Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Urteil vom 14.02.1957 – 4 StR 235/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2240 045
In Manen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Helmut C EEE zu: DO, dort geboren am ED 1924, zur Zeit in inter-
suchungshaft,
wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesperichtshofs in der Sitzung vom 19: Juni 1957, an der teilgenommen habenzs
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumnme
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 14. Februar 1957 mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und üntscheidung
an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsnmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe?
Der Angeklagte ist wegen Unzucht zwischen Männern in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren Gefängnis verurteilt woräen. Wit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 StPO). Dagegen mußte das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden.
Allerdings greifen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel nicht durch. Er ist der Meinung, daß er nicht wegen sieben rechtlich selbständiger Iiandlungen, sondern wegen einer fortgesetzten Handlung hätte verurteilt werden müssen. Diese Auffassung ist unrichtig. Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte mit dem Zeugen DB nie ein Zusammentreffen vereinbart habe, sondern stets einen neuen Entschluß, gleichgeschlechtlich zu verkehren, gefaßt habe, wenn eı ihn zufällig traf und die Umstände diesem Treiben günstig waren. Mit seinen Ausführungen greift er lediglich die insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen an. Eine Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen liegt ihnen nicht zu Grunde, "Auch ist der Begriff der selbständigen Handlung im Sinne des § 74 StGB nicht verkannt-
Dagegen läßt das Urteil eine Prüfung der Frage vermissen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 StGB gegeben sind. Eine solche Prüfung hätte im vorliegenden Fall nahegelegen, da der Angeklagte bereits dreimal in den letzten Jahren wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht zu mehrmonatigen
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Gefängnisstrafen verurteilt v.orden ist unä das Gericht auf Grund der un„ideilegt.n Binlassunz des Angeklagten davon ausgeht, das er sich zum weiblichen Geschlecht nie hingezo-
gen gefühlt, nie geschlechtliche Beziekungen zu Frauen unterhal. ten habe und daher gleichgeschlechtlich veranlagt sei,
Wie das Reichsgericht und der Bundcs, erichtshof mehrfach ausgesprochen haben, umfaßt § 51 StGB über den Kreis der Geistes. krankheiten im ®inne der ärztlichen Wissenschaft hinaus alle Störungen, die die bei einem normalen und ceistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willenebildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen, wobei es gleichgliltig ist, ob es sich um Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit oder um solche des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens handelt. Störungen solcher Art können ebenfalls krankhaft im S nne des § 51 StGB sein. Sie können ferade bei gleichgeschlechtlich veranlagten Personen vorliegen, wenn der abartige Geschlechtstrieb die gesamte innere Grundhaltung des Täters und damit dac \lesen seiner (ersönlichkeit-so bestimmt, daß er nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen kann, mag der Trieb auch nur von Aurchschnittlicher Stärke sein (Handbuch der Kriminologie 676, 6815 BGH 1 StR 475/54 Urteil vom 8.2.1955 = IM § 51 Abs 1 Nr 55 1 StR 69/55 vom 27.6.1955 = IM § 51 Abs 1 Nr 105 dort auch Angabe weiterer Rechtsprechung). Allerdings scheidet die Anwend des § 51 StCB aus, wenn die Nichtzügelung des Triedes überwiegend auf einem Charaktermangel oder einer eittlichen Schwäche beruht. Zu einer Beurteilung der Frage, ob die genannten Voraussetzungen hier gegeben sind, bedarf es einer eingehenden medizinischen und psychologischen Untersuchung Wenn auch das Vorliegen des § 51 Abs 1 StGB selbst bei einer auf Veranlagung beruhenden Homosexualität nur selten in Frage koın..en wird, war cs doch nötig, das Urteil auch im Schuldspruch auf-
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zuheben, da jene Wöglichkeit nicht von vornherein vollkor.- men ausgeschlossen »erden kann.
Rotberg Krumne Sauer
Hoepner Lang-Hinrichsen