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BGH Entscheidung vom 23.08.1955 – 3 StR 438/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Wilhelm R 0) aus KB. dort geboren

en GE 1:05, wegen Notzucht u.a:

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26: Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Xcoeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busc Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr, Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «EEIIED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. August 1955 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es ihn wegen Notzucht schuldig gesprochen hat, im übrigen im Strafausspruch,

Die weitergehende Revision wiräd verworfen:

Im Umfang der Aufhehung wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen Notzucht in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung zur Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verurtsilt worden. Er beanstandet Ver-

letzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts,

1.) Zunächst macht er geltend, daß in der Vereidigung

der Zeugen Herbert und Margit De wie ihrer Mutter Valerie CB ein Verstoß gegen §§ 59, 61 Wr 2 StPO liege. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Entscheidung über die Vereidigung der Verletzten Margit BED und

ihrer Angehörigen habe nicht dem Vorsitzenden zugestanden, sondern hätte vom ganzen Gericht getroffen werden müssen.

Die Revision hält es auch nicht für angängig, den Angeklagten darauf zu verweisen, daß er gegen die Entschließung des Vor-

sitzenden das Gericht hätte enrufen können; es wäre eine Über-

spannung der ihm oder seinem Verteidiger zuzumutenden Sorgfaltspflicht, wenn sie genau darauf achten müßten, ob die Mittel, lung von der Yereiäigung oder Nichtvereidigung eines Zeugen

auf eine Entscheidung der Strafkammer oder ihres Vorsitzenden

zurückzuführen sei.

Die Sitzungeniederschrift enthält den Vermerk, daß die

Zeugen CB. Herbert und largit DD 2: Anoränung

des Vorsitzenden vereidigt werden sollen und daß Giese dann

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Gen Eid geleistet haben. Demnach trifft die Behauptung der Revision zu, daß der %id nicht zufolge eines Gerichtsbeschlusses geleistet worden ist, § 274 StPO. Dagegen kann jedoch aus Rechte gründen nichts eingewendet werden.

Die Revision verkennt die ihrer Heinung entgegenstehende Rechssprechung des Eundesgerichtshofs nicht. Danach kann der

Vorsitzende auf Grund seiner ihm gemäß § 238 Abs 1 StPO zustzehenden Prozeßleitungsbefugnis nach seinem Ermessen über

die Frage der Vereidigung eines Zeugen befinden. Das voll-

s von einem seiner Mitglieder oder einen anderen Prozeßbeteiligten verlangt worden ist (BGHSS 1. 216). An disser e

chtsprechung ist festzuhalten.

Sie betrifft zwar nur den Fall der Nichivereidigung nach § 61 Nr 5 StPO. Doch können für den Fall der Vereidigung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 61 Nr 2 StPO keine anderen Grundsätze gelten: Die Vereidigung ist die in § 59 StPO ganz allgemein bestimmte Regel; das gilt auch im Falle des § 61 Nr 2 StPO (BCHSt 1, 175 /T807). Wenn der Angeklagte oder dessen Verteidiger gegen die Vereidigung der

genannten Zeugen Bedenken hatte, konnten sie ihr widersprechen |

und einen Beschlu3 des Gerichts herbeiführen, Solche Bedenken | konnten wohl nur auf Zweifein an der Glaubwürdigkeit der arei # Zeugen namentlich der Margit DEE Herunen. Vernünftiger- _ ' weise konnte nur diese Erwägung eine Rolle spielen für den Ent- h schluß, sich gegen die Vereidigung zu wenden, nicht aber der Gedanke daran, ob sie der Vorsitzende oder das Gericht angeordnet hatte. Nach dem Protokoll. sind Anträge zur Vereidigung

nicht gestellt worden. Aus welchen Gründen das geschah, kann | das fevisionsgericht nicht erkennen. Der Hinweis auf eine

Überspannung der zumutbaren Aufmerksamkeit muß daher unbeachtet bleiben. |

Da nur eine Anordnung des Vorsitzenden vorliegt, bedarf es keiner Erörterung, ob er gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen hat, Auf einen etwaigen Mangel dieser Art könnte die Kevision nicht gestützt werden (BCHSt 1, 322).

) Auch der weitere Angriff, das Landgericht habe entgegen 55 Abs 2 StPO die Margit BEE vor ihrer Vernehmung icht auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen, führt

nicht zum Erfolg»

Es kauın “entnsbehen, ob die Zeugin den Angeklasten zu o _

Unrecht der Notzucht bszichtigt hat. Durch die Unterleneung

ihrer Belehrung wird der Angeklagte in seiner verfahrensmäßisen Rechtsetellung nicht betroffen (BGHSS 1, 39). Die von der Revision gegen diese Auffassung angeführten Gründs geben keinen Anlaß, von ihr abzuweichen.

3.) Dagegen ist die Rüge, das Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, begründet.

Bei einem mit Gewalt verübten Verbrechen wider die Sittlichkeit ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der verletzten Person von besonderer Wichtigkeit, wenn der Täter bestreitet, einen ernstlichen Widerstand gebrochen zu haben und wenn andere Beweismittel als die Angaben der angegriffenen Frau nicht zur Verfügung stehen. An die Prüfung der Zuverlässiskeit ihrer Aussage wird namentlich dann ein strenger Maßstab anzulegen sein, wenn die Strafanzeige erst lange nach der Tat und | erst auf Anregung eines anderen erstattet worden.ist wie hier.

In derartigen Fällen muß der Tatrichter. von sich aus ebenso wie die Staatsanwaltschaft alles tun, was der Aufklärung des Sachverhalts dienen kann. Er muß Erhebungen pflegen über Umstände, aus denen ein Anhalt für den Beweiswert der Bekundung der Verletzten. gewonnen werden kann. Dieser Verpflichtung ist er nicht in

vollem Unfang nachgekommen,

Zutreffend weist Cie Revision darauf hin, daß in dem Bericht des dugendamts Kg über die Korgit cp, munmehr verehelichte Bi. eine geeignete Grundlage für weitere Nachforschungen gegeben war, Schon dieser Bericht

egte dem Landgericht die Ausdehnung der Bewsiserhebung nahe, Aus ihm ergibt sich, daß über das Mädchen gleich nach seiner

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Se entlassung bekanntgeworden war, ®s gehe häufig allein

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bis spät nachts zum Tanzen und habe schon früh Freunde gehatt, Diesen Gerüchten mußte umsomehr nachgegangen werden, als der Jugendbericht auch Meldungen von Nachbarn der Mutter des Wäüchens über ihren sittlich wenig einwandfreien Lebenswandel enthält,

Schon vor der Hauptverhandlung hat sich die Verteidigung

durch zwei schriftliche Anträge bemüht, das Gericht zu bestimmen, über die Glaubwürdigkeit der Nargit Bu Ermittlungen anzustellen; jedoch vergebens. Ebenso erfolglos blieb die Wiederholung eines Ermittlungsamtrags in der Haupt-

verhanälung. Einen währenä derselben gestellten Beweisamtrag auf, . Vernehmung der an der Abfassung des Jugendberichts beteiligten Fürk sorgerin Sch> darüber, daß "bekanntgeworden sei", das Mäd- F chen habe eretch nach der Schulentlassung oft allein an Tanzun- |

terhaltungen tsilgenommen und früh Freunde schäbt, hat das Gericht mit der Zusage der Wahrunterstellung abgelehnt.

Damit hat der Watrichter seine Verpflichtung zur möglichst umfassenden Erforschung des Sachverhalts nieht erfüllt. Es ist möglich: daß die erbetenen Erhebungen Tatsachen ergeben hätten, die zu einer Änderung in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit | der einzigen Belastungszeugin führen konnten, die selber.einräumt, seit dem 8. Lebensjahr ihren Geschlechtstrieb durch Onanie zu befriedigen. Mit Recht bringt der Beschwerdeführer vor, es sei von wesentlicher Bedeutung, ob Margit Du vor ihrer Bekanntschaft mit ihm geschlechtliche Erlebnisse ge-. habt habe, Er verweist darauf, daß nach den Jugendbericht an-. ze zunehmen sei, ihre Beziehungen zu Männern seien erheblich über das Ma5 dessen hinausgegangen, was man normalerweise von einem 14 - 15jährigen Mädchen erwarte. All das mußte das Gericht zu genauen Nachforschungen über das Vorleben der Belastungszeugin

und zur Vorsicht in der Bewertung ihrer Aussage versnlassen, zumal. es in Urteil das Hädchen als leichtlebig bezeichnet und den Gesichtspunkt der Preisgabe ihrer Unschuld bei der Beweiswürdi-

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gung verwerie

Die Ausdehnung der Beweiserhebung über die Glaubwürdigkeit der kergit re drängte sich nicht nur wegen des ungünstigen Jugendberichts und wegen der Anträge. der Verteidigung auf; Zuch das Verhalten der Verletzten selbst ist in manchen Punkten auffällig. So hat sie niemanden von der Tat etwas er-. zählt. Anläßlich einer ihr folgenden Begegnung mit dem Angeklagten hat sie ihn mit ‘ihrer Wutter bekanntgemacht. Beide haben seine Einladung in eine Moccastube in xD angenommen . Bei zeiner dieser Gelegenheiten oder hernach hat das Mädchen seiner Mutter gegenüber von dem Vorfall etwas erwähnt oder auch nur angsdeutet. Erst auf Anraten ihres damaligen Freundes und jetzigen Shemanns Herbert Bw. der infolge einer taktlosen Bemerkung des Angeklagten gegenüber einer dritten Person von der Angelegenheit erfahren hatte, erstattete die wargit SB een der im Oktober 1952 begangenen Tat am \

21. Septenber 1954 Strafanzeige. Bu

Der aus diesen Tatsachen sich ergebenden und erkennbaren Pflicht zur eingehenden Erforschung und Prüfung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin konnte sich das Landgericht nicht dadureh entziehen, daß es einen Fachpsychiater zur Begutachtung beigezogen hat, Es mußte sich bewußt bleiben, daß die Beantwortung dieser Frage seine eigene Aufgabe war. Die Notwendigkeit der Überprüfung auch des Sachverständigengutachtens war ihm durch den Schriftsatz der Verteidigung vom. 8. August 1955 zur Kenntnis gebracht worden, in dem mit Grund Bedenken gegen die Bejahung eines "Gerechtigkeitsbedürfnisses" des Määchens angesichts der gegebenen Sachlage rhoben worden sind.

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Da3 der Schuldspruch wegen Notzucht auf der Unterlassung seiner weiteren Sachaufklärung beruht, bedarf keiner Darlegung. Er muß daher aufgehoben werden,

4.) Die Verurteilung wegen Nötigungsversuchs ist außer auf die Angabe der Kargit El auch auf das Geständnis des Angeklagten gestützt. Insoweit spielt daher die Nichtverwertbarkeit ihrer Bekundung für die Entscheidung keine Rolle.

Die Revision wendet gegen das Verfahren ein, der Angeklagte hätte auf die Veränderung eines rechtlichen Gesichtzspunktes ngewiesen werden müssen, Denn im Eröffnungsbeschluß sei ihm fortsesetzte versuchte Nötigung zur Last gelegt worden, während er nur wegen eines Einzelfalies von versuchter Nötigung

verurteilt worden sei.

Dem kann nicht beigetreten werden, Wenn aus dem Fortsetzungszusammenhang alle Einzelhandlungen bis auf eine ausgeschieden werden, 'so bedarf es keiner Belehrung nach § 265 Abs]

Dagegen hätte der Angeklagte wegen der nicht als erwiesen erachteten unselbständigen Einzelhandlungen der Fortsetzungstat freigesprochen werden müssen. Denn der Fortsetzungszusammenhang, durch den sie zusammengefaßt waren, ist im Urteil weggefallen. Also mußte über die ausgeschiedenen Einzelhandlungen erkannt werden, damit der Angeklagte gegen eine weitere Verfolgung wegen dieser im Urteil bisher nicht erledigten Hanälungen durch Verbrauch der Strafklage geschützt ist (RGSt 57, 3025 BGH NJW 1951, All 2).

Die Unterlassung des Freispruchs tildst einen Mangel, den das Danägericht in der neuen Hauptverhandlung durch achholung zu beseitigen hat, Auch der Kostenausspfuch des Urteils bedarf

insoweit der änderung, als der Angeklagte mit sämtlichen Kosten belastet worden ist. Soweit Treisprechung in Betracht kommt, ist er von dieser Verpflichtung zu entbin-

den;

Zum Schuldspruck weisen die Ürteilsgründe keinen Dechtsfehler auf-

Der Angeklagte gibt zu, zur Verletzten geäußert zu haben, wenn sie es nicht noch einmal mit ihm nache. würden "es auch andere gewahr werden". Dieser Ausdruck kenn nur so gemeint gewesen sein, er werde im Falle seiner Abweisung durch Erzählung dafür sorgen, daß ihr Geschlechtsverkehr mit ihm auch anderen Personen zur Kenntnis gelange. Daß eine derartige Mitteilung an Dritte für den davon Betroffenen, namentlich für ein Mädchen, ein empfindliches Übel bedeutet, steht außer Zweifel,, Denn sie ist geeignet, Gie betroffene Person in «er Öffentlichkeit bloßzustellen und deren Ehre herabzusetzen: Durch die Drohung mit diesem Übel hat der Angeklagte das Üädchen zur nochmaligen Eingate zu nötigen versucht,

Dagegen muß mit der üöglichkeit gerechnet werden: daß die Höhe der Strafe durch die Verurteilung des Angeklagten wegen Notzucht beeinflußt worden ist. Darauf deutet der Hinweis auf die als Strafschärfungsgrund berücksichtigte Verwerflichkeit, mit der der Angeklagte versucht hat, das "schon einmal mißbrauchte" Mädchen zu einem weiteren Beischlaf gefügig zu machen,

Der Strafausspruch kann daher nicht bestehenbleiben, während der weitergehenden Revision der Erfolg zu versa-

gen ist. Glanzmann Dr. Koeniger Busch

Maaß Dr. Wiefels