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BGH Entscheidung vom 18.12.1952 – 3 StR 684/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den früheren Verwaltungsangestellten Walter W EB aus

MO, dort geboren am im 1906;

z.2t. in Untersuchungshaft, wegen schwerer passiver Bestechung

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenssel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitgzende Richter, Oberstaatsanwalt u der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter. in der Verhandlung, Justizangestellter bei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 19. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

gründe: Der Angeklagte ist wegen schwerer passiver Beste-

chung in vier Fällen, davon in einem Falle in Tatein-

heit mit Beleidigung zur Gesamtzuchthausstrafe von einem

Jahr neun Monaten und zu drei Jahren Ehrverlust verurteilt

worden. Seine auf Verletzung des § 60 Nr 3 StPO und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

1.) Mit Recht rügt der Beschwerdeführer die Vereidigung

der Zeuginnen Gb und EB.

Der Regelvorschrift des § 59 StPO, wonach die Zeugen zu vereidigen sind, stand hier § 60 Nr 3 StPO entgegen Er verbietet die Vereidigung von Personen, die der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig sind Diese Tat - schwere passive Bestechung - war zwar nur dem Angeklagten vorgeworfen. Aber der Begriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr 3 StPO umfasst nicht bloss die eigentliche Teilnahme in Form der Wittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe. Er erstreckt sich auf jedes Tun einer Person, die bei dem der Aburteilung unterstellten geschichtlichen Vorgang in strafbarer Weise und in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat (RGSt 64, 296).

Nach dieser Richtung besteht hier Verdacht gegen die beiden genannten Zeuginnen. Die CB nat dem Angeklagten versprochen, "einen auszugeben" und ihm einen netten Abend zu machen, falls es ihm gelinge, eine andere Wohnung zu beschaffen. Er hat diese Erklärung als Ankündigung der Bereitschaft zu einem von ihm gewünschten Geschlechtsverkehr aufgefasst. Die DR nat dem Ange-

klagten zugesagt, sie werde sich erkenntlich zeigen, wenn

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er für ihre Untermieterin ein Zimmer besorgen könne. Als er anschliessend auf die Gestattung des Geschlechts-

verkehrs Örängte und in Aussicht stellte, er werde wegen des Wechsels in der Leitung des Wohnungsamts bald mehr für sie tun können, gab sie sich ihm hin.

Dıe beiden Zeuginnen haben somit dem Angeklagten einen Vorteil versprochen; die Bi nat ihm einen solchen auch gewährt.

Die Annahme liegt nahe, dass die beiden dabei mit den Willen handelten, der Angeklagte solle sich durch ihr Angebot und nicht durch sachliche Gesichtspunkte bestimuen lassen, sein bei der Entscheidung ihrer Wohnungsgesuche immerhin mit massgebendes Ermessen zu ihren Gunsten auszuüben. Dass dieses Bestreben für den Angeklagten erkennbar war, ist den Gründen des Urteils zu entnehnen. Es wäre also denkbar, dass sich die beiden Zeuginnen den von ihnen erwarteten Erfolg, nämlich eine pflichtwidrige Bevorzugung durch den Angeklagten bei der Behandlung ihrer hnträge, wenigstens als möglich vorgestellt haben. Dawit könnten sie sich unter Umständen der aktiven Bestechung - § 333 StGB - schuldig gemacht haben.

Jedenfalls erweckt ihr Verhalten den Verdacht einer Beteiligung an der Tat des Angeklagten im Sinne des § 60 Nr 3 StPO. Infolgedessen war die Vereidigung dieser beiden Zeuginnen nicht zulässig.

Dass die Entscheidung auf dem Verstoss beruht, kann

nicht ausgeschlossen werden. Im Falle BD verweisen die Urteiilsgründe an zwei Stellen auf die eidliche Bekr&ftigung ihrer Aussage. Es besteht auch die Möglich-

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keib, dass die Eidesleistung der Zeugin Ci aur die Würdigung ihrer Bekundung nicht ohne Einfluss geblieoven ist

legen der Verfahrensmängel kann das angefochtene Urteil in diesen beiden Fällen nicht aufrechterhalten werden Da die hierüber ergangene Entscheidung erkennbar auf die der weiteren zwei Fälle eingewirkt hat, muss die Aufhebung auch auf diese erstreckt werden.

2.) Die mit der Sachbeschwerde beanstandete Anwendung des sachlichen Rechts gibt ebenfalls Anlass zu Bedenken.

Dıe Frage, ob der Angeklagte als Beamter im strafrechtlichen Sinne zu betrachten ist, beantwortet sich nach seiner Anstellung und nach der Art der ihm übertragenen Tätigkeit.

a) Zu dem ersten Punkt äussert sich das Urteil nur unzulänglich. Darin ist ausgeführt, der angeklagte sei am

15 Januar 1946 als Angestellter in den Dienst der Stadtverwaltung MOB eingetreten und dort nach vorheriger Verwendung in anderen Dienstzweigen seit Herbst 1950 im Wohaungsamt als Wohnungsprüfer eingesetzt worden. Daraus ıst nicht mit genügender Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte durch einen öffentlichrechtlichen Akt der nach den gesetzlichen Vorschriften zuständigen Stelle zu seiner Dienstleistung berufen worden ist. Von der Feststellung dieser Tatsache, für deren Vorliegen sich auch aus anderem Zusammenhang nichts ergibt, konnte nicht abgesehen werden Wäre der Angeklagte nicht von der nach Bundesoder Landesrecht zuständigen Stelle mit der Ausübung seiner Tätigkeit betraut worden, so käme ihm die Beamteneigen-

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schaft nicht zu (RGSt 67, 299). Da diese Frage auf Grund des bisherigen Sachverhalts nicht zuverlässig nachgeprüft werden kann, wird das neue Urteil auch darüber Feststel-

lungen zu treffen haben.

b) Die zweite Voraussetzung für die Anwendung des § 359 StGB hat die Strafkammer - entgegen der Meinung der Revision - zutreffend dejaht. Sie hat festgestellt, dass die Dienstverrichtungen des Angeklagten aus der Staatsgewalt des Landes Nordrhein-Westfalen abgeleitet waren und der Verwirklichung staatlicher Zwecke dienten. Zu diesem Schluss konnte sie unbedenklich gelangen im Hinblick auf den Arbeitsbereich des Angeklagten, der zu dem eigentlichen Wirkungskreis des Wohnungsamts gehörte. Die Bewirtschaftung, namentlich die Erfassung und Zuweisung des beschränkten Wohnraums, war und ist eine wichtige Öffentlichrechtliche Aufgabe, deren Erledigung durch Gesetze (KRG Nr 18. Landeswohnungsgesetz für URW vom 23 Januar 1950 - GVBL S 25 -) den Gemeinden übertragen worden ist Bei der Erfüllung dieser staatlichen Zwecken dienenden Aufgabe hatte der Angeklagte in einer Weise mitzuwirken. die keineswegs bedeutungslos oder völlig untergeordnet war, Der Umstand, dass er nicht selbst Entscheidungen zu erlassen, sondern sie nur vorzubereiten hatte, schliesst seine Beamteneigenschaft nicht aus (R6St 57, 366; 70, 234). Der Angeklagte hatte die Wohnungen zu besichtigen und gewann dadurch wesentliche Grundlagen für die Beurteilung der Wohnungsgesuche. Deren Entscheidung hing von der Grösse, der sonstigen Beschaffenheit und der Belegung der Räume ab, also von Umständen, die der Angeklagte zu ermitteln hatte. Demnach konnte er das Ergebnis durch Verwertung seiner Unterlagen in Form von Berichterstat-

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tung. von Begutachtung und in einfachen Fällen auch durch Vorlegung eines Entwurfs der Beschlagnahmeverfügung nicht unerheblich beeinflussen.

c) Sofern die ordnungsmässige Anstellung des Angeklagten feststeht. ist die Annahme je eines Verbrechens der passiven Bestechung in den Fällen CD Te und Vi richt zu beanstanden. Der Angeklagte hat jeweils für eine pflichtwidrige Amtshandlung Vorteile, nämlich dıe Gestattung des Geschlechtsverkehrs, gefordert, sich versprechen oder gewähren lassen. Er war sich ebenso wie die drei Frauen bewusst, dass der Vorteil die Gegenleistung für seine amtliche Tätigkeit in ihren Wohnungsangelegenheiten sein sollte. Dass diese Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung enthielt und der Angeklagte das erkannte hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen, In den Urteilsgründen ist dargelegt, der Angeklagte habe

den Gesuchstellerinnen die Besorgung von Wohnungen zugesichert, wenn sie ihm gefällig wären. Dadurch habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass er bei der Bearbeitung ihrer Anträge sein Ermessen ohne Rücksicht auf sachliche Erwägungen zugunsten der ihm einen Vorteil gewährenden Wohnungsbewerberin ausüben werde. Damit ist der äussere und innere Tatbestand des § 332 StGB erfüllt. Dass die vom Angeklagten in Aussicht gestellten Amtshandlungen pflichtwidrig waren, brauchten die Frauen nicht zu wissen.

Darauf, ob der Angeklagte im Einzelfall tatsächlich seiner Dienstpflicht zuwidergehandelt oder eine solche Zuwiderhandlung beabsichtigt hat, kommt es nicht an (RGSt 74, 251). Deshalb ist es ohne Belang, ob er die Sachentscheidung des Wohnungsamtsleiters falsch lenkte oder auch nur zu lenken versuchte. Es ist gleichgültig, ob er sei-

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ner etwaigen Stellungnahme zu den Anträgen der drei Bewerberinnen sachliche Erwägungen zugrunde legte oder die Rücksicht auf gebotene bezw. erwartete Vorteile.

d) Dagegen bestehen Bedenken gegen die Verurteilung in dem weiteren Falle.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Suchland aufgesucht, um ihr mitzuteilen, dass die ihr zugesagte Wohnung noch nicht zur Verfügung stehe und sie noch einen Monat in ihrer bisherigen Wohnung bleiben müsse. Im Anschluss an diese Eröffnung bat ihn die Suchland, er solle etwas für sie tun. Er erwiderte, es werde für sie etwas getan und er werde sich bemühen, ihr eine andere Wohnung zu verschaffen. Hernach fragte er, cb er sie nicht einmal besuchen dürfe Sie antwortete, er könne kommen, wenn ihr. Verlobter da sei.

Die Folgerung der Strafkammer, die Frage des Angeklagten habe das Ansinnen der Aufnahme intimer Beziehungen bedeutet, entspricht der Sachlage Die Feststellung, der Angeklagte habe seine Frage an die Suchland gerichtet in Verbindung mit dem Gespräch über seine Mitwirkung in ihrer Wohnungssache, lässt den vom Landgericht gezogenen Schluss zu, der Angeklagte habe sich für eine Amtshandluug einen Vorteil versprechen lassen. Das allein genügt jedoch noch nicht für die Bejahung eines Verbrechens der passiven Bestechung.

Zwischen dem Sichversprechenlassen und der Amtshandlung muss ein Zusammenhang bestehen, aus dem erkennbar ist, dass der Vorteil die Gegenleistung für eine Amtshandlung sein soll. Dabei muss nicht nur der Beamte wissen. dass der Vorteil für seine Amtshandlung gewährt wer-

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den soll. sondern es muss auch der Wille des Vorteilgehers dahin gehen, dass der Vorteil die Gegenleistung für eine amtliche Tätigkeit des Beamten sein soll (RGSt 77, 75) Auf diesen Willen käme es nur dann nicht an, falls in dem Verhalten des Angeklagten bereits ein Fordern von Vorteilen gefunden werden könnte.

Diese Fragen hat der Erstrichter nicht erörtert. Es ist möglich, dass er die Erkennbarkeit des Zusammenhangs zwischen Vorteilszusage und Amtshandlung angenommen und nur nicht zum Ausdruck gebracht hat. Dasselbe kann gelten bezüglich der Kenntnis des Angeklagten von diesen Zusammenhang Offengeblieben ist aber, ob die Suchland beabsichtigte, mit ihrer Einladung dem Angeklag-

ten ein Entgelt für seine Amtstätigkeit in ihrer Wohnungs-

angelegenheit zu bieten. Da aus den Feststellungen kein Anhalt zur Klärung dieser Frage ersichtlich ist, wird bei der neuen Verhandlung die Untersuchung auf die innere Einstellung der Suchland zu erstrecken und deren Ergebnis in den Urteilsgründen niederzulegen sein, sofern uıcht die ihr gegenüber gebrauchte Äusserung als Forderung von Vorteilen angesehen werden kann.

=) Nicht zu billigen ist die von der Revision angegriffene Strafzumessungserwägung, den Angeklagten habe die Erkrankung seiner Frau nicht berechtigt, sein Triebleben mit seinen Dienstangelegenheiten bedenkenlos zu verquicken. Wegen dieser Ausnützung seiner Dienststellung- die immer ein Hinwegsetzen über Bedenken in sich schliesst, wird der Angeklagte bestraft- Auch der Meinung, bei einem Beamtendelikt könne die straffreie Füh- ıung nur ausnahmsweise ein mildernder Umstand sein, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Es

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komnt stets auf die Umstände des einzelnen Falles an.

Im übrigen ist gegen den Strafausspruch nichts einzuwenden. Die Bemerkung, der Angeklagte habe dem Ansehen seiner Behörde schwersten Schaden zugefügt, enthält in der verwendeten Fassung keine Verwertung eines Tatbestandsmerkmals zur Strafschärfung. Denn darin liegt der Hinweis auf die besonders schwere Tat und deren besonders schlimme Folgen, sonach auf Umstände, die über den Tatbestand hinausreichen.

Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus

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