Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 10.02.1971 – 2 StR 378/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Pl 7
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 378/70 URTEIL 0% in der Strafsache
gegen
1. den Diplom-Ingenieur und Architekten Hans S t
aus Tr, geboren an WW. EEE 1922 in Un, Kreis Kr,
2. den Handelsvertreter Fritz Ho EEE aus Keib-GEB, üort geboren au @. WB 1935,
wegen Untreue u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 10. Februar 1971, an der teilgenommen ha- %
ben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms ' Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Meise
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Stepf wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 5. Dezember 1969 mit den Feststellungen aufgehoben,
Nachteil der Firma G verurteilt worden ist,
a) soweit dieser Ingeklagle wegen Betruges zum
b) im gesamten Strafausspruch.
II. Auf die Revision des Angeklagten Hop wird ‘das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Landau/Pfalz zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat unter Freisprechung im übrigen den Angeklagten St wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten 8sowie zu einer Geldstrafe von 1.000,-- DM und den Angeklagten Hol wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die gegen Ho@B erkannte Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten rügen mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte Ho@EEMED beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit den Sachbeschwerden zum Teil Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten StB.
I. 1. Die Angriffe des Beschwerdeführers sind, soweit er der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung für schuldig befunden worden ist, unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob ihm eine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des Treubruchstatbestandes nach §§ 266 Abs. 1 StGB obgelegen hat.
Die Annahue der Strafkammer, daß der Angeklagte gegenüber den Käufern der Eigentumswohnungen wegen der Verwendung der von ihnen auf das Sonderkonto eingezahlten Beträge eine besondere, über die allgemeine Vertragstreue (§ 242 BGB) hinausgehende Treuepflicht zur Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen Interessen übernommen habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit seinen Ausführungen, daß es sich nur um. reine Kaufverträge und deren Erfüllung gehandelt habe, durch die keine besondere Treuepflicht zur Wahrnehmung der Käuferinteressen begründet worden sei, verkennt der Beschwerdeführer die Besonderheiten der wit den Käufern abgeschlossenen
Kauf- und Aufbauverträge. Die bereits in den notariell beurkundeten Verträgen vorgesehene Einrichtung des Sonderkontos, auf das die Käufer nach bestimmten Bauabschnitten bestimmte Teilbeträge des vereinbarten Festpreises
zur "Finanzierung des Bauvorhabens" einzuzahlen hatten, und die ebenfalls in die Verträge aufgenommene Erklärung, daß der Angeklagte "hiermit ermächtigt" werde, "über das Geld zur Bezahlung der Baurechnungen und der sonstigen mit dem Bau zusammenhängenden notwendigen Kosten zu verfügen", rechtfertigen die Annahme des Landgerichts über die Zweckbindung der eingezahlten Beträge und über eine Verpflichtung des Angeklagten zur entspre chenden Verwendung der Beträge. Hierbei kann die "Ermächtigung" entgegen der Auffassung der Revision nach Sinn und Zweck des Vertrages nur als eine - nach § 137 Satz 2 BGB zulässige - Verpflichtung des Angeklagten aufgefaßt werden, über das gesonderte Guthaben nicht anders als zur Begleichung der bei der Errichtung dieses Gebäudes jeweils entstandenen Baukosten zu verfügen. Noch deutlicher werden die Zweckbindung des Guthabens und die hierauf bezogene Verpflichtung des Angeklagten durch das nach Vertragsschluß dem Käufer HD eingeräumte Gegenzeichnungsrecht, das den Käufern eine Kontrolle über die Vertragsmäßigkeit der Verfügungen geben sollte. Durch diese besondere, rechtsgeschäftlich begründete Pflicht hatte es der Angeklagte übernommen, fremde Vermögensinteressen, nämlich die der Käufer wahrzunehmen. Dies gilt auch für den von der Revision behaupteten, aber nicht zweifelsfrei festgestellten Fall, daß die Käufer alsbald nach Vertragsschluß Grundstückseigentümer und folglich bei Durchführung des Bauvorhabens auch Miteigentümer des auf dem Grundstück errichteten Bauwerks wurden. Denn bei zweckwidriger Verwendung des für die "Finanzierung des Bauvorhabens" bestimmten Guthabens
bestand, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, für die Käufer die Gefahr, daß der Angeklagte als Auftraggeber der Bauhandwerker und Unternehmer deren Forderungen nicht, nur teilweise oder verspätet bezahlte und dadurch die Nichtausführung oder die Einstellung von Bauarbeiten veranlaßte; außerdem waren die Käufer (Eigentümer) möglichen Ansprüchen nach § 951 BGB ausgesetzt.
Zuden Ausführungen des Beschwerdeführers über die Nachteilszufügung im Sinne von § 266 StGB wird auf das Urteil des Senats vom 31. August 1955 - 2 StR 110/55 GA 1956, 121) verwiesen.
2. Auch die Schuldsprüche wegen Betruges zum Nachteil der Firma K@B KG sowie der Firma CB & Sohn und in einem weiteren Falle zum Nachteil der Firma Hei sind nicht zu beanstanden.
a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es im Falle der Firmen KR KG und CE & Sohn nicht darauf an, daß auch eine wirkliche, nicht nur vorgetäuschte Beteiligung des Angeklagten Ho an dem Bauvorhaben den Firmen keine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Forderungen gebracht hätte. Vielmehr ist allein entscheidend, daß der Angeklagte den Geschäftsführer SGB sowie den Bauunternehner CB über die finanzielle Beteiligung Ho täuschte und sie dadurch zu den ihre Firmen schädigenden Vertragsschlüssen brachte. Zu bemerken ist allerdings, daß nach den Feststellungen der Betrug bereits mit dem Abschluß der Verträge vollendet war (sog. Eingehungsbetrug). Hierbei ist der von dem Angeklagten zumindest bedingt gewollte Vermögensschaden darin zu sehen,
daß die beiden Firmen für ihre Verbindlichkeiten Geldforderungen erwarben, deren Erfüllung angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Angeklagten und seines Geschäftsgebarens von vornherein gefährdet war. Dieser Vermögensschaden der Bauunternehmer stellt sich zu- _ gleich als der von dem Angeklagten für sich erstrebte Vermögensvorteil dar, nämlich Anspruch auf Bauleistungen
für solche Verpflichtungen erhalten zu haben, deren Erfüllung in Frage stand. Daß er die Möglichkeit hatte,
über die von den Käufern gezahlten, objektgebundenen Geldbeträge zu verfügen, ist für die Annahme des Betruges
ohne Bedeutung. Durch die später ordnungsgemäß erbrachten Bauleistungen ohne vollständige Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen ist der Betrugsschaden noch vergrößert worden.
b) Die übrigen Ausführungen der Revision zu diesen Schuldsprüchen enthalten unzulässige Angriffe gegen den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt.
3. Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Firma Ga keinen Bestand haben. Die insoweit getroffenen Feststellungen reichen für den Schuldspruch nicht aus. Sie lassen nicht erkennen, daß der Angeklagte einen Vertreter dieser Firma unuittelbar oder wittelbar durch die Firma Hol täuschte und täuschen wollte. Die naheliegende Möglichkeit, daß die Firma Hold von sich aus den ihr erteilten Auftrag ohne Wissen des Angeklagten an die Firma Ge@iiB weitergab, hat die Strafkamner nicht ausgeschlossen.
II. Im übrigen ist das Urteil in den Strafaussprüchen aufzuheben.
1. Für den Betrug zum Nachteil der Firma He hat die Strafkammer eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten festgesetzt. Nach § 27 b StGB i.d.F. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG (= § 14 StGB nF) durfte jedoch eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur in Ausnahmefällen verhängt werden. Die Strafkamner hätte dies erörtern müssen, weil der Angeklagte bisher nicht bestraft ist, zur Tatzeit in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckte und möglicherweise die Übersicht verloren hatte.
2. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Fälle CE und HeiiiB auch die übrigen Strafaussprüche zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben,
B. Die Revision des Angeklagten Hoi.
I. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter an den Angeklagten weitere Fragen hätte stellen müssen.
II. Die Sachrüge hat nur zum Strafausspruch Erfolg. Die Annahne der Strafkammer, daß der Angeklagte des geweinschaftlich begangenen Betruges zum Nachteil der Firma KB KG schuldig ist, ist nach den Feststellungen nicht zu beanstanden. Dagegen ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer mußte die Strafe nach § 263 StGB aF bemessen. Die Neufassung durch das 1. StrRG ist in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Nach der früheren Fassung konnte Geldstrafe allein nur bei mildernden Umständen
Ar
verhängt werden; diese hat die Strafkammer stillschweigend verneint. Nunmehr ist Geldstrafe allgemein, näulich wahlweise neben Freiheitsstrafe angedroht. Über die Strafe muß daher neu entschieden werden.
Baldus willos Müller
Baumgarten Meise