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BGH Entscheidung vom 20.08.1955 – 4 StR 707/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2503 068 IS
4_StR 707,52
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Lehrer Hugo B EEE sv: VEREEEEB, zevoren en 1914 in FEED:
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 19553, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle 3undesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter ” Staatsanwalt Dr. Win der Verhandlung, Amtsgerichtsrat GEEEEEEEEEED dei. aer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter “ als Urkundsbeanmter der GeschäftsStelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 16. August 1952 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
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Dem als Lehrer an der Volksschule und der Berufsschule in Meschede tätigen Angeklagten werden Sittlichkeitsverbrechen, zum Teil auch tätliche Beleidigungen, gegenüber zahlreichen, teilweise noch nicht 14 Jahre alten Schülern zur Last gelegt. Die Strafkammer hat ihn mangels Beweises freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verfahrensverstösse, vor allem eine Verletzung der Aufklärungspflicht, rügt und die Sachbeschwerde erhebt, kann keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hat unter I des Urteils festgestellt: Der ängeklagte pflegte sich während des Unterrichts zu den Kindern zu setzen, wobei er öfter auf der Hand eines Schülers saß oder dessen Hand auf seinen Oberschenkel legte. Anderen Jungen griff er von unten oder von oben her in die Hose oder in die Hosentasche, einige kniff er in das Gesäss. auch hatte er die Angewohnheit, Schüler zu umfassen und an sich zu drücken.
Vierzehn der jugendlichen Zeugen haben schwerwiegendere Vorwürfe gegen den Angeklagten erhoben (II des Urteils): Dieser habe in mehreren Fällen die Hand des gerade in seiner Nähe befindlichen Schülers erfasst und über seiner (des Angeklagten) Hose, in der Gegend des Geschlechtsteils, hin- und hergeführt. Zinem Schüler soll er in dessen Hosenklappe gefasst und den Geschlechtsteil des Kindes, über dem Unterzeug, berührt haben. Insoweit hat das Landgericht indes nur für erwiesen erachtet. dass der Angeklagte die Hände der Knaben ergriffen und in irgendeiner Weise an seinen Körper herangeführt hat.
Diese Betätigungen hat die Strafkammer ebenso wie die unter I festgestellten Eandlungen in Übereinstimmung mit den Sachverständigengutachten als \usfluss einer be-
sonderen Zuneigung des Angeklagten zu seinen Schälern angesehen, die ihn dazu dränge. ihr auch körperlich Ausdruck zu verleihen ("pädagogischer Eros"); denn trotz seines Heranreifens zum Manne sei es ihm nicht gelungen, den erforderlichen !bstend von Kindern zu gewinren. Das sei auch nach seinem Lebensweg verständlich, weil er sich schon seit seinen Jugendjahren zur Jugenä hingezogen gefühlt hebe. Jugendführer gewesen sei und immer nur den wunsch gehabt habe, Lehrer und Erzieher zu sein. Die bezeichneten Berührungen brauchten such "nicht notwerdig unsüchtig" zu sein; für eine geschlechtliche Ab-
sicht fehlten alle Anneltspunkte. Diese Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Tatricihter hat den 3e-
griff der ünzüchtigen Handlung nicht verkannt. wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Die von der Revision als "Angriöfe gegen die körperliche Uuversehrtheit" bezeichneten, als unzüchtig aufgefassten Betätigungen reichen nicht aus, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Wie der Bundesgerichtshof wisderholt ausgesprochen nat, stellen sich flüchtige oder unbedeutende Berührungen, mögen sie auch auf Sinnenlust: beruhen, nicht als Verbrechen im Sinne des § 176 StGB der. weil sie dss-allgemeine Scham- und Sittlichkeitegefük]l in geschlechtlicher Hinsicht nicht verletzen (BGHSt 2,
166 £ und 4 StR 56,'53 vom 13. Mai 1953). Dass der angeklagte bei diesen Griffen auch nicht in wollüstiger Absicht gehaudelt hat, ist den Urteilsausführungen als Überzeugung des Tatrichters eindeutig zu entnehmen . as die Revision hiergegen vorbringi, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im Revisionsverfahren unbeachtlich \tuck,das Vorliegen der äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale der Beleidigung hat das Landgericht ohne xechtsirrtum verneint
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Den Aussagen derjenigen'Schüler, die unzweifelhaft unzüchtige Handlungen des Angeklagten beobachtet haben wollen, ist die Strafkammer nach Anhörung von zwei - zu entgegengesetzten Ergebnissen kommenden - Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen nicht gefolgt. Die Revision rügt hier zu Unrecht, das Landgericht hebe sich in diesem entscheidenden Punkt völlig in die Hand eines Gutachters begeben, dessen Ausführungen rein akademisch seien und forensische Erfahrungen in der Würdigung von Zeugenaussagen vermissen liessen; es habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht einen weiteren, besonders erfahrenen Sachverständigen zugezogen habe.
Über die Eignung eines Sachverständigen entscheidet der Tatrichter nach seinem Ermessen; auf fehlende Sachkunde eines Gutachters kann die Revision daher grundsätzlich nicht gestützt werden. Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Beweisgründe des Universitätsprofessors Dr. Undeutsch, der die Belastungszeugen nicht
"'Zür glaubwürdig hielt, dem das Gericht aber nicht in
allen .Punkten: gefolgt ist, lassen. auch keinen Mangel erkennen, der das Landgericht zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nötigte (vgl. § 244 ‚bs 4 Satz 2 StPO). Sie entsprechen allgemein gültigen Erfahrungssätzen, die bei der Würdigung der Aussagen von Kindern dieses al-
ters regelmäcsig beachtet werden müssen; die Notwendigkeit, die Zeugen unter Berücksichtigung dieser Regeln
im einzelnen auf ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen, hat
der Sachverständige selbst ausdrücklich betont.
Das Landgericht hat sich nun seine Überzeugung, die den Angeklagten in sittlicher Hinsicht belastenden Schüler seien nicht glaubwürdig, entgegen den AuSs-
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führungen der Revision völlig selbständig gebildet, inden es die ihm von beiden Sachverständigen gegebenen Hinweise beachtet‘ und ihre Beweisführung im einzelnen kritisch gewürdigt hat. Unter Hervorhebung einiger, für die Gesinnung der jugendlichen Zeugen besonders aufschlussreicher Aussagen hat es erwogen, inwieweit die von Professor Undeutsch bezeichneten Umstände, aus denen er seine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Jungen herleitet, bei diesen zutreffen und ob dies zu einer Verfälschung ("Erotisierung") ihres Erinnerungsbildes geführt haben könne. Ausserdem hat sich die Strafkammer durch eine umfassende Beweisaufnahme ein möglichst genaues Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten, von seiner dienstlichen und ausserdienstlichen Führung und seiner Einstellung zur Religion, zu Frau und Kindern verschafft. Nachdem der Tatrichter so. unter Benutzung der Fachkunde der Sachverständigen, alle notwendigen Grundlagen für die Urteilsfindung gewonnen hatte, durfte er die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen
auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der Haupt-
verhandlung und seiner eigenen gerichtlichen Erfahrungen auf diesem Gehiet selbst abschliessend beurteilen (vgl BGHSt 2, 15). Zur Einholung eines weiteren Gutachtens war.er nicht schon deshalb verpflichtet, weil die beiden Sachverständigen zu gegenteiligen Beurteilungen der Glaubwürdigkeit gekommen waren. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass eine erneute psychologische Untersuchung der Zeugen keine weitere \ufklärung verspreche, weil die Ergebnisse um so fragwürdiger würden, je später Untersuchungen nach den Erlebnissen der Jugend-
- lichen geführt würden. Zur Beantwortung der Frage, ob
dem Angeklagten die Tat nach seinem Vorleben und seiner gesamten Lebensführung zuzutrauen ist, bedurfte es der
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Zuziehung eines Sachverständigen nicht. Der Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist daher nicht gerechtfertigt.
Die weiteren Verfahrensrügen sind nicht gemäss § 344
. Abs 2 Satz 3 StPO durch Tatsachen belegt und deshalb un-
beachtlich.
Die Gründe, aus denen das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen verneint hat, enthalten weder Widersprüche noch sonstige Verstösse gegen die Denkgesetze, wie die Revision geltend macht. Mit Recht ist die Strafkammer von der allgemein gültigen Erfahrung ausgegangen, dass Kinder im Früh- und Spätpubertätsalter, besonders unter den heute starken Einfluss von Kino, Plakaten und illustrierten Zeitschriften, im allgeminen dazu neigen, einfache Zärtlichkeiten und sonstige körperliche Berührungen auf "erogene Körperzonen" zu verlagern und geschlechtiich auszudeuten. In diesem Zusammenhang hat sie auch festgestellt, dass zwei Schüler von dem Angeklagten und einem anderen Lehrer sogar bewusst unwahre Ereignisse mit geschlechtlichen Einschlag erzählt haben; einer der beiden Knaben hatte unzüchtige Berührungen des
Angeklagten in der Unterhaltung wit seinen Kameraden erfunden,
"um auch mitreden zu können."-Es handelt sich hier nicht um eine unzulässige "Unterstellung", wie die Revision
meint, wenn das Landgericht die den Angeklagten belastenden Aussagen im Hinblick auf die Köglichkeit einer "sroti-
sierung" mit äusserster Vorsicht gewertet hat. Auch kann ein unlöslicher Widerspruch zu der an anderer Stelle getroffenen Feststellung, dass die jüngeren Kinder die Berührungen des Angeklagten meistens vollkommen unbefansen aufgefasst haben, nicht gefunden werden. Die den ıngeklagten belastenden Zeugen sind zum grösseren Teil su-
gendliche im Alter von 14 bis 16 Jahren, bei denen die Befürchtung einer Verfälschung des Erinnerungsbildes infolge einer geschlechtlich erregten Phantasie ohne weiteres begründet ist; sie besteht aber auch bei jüngeren Kindern, besonders wenn sie unter dem Einfluss älterer stehen: Wit Recht hat das Landgericht daher weiter besonderen Wert auf die von dem Sachverständigen Professor Undeutsch hervorgehobene hohe Wahrscheinlichkeit gelegt, dass die Schüler verschiedener Jahrgänge miteinander über die Erlebnisse mit dem Angeklagten gesprochen haben und dadurch einer gegenseitigen suggestiven Beeinflussung erlegen sind. Die Gelegenheiten zu solchen Gesprächen in und ausserhalb der Schule hat das Landgericht im einzelnen aufgeführt. Dazu ist im Urteil ausdrücklich festgestellt, dass die Knaben sich über die Berührungen des Angeklagten unterhalten haben und dabei gelegentlich auch eine absichtlich übertriebene Schilderung gegeben worden ist. Ohne Rechtsirrtum weist das Urteil in diesem Zusammenhang auch auf die auffallende Tatsache hin, dass sich kein einziger Schüler gefunden hat, der aussagen konnte, der Angeklagte habe bei ihm nichts getan, er habe aber unzüchtige Handlungen des
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Angeklagten an andern Kindern beobachtet. Ebenso ver- ‘s wertet es in rechtlich einwandfreier Weise zugunsten 2 des Angeklagten, dass die unsgittlichen Verfehlungen aus-
gerechnet nur im Schulzimmer. vorgekommen sein sollen, u während sich der Angeklagte bei weit günstigeren Gelegenheiten, nämlich bei einem älleinsein mit einzelnen #
Jungen im Zeltlager am Main und auch gelegentlich im Keller, wie festgestellt, nicht das Geringste zuschul-
den kommen liess, und dass er sich nicht nur solchen Schülern unzüchtig genähert haben soll, die ihm sympathisch waren, sondern gerade auch denen, die ihn besondere Schwierigkeiten bereiteten.
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Wenn das Landgericht schliesslich zur Begründung seiner mangelnden Überzeugung von einer strafrechtlichen Schuld noch auf das durch die Beweisaufnahme gewonnene Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten als eines "untadeligen, religiös und sittlich fundierten Henschen" und eines bei seinen Schülern allgemein beliebten, von seinen Vorgesetzten und Kollegen als tüchtig und sympathisch geschätzten Lehrers hingewiesen hat, der zudem mit seiner Frau in bestem Einvernehmen lebt und in seinem Verhalten bisher rirgends erkennen liess, dass er von unsittlichen Neigungen zu seinen Zöglingen beherrscht werde, so können auch hiergegen keine rechtlichen Bedenken erhoben werden. Überspannte Anforderungen an die Bildung seiner richterlichen Überzeugung, wie die Revision ersichtlich geltend machen will, indem sie die Vorschrift des § 261 StPO ohne nähere Begründung als verletzt bezeichnet, hat der Tatrichter jedenfalls nicht gestellt, Die Freisprechung des Angeklagten mangels Beweises ist daher mit
Rechtsgründen nicht angreifbar.
Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.
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