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BGH Urteil vom 11.10.1955 – 2 StR 210/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des volkes In der Strafsache gegen
den Zimmermann Walter Hermann Reinhold 5 EEE ; ohne festen Wohnsitz, geboren an ED 1914 ir TED.
zur Zeit in Strafhaft in änderer Sache, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt GEEEERED
als Vertreter der Bundesanwaltscheaft,
Jüstizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 8. März 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall, den er am 11. Dezember 1953 in München begangen hat, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten rügt das Verfahren und behauptet fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie erweist sich als unbegründet.
In erster Linie rügt sie einen Verstoß gegen Artikel 103 Abs 3 des Grundgesetzes. Sie macht geltend, daß die Tat, die Gegenstand des jetzigen Strafverfahrens ist, bereits am 12. November 1954 mit abgeurteilt worden sei.
Gegenüber diesem Einwand der bereits erfolgten Verurteilung wegen der jetzt angexlagten Tat, den der Angeklagte schon vor der Strafkammer erhoben hat, ist im Urteil ausgeführt, das frühere Urteil vom 12, November 1954 habe nür drei Einbruchsdiebstähle des Angeklagten in München zum Gegenstand gehabt, die er nach seiner Rückkehr nach Deutschland im Frühjahr und Sommer 1954 verübte. Den jetzt zur Aburteilung stehenden weiteren Einbruchsdiebstahl in München habe er jedoch am 11. Dezember 19553 begangen. Auch sei die Beute des Täters in beiden Fällen, d.h. im Verhältnis zu dem damals namentlich nicht festgestellten Fall,. ganz verschieden gewesen. Es handele sich also um zwei verschiedene Taten, so daß das frühere Urteil vom 12. November 1954 einer Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat vom 11. Dezember 1953 nicht entgegenstehe.
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Nach dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils £loh der Angeklagte am 23. Oktober 1953 aus der Unter-- suchungshaft und hielt sich anschließend nach illegalem Grenzübertritt in Frankreich auf. Wie das Urteil weiter feststellt, war er im Dezember 1953 wieder in München und begab sich nach der Tat vom 11. Dezember 1953 erneut nach Frankreich.
Diese tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils stehen mit den Feststellungen des Urteils vom 12. November 1954 nicht in Widerspruch. Denn nach diesem Urteil ist der Angeklagte im Frühjahr 1954 nach Deutsch-
' land zurückgekehrt und hat danach Einbruchsdiebstähle
in München begangen, während er nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil auf Grund seines Geständnisses auch im Dezember 1953 in München war und in dieser Zeit die jetzt abgeurteilte Straftat beging.
Hiernach erweist sich die Rüge als unbegründet,. daß der Einbruchsdiebstahl vom 11. Dezember 19553 bereits durch das Urteil vom 12. November 1954 seine Erledigung gefunden habe. Dieses betraf nur Straftaten des Angeklagten, die er nach seiner Rückkehr nach München im Frühjahr 1954 auf Grund seines damals gefaßten Entschlusses dort verübte. Daher waren auch nur Straftaten in diesem Zeitraum von dem in dem Urteil vom 12. November 1954 festgestellten Fortsetzungszusammenhang umfaßt. Die ‘Aburteilung des Diebstahls vom 11. Dezember 1955 ist mithin durch das frühere Strafurteil gegen den Angeklagten nicht gehindert.
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Die sonstigen Rügen der Revision sind offensichtlich unbegründet. Sie bedürfen keiner näheren Erörterung.
Der Revision muß daher der Erfolg versagt bleiben.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt Dr. Schalscha Menges
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