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BGH Entscheidung vom 18.05.1954 – 2 StR 623/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Steuerzeichen sind "bereits verwendet", wenn sie zur Tilgung einer. bestimmten, fällig gewordenen Steuerschuld gedient haben ( wie RGSt. 23, 339).

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Für das Nachschlagewerk ! nur zu II 2 S 6/8 Nicht für die Amtliche Sammlung !

une,

Gesetz: RAbgO § 405 Abs. II

Rechtssatz: Steuerzeichen sind "bereits verwendet", wenn sie zur Tilgung einer. bestimmten, fällig gewordenen Steuerschuld gedient haben ( wie RGSt. 23, 339).

Aktenzeichen: 2 StR 623/753 Urt, des BGH v. 18. Mai 1954 . IG@ Bonn

Im N amen des Volkes In der Strafsache

gegen

1. den Zigarettenfabrikanten Emanuel E aus KM geboren am GEEEEEEEREEDD 1 5°° inK Grie-

okenland), 2, den PURE wily 4 eus CD, geboren am. a 1505 in R:

wegen Betruges u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr: Arndt Bundesrichter Dr. !ienges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt son als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbednter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 4. Dezember 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu

tragen.

2. Auf die Revision des Hauptzollamtes wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ICE in den Fällen II 1 h, ee (Neufüllung von 30 Zigarettenpackungen) und II 1 h, 88 '(BLN-Steuerzeichen) freigesprochen worden ist, In

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diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Hauptzollamtes wird verworfen.

Von Rechts wegen

33 j F § 8 ®

-3- Gründe:

Das Lendgericht hat den Angeklagten Ep wegen fortgesetzten Betruges und wegen Konkursvergehens verurteilt. Im übrigen hat es diesen Angeklagten freigesprochen. Der Angeklagte MB ist von der Anklage wegen verschiedener Straftaten freigesprochen worden.

I: Die Revision_der Staatsanwaltschaft bekämpft den

Freispruch des Angeklagten MW: Sie ist unbegründet:

a) Die Revision erhebt in erster Linie die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) und meint, zwei zur Hauptverhandlung geladene, aber nicht erschienene Zeugen (TED @& una de LEW sen.) hätten neu geladen oder es hätten doch zumindest die Niederschriften über ihre Vernehmung vor der. Zollfahndungsstelle gemäss § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden müssen.

Die Rüge bezieht sich auf den Anklagepunkt der Beihilfe zu einem Devisenvergehen des Angeklagten ED. Den äusseren Tatbestand dieses Vergehens (Art. I Abs. 1 und 2,

. VIII des Militärregierungsgesetzes Nr. 53) hat die Strafkam- „mer darin gesehen, dass 5] vier Zigarettenmaschinen

er,

® 2 aus Belgien nach Deutschland einführte, obwohl die erteil-

te Einfuhrbewilligung das tatsächliche Einfuhrgeschäft nicht deckte; und zwar infolge unrichtiger Angaben des Angeklagten EEEED in den Bewilligungsamtrag. Das Land-

gericht hat nicht feststellen können, ob auch die Angaben Be

Br älts. Der Freispruch des Angeklagten KB wird in allen

- über den Kaufvertrag in dem Antrag falsch waren (Scheinkauf), Die Revision meint, dies hätte durch Vernehmung der beiden genannten Zeugen geschehen können, Sie über- ‚sieht jedoch, dass das Landgericht den Freispruch des Angeklagten MOB darauf stützt, dass ihm jedenfalls nicht‘ die Kenntnis von einem solchen Scheinkauf .- selbst wenn er gegeben sein sollte - nachgewiesen werden konnte (S 52, 53 UA). Kam hiernach aus inneren Gründen eine Beihilfehandlung ohnehin nicht in Betracht, so drängte

es sich dem Gericht auch nicht auf, das der Einfuhr zugrunde liegende Erwerbsgeschäft oder die Eigentumsverhältnisse an den Maschinen von Amts wegen näher aufzuklä-

ren. b) Die allgemeine Sachrüge ist ebenfalls unbegrün-

"Fällen dadurch getragen, dass die Strafkammer ein tatbestandsmässiges Verhalten nicht hat nachweisen können-

II, Die Revision des Hauptzollamtes als Nebenkläger beschränkt sich auf den Freispruch des Angeklagten Ei» wegen Abgabenvergehens»

1. Die Revision ist unbegründet, soweit das Landgericht eine Verkürzung von Steuereinnahmen (§ 396 RAbgO0) nicht hat feststellen können. Das gilt von der Tabaksteuer in den Fällen iI. Ih, ce (beschädigte Zigarettenpackungen) und II 1 h, dd (4% Fehlmenge) !foirie, von: "der Umsatzsteuer im Falle des Schwammgeschäftes (II 1 'n, aa). Das Landgericht führt hier aus, die genaue Höhe von Umsatz und Einkom-

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men aus diesem Geschäft habe sich nicht ermitteln lassen (S 14 UA). Darin liegt die Feststellung, dass schon eine Verkürzung von Steuereinnahmen nicht nachgewiesen ist, Dasselbe gilt von der Umsatzausgleichssteuer im Falle IIlh, bb (Zigarettenverarbeitungsmaschinen).

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Zollinspektor FEW öiese Steuer allein nach seinen eigenen Ermittlungen berechnet (S 14 UA). Ersichtlich

ist die Steuer daher nicht nach dem "Erwerbspreis" der Maschinen, sondern nach ihrem"Wert" festgesetzt worden

(§ 6 UStG, § 4 Abs. 1 und 3 der Ausgleichssteuerordnung vom 23.3.1939, RGBl I 615). Der der Steuerfestsetzung zU- grundegelegte Wert entsprach auch dem tatsächlichen Wert der Maschinen (S 45, 46 UA). Unter diesen Umständen liegt eine Verkürzung von Steuereinnahmen nicht vor. Die Ausführungen der Revision zu diesem Anklagepunkt gchen fehl, weil sie von einem Sachverhalt ausgehen, der nicht festge- . stellt worden ist.

Auch im Falle II 1 h, ff (Banderolierung in der Privatwohnung) ist der Freispruch nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen liess der Angeklagte im Winter 1950/51 Zigaretten in seine Privatwohnung bringen, um sie dort zu banderolieren (S 15, 47 UA). Das geschah, weil für eine genügende Beheizung der Fabrik das notwendige Brennmaterial nicht zu beschaffen war. Die Auffassung des Landgerichts, ein Steuernachteil sei in diesem Falle nicht entstanden, ist zwar nicht unbedenklich. Die Tabaksteuer ist durch Verwendung von Steuerzeichen (Banderolen) zu entrichten, be vo r die Tabakerzeugnisse den Herstellungsbetrieb verlassen. Unterbleibt eine derartige

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Verwendung von Steuerzeichen, so wird die Steuerschuld mit ihrer Entstehung - d.h, mit der Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb - fällig (§ 9 Abs, 1 und 3 und § 4 des zur Tatzeit gültigen Tabaksteuergesetzes vom 4.4.1939 RGB1:.I 721). Da schon das nicht rechtzeitige Entrichten einer fälligen Steuer eine Verkürzung von Steuereinnahmen enthält (RGSt.60, 185), käme es hiernach darauf an, ob den besonderen Umständen des Falles nach die Privatwohnung des Angeklagten noch zum "Herstellungsbetrieb" gehörte (vgl. zu diesem Begriff § 10 der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom 6.4.1939, RMinBl. 901), Die Feststellungen des Landgerichts - insbesondere zur örtlichen Lage der Privatwohnung zum Herstellungsbetrieb - reichen für eine abschliessende Beurteilung insoweit nicht aus. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen. Selbst wenn die Tabakwaren den Herstellungsbetrieb bereits verlassen hatten,kann der Steuernachteil, der in der Verzögerung der Abgabenleistung liegt, nur daın eine sirafbare Steuerhin- ‚terziehung im Sinne des § 396 RAbgO sein, wenn er auf Steuerunehrlichkei t beruht. Dieses unge- .schriebene Tatbestandsmerkmal (RGSt. 60, 185; 4 StR 249/53 , Urt. v. 24. September 1953) ist im vorliegenden Felle nicht erfüllt. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die Zigaretten nicht in seine Wohnung überführt, um einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu erlangen, sondern gerade, um seine Steuerpflichten zu erfüllen.

2. Zu beanstenden ist dagegen der Freispruch im Falle der Nachfüllung der bereits banderolierten 30 Zigarettenschachteln (I h, ee). j

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“ gericht hat es unterlassen, den Sechverhalt unter diesem

.nächst den Herstellungsbetrieb verlassen, um in der übli- ;' chen Weise in den Handel zu gelangen, so war mit ihrer

Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss finden in “| diesem Tatvorgang eine strafbare Wiederverwendung bereits verwendeter Steuerzeichen (§ 405 Abs. 2 RAbg0). Das Land-

Gesichtspunkt zu prüfen. Das ist fehlerhaft. Zwar komnt eine Bestrafung nur in Betracht, wenn es sich um "bereits verwendete": Steuerzeichen handelte. Diese Möglichkeit 8 lässt sich nach den bisherigen Feststellungen aber nicht eusschliessen; denn die Packungen sind vor der lechfüllung bereits mit Zigaretten gefüllt und banderoliert gewesen.

Die ursprünglichen Füllungen müssen daher durch Ablösen 2 der Steuerzeichen entnommen ‚worden sein. Diese Steuerzei- sl chen könnten nur dann al$ "nicht bereits verwendet" ange- > sehen werden, wenn siönoch nicht zur Tilgung einer bestimn- :

ten, £fä 1 1 i g gewordenen Steuerschuid gedient hatten (RGSt. 23, 339 und JW 1929, 2431). In diesem Zusammenhang stellt, das Landgericht nun zwar fest, der Angeklagte habe die ur- er sprüngliche .Füllung der Packungen entnommen, um sie den Arbeitern als Deputat zuzuteilen. Es stellt aber nicht fest, ob dies noch in dem Herstellungsbetrieb gescheh. Gerade darauf kommt es jedoch an. ‚Eine Steuerbefreiung tritt erh für! Deputatleistungen = wie sich aus § 70 des Tabaksteuergesetzes ergibt - nur ein, soweit der Hersteller Tabakerzeugnisse an Arbeiter und Angestellte unmittelbar aus

dem Herstellungsbetrieb abgibt. In allen anderen Fällen

der Entfernung der Tabakerzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb entsteht mit dieser Entfernung die Steuerschuld

(§ 4 Tabaksteuergesetz). Hatten die 30 Packungen daher zu-

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‘ lungen des Urteils hat der Angeklagte für Tabaklie-

. :Steuerzeichen wurde den Herstellern nach besonderer ; Vorschrift gestundet. Da das Urteil weiterhin feststellt. dass dem Angeklagten für seine westdeutschen Lieferungen

Banderolierung auch eine fällige Steuerschuld entrichtet worden. Die spätere Abgabe der Zigaretten an Deputatnehmer konnte die bereits erfolgte Entrichtung der Tabeksteuer, dj in der"Verwendung" der Steuerzeichen lag (§ 9 Tabaksteuerge: setz), nicht wieder rückgängig machen. Deraus folgt, dess W die Steuerzeichen in diesem Falle "bereits verwendet" wa- 1} ren, so dass sie für die erneute Füllung der Packungen nicht wieder verwendet werden durften(§ 405 Abs. 2 RAbgO). Geschah dies dennoch, so lag darin zugleich bezüglich der nachgefüllten Zigaretten eine Verkürzung von Steuereinnahmen (§ 396 RAbgO). Das Landgericht wird daher zu klären haben, ob die für Deputatzwecke entnommenen Zigaretten den Herstellungsbetrieb bereits in steuerpflichtiger leise verlassen hatten. Bejahendenfalls wirä es die innere Tatseite insoweit besonders zu prüfen haben.

"3 3. Begründet ist die Revision ferner in Falle der Berlin-Steuerzeichen (I h,gg). Nach den Feststel-

ferungen innerhalb Westdeutschlends sogenannte "BLN-Steuer- & Zeichen". verwendet, obwohl sie nur für Lieferungen nacı Berlin verwendet werden durften. Der Steuerwert dieser

von der Steuerbehörde xein Steuerkredit eingeräumt wurde (S 15 UA), erwirkte er sich durch die Verwendung der BLN-Steuerzeichen für westdeutsche Lieferungen einen unzulässigen Zahlungsaufschub. Darin lag bereits eine Verkürzung von Steuereinnahmen (RGSt.60, 185). Das Lanäge-

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richt wird in diesem Falle die innere Tatseite zu prüfen haben.

"5% 4. Den Vorgang "Berlin-Steuerzeichen" haben An-

klage und Eröffnungsbeschluss als Teil einer fortgesetzten Steuerhinterziehung angesehen: Eine fortgesetzte Tat entfällt jedoch, da nur noch ein einziger Tatvorgang (Berlin-Steuerzeichen) übrig bleibt, Die Nachfüllung der 30 Zigarettenpackungen ist nach der Anklage und

dem Eröffnungsbeschluss als selbständige Straftat be-

“ urteiltworden. Unter diesen Umständen ist der Frei-

spruch nur in diesen beiden Fällen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, In allen übrigen Fällen erwächst das freisprechende Urteil in Rechtskraft.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Arnät Menges