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BGH Entscheidung vom 23.06.1955 – 3 StR 157/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

: " Mitglieder (ordentliche und stellvertrutende) der auf Grund KRG Nr 18 gebildeten Wohnungsausschüsse- sind, wenn sie bei der Beratung des Wohnungsamtes mitwirken, Beamte im strafrechtlichen Sinne,

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| “Für das Nachschlagewerk!

Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StGB § 359 | 2226 075.

Rechtssatz;: " Mitglieder (ordentliche und stellvertrutende) der auf Grund KRG Nr 18 gebildeten Wohnungsausschüsse- sind, wenn sie bei der Beratung des Wohnungsamtes mitwirken, Beamte im strafrechtlichen Sinne,

Aktenzeichen: 3 StR 157/55

Urt. des BGH vom 23. Juni 1955 LG Duisburg

3_5:R, 151/23

ImNamen des Volkes ı

In der Strafsache :

gegen + 1.) den Inseratenwerbe ef M aus D s I: geboren am 1895 in Gi 4

2.) den Makler Valerian_P rer 5 aus 1% , geboren a 1 in er

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wegen Bestechung u.a.

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hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Frof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.) Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. August 1954 wird verworfen,

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit freigesprochen worden sind:

a) der Angeklagte MW in vollem Unfange,

b) der Angeklagte TEE in den Fällen der Besorgung von Dringlichkeitsbescheinigungen und Woh-

nungszuweisungen, ferner soweit die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird

verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Er

Gründe§

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A) Betreffend den Angeklagten Me I.)Zur Revision der Staatsanwaltschaft,

1.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Mg in drei Fällen Geldgeschenke von Personen angenommen, deren Anträge auf Dringlichkeitsbescheinigung und Wohnungszuweisung er in seiner Eigenschaft als Mitglied des Wohnungsausschusses der Stadt Düsseldorf beim Wohnungsamt erfolgreich befürwortet hatte. Von der deshalb gegen ihn erhobenen Anklage der Bestechlichkeit hat das Landgericht ihn freigesprochen, weil er nicht als Beamter im Sinne des § 359

StGB angesehen werden könne. Es ist der Ansicht, die Mitglieder des Wohnungsausschusses seien um deswillen nicht Beamte im Sinne des § 359 StGB, weil das Kontrollratsgesetz Nr 18 den Wohnungsausschuß in erster Linie als Sachverständigenausschuß gestaltet habe und weil dessen Mitglieder in Düsseldorf von den politischen Parteien in den Ausschuß entsandt worden seien und daher ausschliesslich die Interessen ihrer Partei und deren Wähler wahrzunehmen gehabt hätten,

Diese Ansicht trägt den Freispruch nicht.

2.) Als Mitglied des Wohnungsausschusses der Stadt Düsseldorf war der Angeklagte - oränungsmässige Bestellung vorausgesetzt - Beamter im Sinne des § 359 StGB, soweit er Aufgaben erfüllte, die den Mitgliedern des Wohnungsausschusses oblagen.

Der Wohnungsausschuss war ein Organ der Stadtverwaltung Düsseldorf. Seine Einsetzung und sein Aufgabenkreis

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beruhten zunächst auf Art II Nr 1 a II, Art I des kRG

Nr 18 und § 53 der revidierten Deutschen Gemeindeordnung vom 1, April 1946 (rev DGO) und später auch auf § 3 des Landeswohnungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1950 (GV BL 25). Zu seinen Aufgaben gehörte es,

das Wohnungsamt der Stadt Düsseldorf beim Vollzug des

KRG Nr 18 und des Landeswohnungsgesetzes zu beraten. Das Wohnungsamt hatte nach diesen Gesetzen den vorhandenen Wohnraum aufzunehmen, zu erfassen, zu vermehren und zu verteilen. Die Bewirtschaftung des Wohnraumes, der diese Tätigkeiten dienten, ist eine Angelegenheit der sogenannten Auftragsverwaltung, die von den Gemeinden im Auftrage des Staates erledigt wird. Es handelt sich dabei um Dienstverrichtungen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind‘ I und staatlichen Zwecken dienen. Wer solche Dienste verrichtet, gilt nach § 359 StGB als Beamter auch, wenn er

im staatsrechtlichen Sinne nicht Beamter ist. Indem der Wohnungsausschuß in Erfüllung der ihm durch das Gesetz übertragenen Aufgaben das Wohnungsamt bei der Bewirtschaftung des Wohnraumes beriet, verrichtete er daher ebenfalls. Dienste, die aus der Staatsge'alt abgeleitet waren und staat-. lichen Zwecken dienten (R6$t 57, 366). Unter diesen Begriff fällt keineswegs, wie das Landgericht anzunehmen scheint, nur die entscheidende Tätigkeit, sondern ebenso sehr jede Tätigkeit, die die Entscheidungen vorbereiten soll, Das

ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl BGH 3 StR 684/52 vom 18.12.1952; OGHBZSt 2, 1065 RGH 70, 235; 68, 255; 57; 366) und hat seinen Grund darin, dass die Entscheidungen ; in aller Regel nur auf Grund von Vorarbeiten getroffen wer” - den können. Unter ihnen kommt ausschlaggebende Bedeutung den Berichten und Vorschlägen der Sachbearbeiter und der‘ gutachtlichen oder sonstigen Äusserung derjenigen Amtsper- ‚sonen zu, deren Anhörung, Befragung oder Zustimmung vor

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der Entscheidung gesetzlich vorgeschrieben oder aus sachlichen Gründen geboten ist. Denn diese Berichte, Vorschläge oder gutachtlichen Äusserungen bilden die Grundlage für die schliessliche Entscheidung. Die Ansicht des Landgerichts, die Mitglieder des Wohnungsausschusses seien hinsichtlich ihrer Tätigkeit in dieser Eigenschaft nicht als Beamte im strafrechtlichen Sinne anzusehen, weil das Kontrollratsgesetz Nr 18 den Wohnungsausschuß in erster Linie als Sachverständigen-Ausschuß gestaltet habe, beruht demnach auf einer Verkennung des Begriffes der aus der Staatsgewalt abgeleiteten und staatlichen Zwecken dienenden Tätigkeit»

Fehl geht ferner die Meinung, die Mitglieder des Wohnungsausschusses hätten, da sie von den politischen Parteien in den Ausschuß entsandt waren, ausschließlich die | Interessen ihrer Partei und deren Wähler wahrzunehmen ge- i habt. Das trifft nicht einmal für die Mitglieder der parlamentarischen Körperschaften zu. Art 38 Abs 1 GG bestimmt i ausdrücklich, dass die Abgeordneten des deutschen Bundesta- R ges Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen u nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Sie dürfen sich also nicht ausschliesslich als Vertreter der Interessen ihrer Partei und deren Wähler fühlen. Das gilt

“erst recht für die Mitglieder des Wohnungsausschusses,

der - jedenfalls soweit er das Wohnungsamt bei dessen Tätigkeit berät -, kein politisches Gremium, sondern ein reines Verwaltungsorgan ist und als solches nicht partei- Ei politischen Gesichtspunkten folgen, sondern sich ausschließlich von den Interessen der Gesamtheit leiten lassen darf, Nach dem Urteil hat der Angeklagte sein Amt als Mitglied RE des Wohnungsausschusses selbst dahin verstanden, dass er ausser der Wahrnehmung der Interessen seiner Partei und deren Wähler auch allgemeine Interessen und die Interessen

des Wohnungsamtes und der Ratsversammlung der Stadt Düsseldorf wahrzunehmen habe. Die Hälfte der Mitglieder des Wohnungsausschusses waren Stadtverordnete. Auch dieser Umstand . bewirkt nicht, dass Mitglieder des Ausschusses nicht Beante : im Sinne des § 359 StGB gewesen wären, soweit sie das Wohnungsamt zu beraten hatten.

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Indem der Angeklagte ME Anträge von Wohnungssuchen- = den auf Erteilung von Dringlichkeitsbescheinigungen oder auf Wohnungszuweisung in persönlicher Rücksprache mit dem Leiter , ° des Wohnungsamtes befürwortete, handelte er in seiner Eiger- : schaft als Kitglied des Wohnungsausschusses und verrichtete = er eine Tätigkeit, die in den Aufgabenkreis des Wohnungsaus- ; schusses fiel, Er beriet das Wohnungsamt bei der Verteilung i des vorhandenen Wohnraumes, Hierzu war er befugt. Ursprünglich wurden Einzelfälle der Wohnungszuweisung vom Ausschuß selbst behandelt, Später übertrug der Ausschuß die Bearbeitung solcher Fälle einzelnen Ausschußmitgliedern. Vom Jahre 1950 ab war jedes der Nitglieder ermächtigt, die ihm von seiner Fraktion, vom Ausschuß oder von anderen Stellen übergebenen Fälle selbständig zu bearbeiten und in dringenden

Fällen dem Leiter des Wohnungsamtes unmittelbar vorzutragen. Wenn ein Mitglied von dieser Befugnis Gebrauch machte, wie

es der Angeklagte mehrfach und auch in den drei Fällen, in denen er nachträglich Geldgeschenke annahm, getan hat, so nn handelte dieses Mitglied nicht als Privatperson. Vielmehr ;. erfüllte es eine zur Zuständigkeit des" Wohnungsausschusses EE gehörende Aufgabe. Es nahm damit eine Amtshandlung vor und. | ist deshalb auch hinsichtlich dieser Handlung als Beamter im strafrechtlichen Sinne anzusehen. Dabei ist es entgegen ; der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ansicht ohne Bedeutung, dass in den hier in Betracht kommenden Fällen die Antragsteller sich unmittelbar an den Angeklagten gewandt hat-

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ten, dass er also im Einzelfalle keinen Bearbeitungsauftrag vom Ausschuß oder einer anderen Amtsstelle erhalten hatte. Dadurch wird der Charakter der Handlung als Amtshandlung nicht berührt. Denn dieser Charakter ergibt sich daraus, dass die beratende Stellungnahme zu..solchen Anträgen zu den amtlichen Verrichtungen des Wohnungsausschusses gehörte und dass der Ausschuß die Einzelfälle nicht in gemeinsamer Sitzung erörterte und beriet, sondern durch die einzelnen Mitglieder selbständig bearbeiten liess. Ob der Ausschuß befugt war, die Bearbeitung von Einzelfällen den einzelnen Mitgliedern völlig zu überlassen, dergestalt; dass nicht mehr der Ausschuß als Kollegium, sondern ein

. einzelnes Mitglied des Ausschusses völlig selbständig, ohne den Ausschuß zu beteiligen, den einzelnen Fall beurteilte und das Wohnungsamt beriet, kann unerörtert bleiben. Auch wenn. der Ausschuß in diesem Umfange seine Aufgaben nicht auf seine einzelnen Mitglieder hätte. übertragen dürfen, so blieb die beratende Tätigkeit, die die Mitglieder in diesen Fällen ausübten, doch eine in das Amt: des einzelnen Mitgliedes einschlagende Handlung. Sie wurde nur in einer anderen Form, nämlich als Handlung eines einzelnen und nicht als Kollegialhandlung vorgenommen. Sie stand gleichwohl ihrer Natur nach mit dem Amt des Ausschußmitgliedes

im Zusammenhang und wurde von dem Ausschußmitglied vermöge seiner amtlichen Stellung vorgenommen,

Der Angeklagte meint, eine Amtshandlung könrie in der befürwortenden Vorsprache beim Leiter des Wohnungsamtes auch deshalb nicht gefunden werden, weil jedermann die Befugnis und die Möglichkeit habe, in eigener oder in fremder Sache beim Leiter des Wohnungsamtes vorzusprechen. Hierfür seien beim Wohnungsamt in Düsseldorf besondere Sprechtage festgesetzt. Es kann auf sich beruhen, in welchem Um-, fange der einzelne Wohnungssuchende zur Tatzeit tatsächlich

in der Lage war, jederzeit sein Anliegen persönlich beim Leiter des Wohnungsamtes in Düsseldorf vorzutragen, und inwieweit andere Personen es im Auftrage des Wohnungssuche, den konnten, Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur damals, sondern auch noch heute die Zahl der Wohnungssuchenden, deren Fall im Sinne der Richtlinien der Wohnungsänter dringlich ist, erheblich grösser ist als der zur Verfügung "stehende Wohnraum. Bei dieser auch in der Dringlichkeitsstufe das Angebot weit überschreitenden Nachfrage musste die Befürwortung durch den Wohnungsausschuß und, nachdem der Wohnungsausschuß dazu übergegangen war, die Einzelfälle von seinen Mitgliedern selbständig bearbeiten zu lassen, die Befürwortung auch des mit der Sache befässten Mitgliedes für die Entscheidung des Leiters des Wohnungsamtes von erheblicher Bedeutung sein. Dass dem in Düsseldorf so gewe-E sen ist, ergeben die tatrichterlichen Feststellungen. Ihnen# ist zu entnehmen, dass in den Fällen, in denen. der Angeklag te den Antrag in persönlicher Vorsprache beim Leiter des Wohnungsamtes befürwortete, in einer —- gemessen an dem erfahrungsgemäss Üblichen - erstaunlich kurzen Zeit die Dring lichkeitsbescheinigung erteilt und die Wohnung zugewiesen wurde. Es kann desnalb keine Rede davon sein, dass der Ange klagte nur etwas getan hätte, . was jedermann zu tun in der Lage war, und dass er hierbei lediglich sein Ansehen als

Kitglied des Wohnungsausschusses und seine persönlichen Beziehungen zum Leiter des Wohnungsamtes ausgenutzt hätte. Für den unbefangenen Beurteiler lässt das Urteil erkennen, . dass der Angeklagte in den von ihm persönlich befürworteten Fällen deshalb in so erstaunlich kurzer Zeit Dringlichkeitsbescheinigung und Wohnungszuweisung erhielt, weil er in amtlicher Eigenschaft, nämlich als Mitglied des Wohnung ausschusses und gewissermaßen in dessen Vertretung, die An träge befürwortet hatte.

2,) Beamter im strafrechtlichen Sinne ist nur derjenige, der - wenn auch ohne Begründung eines öffentlichen Dienstgewaltverhältnisses, also ohne Beamter im staatsrechtlichen Sinne zu sein --„ von einer nach den bundesoder landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle in allgemeiner Weise durch ausdrücklichen oder stillschweigenden öffentlichrechtlichen Akt zu den in Frage stehenden aus der Staatsgewalt abgeleiteten und staatlichen Zwecken die-. nenden Dienstverrichtungen berufen worden ist (RGSt 75, 396). Wer nicht von der zuständigen Stelle in diesem Sinne "angestellt" ist, kann trotz dem amtlichen Charakter seiner Tätigkeit nicht als Beamter im Sinne des § 359 StGB angesehen werden. |

Der Angeklagte ist zunächst zum stellvertretenden Mitglied des Wohnungsausschusses bestellt worden. Hierzu wurde er auf Vorschlag der politischen Partei, der er angehörte,

. durch die Stadtvertretung der Stadt Düsseldorf am 19. Juni 1948 und erneut am 12, Dezember 1948 gewählt. Zur Zeit der Vorgänge, die ihm als Bestechlichkeit zur Last gelegt werden, war er als ordentliches Mitglied des Wohnungsausschusses tätig. Als solches ist er auf Antrag seiner Partei durch den Oberbürgermeister am 17. Januar 1949 an Stelle eines ausscheidenden ordentlichen Mitgliedes, das ebenfalls seiner

Partei angehörte, bestellt worden. Die Stadtvertretung (Rats- Ei

versammlung) hatte den Oberbürgermeister durch Beschluss vom 17, Dezember 1948 ermächtigt, auf Antrag von Ausschussmitgliedernmit Zustimmung ihrer Fraktion einen "Austausch von Ausschußmitgliedern" von sich aus vorzunehmen, wenn da-

durch das politische Stärkeverhältnis innerhalb der Ausschüs- R;

se nicht geändert wurde.

Das Landgericht hat zwar gegen die Rechtswi.rksamkeit dieser Ermächtigung keine Bedenken. Dem kann indessen nicht

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beigepflichtet werden, In § 32 rev. DGO wird bestimmt:

"Die Verwaltung der Gemeinde liegt voll und ausschliesslich dem Rate der Gemeinde ob."

Damit sollte das sogen. Führerprinzip der nationalsozialistischen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 beseitigt werden, die in § 32 die Verwaltung dem Bürgermei., ster in voller und ausschliesslicher Verantwortung zugewiesen hatte. In § 52 S 5 rev. DG0 ist ferner bestimmt:

"Unbeschadet der Vorschriften des § 103 darf der Rat der Gemeinde die Pflicht zur Beratung und Genehnigung keinem Ausschuß und keiner anderen Körperschaft übertragen." |

In § 103 ist vorgeschrieben:

"Der Rat der Gemeinde kann für die Beratung besonderer Gegenstände Ausschüsse nach Maßgabe der Gemeindeverfassung oder Geschäftsordnung bilden."

Nur in Angelegenheiten, die keine Verzögerung zulassen, kann der Bürgermeister zusammen mit einem weiteren Gemeinderat, in Fällen äusserster Dringlichkeit sogar allein die Entscheidung treffen. Jedoch muss er in beiden Fällen nachträglich die Genehmigung der Ratsversammlung einholen (§ 54 rev,D60). |

Nach Art II KRG Nr 18 war der Rat der Gemeinde verpflichtet, einen Wohnungsausschuß einzusetzen. Zu seiner Zuständigkeit gehörte es also, die Mitglieder dieses Aus“ schusses durch Wahl zu bestimmen, Es handelte sich hierbei nicht um eine beratende, sondern um eine entscheidende Tä tigkeit, Für die Übertragung dieser Entscheidung auf den

.. Land Nordrhein-Westfalen (GVBl NRW 1952, 283) hat das im

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Oberbürgermeister bietet die revidierte Deutsche Gemeindeordnung keine Grundlage, Nach den angezogenen Vorschrif- f ten hätte der Rat der Gemeinde die Wahl der Mitglieder des } Wohnungsausschusses nicht einmal einem hierfür gebildeten a Ausschuß übertragen können. Den Ausschüssen durfte nur be- k ratende Tätigkeit übertragen werden.Die Bildung des Wohnungsausschusses ist eine Angelegenheit der Gemeindeverfassung.

Sie betrifft die Einsetzung eines Organs der Gemeindeverwal- Ü tung. Deshalb überträgt das Gesetz sie dem Rat der Gemeinde bi als der auf Grund demokratischer Wahl zustande gekommenen | Vertretung der Gesamtbürgerschaft, Daraus ist der Wille des B: Gesetzes zu entnehmen, dass die Mitglieder des Wohnungsaus- .B

schusses ebenfalls nach demokratischen Grundsätzen von dem Rat der Gemeinde gewählt werden sollen. Mit diesem klaren Willen des Gesetzes wäre es nicht vereinbar, dass der Rat der Gemeinde seine Aufgabe, den Wohnungsausschuß einzusetzen, dem Oberbürgermeister übertragen könnte, Die Bildung der gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Ausschüsse ist eine Aufgabe, die wegen ihres gemeindeverfassungsmässigen Charakters von dem Rat der Gemeinde niemals auf ein anderes Gremium oder gar auf den Oberbürgermeister übertragen werden kann. Die erst nach den hier zur Aburteilung stehenden Taten in Kraft getretene Gemeindeordnung für das

§ 28 Abs 2 ausdrücklich ausgesprochen. Es muss aber auch für die vorhergehende Zeit gelten, weil es sich aus dem Wesen der Bildung der Ausschüsse und dem demokratischen Grundgedanken der Gemeindeverfassung ergibt.

Die Berufung des Angeklagten Mg zum ordentlichen Mitglied des Wohnungsausschusses durch den Oberbürgermeister . T war somit rechtsunwirksam. Sie könnte jedoch dadurch rechts- . N wirksam geworden sein, dass der Rat der Gemeinde nachträg-

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die Berufung ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung genehmigte. Ob dies der Fall gewesen ist, braucht indessen nicht mehr geprüft zu werden,

Wenn die Berufung des Angeklagten Uggpzun ordentlichen Mitglied des Wohnungsausschusses von der Ratsver-

sammlung nicht genehmigt \orden sein sollte, so würde der |

Angeklagte stellvertretendes Mitglied des Wohnungsausschusses geblieben sein. Denn hierzu war er ordnungsgemäss von der Ratsversammlung gewählt worden, Die Bestllung war ihn auf der Geschif tsstelle seiner Partei mitgeteilt worden, Das Landgericht konnte zwar nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob dem Angeklagten bekannt war, dass seine Wahl in einer Sitzung der Ratsversammlung stattgefunden hatte. Indessen ist es weder für die Begründung der Beamteneigenschaft noch für den Vorsatz des Täters erforderlich, dass er die Formalvoraussetzungen seiner "Anstellung" kennt. Es genügt, dass er weiss, dass er in die Dienststellung berufen worden ist. Der Angeklagte hat, wie das Landgericht feststellt, auch in seiner Eigenschaft als stellvertretendes Mitglied - also vor der Ernennung zum ordentlichen Mitglied durch den Oberbürgermeister - an mehreren Sitzungen des Wohnungsausschusses teilgenommen. Als stellvertretendes Mitglied war er aus denselben Gründen wie ein ordentliches Hitglied Beamter im straf-

rechtlichen Sinne, wenn er zur Erfüllung der dem Wohnungs- :

ausschuß obliegenden Aufgaben tätig wurde, Daran würde sich nichts geändert haben, wenn er - mangels rechtsvirksamer Bestellung - irrtümlich als ordentliches Mitglied

zu den Sitzungen des Wohnungsausschusses hinzugezogen wor- '

den wäre. Durch seine Wahl zum stellvertretenden Mitglied war er allgemein zur Verrichtung der den Mitgliedern des Wohnungsausschusses übertragenen, aus der Staatsgewalt ab-

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.- stellvertretendes oder ordentliches - Mitglied des Woh-

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geleiteten und staatlichen Zwecken dienenden Aufgaben berufen. Soweit er solche Verrichtungen vorgenommen 'hat, ist er als Beamter im Sinne des § 359 StGB zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfalle nach der Geschäftsordnung des Wohnungsausschusses nicht er, sondern ein anderes - ordentliches oder stellvertretendes-Mitglied hät- ei: te tätig werden müssen. Indessen kann dies nicht der Fall geviesen sein. Der Oberbürgermeister hatte den Angeklagten an Stelle eines ausgeschiedenen ordentlichen Mitgliedes

zum ordentlichen Mitglied bestellt. Wenn die Bestellung unwirksam war, so fehlte dem Ausschuss ein ordentliches Mitglied. Bis zur wirksamen Bestellung eines neuen ordentlichen Mitgliedes musste ein stellvertretendes Mitglied einspringen. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, entsprach

'es der Geschäftsordnung oder jedenfalls der Übung des Ausschusses, dass die Zusammensetzung des Ausschusses nach den politischen Parteien nicht geändert werden sollte, Demnach wäre der Angeklagte in seiner Eigenschaft als stellvertretendes Mitglied zur Mitwirkung im Ausschuß bis zur rechtswirksamen Bestellung eines ordentlichen Mitgliedes befugt und verpflichtet gewesen. Hinzu kommt, dass die #H Eigenschaft eines ordentlichen oder stellvertretenden Mit- - gliedes nur für die Mitwirkung bei den Beschlüssen des Aus- . schusses von Bedeutung sein konnte, nicht aber für die 4 selbständige Bearbeitung einzelner Fälle der Dringlichkeits-, bescheinigung und der Wohnungszuweisung. Dafür, dass nur \ ordentliche Mitglieder des Wohnungsausschusses zu dieser B: selbständigen Bearbeitung befugt gewesen wären, bieten die r: R bisherigen Feststellungen keinen Anhaltspunkt. E

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Nach allem kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat in seiner Eigenschaft als

nungsausschusses Beamter im strafrechtlichen Sinne gewesen ist,

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| gemacht wurden, dass er als Hitglied des Wohnungsausschus- :ses den Gebern Dringlichkeitsbescheinigungen und Wohnungs-

Ratsversammlung der Stadt Düsseldorf wahrzunehmen, Der Tat- e

stellvertretenden und später zum ordentlichen Hitglied des

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3.) Für die Frage, ob die Befürwortung der Anträge der Wohnungssuchenden im Sinne des § 331 StGB eine in das Amt des Angeklagten einschlagende Handlung war, macht es aus den dargelegten Gründen ebenfalls nichts aus, ob er ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Wohnungsausschusses wer, Denn es genügt, dass die Befürwortung solcher Anträge zum Geschäftsbereich des Wohnungsausschusses gehörte und dass sie allgemein in das Amt der ein-, # zelnen Mitglieder des Ausschusses einschlug. 3

4.) Der innere Tatbestand der einfachen Bestechlichkeit wird durch die tatrichterlichen Feststellungen getragen.

Der Angeklagte wusste, dass ihm die Geschenke dafür.

zuweisungen in kurzer. Zeit beschafft hatte, Das Landgericht: ; ist ferner der Überzeugung, dass der Angeklagte erkannt hat, F dass er als Mitglied des \Wiohnungsausschusses der Stadt Düsseldorf ein Öffentliches Ant verwaltete, das auch staat- n lichen Zwecken diente, und dass er durch die ständige Teil-f nahme an den Sitzungen des Wohnungsausschusses zum Wohnung: = amt und zur Ratsversammlung der Stadt Düsseldorf in ein Ver

hältnis getreten war, das ihn berechtigte, an der Erledigun und Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben teilzuneh-f. men, und das ihn verpflichtete, ausser der Wahrnehmung der Interessen seiner Partei und ihrer Wähler auch allgemeine E Interessen und die Interessen des Wohnungsamtes und der

richter stellt weiter fest, der Angeklagte habe selbst die Überzeugung gehabt, dass er "rechts- und gesetzmässig" zu

Wohnungsausschusses gewählt oder bestellt worden sei. Dies

Überzeugung habe er gewonnen auf Grund des Umstandes, dass E er die Einladungen zu den Sitzungen des Wohnungsausschus- ; ses vom Wohnungsamt erhalten und in den Sitzungen als Ausschussmitglied habe tätig werden dürfen. Danach kannte der | Angeklagte die tatsächlichen Verhältnisse, die ihn zum Beamten im strafrechtlichen Sinne machten, und wusste, dass er sich in einer Dienststellung befand, die ihm ein besonderes Verahlten zur Pflicht machte. Das Landgericht stellt ferner ausdrücklich Pest, der Angeklagte habe gewusst, dass ; er als Mitglied des Wohnungsausschusses kein Entgelt für | seine Tätigkeit annehmen durfte, die mit seiner Stellung | als Ausschüßmitglied im Zusammenhang stand, weil er eine öffentlichrechtliche Funktion ausübte.

Diese Kenntnis reicht aus, um den Vorsatz zu begründen. Wenn der Angeklagte gleichwohl geglaubt haben sollte, dass er nicht Beamter im strafrechtlichen Sinne sei, so würde er sich in einem Irrtum über den Begriif des Beam- Ä ten im Sinne des § 359 StGB, mithin in einem Subsumtionsirrtum, befunden haben. Ein solcher Irrtum ist ein Verbotsirrtum, Er würde den Angeklagten nicht entschuldigen, weil er ihn hätte überwinden können.

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5.) Der Freispruch in den Fällen Stab, DEE ur H@EEB muss demnach aufgehoben werden. In den Fällen Ki» BD: Ho zraubte das Landgericht nicht mit hinrei- „, chender Sicherheit feststellen zu können, dass der Angeklagte die erhaltenen Geldbeträge für die Befürwortung der Anträge der Wohnungssuchenden angenommen hat. Es meint, die Angaben, mit denen der Angeklagte dies in Abrede stel-. le, seien nicht zu widerlegen. Im Falle KU hat es aber rechtlich nicht gewürdigt, dass der Angeklagte der

Einladung zu der Feier gefolgt ist, die ku dem oh ausgesprochenen Zwecke veranstaltete, sich dem Angeklagten " 5

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und seinen sonstigen Bekannten gegenüber für die Hilfe bei der Besorgung der \iohnung erkenntlich zu zeigen, In-

den der Angeklagte sich dort bewirten liess, nahm er Ge-

schenke für die Beschaffung der \iohnungszuweisung an; dadurch hat er jedenfalls den äusseren Tatbestand der ein-

fachen Bestechlichkeit (§ 351 StGB) verwirklicht, Schon weil dies übersehen ist, muss der Freispruch im Falle WEB zufgenoben werden. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, dass der rechtsirrige Gesichtspunkt, unter dem der Angeklag. te in den Fällen St, DEE una EEE freigesprochen worden ist, das Landgericht dazu geführt hat, den Empfang der Geldbeträge in den Fällen Kb und AO nicht

weiter aufzuklären. Der Treispruch kann deshalb auch insoweit auf einem Rechtsfehler beruhen, Daher ist das Urteil auch in diesen Fällen aufzuheben und die Sache an das Landgericht surückzuverweisen.

II, Zur_ Revision des Angeklagten Mg.

1.) Die Revision macht geltend, da der Angeklagte “Baus Rechtsgründen, nämlich wegen Verneinung der Beamteneigenschäft, freigesprochen worden sei, hätte das Landgericht die notwendigen Kosten seiner Verteidigung - soll heissen: die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen - der Staatskasse auferlegen müssen, Damit kann sie keinen Erfolg haben.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob bei Zugrundelegung F der Rechtsansicht des Landgerichts ein begründeter Verdacht des Versuches der schweren Bestechlichkeit dargetan ist: : Das Landgericht erblickt in der Geschenkannahne eine grobe Unsittlichkeit. Dem ist aus den Gründen des angefochtenen Urteils beizutreten. Gemäss §§ 467 Abs 2 S 2 StPO, § 2 Abs 2 des Gesetzes, betrefriend die Entschädigung für erlittene

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Untersuchungshaft, vom 14: Juli 1904 konnte deshalb das Landgericht davon Abstand nehmen, die dem Angeklagten notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Schon aus diesem Grunde ist die Revision zu verwerfen.

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2.) Die Frage, ob der Beschwerdeführer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft beanspruchen kann, war nach § 4 Abs 1 des Gesetzes vom 14. Juli’ 1904 nicht Gegenstand des Urteils. Daher verfehlt die Revision, auch soweit sie rügt, dass ihm eine solche Entschädigung nicht zugebilligt ist, ihr Ziel. Nach der angezogenen Vorschrift wird über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung E gleichzeitig mit dem freisprechenden Urteil durch besonderen, nicht anfechtbaren Beschluss entschieden, der erst nach Rechtskraft des freisprechenden Urteils durch Zustellung bekannt zu machen ist.

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B) Betreffend den Angeklagten PER. 5 IE, 1.) Der Angeklagte TE hat in acht Fällen

für Wohnungssuchende die Anträge auf Erteilung der Dringlichkeitsbescheinigung und auf Zuweisung einer Wohnung bearbeitet und beim Wohnungsamt in Düsseldorf eingereicht. Dabei nützteer die Kenntnisse und Beziehungen aus, die er während seiner früheren Tätigkeit beim Vohnungsamt gewonnen hatte, Für seine Tätigkeit forderte und erhielt er jeweils ein Entgelt von 300,-- bis 400,-- DM. |

Die Ankjage legt ihm zur Last, dadurch sich des Wuchers @# und der Preistreiberei (Vergehen nach §§ 19 Abs 1, 22 Abs 1. WwistG 1949) schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht’ist r der Ansicht, dass die Tatbestände des Wuchers und der Preis- ;#' treiberei durch die Handlungsweise des Angeklagten nicht E erfüllt seien. Dem ist mit einer Einschränkung aus den Grün-

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(RGB1 I 1478) verstossen. Rechtsangelegenheiten besorgt,

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den des angefochtenen Urteils beizupflichten, Der Angeklagi te hat sich dafür bezahlen lassen, dass.er seine Kunden bei der Stellung des Antrages auf Dringlichkeitsbescheinigung und Wohnungszuweisung beriet und ihre Interessen beim Wohnungsamt wahrnahn. Eine derartige Tätigkeit ist keine Leistung des lebenswichtigen Bedarfs im Sinne des § 19 Abs 1 WiStG. Die Revision der Staatsanwaltschaft bringt dagegen nichtsvor, sondern beschränkt sich auf die allgemeine Sachrüge.

Der Oberbundesanwalt hat die Ansicht vertreten, die Besorgung der Dringlichkeitsbescheinigungen und der Wohnungszuweisungen müsse ebenso behandelt werden wie die Tätigkeit eines Immobilienmaklers oder eines gewerbsmässigen Wohnungsvermittlers. Dem vermag der Senat aus dem bereits dargelegten Grunde nicht beizupflichten.

Gleichwohl kann der Freispruch insoweit nicht aufrechterhalten werden. Der Angeklagte hat durch die Beschaf-E- fung der Dringlichkeitsbescheinigungen und der Wohnungszuweisungen bei Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts gegen 5§ 1, .8 des Gesetzes zur Verhütung von Miss- = bräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13.12.1955

wer zwecks Wahrnehmung der Rechte eines anderen bei der Rechtsgestaltung oder der Rechtsverwirklichung tätig wird. Dass diese Voraussetzungen bei der Beschaffung von Dringlichkeitsbescheinigungen und Wohnungszuweisungen vorliegen, bedarf keiner näheren Zusführung. Der Bundesgerichtsul: hat das in dem gleichliegenden Falle der Besorgung von 1; Zuzugsgenehmigungen bereits im Urteil 5 StR 228/52 vom 19.2.1955 bejaht. Da der Angeklagte sich selbständig betätigte, hat er auch geschäfismässig gehandelt.

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Wenn für diese Tat durch das Straffreiheitsgesetz 1954 Straffreiheit gewährt wäre, so hätte es bei dem Freispruch bewenden können, weil in den zwei der Anklage zugrunde liegenden schwereren rechtlichen Gesichtspunkten die Unschuld des Angeklagten erwiesen ist (RGSt 66, 51). Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, an Hand der Akten festzustellen, ob die Tat unter das Straffreiheitsgesetz fällt. Der Angeklagte ist nicht unerheblich vorbestraft (vgl 88 2 Abs 3, 10 StFG 1954). Der bei den Akten befindliche Strafregisterauszug stammt aus dem Jahre 1952,

Unter diesen Umständen musste der Freispruch aufgehoben werden, weil die Tat des Angeklagten möglicherweise nach §§ 1, 8 des Gesetzes zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung zu bestrafen ist. In diesem Umfange ist die Sache deshalb in die Vorinstanz zurückzuverweisen.

2.) Der Angeklagte Po ist weiter von der Anklage, dem Mitangeklagten Mg in Falle Hip zur Begehung eines Verbrechens der schweren Bestechlichkeit durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe geleistet zu haben, wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden, weil eine Hilfeleistung nicht festgestellt werden konnte.

Die Staatsanwaltschaft hat zur Begründung der Revision auch in diesem Punkte nichts vorgetragen. Der Oberbundesanwalt meint, das Landgericht habe nur die Vorgän-

ge im April 1952, nicht aber die aus Oktober 1951 gewür- . . digt. Bei dem Zusammentreffen Hs nit 7 esuuEHEEEEEND

und Hg im Oktober 1951 hat nach dem Urteil einer der beiden Angeklagten HÜMW gegenüber "klar" zum Ausdruck: gebracht, dass er für die Besorgung der Dringlichkeitsbe-

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scheinigung 300,-- DM zahlen müsse. Weder ist aber festgestellt, wer dabei als Empfänger des Betrages bezeichnet wurde, noch wer die Äusserung. getan hat- Es ist nicht ersichtlich, welche Schlüsse das Landgericht aus diesem ungeklärten Vorgang hätte im Sinne der Anklage ziehen können. Das Urteil führt dazu aus, es habe nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden können, ob Miß@bei dieser Unterredung erklärt hat, er verlange und erwarte für die Besorgung der Dringlichkeitsbescheinigung die Zahlung eines Geldbetrages. Somit war im Zusammenhang mit der Unterredung im Oktober 1951 eine Straftat Ms; zu der Po GEB Beihilfe nätte leisten können, nicht festzustellen.

Das Urteil legt nicht dar, inwiefern auch hinsichtlich dieses Vorfalles die Unschuld des Angeklagten PuniEEND erwiesen ist. Zwar sind ihm keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass PD :en : EEE nit a zu Gen Zwecke zusammengebracht hat, damit dieser dem Hi gesen Entgelt die Dringlichkeitsbescheinigung verschaffe. Im Gegenteil hält es das Landgericht für wahrscheinlich, dass TOD schon vei der allerersten Unterredung, die er mit HD allein hatte, diesem sagte, er könne die Dringlichkeitsbescheinigung gegen Bezahlung von 300, -- IM beschaffen. Vollständig hat sich aber nicht aufklären lassen, wie sich die Vorgänge im Oktober 1951 abgespielt ha- ‚ben. Die Unschuld des Angeklagten ist demnach in diesem Anklagepunkte nicht erwiesen. Bei dem Freispruch hat es also mangels Beweises zu verbleiben. Jedoch ist das Urteil ferner insoweit aufzuheben, als es die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Denn hinsichtlich der ersten Tat ist der Freispruch aufgehoben, hinsichtlich der zweiten Tat ist die intscheidung über die Auslagen nach § 467 Abs 2 S 1 5t?O in das Ermes-

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- 21 - sen des Tatrichters gestellt. Das Landgericht wird deshalb.auch über diese Frage erneut zu entscheiden haben.

Glanzmann _Koeniger Busch Dr: Wiefels ‘ Wirtzfeld