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BGH Entscheidung vom 21.08.1957 – 4 StR 588/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 588/57 | i 2263 00

Im Namen des Volkes

In der Strafsache ‚gegen

den Kaufmann Johannes Do EB aus Fra; geboren en @. ED ED in Ru, zur Zeit in Untersuchungshatt,

wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember i957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Hoepner . Bundesrichter. Prof. .Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitxner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Arnsberg vom 21. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht in Hagen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

£sründes

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gowohnheitsverbrecher wegen versuchter Verführung eines Mannes zur Unzucht gemäß § 175 a Nr. 3 StGB und wegen Unzucht zwischen Männern gemäß § 175 StGB in drei Füllen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden.

wit der Revision rügt er die Verletzung verfalırensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

1, Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Verschriften ist nicht begründet. Mit seiner Aufklärungsrüge will er geltend machen, das Landgericht habe die Freundin des Zeugen VB darüber vernehmen müssen, daß dieser zwei Strickjacken ohne Wissen der Eltern für seine Freundin gekauft und zur Bezahlung sich Geld vom Angeklagten geliehen habe. Der ‘Angeklagte habe mithin das Geld nicht an VeiEEED gegeben, um ihn zur Unzucht bereit zu machen. Das Landgericht hat die Einlassung des- Angeklagten, er habe das Geld dem Zeugen Ve nicht geschenkt, auf Grund des Beweisergebnisses für widerlegt erachtet. Ihm brauchte sich nach der Lage der Sache nicht aufzudrängen, die Freundin des Zeugen VOR : zu vernehmen, zumal es davon ausgeben konnte, daß diese allenfalls würde bekunden können, daß der Zeuge VemmEED ilir die genannten Bekleidungsstücke geschenkt habe, nicht aber, daß sie über den Zweck der Geldhingabe des Angeklagten an Ve; bei der sie ersichtlich nicht zugegen war, würde Aussagen machen können. Ein Beweisamtrag ist in dieser Richtung übrigens nicht gestellt worden. Fbensowenig int dio Rüge bogründet, das Landgericht habe zur weiteren

Asafkläring über die Binlassung des Angeklagten beirefiend seine Verabreäungen mit dem Zeugen Vie ebertalls die Freundin vernehmen müssen. Die von der Revisicn angeführte angebliche Einlassung des Angeklagten ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage nachzuprüfen, ob sich der Angeklagte in dieser Weise eingelassen hat. Vielmehr ist insoweit der Inhalt des Urteils maßgebend. Nach diesem bestand jedoch kein Anlaß, die Zeugin über die ‚Verabredung zu vernehmen, da das Urteil nichts ergibt, was hierzu hätte Anlaß geben können, Abgesehen hiervon ist auch in diesem runkt ein Beweisamtrag nicht gestellt worden.

2, Im übrigen erschöpfen sich, soweit es sich um die Schuldfrage handelt, die Ausführungen der Revision in Angrifren gegen die Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer versucht seine eigene Würdigung des Beweisorgebnisses en die Stelle derjenigen des Gerichts zu setzen. Dies ist jedoch unzulässig. Die Beweiswürdigung liegt dem Tatrichter ob, Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze 1äßt sie nicht erkennen. Es ist nicht erforderlich, deß die Schlüsse des Tatrichters zwingenä sind. Es genügt; aaß sie möglich’ sind, was. hier der Fall ist.

3. Auch: söweit sich die Revisionsangriffe gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung wenden, sind sie unbegründet... Das Landgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestelit, daß vom Angeklagten, der bereits wiederholt wegen des gleichen Delikts mit längeren Zuchthausstrufen belegt worden ist, die er auch verbüßte, mit "bestimmter Wahrscheinlichkeit" weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind und er eine Gefahr für Gie öffentliche Sicherheit auch nach Verbüßung der Strafe darstellen wird.

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Die Revision macht geltend, das Landgericht habe, da der Angeklagte sich bereit erklärt habe, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zur Beseitigung seines abartigen Geschlechtstriebes zu unterziehen, und für den Fall. daß diese Behandlung keinen Erfolg haben würde, sich auch.nit seiner äntmannung einverstanden erklärt habe, das Verfahren ausscizen wüssen, um den Erfoig dieser Maßnahmen, die wahrseheinlich seine Gefährlichkeit beseitigen würden, abzuwarten. Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl. Seine Bereitschaft zur Behandlung und erforderlichenfalls zur Durchführung der Entmannung kann die Anordnung der sichernden Maßnabme nicht hindern. Es ist trotz dieser Bereitschaft nicht sicher, ob und mit welchem Erfolg die Behandlung stattfindet und die Entmannung tatsächlich durchgeführt wird (BEHSt 1,

66 ?}. Die Gründe, ‘die das Landgericht für die Ablebnung der Aussetzung anführt, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen weist der Matrichter zutreffend darauf hin, daß nichts im Wege stehe, die nach'der jetzigen ungünstigen Voraussage notwendige Maßnahme. dann. ‚gemäß § 42 ? StGB in. Fortfall kommen zu laseen, wenn Bohandlungen, ‚die. später durchgeführt werden, zu einem Erfolg führen: ©. .‘

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ke Das Urteil Kann. 3gasch ı sus einem anderen Grunde keinen Bestand haben. Das "Landgericht führt aus, der Sachverständige Landesmedizinäldirektor Dr. ED habe dargelegt, der Angeklagte sei geistig gesund. Es fehle an jeglichen Voraussetzungen ' Zür eine. Bewußtseinsstörung, Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche infolge organischer Hirnerkrankung. ‚Zum anderen könne. auch die anlagebedingte Neigung: des. Angeklagten zu gleichgeschlechtlicher Betätigung nicht als krankhafte Störung der Geistestätigkeit angesehen ‘werden. Sie sei vielmehr nur eine Abnormität, eine Abweichung von der normalen Sexualität, die die }

Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht berühre. Diese Ausführungen, denen sich der Tatrichter angeschlossen hat, erregen das Bedenken, daß das Landgericht von einem zu engen Begriff der kranklıaften Störung der Gcistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB ausgegangen ist. Wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen haben, umfaßt § 51 StGB über den Kreis der Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen Wissenschaft hinaus alle Störungen, die die bei einem normalen und geistig Reifen verhendenen, zur Willensbildung vefäliigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen, wobei es gleichgültig | ist. ob es sich um Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit cder um solche des Willens-, Gefülhls- oder Triebiebens hendeit. Störungen solcher Art können ebenfalls krankhaft

im Sinne des § 51 StGB sein. Sie können gerade bei glei:hgeschlechtlich veranlagten ‘Personen vorliegen, wenn der abartige Geschlechtstrieb die gesamte innere Grundhaltung

des Täters und damit das Wesen seiner Persönlichkeit 80 bestimmt, daß er die erforderlichen Hemmungen nicht aufbringen kann, mag der Trieb’ auch 'nur 'von durchschnittli-

cher Stärke sein. Allerdings ‚scheidet die Anwendung des

§ 51 StGB aus, wenn die Nichtzügelung dcs Triebes überwiegend auf einem Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche beruht {Hendbuch der Kriminologie 676, 681; BGH 1 StR 475/54 4 _ Urteil vom 8. Februar 1955 = IM § 51 Abs. 1 Nr. 5 = MIR 1955, 368 f; 1 StR 69/55 Urteil vom 27. Juni 1955 = NJ\/ 1955, 1726; dort auch weitere Rechtsprechung). Dem Urteil 1äßt sich nicht entnehrien, daß der Sachverständige und ihm folgend das Gericht diese Grundsätze beachtet haben.

Wenn auch die. Fälle, in denen aus den angegebenen Gründen die Zurechnungsfähigkeit voll ausgeschlossen ist, nicht

häufig sein werden, so kann dies doch von vornherein nicht verneint werden. Das Urteil müßte daher in seinem vollen

Umfang aufgehoben werden.

Rotberg Krumme Hoepner Lang-Hinrichsen Flitner

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