Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 03.04.1952 – 3 StR 630/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das llochschlegeverk ! Für die Amtliche lemılung
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Gesetz: 1.) § 413 !bs 3 bzo u. § 30 Abs 1Sı IStDVO
2.) § 266 Ste3.
Rechtssats: zul.)
zu 2.)
Aktenzeichen: 5 StR 630/51
Urteil von 3. April 1952
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abs 3 etenrt Cer 3estreiung wegen Steuerordnun ;evidrigleit nicht ert,,egen, wenn der \rbeitgeber, der infolge firerzicller Schvierigkeiten mit der [bTihrunz der orcentlichen Lohnsteverabrige in Rüclistend ken,.ecs eclwlcheft ver- I slunt rat, geriics 5 70 1StDVYO am einzelren Zshltog entsnrechenrd den verfigberen zeringeren Sernitteln einer geringeren Lekr zsuszuzsehlen, nı.chlen er hierzus den vorliuligen geringeren Lohrncetererer)cug errech-
net und zur LbTiihrung an das zinenzamt einbehalten hat.
Durch die gesetzliche Vernflichtung, die Lokrsteuer der im Ictrieb Beschäftigten einsubekelten und abzuführen, wird der Arbeitgeber nicht in ein besonderes Trcueverkiltnis zum Staatl gebrecht rit cer Wirkung, dass er wie ein Steuerbeaenter zur weahrnebniung der steatlichen Steuerinteressen vervpfllicktet wäre. Die Verletzung der Lohnstcuwerebzugsver»llichtungen allein kenn deher eine Bestre?ung des Arbeitgebers regen Untreue nicht rechtfertigen.
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LG Kessel
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Im Tsmen des Volkes
In der Strafisache gegen
den Rechtsanvalt und fLoter Dr. Heinz O in aus Ci. zevoren er EB 1505 in ii, Kreis SEE
wegen Steuerverjzehens
hast der 3.
Strefisenat des Bundesgericht«hofs euf Grund
„der Kruptverbandlung vom 20. s.ärz 1952 in der Sitzung vom 3. April 1952, an Ger teilgenommen heben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr. 3usch Sundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenssel Bundesrichter Dr. 3eläus
als beisitzende Richter,
Lenägerichtsrat EEE
“als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Au? die Revision des iLebentili:gers wird das Urteil des Lendgerichts in Tascel vom 31. llei 1951 samt den zugrunde licgenden Feetstellungen eufzehoben, soweit der Ingolllagte von cer inschuldigung, Gurch die nicht rechtzeitige Aulöhrung der nonstlich Fülligen Iekrssceucr eine Steueroränungswidrizkeit (§ 413 2.b0) begangen zu heben, freigeryrochen worden iste
Die weitergehende Revision wird vervorien.
Im Umfange der zufhebung wird die Seche zur anderveiten Verhendlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an des . Lendgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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em Testtestellten Szchveräelt nicht verrir!licht sei: :
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Gründe: " N
Der Angeklegte, der in seiner ınzalts- und Toteriatsbüro in X echt Inssetellte besch”..tigt, ist vegen ; zichtebfhrung der gesetzlichen Jeiträge zun llotoyfer "
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3erlin nech $ #02 US50 und wegen vercnüteter ronstlicher E
Anneldun., der Lohnetener nec!: \ 415 1.b;50 verurteilt, je- * doch von der nech delı Strelberchsid des Finenzents gezen ihr erhobenen “weiteren \nschuldizsung, “durch Llichtabührung der monetlich fälligen Loknsteuerbetrige in der Zeit von Dezember 1949 bis Oktober 1950 ein Ltcuerver,ehen nech S§ 396 oder 402 2550, eventuell nech , 413 N.bg0O began- ” gen zu heben, freigesprochen worden. " Geyen diese zreisprechung richtet sich die Revision u des Kinanzants Tilb-.ussenbezirk els (ebenklügerf. 2s “ rü;t die Verletsung der 5 244 und 267 StPO und des ma- * teri@llen Rechtes, insbesondere der 85 555, 402 und 413 Rhb30. Des Reciitenittel hat in dem erkannten Unfeng r- * ‘r
1.) Das Lendgericht hat die änrendung der 5§ 396 und 402 R%ib,0, wie sich zus dem Urteilszuse iıenhang er;ibt, mit u. der ZJe;rtndung ebgelehnt, dass das Für die beiden Strafbestismiun,en gel\ende Üussere Tetbestenächerimal der Irrtunserre;un,; bei dar Steuerbehörde als Trsscke der eingetretenen Ver"iivzung der Stevereinnehien des Stestes nach
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deren fehle es, weil der Ingeklayte allmoratlich cie vorgeschriebenen Lohneteverinneldunen den Zinensent vor- x gelegt, auch eiren Sturdun.samtreg gestellt hrbe, wodurch j das Yinanzeut über die „ülligkeit und den Um’cng der Iohn- N steueransyriiche des Stextes jeweils eufsgclilürt worden sei. !
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Diese „ircizung des Scehverkelts ist rechtlich nicht zu beanstcncen.
Des Lercs;ericht Tol;t demit Ger stänligen Aecktsyrechung des lleichegerichts. Zum titbestenäenrissi,en Verhelten im Sinne der Cteuerhinterziehung (§ 396) gehört es, dass die Verl!rzung der “Steuereirneinen durch eine $Steuerunehrlichkeit des Eteucryflichti,en verenlasst ist. Die vier Begehungsfornen des § 396 Nibz0 sind unter dem Oberbe;,riff der "Steuerhinterziehung" zusarnmengelzsst. Aus den „ortsinn, wie auch aus den Zweck dieser Strefbestimmung er;ibt sich, dass der Täter in hinterkältiger, listiger \eise die zuständige Steuerbehörde Über des Testehen und Gie Töhe eines Steueransyrucks zu tüuschen unternomien hrben muss, un des äussere Tatbertendenerl-- mal einer "Steuerhinterziehrng" zu rechtiertiigen. Der vorli:sence Fell gibt dem Sconet keine Verenl2issung, von dieser Rechtsprechung des lleichsgerichts ebzugehen (TCSt 60, 97; 70, 10 und 71, 217). Da der Angellagte die monatlichen $teverssnrteldun,en regelülgssig, venn zuch uit Versoätungen von drei bis sechs Tzgen, dem Finanzent eingereicht hat, ist von Land;ericht zutreltend argenoz.ien vwor-! den, dass Ger lechtsbegriff der Steuerunehrlicthkeit und dsmit der äussere Tatbestend des 3% 396 nicht verwirklicht ist. ’ .
Der Angriff der Nevision geht insoveit Fehl. Der kebenkläger will den Jegriff der Lteuerunehrlichleit angesichts der wirtschaftlichen intwicklung der letzten Jahre aus Gründen des praktischen Bedürfrisses der Steuer-j$ behörden ausgedehnt wissen. Darin kenn ihm nicht gefolz;
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werden. Die eindeutige rassung des 5 z96 echlieest eine solche eusdehnende .„.urlezgung aus. Der Kebenki”zer ist "eiter der ‚leinung, den lorlnal der Tlusechwung der Steuerbehörde, wie sie die birherige Rechtsprechung zu den beiden Tetbestüinden der § 5 396 und 402 verlcengt, mürse gleichgestellt werden das systemetische D.ichtebführen
der monatlicher Lohnstevner über eine kette von -.onnten veg. Der Tebenklüger will offenber ganz zllgemein ein bösartiges Verhalten des Steuernflichtigen als eusreichende Grundlage für die Anwendung des § 396 betrachten.
Zine solche 3öswilligkeit kann aber nur dann els Steuerhinterziehun; strefbar sein, wenn des bösrillige Verhalten zugleich eine hinterh{ltige Teusckung der Steuerbehörde “ber das Vorliegen und den Trfang eines Steueransyruchs entkilt, 2GSt 71, 217. vas blosse Unterlossen der Lohnsteuerabführung reicht auch bei erriesener 3öcevilligkeit nicht aus, wı den 3egrii? der Steverkinterzicnung
zu verzirklichen. Ds muss, wie bei allen Urterlessunysdelitrten, eine rechtliche Vern2lichtung zun Tondeln durch Inaktivität verletzt sein. Lier ort nur eire Verletzung einer gegenüber der S+euerhehörle bestehenden OTTenbarungspflicht in Betracht. Diese Veraflichtung het eber
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der Angeklagte hier nictt verlctzt, vielnehr erZüllt, indem er Äurch die monatlichen Lohnsteverenmeldungen die volle Aufklärung gegeben hat. Deher het cas Lendzericit mit Necht die Erregung eines Irrtums ($ £02) und besonders eine Steuerunehrlichkeit (§ 396) verneint.
kus diesen Gründen kann der Tebenkläger auch nicht
Zöhrung, zur Annahme einer
durcrdringen mit seiner, „ur dass der
Steueräinterzichun:; reiche der Unetand aus,
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Steuernflichtige bei seiner Lieclh.tablührung der füllisen Lohnrsteverbetrige mit der \iöglichkeit gerechnet he.be, die Steverbehörden werden denn bei ihrer sberbelastung nicht in der Lege sein, die rückstündigen Steuerbeträge beizutreiben. uberdies ist eir solches Verhalten vom
Tetrichter ger nicht festgestellt.
Unve,ründet ist dis Verfehrensrüge, der Tatrichter hätte das steuerliche Gesaxtverhelten des Angeklagten prüfen missen. Zs liege hier ein Verstoss gegen 5 267 St20 vor, sofern das Iirgebnis der hier'!ber in der Leuptverhandlün; geyilogenen "rörterung in den Urteilsgründen nicht niedergelegt sei, ferner eine Verletzung der kufklärun;ssllicht (5 244 5t?0), sofern des Lendgericht "dieses s5enerliche Gesamtverhelten des Angeklsgten „ätie weiter er’orschen miecen. 5 267 StPO ist nicht verletzt, weil die wesentlichen Grinde in Urteil niedergelegt eird und der Tatrichter nicht vernllichtet ver, euch Über dieses steuerliche Gesetverhialten des Ingelllagten sich in den Crnden auszusyrecken, da er es nit echt Sär unerheblich hielt. Es drängte sich auch nicht, wie die zevision meint, dem Tatrichter auf, nach: dieser Richtung noch weitere Erhebungen anzustellen.§ 244 StPO ist daher nicht verletzt.
Der kebenkläger bringt in weiten Umfange neue Tetsachen vor, die zur Klarstellung des steuerlichen Geserıtverhaltens des Angeklagten dienen sollen; demit kann er in {er Revisionseinstanz nicht gehört werden. Zun Teil widersprechen die neuen Ausführungen des TTebenklägers den in sngefocktenen Urteil enthaltenen tetsüchlichen Feststellungen und sind daher such aus Giesen Grurde
unbeachtlich. So stelit die Beheuptung, Zinsnzielle
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Schrierigkeiten können nicht vorgelegen heben, und der Angeklagte habe es unterlessen, Stundungsamträge zu stelien, mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspruch.
Da schon die Üusseren Tatbestandsmerimale der §§ 396 und 402 RAbgO nicht verwirklicht sind, braucht auf die innere Tatseite nicht mehr eingegangen zu werden.
2.) Die Revision hat nur Ürlolg, soweit sie die KLichtenwendung des § 413 Abs 1 ir 1 RabgO rügt.
Diese Strafbestinmmun, der "Steuerordnungsvidrigkeit" ist subsidiärer Natur; sie scheidet zus, wenn mit dem Tatbestend der Ordnun;swiäriskeit zugleich der Tatbestand eines andern Steuervergehens erfällt ist. Des trifft hier nicht zu. ech dem bereits oben Ziff 1 Ausgeführten sind die gesetzlichen Tetbestände der Steuerhinterziehung (8 396) und der Steuergeflhrdäung (§ 02) nicht verrirllicht. Ändere Steuervergehen komien nicht in Betracht.
Der äussere Tatbestand der Steuerordnungsvidrigkeit er?ordert die Zuwiderhandlun; eines Steuerpflichtigen gegen ein Steuergesetz. Durch das festgestellte Verhalten des Angeklagten sind mehrere "Steuergesetze" im Sinne
des § 2 Ri.bgO verletzt, und zwar § 38 des Einkommensteuer-
gesetzes (EinkStG) vom 27. Februar 1939 (RG31 S 297) in der Fassung vom 10. August 1949 (WiGBl 266) und des Gesetzes vom 29. Avril 1950 (BGB1 95) in Verbindung mit
den 88 30 ibs 1 S 1 und Abs 3, 41 Abs 1S 1 Abs 2 Nr der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) vom 16. Juni 1949 (WiGBl 157) und der Verordnung zur \nderung der IStDV vom 7. Juni 1950 (8GB1 193). Wach 5 38 LinkstG ist der Arbeitgeber vervflichtet, jedem in seinell Betrieb
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oder Firo Bere!.Ultigten en jeden Zrüulteg die Lohnsteuer einzubehelten und en das Yinenzent cbzuführen. Tech § 30 bs 18 1 IStDV erfol,t äle Jirbeheltung der Lohnsteuer ÖSurch den Arbeitgeber "für Peckrun:, des Arbeitnehmers", tech § 41 Abs 1 und 2 2 1 1StDV zuss der Arbeitgeber bei den hier festgestellten Verhlltriesen eines Anwaltsund Loterbüros spütestens an 10. Tag nach Lbleuf eines jeden Kalendermonats die im vergangenen i.onat abgezogenen Lohnsteuerbeträge en das Finanzent abführen. "Steuerpflichtiger" im Sinne des § 413 R!b5;0 ist nech der eusdricklichen 3estimauag der Verordrung zur Durchführung der °* 402 und 413 T.bgO vom 17. August 1940 (RSt31l S 272) "jeder, dem durch ein Stceuergesetz (§ 2 2ibg0) irgendvelche Pflichten auwferlezt sind". Denech ist der ..rbeitgeber hinsichtlich der !lrfllung der ihn zwecks Durchführung des Lohrsteuerabrugs in seinen 3etrieb oder 3üro euferlegten Pflichten ganz allgemein Steuerpflichtiger. Diese Zigenschaft ist nicht beschrinkt auf die in 8 38 "inkste stetuierte Leitung des Arbeit ‚evers gegeniber dei Steat für die abzuführende Lohnstener seiner Beschäftigten Sie gilt auch hinsichtlich der “brigen gesetzlichen Bestimmungen, die die Durchfükrung des Lohnsteuerebzugs in einzelnen re,eln und sichern sollen. Der Ingeklegte hatte hiernach als Steueraflichtiger die bezeichneten Lohnstenerbestimmn;en zu beachten.
Wech den bisherigen feststellungen ist der Angeklagte in der Zeit von inde 1949 bis in den Tovember 1950 mit der Abführung eines Gesamtbetrages von Di 1465,95 an Lohnsteuer in Rückstand gekornien. Demit sind die Bistirmun, en ' des § 38 ZinkSte und des.$.41 Abs 1 und 2 1S1DV, welche die »ünktliche Lbführung der einbehaltenen Lohnsteuer sichern sollen, verletzt worden. Das Lerdgericht hat trotz
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dem eine strafbäre Ordnun,swiärigkeit nach § 415 ibs 1 Nr 1 PAbgO unter Hinzeis auf Abs 3 nicht engenonm.ien.
Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision greift durch. jie der Zundesgerichtshof bereits in dem Urteil 1 StR 296/51 vom 11. :iärz 1952, das in der „mtlichen Samalung veröffentlicht werden soll, entschieden hat, steht der § 413 Abs 3 RAbgO, wonack die Versäumung eines "Zehlungsterains für sich allein richt strafbar ist, einer Bestrafung wegen Stewerordrungswidrigkeit nach Abs 1 nicht entgegen, wenn das beanstendete Verhalten des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfehren sich nicht in der Versäumung eines Zahlungsterains oder mehrerer Zehlungstermine erschönft, vielmehr noch andere dieses Verfahren betreffende ?flichtverletzungen enthält. Der Sachverhalt bietet dem.Senat keinen Inless, von dieser
Rechtsnrechung abzweichen.
“ie die üevision zutreffend geltend mecht, ist neben aer den Zrulwizetermin regelnden Vorichritt des & al LStDV auch die 3estimmaung des § 30 Abs 3 LStDV verletzt. Die Säwmigksit in der Lohnsteuerzehlung var nach den tatsächlichen eststellungen durch die finanziellen Schwierigkeiten verursacht, die nrech der wEhrungsunstellung die Rückstände an Steuern aller Art und so auch der Lohnsteuer immer mehr anwachsen liessen. Bei solcher Lage ist der arbritgeber, der am Zehıltag nicht die ittel hat, um seinen Beschäftigten den vollen Lohn auszahlen zu können, nach § 30 Abs 3 verpflichtet, den zur Auszenlung kommenden Lohn entsurechend zu kürzen und hieraus die Lohnsteuer zu errechnen und einzubehalten, um die Abführung dieses niedrigeren Lohnsteuerbetrags sicherzustellen. Das Urteil enthält keine ausfährungen darüber,
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ob Ger !ngeklagto diese Jestiimwng en den einzelnen Zrll-
tagen genz oder wenigstens teilweise bceac!ıtet heat, auch keine eusreichenden Feststellungen, um den „nevisionsgericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob der angeklagte vorsätzlich oder fairläscig diesen Steuergesetz zwwidergehandelt hat.
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Dss Urteil kann daher insoweit nicht Bestand haben. Der Uıstend allein, dass der Vollstreckungspeemte des „inanzamts bei der jeweiligen Abholung von Teilzehlungen bestimate, auf welche Steuerart die Zehlung verrechnet } wurde, kenn den Angeklagten els Rechtsanwalt nicht ent-
schuiöi,,en. 3s wird näher zu untersuchen sein, was der ingeklagte jeveils geten hat, un die Verwirklichung der ihm hinsichtlich der Abflührung der Lohnsteuer seiner 3escuaäftisgsten obliegenden besonderen Pflichten durchzusetzen.
5.) Der lebenklöger rügt echliesslich noch eine Verletzung des § 256 St@3. Diese ige ist zu beschten, da die einmal von Lehenkli,ger rechtsvirkesm eingeleste Revision bewirkt, dass das Nevisionsgericht die Tat unter allen sechlichrecht lichen Gesichtspunkten zu prüfen hat. Sie ist aber unbegrün dei. Durch die Linführung des Lohnsteverabzugs ist zwar der Arbeitgeber gesetzlich gezwungen, cinen gewissen Anteil des Lohns unü Gehelts am Zei 1ltag zw:cks Abdeclung der Steuerschuld des einzelnen 3eschiftigten Tür diesen en die Steuer behörde abzuführen. Danit ist aber nicht, wie die Revision meint, ein Treueverhältnis ziischen dem einzelnen Arbeitgeber und den Staat begründet worden in dem Sirne, dess den Arbeitgeber die besondere Verpflichtung auferlegt wäre, die staatlichen Steuerinteressen wie ein Steuerbeanter wehrzunehmen. „äre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, so
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würe dies i.ı Lohnstewergesetz und seinen Durchfihrungsbestirzun;en oder euch bei der Teufessung der Reichsabgabenordnung vom 22. zei 1931 zum Ausdruck gebracht
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worden. Dies ist nicht geschehen.
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Des angefochtene Urteil wer dsher nur zus den oben gif? 2 erörterten Grnden in dem er'iannten Umfang aufzu-
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heben. Im übrigen wer die Revision zu ververfien.
Krauss Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Beldus
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