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BGH Entscheidung vom 28.09.1954 – 1 StR 27/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In dem Sicherungsverfahren gegen

den Schriftsteller Dr, Ignaz Jaria W EB zus DEE , geboren am GE 1900 in CE (Kreis

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hat der 1: Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bindesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr, Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Tr. u als Vertreter der Bandesanwaltschaft,

Justizengestellter 8 als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechis wegen

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Gründe§

Wie die Strafkammer feststellt, hat der Beschuldigte, der sich während seines nicht beendeten Vorbereitungsdienstes als Referendar dem Trunke ergab und seitdem - unterbrochen durch den Krieg und die nachfolgende Zeit bis zur Währungsreform - die meiste Zeit in Heil- und Pflegeanstalten sowie in Trinkerheilanstalten verbrachte, in sieben Fällen Gastwirtschaften besucht und, ohne zahlungsfähig und -willig zu sein, gezecht. Er hat dabei vorwiegend alkoholische Getränke in erheblichem Umfang zu sich genommen, um seine Sucht nach Alkohol zu befriedigen. Nach der Überzeugung des Landgerichts, das sich insoweit dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen angeschlossen hat, besaß der Beschuldigte in den einzelnen Fällen bei der Verwirklichung des für erwiesen erachteten äusseren Tatbestands des Betrugs zwar - wenigstens hinsichtlich der Irrtumserregung und der Vermögensgefährdung - das Einsichtsvermögen, nicht jedoch auch die Fähigkeit, nach seiner Einsicht zu handeln, da er Kein geltungssüchtiger, willensschwacher, haltloser, gemütsarmer und pseudologistischer Psychopath und auf Grund seiner abnormen Persönlichkeitsstruktur infolge chronischer Alkoholintoxikation zur Sucht disponiert" sei. Die Strafkammer hat demgemäss die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB bejaht, Sie ist ferner zu der Überzeugung gelangt, daß der Beschuldigte infolge seiner Sucht mit Sicherheit wieder mit Strafe bedrohte Handlungen erheblicher Art begehen werde und daß diese Rückfallgefahr an sich nur durch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gebannt werden könne, Trotzdem hat sie von der Anordnung

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dieser Maßnahme abgesehen, weil die Alkoholsucht des Beschuldigten auf "einer Charakteranomalie und nicht auf einer organischen geistigen Erkrankung" beruhe.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Entscheidung kevision eingelegt und machi Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.

Wie die xevision mit echt rügt, leidet das Urteil schon an einem inneren Widerspruch, Einerseits bejahi die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB, nimmt also selbst eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne dieser Bestimmung bei dem Beschuldigten an; andererseits verneint sie unter B- zugnahme auf die Ausführungen des Reichsgerichts in der Entscheidung RGSt 73, 44 bei der Frage der Anwendbarkeit des § 42 b StGB das Vorliegen einer krankhaften Geistesstörung, obwohl der § 42 b ebenfalls die Zurechnungsunfähigkeit des Täters nach § 51 Abs 1 StGB (bzw. die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs 2 StGB) voraussetzt. Beides ist miteinander nicht zu vereinen. Das Landgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten nicht jweils in einem vorübergehenden Rauschzusiand, sondern in seiner dauernden Sucht nach Alkohol, unabhängig von der nachträglichen Alkoholwirkung im Einzelfalle, ihren Grund hatte, Dann durfte die Strafkammer aber die Frage der Zurechnungsunfähigkeit bei der Stellungnahme zu § 51 Abs 1 StGB und zur Unterbringung nach § 42 b StGB nur in demselben Sinne entscheiden, § 51 Abs 1 und 2 findet dann keine Anwendung, wenn der Täter lediglich an einer "Charakteranomalie!' ohne erhebliche Störung seiner Geistestätigkeit leidet.

Die Urteilsausführungen bieten des weiteren auch keine Gewähr dafür, daß die Strafkammer bei der Ab-

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lehnung des Antrags auf Anordnung der Maßregel nach

§ 42 b StGB von zutreffenden Erwägungen über den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 Abs 1 StGB ausgegangen ist. Ebensowenig wie § 51 StGB setzt § 42 b StGB voraus, daß

der Täter zur Zeit der Tat an einer "organischen" geistigen Erkrankung gelitten hat. Vielmehr vermag Jede krankhafte Störurig der Geistestätigkeit, auch wenn sie nicht auf einer echten Geisteskrankheit (im psychiatrischen Sinne)beruht, die Anwendung des § 51 St GB und die des § 42 b StGB zu rechtfertigen (u.a. RG DR 1939 S 987 Nr 25; Urteile des BGH 1 StR 291/53 ‘vom 23. Juli 1953 und 1 StR 146/54 vom 28, Mai 1954 :: NJW 1954, 1454 Nr 13);auch eine krankhafte Störung des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, ohne Beeinträchtigung der Verstandestätigkeit, fällt hierunter (RGSt 73, 121). '

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Alkoholsucht. Sie ist, solange der Betroffene nicht von ihr geheilt ist, ein Dauerzustand, der, wenn er auf einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit in dem dargelegten Sinne beruht, nicht nur wegen der in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustande, sondern auch wegen der infolge der Sucht sonst begangenen, mit Strafe bedrohten Handlungen die Anwendung des § 51 StGB und bei Vorliegen - der übrigen Voraussetzungen die des § 42 b StGB rechtfertigt. Etwas anderes besagt auch die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 73, 44 nicht; sie wendet sich nur dagegen, daß an sich Gesunde wegen vorübergehenden kausches, der erfahrungsgemäß bald in natürlicher Weise abklingi, unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen in einer Heil- oder Pflegeanstalt un-

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tergebracht werden.

Im vorliegenden Falle hat die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 StGBu. a. deshalb bejaht, weil der Beschuldigte "auf Grund seiner abnormen Persönlichkeitsstruktur infolge chronischer Alkoholintoxikation zur Sucht disponiert" sei, Diese Begründung spricht dafür, daß die seit vielen Jahren bestehende Trunksucht des Beschuldigten auf einer krankhaften Entartung seiner Persönlichkeit beruht und daß die Strafkammer ebenso wie der Sachverständige, dem sie sich angeschlossen hat, zwar einerseits zutreffend dem Beschuldigten den Schutz des § 51 Abs 1 StGB zugebilligt, andererseits jedoch wegen einer zu engen Auslegung des Begriffs "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" die - im übrigen bedenkenfrei festgestellten - Voraussetzungen des § 42 b StGB zu Unrecht nicht für gegeben erachtet hat (vgl hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHSt 1, 196, in der die von dem Tatgericht angeordnete Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt in einem Falle gebilligt worden ist, in’dem die Zurechnungsfähigkeit der dem Trunke verfallenen Angeklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils infolge "ihrer abgesunkenen Persönlichkeit" erheblich vermindert war).

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Das Urteil ist demnach samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverwei'sen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Er. Hörchner . Dr. Peetz Mantel

Dr. Schalscha Seibert