensatz zur Ansicht des Angeklagten lag eine zweckwidrige, Gurch kKißbrauch seiner Verfügungsgewalt begangene Verwendung der ihn "nvertrauten Gelder auch darin, daß damit zum Teil die ausscheidenden Siedler abgefunden wurden. Dern zu diesen Zweck war ihm das Geld nicht übergeben worden. Daß er sich dieser Tatsache wenigstens hinsichtlich 'eines Betrags von 1700.- DM auch bewußt war, ergeben die Feststellungen des Landgerichts zweifelsfrei. Was die Revision hiergegen vorbringt geht offensichtlich fehl. Sie setzt an die Stelle der Beweiswürdigung der Strafkammer ihre eigene, davon abweichende.
II. Die Revisionen be ide
Angeklagten hinsichtlich ihrer ° Verurteilung wegen _ Betrugs: .
I.) Die Strafkammer brauchte von Amts wegen nicht alle 77 Geschädigten als Zeugen zu vernehmen, weun sie nach der Vernehmung einiger von ihnen sich ein klares Bild von dem Vorgehen der Angeklagten bilden konnte. Die in einer Reihe von »iedlerversarmlungen einem größeren Siedlerkreis gemachten Angaben Tips sen., die beide Angeklagten durch ergänzende luskinfte an Interessierte unterstützten, hatten jeweils denselben Inhalt. Sie hatten ferner bei mindestens 77 »isdiern in zleicher Weise zur Folge, daß sie im Vertrauen
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auf die Richtigkeit der Zusage, die eingezahlten Sypar-
gelder würden auf einem Sperrkonto für die öiedler verwahrt, sparbeträge einzahlten. In einem solchen Fall fortgesetzter, jeweils auf dieselbe Weise begangener Betrügereien -gebietet
es die Aufklärungspflicht.dem Tatrichter nicht, alle Geschädigten als Zeugen zu vernehmen. Er kann sich vielmehr nit der Vernelmung einiger von ihnen begnügen, wenn deren Angaben ihn in den Stand setzen, sich auch im übrigen ein umfassendes und richtiges Urteil zu bilden. Obwohl im vorliegenden Fall die wenigen aus den 77 Siedlern als Zeugen in der Hauptverhandlung Vernomnenen nicht in Bocholt wohnten, wo die meisten der geschüdigten Siedler ansässig waren, bestand für die Strafkanrıer doch keine verfahrensrechtliche Pflicht, auch sie zu vernehmen, um ein Urteil über das sie schädigende betrügerische Vergshen der Angeklagten. gewinnen zu können. Denn dafür konnten ibr die Angaben der vernommenen Siedler ausreichen.
b) Auch die Feststellungen des Landgerichts über den Umfang des von den Angeklagten nitverursachten Schadens der Siedler tragen die Verurteilung wegen Betrugs. Da die Strafkammer mit Recht einen Fortsetzungsezusammenhang zwischen den einzelnen, die Siedler schädigenden Taten angenommen, hat, brauchte sie den Umfang des öchadens des einzelnen’ Siedlers ‚nicht zu ermitteln, sondern durfte es bei einer Feststellung des Gesamtschadens aller bewenden lassen. Insoweit ergeben ihre Feststellungen, daß die Angeklagten einen Schaden von
mindestens 8000.- DM durch Betrug den Siedlern zugefügt haben. u
III. Zugunsten des Angeklagten Schwinem hat die Staatsenwaltschaft nur insoweit Revision eingelegt, als die Strafkammer Untreue und Betrug als selbständige Handlungen gewertet, richt aber Tateinheit angenommen hat.
Der „enat vermag der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die Untreue und der Fortgesetzte Betrug des Augeklagten seien
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durch dieselbe Handlung begangen, nicht beizupflichten. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben nämlich, daß j es sich bei beiden Taten um solche handelte, deren Ausführung auch nicht teilweise zusammenfiel. Die Strafkammer hat daher mit Recht zwei Einzelstrafen verhängt, also einen Fall der Tatmehrbeit für gegeben erachtet.. Im Widerspruch dazu führt das Urteil an einer „telle allerdings aus, der Betrug Schwinens stehe mit der Untreue im Verhältnis der Tateinheit, weil er bei der Verwirklichung beider Tatbestände die gleichen Behauptu! gen über das „perrkonto aufgestellt und auf beiden Wegen den gleichen Erfolg erstrebt hat. Eine solche Einstellung aber genügt nicht für die Annabme einer Handlung im Sinne des
§ 73 StGB. Denn es müssen, soll diese Voraussetzung vorliegen, die Aausführungshandlungen zweier oder mehrerer Straftatbestände wenigstens zum Teil zeitlich zusammenfallen. Gleichartige Begehungsweise und gleicher Zweck, den der Täter bei der Begehung mehrerer Straftaten verfolgt, genügt für die Annahme » 2 tateinheitlichen Handelns nicht.
'IV. Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil ur insoweit aufzuheben, als die Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt sind, das Rechtsmittel den Angeklagten SC im übrigen aber zu verwerfen. Rotberg Krumme Sauer j Kosmer.: Lang-Hinrichsen ..
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