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BGH Entscheidung vom 08.07.1955 – 5 StR 233/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

s Die Anordnung einer Beobachtung in einer Heiloder Pflegeanstalt nach § § 1 StPO enthält nicht zugleich auch die Genehmigung zur Vornahme eines körperlichen Eingriffs im Sinne des § 8la StPO.

2248 092

Für das Nachschlagewerk! ums Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: stro §§ 81, 8la

Rechtssatz:s Die Anordnung einer Beobachtung in einer Heiloder Pflegeanstalt nach § § 1 StPO enthält nicht zugleich auch die Genehmigung zur Vornahme eines körperlichen Eingriffs im Sinne des § 8la StPO.

Aktenzeichen; 5 StR 233/55 Urteil des BGH vom 8.Juli 1955 SchwG Hamburg

, ef: e 5_ StR 234755 ji

„u _32men den Volkes

ir der Strafsache gegen

1.) die Ehefrau Leite WEM ceb.TEs:cH aus EEE cort gehsren anf 1913,

2.) den Schicsesr Friedrich WB aus zB: dort gebsren er EEE 001,

beide zur Zuit in Untersuchungshaft,

wegen gemeirschaftlicher vorsätzlicher Tötung eines Menechen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung v3n 28.Juni 1955 in der Sitzung vom 8.Juli 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Rotberg ale Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bardesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Burdesrichter Schmitt ale bsisitzende Richver, Oberstaatsanwalt ip als Verszeter der Bundesanwaltschaft, Jnstizobersekretär EEE in der Verhanäilung, Jvstizangertellte EEE pe! der Verkündung als Urkundebeamte der Geschäftsstelle,

2 .% tr: * .®.

I. Die Revision der Angeklagten Lotte We» gegen Qae Urteil des Schwurgerichte bei dem Landgericht in Hamburg vom 6.Dezember 1954 wird verworfen.

Diese Besckwerdeführerin ha5 die Kosten ihres Rech*eutittels zu tragen.

22 Av? die Revisica des Arseklagten Friedrich vB w:: das Urteil samt den Feststellungen aufgeivrhin, nor2lt es diesen Beschwerdeführer betrifft.

2.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels des Friedrich web - an das Schwurgericht zurlckverwiesen,

- Von Rechts wegen -

Gründe.

Die Angeklagten, Eheleute WEB, entischlössen sich an 16.0ktober 1953 wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten, demnächst gemeinsam Selbstmord mit Leuchtgas zu begehen. Auf Betreiben der Ehefrau beschlossen sie, deren siebenundeinhalb Jahre alten unehelichen Sohn Bernd TB, der bei ihnen lebte, mit in den Tod zu nehmen. Den Zeitpunkt dieses Vorhabens bestimmten sie auf Sonntag, den 25.0Oktober 1953. Bis dahin genossen sie nach dem Vorschlag der Ehefrau noch das Leben. Der Angeklagte gab seine Arbeit auf, ließ den Jungen nicht mehr zur Schule gehen und trank täglich größere Mengen Alkohol.

Ebenfalls auf Betreiben der Ehefrau kamen beide Angeklagte am 24.Oktober 1953 überein, vor dem für den nächsten Tag geplanten erweiterten Selbstmord ihre Untermieterin, Frau DEE, gemeinsam zu töten. Sie wollten sich aus mehreren Gründen an ihr rächen, u.a. auch dafür, daß auf Grund ihrer Strafanzeige die angeklagte Ehefrau wegen Rückfalldiebstahls zu einem Jahr Gefängnisstrafe verurteilt worden war.

Die Tötung der Frau EEE führten sie nach gemeinsamer Planung und Vorbereitung gegen Mittag des nächsten Tages auch aus. Die Ehefrau lockte die Untermieterin unter einem Vorwand in die Küche der im vierten Stockwerk gelegenen Drei-Zimmer-Wohnung. Dort griff sie ihr nach einem kurzen Wortwechsel an den Hals und begann sie zu würgen. Da die Überfallene sich wehrte, rief die Angeklagte - wie suvor verabredet - ihren Ehemann hinzu. Daraufhin erschien der Angeklagte, der zu dieser Zeit 3%0 Alkoholgehalt im Blut hatte, sofort mit einem Schaukelrec!k und versetzte der Untermieterin damit mehrere Schläge auf den Kopf. Nachdem sie dadurch zu Boden gesunken war, würgte die Angeklagte sie weiter. Außerdem drosselte sie sie mit einem Strickende, das beide Angeklagte zuvor zu diesem

he

Zweck genceirsau von einer Wäccheleira abgecrch"»i*tsn hatten, an der. Polgcn es Wür.c.s oder der Drossclung „vertı Frau DO °:-.&: Angei:iagte s.haff:en dis Leiche gemeinsan über den Treppenxflur auf der. eine Treppe höher gslegeren Dachboden.

In der kymmanden Nacht begannen sie aledann mit der Ausführung des verabredeten Familienselbsimnrdes, für den der angeklagte Ehemann sich durch weiteren Alknhotlgenuß Mut angetrunken hatte. Die angeklagte Ehefrau bettete zunächst den Jungen auf das in die Küche gerückte Sofa und versuchte ihm einige in Wasser aufgelöste Schlaftabletten einzugeben. Das Kind verweigerte das Trinken jedoch und schlief sofort wieder ein. Nachdem sie anschließend auch ihren volltrunkenen Ehemann zum Sofa geschleppt hatte und beide ihren Teil von dem Schlafmittel getrunken hatten, öffnete die Angeklagte die Gasleitung an zwei Stellen und legte sich ebenfalls nieder, um den Tod zu erwarten. |

Durch der. aus der Wohnung dringenden Gasgeruch wurde das Geschehen vorzeitig entdeckt, Die Angeklagten und das Kind warden durch Wiederbelebungsversuche gerettet.

Das Schwurgericht hat die- Angeklagte. Lotte WED wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslanger .Zuckthausstrafe - und wegen versuchten gemeinschaftlichen Myrdes zu.vier Jahren Zuchthausstrafe verurteilt.

Der Angeklagte Friedrich WEB ist wegen gemeinschaftlichen Mordes unter den Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB -und wegen versuchten gemeinschaftlichen Mordes: zu einer Gesamtstrafe von vierzehn Jahren Zuchthaus verurteilt ' worden.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision der Angeklagten Lotte WEB rügt nur die Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Revision’

.: des Angeklagten Friedrich WEB erhebt verfahrensrechtliche

und sachlichrechtliche Beanstandure=:., . BE Zu

‘“. . . = oe. . > - ’ . .. . .. . - .'’. .

-5.

Da Rechtsmittel der Angeklagten Lotte WP nr. keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagter. F. .:!-1 WB führt zur Aufhebung des Urteils, soweis 27 ci:;k gugen ihn richtet.

A. Revision der Angeklagten Lotte wm:

1.) Vergeblich versucht die Revision einzuwencon, die angefochtene Entscheidung habe nicht zwingend darge..egtY,daß der bestimmende Beweggrund im Falle EEE Bach-u:ht gewesen sei. Die Gründe ergeben dies aber deutlich (UA S 8, 29).

2.) Ebenso erfolglos bemängelt die Beschwerdeführerin die Annahme der Heimtücke im Falle Bernd Te.

Heimtückisches Handeln setzt voraus, daß der Täter sich der Arg- und Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewußt ist und sie in diesem Bewußtsein ausnutzt (BGHSt 2,60). Das hat das Schwurgericht festgestellt (UA S 32). Mit Recht hat es ausgeführt, die Heimtücke der Tatausführung werde durch die möglicherweise bestimmende Vorstellung der Angeklagten, dem Kind ein freudloses Leben als Vollwaise zu ersparen, nicht ausgeräumt. Denn das Merkmal. der Heimtücke betrifft die Art der Tatausführung,und nicht den Beweggrund der Tat. Die in OGHSt 1,327 vertretene Auffassung - die sich die Revision zu eigen nacht -, daß nämlich zum Bilde der heimtückischen Tötung ein verwerflicher Beweggrund gehöre, findet so allgemein im Gesetz keine Stütze (vgl BGHSt 3,183, 330).

Ob unter seltenen Umständen gewisse sittlich ansrkennenswerte Beweggründe einer die Arg- und Wehrlosigkeit des Angegriffenen ausnützenden Tötung das Wesen der Heimtücke ausnahmsweise nehmen können (BGHSt 3,330/3337), mag dahinstehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt, wie das Snhwurgericht mit zutreffenden Erwägungen dargelegt hat (TA S 32), hier jedenfalls nicht vor.

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3.) Die sonstige sachlichrechtliche Nachprüfung der Verurteilung dieser Angeklagten ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler.

B. Revision des Angeklagten Friedrich WE.

Der Beschwerdeführer wendet sich u.a. mit einer Verfahrensrüge dagegen, daß das Schwurgericht sein (wegen Besorgnis der Befangenheit eingebrachtes) Ablehnungsgesuch gegen den medizinischen Sachverständigen Dr.Gercke zurückgewiesen hat.

1.) Diese Rüge wird auf folgende Umstände gestützt:

a) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die zuvor schon einmal zurückgewiesene Ablehnung des medieinischen Sachverständigen Dr.Gercke wiederholt. Das Gesuch, das der Angeklagte mündlich ergänzt hatte, war u.a. damit begründet worden, Dr.Gercke habe bei dem gemäß § § 1 StPO in eine öffentliche Heilanstalt eingewiesenen Angeklagten ohne dessen Einwilligung und ohne Anordnung gemäß § 81a StPO zur Durchführung einer Durchleuchtung des Gehirns (Enzepbalographie)Gehirnwasser entnommen und eine Gehirnluftfüllung durchgeführt.

b) Das Schwurgericht hat den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß zu dem erwähnten Gesichtspunkt demit begründet, das Gesuch lasse "in Verbindung mit der Stellungnahme des Sachverständigen (Zulässigkeit der Entnahme von Gehirnwasser ohne ausdrückliche Einwilligung des Untersuchten...) keine Gründe erkennen, die auch vom Standpunkt des Angeklagten aus die Besorgnis der Befangenheit vernünftigerweise rechtfertigen können",

c) Dementsprechend verwertet das angefochtene Urteil sowohl im Falle der gemeinschaftlichen Tötung der Frau DEE 15 auch im Falle der versuchten gemeinschaftlichen Tötung des Kindes Bernd l>ias von dem Sachverständigen Dr.Gercke in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten bei der Würdigung der Beweise,

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d) Die Revision hält den das Ablehnungsgesuch zsurückweisenden Beschluß für rechtsirrig. Sie meint, das Schwurgericht habe den Rechtsbegriff "Besorgnis der Befangenheit" verkannt; durch diese Verletzung der §§ 74, 24 StPO sei der Beschwerdeführer im Sinne des § 338 Nr 8 StPO unzulässig in seiner Verteidigung beschränkt worden.

2.) Die Rüge dringt im Ergebnis durch.

a) Mit Recht hebt das Schwurgericht in seiner die Ablehnung zurückweisenden Beschluß hervor, daß es für die Frage der Ablehnung vor allem darauf ankomme, ob die angeführten Umstände dem Angeklagten von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung begründeten Anlaß gäben, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Einen solchen Anlaß zum Zweifel verneint es nun in Bezug auf den in Rede stehenden Grund nur mit dem Hinweis auf eine rechtliche Erwägung ("Zulässigkeit der Entnahme von Gehirnwasser ohne ausdrückliche Einwilligung des Untersuchten"). Das Schwurgericht stellt insoweit auch nicht hilfsweise tatsächliche Betrachtungen an, so daß es für den Bestand dieses Teiles der Gründe und damit des gesamten Beschlusses allein darauf ankommt, ob der angeführte rechtliche Gesichtspunkt zutrifft.

b) Das ist nicht der Fall.

Da es - wie erwähnt - hier an einer ausdrücklichen Anordnung zu einer körperlichen Untersuchung im Sinne des § 81a StPO fehlt, weiterhin auch keine Einwilligung des Angeklagten vorlag, wäre die Enzephalographie nur dann zulässig gewesen, wenn die auf Grund des § § 1 StPO erlassene gerichtliche Anordnung auf Beobachtung des Beschuldigten in einer öffentlichen Heilanstalt zugleich auch eine Maßnahme nach § 81a StPO decken würde.

Eine solche Rechtsauffassung findet jedoch keine Stiisa im Gesetz.

aa) Zwar sind die gesetzlichen Anforderungen für eine Anstaltsverbringung teilweise schärfere als ie für die tax gung einer Maßnahme nach § 81a StPO, wie aus folgenden

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hervorgsht; Die Entscheidung nach § § 1 StPO lieg; allein bei dem Gericht, das für die Eröffnung des Hauptrerfshrens zuständig ist; sie darf nur nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers ergehen. Dem Beschuldigten, do” keinen Verteidiger hat, ist ein solcher zu bestellen. Die Yer"ringungsanordnung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, die aufschiebende Wir rkung hat.

Alle diese Sicherungen kennt § 8la StPO für die Anordnung eines körperlichen Eingriffs nicht. Die Entscheldung hierüber trifft "der Richter", also im vorbereitenden Verfahren der Amtsrichter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch die Staatsanwaltschaft oder sogar ihre Hilfsbeamten.

bb) Gleichwohl kann hieraus allein nicht gefolgert werden, daB die gemäß § § 1 StPO ergangene gerichtliche Anordnung einer Beobachtung den untersuchenden Arzt gleichzeitig zur Vornahme körperlicher Eingriffe, hier einer Enzephalographie, ermächtige. ‘Denn die Vorschriften der. "88 81 und 8la Abs 1 Satz .2-StPO stehen untereinander. weder in einem Verhältnis der Über- -und Unterordnung nach :Über- . haupt in einem Abhängigkeitgverhältnis,. wenn sie auch - § 8la zum Teil - den gleichen Zweck verfolgen, nämlich Gutachten über den Geisteszustand Beschüldigter vorgubereiten. Im wesentlichen ist es aber auch nur die Zweokrichtung, die beide Vorschriften miteinander verbindet. In ihren Auswirkungen sind sie durchäus verschieden und haben daher auch einen unterschiedlichen rechtlichen Gehalt.

Eine Eingriffe zulessende Anordnung nach § 81a StPO greift in das Grundrecht des Beschuldigten auf körperliche Unversehrtheit ein (vgl Art 2 Abs 2 Satz’ 1 66). Ihre: Voraussetzungen sind daher allein unter diesem Gesichtspunkt des Eingriffes in den Körper zu sehen. Dem trägt aber nur die Regelung des § 8la StPO Rechnung. Danach. muß die Enzepkalographie als ein mit körperlichem Eingriff

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verbundenes Untersuchungsverfahren der Feststellung soicher Tatsachen dienen, die für das Strafverfahren bedeutsam sind, und sie is weiterhin nur dann zulässig, wenn sie von einem Arzt nach den Regeln ärztlicher Kunst vorgenommen wird und kein gesundheitlicher Nachteil für den Betroffenen zu erwarten ist.

Die besonderen Anforderungen der kunstgerechten Vornahme durch einen Arzt und der gesundheitlichen Zuträglichkeit stellt § § 1 StPO nicht. Er braucht sie auch nicht zu stellen, weil er durch die bloße Zulassung einer Beobachtung noch nicht einen Eingriff in das Grundrecht körperlicher Unversehrtheit gestattet, sondern die Verbringung des Beschuldigten in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstailt, d.h. einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit, ermöglicht (vgl Art 2 Abs 2 Satz 2 und Art 104 GG).

Aus der Verschiedenartigkeit der Grundrechte, in die eingegriffen werden soll, ergibt sich aber von selbst auch die Notwendigkeit, daß die Voraussetzungen, unter denen eingegriffen werden kann, selbständig geregelt werden müssen, und daß daher die Wirkungsbereiche beider Vorschriften nicht miteinander vermengt werden dürfen. Eine Anordnung aus § § 1 StPO umfaßt also nicht nur nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch nach ihrem Sinn für den untersuchenden Arzt nur die Befugnis zu einer beobachtenden Untersuchung des Beschuldigten, nicht aber die Ermächtigung, ohne seinen Willen einen körperlichen Eingriff, z.B. eine Enzephalographie, vorzunehmen (vgl KR 3.Aufl § 81 Anm la S 341, § 8la Anm lc S 347, 3b S 349; Eb.Schmidt, Lehrkomm zur StPO Aufl 1952 Teil II zu § 81 Anm 25 S 199; Henkel, Strafverfahrensrecht, Aufl 1953 S 277; Erbes, Handkommentar zur StPO, Aufl 1950 zu § 8la Anm V S 68; Löffler NJW 1951, 821/8227; OLG Kiel DStR 3/376; OLG Hamm JMBl NRW 19°3,1°7). Vor der Anordnung solcher über die reine Beobachtung unter Umständen erheblich hinausgehender Eingriffe in den Körper des Beschuldigten muß der Richter wegen der damit möglicher-

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weise varboatnnın starken unmittelbaren Deeinträchtigsang der Parsönlickkeit und der Gesundhsit des Detroffenen seihetändig - erforderlichenfails auf GCruni sachverssändiger ärztlicher Beratung - zrüfen, ob

der Eingriff? nach dem Stande der Ermittlungen geboten ist, ob er nach den Regeln ärztlicher Kunst zu Untersuchungszweck»n vorgenommen zu werden pflegt und ob er ohne gesurdheitliche Gefährdung durchgeführt werden kann. Dem Richter wird auf diese Weise durch das Gesetz u.a. die Verantwortung dafür auferlegt, daß nicht etwa ohne Einwilligung eines Beschuldigten an ihm neuartige Untersuchungsverfahren erprobt werden, für deren Durchführung sich noch keine allgemein anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst herausgebildet haben.

Der den Ablehnungsamtrag zurückweisende Beschluß irrt daher, wenn er sich auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Zulässigkeis beruft.

c) Da -- wie erwähnt - keine tatsächliche Würdigung der Frage erfolgt ist, ob der Beschuldigte nicht im Hin- ‚blick auf das Unzulässige des Vorgehens dos Sachverständigen.von seinem Standpunkt aus. einen vernünftigen Grund zum.Mißtrauen gegen dessen Unpartellichkeit - - ‚hatte, ist ‚das Ablehnungagesuch 'bislang grutiälös 'zurlickgewiesen worden. Hierin liegt ein. Verfahrensverdted,® auf den das angefochtene ‚Urtell.in Bezug auf':diesen-' Beschwerdeführer. auch. beruhen. kann, :weil es sich: 8o-" wohl für den Fall Preithuhn als für den Fall Bernd Teich auf das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen: Be-"

‚Da schen aleser Verfahrensmangel zur Aufhebung führt, brauckte auf die übrigen verlahrensrechtlichen. und sachlickrechtlichen Beanstandungen des’ Beschwerde-- “ führers nicht mekr eingegangen zu werden.

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Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Revisionen beider Beschwerdeführer zu verwerfen.

Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka

Schmidt Bundesrichter Schmitt ist beurlaubt und kann deshalb nicht unter-

schreiben. Dr.Rotberg