Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 05.07.1955 – 1 StR 136/55
1. Strafsenat
2247 044 150
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
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i.) den Kaufmann Theodor H a. gg. geboren am ai» 2 int ,
2.) den ensmitteigroßhändler Hubert B aus X . dort geboren an iD
wegen Wirtschaftsvergehen
1903,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5, Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Yartin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt auE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdicnst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Hp und BD wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Novenber 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die gegen den Angeklagten I | ausgesprochene Ein- ‘ziehung von achttausend DM fällt weg. Die hierher treffenden Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse
zur Last.
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Soweit das Urteil den Angeklagten Tg petrifft, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Die Angeklagten sind durch das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Juni 1951 wegen wWirtschaftsvergehen (§§ 2, 8 Nr 1 und 3 wiSt@ 1949) in Tateinheit mit Hehlerei (§ 259 StGB) und Bestechung ( § 333 StGB), der Angeklagte Hin ferner wegen eines tateinheitlich begangenen Preisvergehens (§§ 18, :19 WiStG 1949) zu Gefängnis, HP auch zu Geldstrafe verurteilt worden. Ferner ist die Einziehung eines Betrages von 10 000 DM gegen Helten und von 8 000 DM gegen BED ausgesprochen worden. Die Revision des Angeklagten ] ist durch das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1954 - abgesehen von einer WHaßgabe, die in dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht mehr von Bedeutung ist — verworfen worden; jedoch ist der Ausspruch über die Einziehung gegen beide Angeklagte (§ 357 StPO) aufgehoben worden.
Zur Begründung der Aufhebung führt das Urteil auss Das Landgericht habe mit der Einziehung den aus den Straftaten erzielten Gewinn erfassen wollen. Dieser sei nach den Feststellungen in der ursprünglichen Form nicht mehr vorhanden. In Wirklichkeit handele es sich somit um eine Ersetzeinziehung,. Diese sei zwar nach den §§ 41, 104 Abs 1 WiStG 1949 (das bei Verkündung des lanägerichtli-
chen Urteils vom 21. Juni 1951 galt) zulässig, aber - da
die Straftaten vor dem Inkrafttreten jenes Gesetzes begangen sind - gemäß § 2 Abs 2 StGB nur mit der Finschränkung, daß auch die zur Tatzeit geltenden auf das Verhalten der Angeklagten an sich zutreffenden Gesetze jene llaßnahme
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zuließen. Das sei jedoch nur in § 10 Abs 3 des Bewirtschaftun notgesetzes vom 30. Oktober 1947 (WiGB 1948, 3) in der damals gültigen Fassung vom 5. August 1948 (WiGPBl 82) für strafbere : Handlungen nach § 9 des Gesetzes vorgesehen. Die Voraussetzung |
dieser Vorschrift seien bisher nicht dargetan,
Durch das jetzt angefochtene Urteil hat das Landgericht wiederum auf Einziehung erkannt, gegen Be in der früheren Höhe, gegen HB in Höhe von 5 000 DM. Es meint, das Verhalten der Angeklagten felle unter § 9 Abs 1, a BewnotG in Verbindung mit § 2 Abs 1, e und § 31 Nr 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum BewnotG vom 23. April 1948 (WiGB1 37). Dagegen wenden sich mit der Sachrüge die Revisionen der Angeklagten, Sie sind begründet.
1.) Nach § 31 Nr 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum BewnotG ist nach den Vorschriften des Bewnot@ strafbar U.4., wer vorsätzlich oder fahrlässig als Verteiler bewirtschaftete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Ausübung des Gewerbes zugeteilt oder erworben sind, für einen anderen als den im Antrag angegebenen oder sonst bei der Zuteilung oder dem Erwerb vorgesehenen Zweck oder entgegen von Auflagen oder Bestimmungen gebraucht oder verbraucht. Die Vorschrift trifft den bestimmungswidrigen Gebrauch oder Verbrauch bewirtschafteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Gewerbebetrieb. Ähnliches bestimmte schon früher § 3 VRStVO für gewerbliche Erzeugnisse. Der bewirtschaftungswidrige, aber der Ausübung des Gewerbes an sich gemäße Handel mit bewirtschafteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen fällt nicht unter die von dem Landgericht angewendete Vorschrift. Er wurde als verbotswidriger Bezug oder als verbotswidrige Abgebe bewirtschafteter Erzeugnisse in Ausübung eines Gewerbes, wie auch in dem Senats-
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urteil vom 29. Januar 1954 bemerkt ist, von § 1 Abs INrı VerbrauchsregelungsstrafVO getroffen. Das Verhalten der Angeklagten ist sonach überhaupt nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 31 Nr 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum BewnotG. Daher entfällt auch die Anwendung des § 9
Abs 1, a BewnotG.
2.) Das Landgericht ist jedoch - von seinem Standpunkt folgerichtig — dem liinweis in dem vorerwähnten Senatsurteil nicht nachgegangen, ob die Abführung von Mehrerlös auf Grund der §§ 49 ££, 102 Nr 1, 104 Abs 1 WiStG 1949/1952 in Verbindung mit § 4 der PreisstrafrechtsVO anzuordnen ist. Da allein FEED zugleich wegen Preisvergehens verurteilt ist, kommt eine solche Anoränung nur ihm gegenüber in Betracht. Insoweit wird sich das Landgericht, nachdem inzwischen das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in Xraft getreten ist, gemäß § 8 das. schlüssig zu machen haben. Die Vorschrift ist gemäß § 2 Abe 4 StGB anzuwenden (vgl BGH NJW 1954, 1734 Nr 16), wenn nicht schon gemäß § 15 WiStG 1954, wo dies allerdings ausdrücklich nur für solche Taten bestimmt ist, die während der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes a.F, begangen sind. § 358 Abs 2 StPO stünde der Anordnung der Abführung von Mehrerlös anstelle der ausgesprochenen Ersatzeinziehung nicht entgegen. Das Strafübel wird seiner Art nach nicht zum Nachteile des Angeklagten geschärft, sollte es sich auch in dem ersten Felle um eine sogenannte Sicherungsmaßnahme, in dem andern um eine Nebenstrafe handeln,
Da gegen PD weder eine Ersatzeinziehung noch die Abführung von Mehrerlös in Betracht kommt, hat der
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Senat insoweit selbst die Schlußentscheidung getroffen (§ 354 Abs 1 StPO).
Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ist Martin beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Peetz
Hübner Dr. Mannzen