Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 12.07.1955 – 2 StR 188/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

Für Für

I.

II.

Ana Nachschlagzwerk! 95 zZ (2) din Amtlichs Sammlung! 2246 012 Gaasin: cl u

Raerhissatir® Mio Lerkomung dos Eidaszwauges nach § 40 ga gils nuvw Zür den Jugendrichver. also dan Amssrichser als Einselriuhver, nicht auch für alo übrigen Jugendgerichse.

Gaseiz: !GG 8 18

Rechtssayz: Ob ein Verbrechen vorliegt, für das nach den allgemeinen Strafrech+ eine Höchststrafe Ton mehr als zehn Jahren Zuchthaus angedroht Ist,- richtet sich nach dem allgemeinen Svrafrahnen, also öhno Rücksicht darauf, cb im Einzeifall milderndce Umstände vorliegen oder cb eB Bi.ch um seinen besonders schweren Fall handelt,

Aktenzeichen: 2 StR 188/55 Urteil does BGH vom 12.Juli 1955 LG Bonn

im

= .. ı un BE ee! a . 2 BEER e

- «

RT. 2

e =3

e*

33 he

el Br

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Holzarbeiter Nanfred_S = Zr a. geboren am 1937 in N z. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom,

für

12. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr, Menges als beisitzende dichter,

Bundesanwalt Dr. WW in_der, Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. reed bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Lendgerichts in Bonn vom 20. Dezember 1954 mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Jugendkammer) zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

a -

Nic Jugandkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen Tovschlags zu einer Jugendstrafe "rn zselm Jahran verwrveill. weil er am 23, Juli 1054 seine Muiter erschlagen hai.

Die hevision des Angeklagten rügt dia Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist begründet,

I. Die Verfehrensrüge greift durch. Das Landgericht hat 13 der vernommenen Zeugen "nach § 49 JGG unvereidigi" gelassen. Das war fehlerhaft. Nach § 49 JGG braucht der Richter Zeugen nur zu varcidigen, wenn er das wegen der aus-- schlaggebenden Bedeusung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält. Die Bestimmung gilt aber nach ihrem Wortlaut nur für den "Jugendrichter!!, Jugendrichter ist der amtsrichter als Einzelrichier (§ 33 Abs 2 JGG). Das Gesetz verwendet als allgemeinen Begriff für alle in Jugendsachen tätigen Gerichte den Ausdruck "Jugendgerichte" und richt "Jugendrichter", Jugendgerichte sind der Jugendrichter, das „ugendschöffengericht und die Jugendkammer. Die Jugendkammer ist zwar cin Jugendgericht. aber nach dem klaren Sprachgebrauch des Gesetzes für des

Verfahrensrech“ nicht "der Jugendrichter" (vgl § 35 ff JGG).

§ 49 IGG giit daher nicht für Verfahren vor der Jugendkammer, denn nur in Verfahren 70r dem Jugendrichter kann man eins derartige Lockerung des Eideszwanges hinnehmen (so auch Daleke § 49, 13 Potrykus § 49, 1).

Das Urteil muss aus dissem Grunde aufgehoben werden, da

ni.cht auszuschliessen ist, dass es auf diesem Fehlcr beruht.

“I. ii> Sachzrügs Daänrt Jam keiner nähsren Erörverung, Sic 18% zuu Schuldspruch <IZsnsichlieh vrosgtrde”. Fir dio Strafzumessung srsrhcinon folgende Hinws“ss angebrachi:

Nas Landgericht hat den Strafrshmen des $ i8 Abs 1 Sasz 2 GG angewandt, weil es sich bcı dor Tat wm ein Verbrochon Aandlo, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchstssrafe von Mohr als zehn Jahren Zuchthaus angedroht ist.

Das war richtig. Zwar sieht § 213 StGB für Totschlag bcı mildernden Umständen Gefängnisstrafe vor, doch ist für

§ 18 Abs 1 Satz 2 JCG nur der allgemeine Strafrahmen dos

§ 21? StGB maßgebend, denn § 18 JGG verweist auf die "angedrohte Höchststrafe" und niaht auf die im Einzelfall. verwirkte Strafe, Ferner nimmt § 4 JCG für die Frage, co die Tat eın Verbrechen oder Vergehen ist, auf die Vorschrifven des allgemeinen Sirafrechts Bezug, also auf § 1 StGB. Die Einteilung der Straftaten nach § 1 3tüB wiederum richvet sich nach ständiger Rechtspreohung nur nach der im ordentlichen Strafrahmen engedrohten Strafe (abstrakte Betrachtungsweise), chne Rücksicht auf Strafschärfungen

für besonders schwere Fälle oder die Strafmilderung bei mildernden Umständen (BGHS 2, 181, 2, 393; 3, 475 4, 226). Das gılt gemäss § 4 JGE auch für § 18 JCG. Dor Totschlag ist demnach im Sinne des § 18 Abs 1 Satz 2 JGE stets cin Verbrechen, für das nach allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Zuchthaus aAngedroht ist, auch wenn etwa im Einzelfall milderndo Umstände vorliegen, Schliesslich ist § 213 StGB bei § 18 Abs 1 Satz 2 Jet

auch doshalb nicht zu berücksichtigen, weil. für die Jugendstrafe nach § 18 Abs 1 Satz 3 JGG dio Strafrahmen dos allgemeinen Strafrachts nicht gelten.

Nas Landgerichy hat auf dic Höchststrafe erkannt und dabei u.a, frlgenduas ausgeführt: Dio Jugendkammer habe sich "cn dsm Gedanken leiten lassen, dass bei der Tötung

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-12/2-str-188-55#rd_12

ainıp ELY3onTor:n zrundsknnh’en der volle Sirafrahmen das 8 21: 3tGB ausgnschöpnft werden 311; der Angoklagis nah> überdics ciı ganz Dosundsrs eng:s VersraucnsTerhältnis 80 gröhtich missbraucht: dans die zu seinen Gunsten sprechenden Imständ> nicht Adtten ins Gswicht falicn könnenz eino orzisherisenc Eınwirkung kbumo bei ihm voraunsichsli.eh ninhs erreient werden; die Strafe does § 18 Abs 1 Saiız 2 JGG sci keins Ersichungsstrafo mehr, sondern diene wie dic Strafc dcs allgemei.nen Strafrechts der Sühno und

Vergeltung:

Die Strafe des a:.lgemeinen Strafrechts dient nicht nur dor Sühne und Vergeltung, sondern vielfälsigen Zwecken, Der Strafricnier darf alle diese Strafzwacke berücksich-- sigen, ınsbesondore die Gedanken dor Erziehung, Besserung und Abschreckung {RGSt 58, 06: BGHSt 3, 17°), Mag auch eine Anstaitserziehung regelmässig nur innerhalb eines Zeitraunges göwisser Jaure einen Erfolg versprechen und ' Freiheitsentziehung darübar hinaus eher zu eınm erzie-- herischen Misserfolg bei Jugendlichen führen, so darf das Jugendgerich“ srotzsdoem den Erziehungszweck der Jugendssrafe niemals ausser Betracht lassen. Es darf zwar Jugendstrafce auch wegen dor Schwere der Schuld verhängen (§ 17 Abs 2 JGG), aber das Schwergewicht “Ieder Jugendstrafe ist der Erziehungszweck \§§ 18 Abs 2; 19 JGG).

Dem Urteil ist nicht mit Sicherheis zu entnehmen, cb das Landgerich‘; diese Grundsätze beachtoi hai. Die Jugendkammer wird in der nouen Verhandlung klarzusvellen haben, dass sie nicht von dom allgemeinen Grundsatz eusgeht, bei Tötung eines Eliernteiloes müsse sateva auf die Höchststrafs crkannt werden, und bei Verhängung on mehr als fünf Jahren Jugendästrafe seien nu r die Gedanken

ER m... un .- | _..

j = Fr . f. En a Pe A

Im Bähnr und Atsehrerkung maßgetlich, wen 08 auch dic. sen Erwägungen im Einzsifal) ausschlaggebendes Gewichv

keimsssen due?,

Lv. Moericke nr, Dostarweich Dr. Amdü Dr, Schalsche Menges