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BGH Entscheidung vom 19.02.1953 – 5 StR 228/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ir das Nachschlagewerkt 2269 097 für die Amtliche Sammlung!

" gesetz: StGB § 348 Abs 2

Rechtessatz: Eine Urkunde ist nur dann "amtlich anvertraut", wenn sie dem Beamten wenigstens mittelbar durch eine amtliche Stelle anvertraut ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Beamte die Urkunde ohne ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung in seiner Wohnung entgegennimnt. Eine solche Urkunde ist erst amtlich anvertraut, sobald der Beamte sie in die Dienststelle verbringt.

Aktenzeichen: 5 StR 228/52 Urt. des BGH vom 19.2.1953 LG Berlin

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

| 1.) die Verwaltungsangestellte Margarete H EB geb.SWEHB aus Bi, üort geboren am El 1912,

2.) den Kaufmann Erich N ip aus DEup- GH. geboren am (EEEED 1898 in rei.

' 3.) die Rentnerin Käthe D mn geb HER zesch. Ta aus EU, dort geboren am EB 1907,

| 4.) den Syndikus Dr. Andreas B gg aus BB- GEN | geboren am EM 1894 in vu,

| wegen Bestechung, Betruges usw.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

' für Recht erkannt:

I, Auf die Revision der Angeklagten HP wird das Urteil des Landgerichts in Berlin von 21.September 1951 samt den Feststellungen aufgehoben;

1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit die Angeklagte wegen fortgesetzten Ver-

gehens nach § 348 Abz.2 StGB verurteilt ist,

2.) im Strafausspruch, soweit sie im übrigen verurteilt ist,

3.) im Gesamtstrazlausspruch:

II. Auf die Revisionen der Angeklagten N

"und DM wird das Urteil in Strafausspruch dahin

geändert, daß die Terfallserklärung von 150.- DMW gegenüber NWBuri 200.-- IMW gegenüber der Angeklagten DB entfäilt. -

III. Im übrigen wer2en die Revisionen der Ange-

'klagten verworfen.

IV. :Auf die Kevisicn der Staatsanwaltschaft wird das Urteil samt üen Feststellungen aufgehoben:

1.) soweit die Angekl2zg;en HB: TB und DEE von dec Anklage des Beüruges freigesprochen sind,

2.) soweit der Angeklagte Dr. BB von der Anklage der „zweinschaftlichen Vergehens gegen das Rechtsberatungsmißdbrauchsgesetz freigesprochen ist.

mv Im Umfangs des’ Aufhebungen zu I und IV wird die Sache zu neuer Vornendlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsnittsl zu entscheiden hat.

-— Von Rechts wezen -

Gründe§

Ar

Die Angeklagte HB war beim Wohnungsamt Dgwwp-OR in der Expedition tätig und hatte unter anderem die Quzugsgenehmigungen für den Sachbearbeiter und Hauptsach- £. pearbeiter vorzubereiten. Sie hatte hierzu die Anträge der } Zuzugsuohenden auf amtlichen Antragsformularen, die von den f- gesuchstellern ausgefüllt und unterschrieben sein mußten, . entgegenzunehmen, die erforderlichen Stellungnahmen anderer Behörden herbeizuziehen und dann die etwa zu erteilende Genehmigung anhand der Durchführungsvorschrift zur Berliner Vollzugsorädnung zum liohnungsgesetz vom 9.9.1949 (VOB1l 5.322) , vorzuverfügen. Die so vorbereiteten Vorgänge hatte sie dann : dem Sachbearbeiter vorzulegen, der sie durchsehen und gegen- . selchnen mußte, danach mußte die Vorlage an den Hauptsachbearbeiter erfolgen, der die endgültige Entscheidung traf.

Im Herbst 1950 erhielt die Angeklagte vielfach Zuzugsamträge durch die Angeklagten NED und DEE. ngiB der früher im Behördendienst tätig gewesen war, hatte zu dieser Zeit ein Büro, das sich mit der Vermittlung von Versicherungsabschlüssen, Gewerbeerlaubnissen und ähnlichem beschäftigte, Vorwiegend befaßte er sich damit, für. Kunden aus dem sowjetischen Besatzungsgebiet oder dem sowjetisch besetzten Sektor Berlins Zuzugsgenehmigungen nach Westberlin zu beschaffen. Als Mitarbeiter beschäftigte er den Mitangeklagten Dr. BB.

Dr. BB suchte die Angeklagte HB in Zuzugsangelegen-Reiten mehrfach auf. Bei einer solchen Gelegenheit fragte ihn die Angeklagte HB nach einer geeigneten Lehrstelle _ für ihre Tochter. Der Angeklagte NP brachte daraufhin : diese Tochter durch Vermittlung eines Bekannten in einer : Lehrstelle unter.

In der Folgezeit besuchten NW und Dr. BP die Ange-

# klagte regelmäßig dienstags und freitags, im ganzen minde- : Stens sechsmal in ihrer Privatwohnung. Bei dieser Gelegen-

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heit besprach N@WB + der HEPB Äie Aussichten und entsprechenden Begründungen für Znzussamträge. Zum Teil über-

gab er ihr auch dsrartige Anträge in ihrer Wohnung.

Zwischen den Angeklagter EB und DB bestand eine alte Bekanntschaft. Auch die Argeklagte DW übernahm gegen Honorierung Aufträge zur Beschaffung von Zuzugsgenehmigungen, Sie übergab der Angeklagten TB g-ößtenteils Blankoanträge ihrer Kunden oder ließ diese Kunden selbst die Blarkoanträge in der Wohnung der Hg abzenen.

Die Angeklagte EB Hat einen Teil der Anträge, die sie durch Vermittlung von NW urä der DW erhielt, vernichtet und vollständig neue Anträge mit erfundenen Begründungen hergestellt, teils ha} sie äle ihr überreichten Blankoanträge oder nur die Spalte "Begründung“ selbst -ausgefüllt. Schließlick hat sie in manchen Fällen von den Gesuchstellern gemachte Eintragungen ausradiert und durch andere ersetzt. Meist hat si= in der von ihr getroffenen Genehmigungsvorverfügung unrichtige Angaben gemacht, die sie auf die entsprechenden Bestiimungen der Vollzugsordnung zuschnitt. Die Aniräge mit dcu Genehnigungsentwurf hat sie unter Umgehurg des Sachbearbeiters unmittelbar dem Hauptsachbearbeiter eingereicht. Dieser hat sis ohne nähere Prüfung unterschrieben. Auf diese Weise hat die Angeklagte HM in fünf Fällen, in denen ihr die Anträge durch N zugeleitet worden waren, mi‘ unrichtiger Begründung die Unterschrift des Hauptsachbearbeiters für eine Zuzugsgenehmigung erlangt. in einem weıteren vou NW ihr zugeleiteten Fall hat sie ebenfalls die Zuzugsgenehmigung erlangt, ohne daß sich feststellen lie?, ob sie dabei ungesetzlich verfahren ist; drei weitere Zuzugsenträge, die der Angeklagte NEM Ger Angeklagten HE zugeleitet hatte, sind nicht mehr zur Erledigung gekommen, In welcher Weise die Angeklagte mit diesen Anträger. verfaliıren ist, ist nicht festgestellt.

In fünf Fällen aus den Kundtunkreis DB hat die Angeklagte HB iie Unterschrift des Hauptsachbearbeiters unter ihre Genehnigungsvcerverfügung erlangt, wobei sie auch jedes-

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1 ungesetzlich vorgegangen ist.

E Die Angeklegte HB rat von den Angeklagten Na “und 7 für jeden- der :enannter Fälle Ceidbeträge erpalten.

2 NEED vr.i vie ID neten eich ven ihren Kunden crheb- - Jiche Beträge für die ‚Bearheisung. der Zuzugmangelegenheiten {: geben lassen. ' Dabei haben sie erklärt, daß es. sich jeweils um einen Kerftansch 'handele, und daß ein Teil der Beträge els Vergütung an der in den Os“en ziehenden Xopftauschpart-

ner gezahlt werden müsse.

Die Strstkammer hat die Angeklagte > wegen fortge-

} setzter achwersr passiver Bestechung, wegen fortgesetzter _ einfacher passiver Bertechung una wegen forigesetzten Vergehens nach § 348 Abs.2 StGB zu einer Gesamtstrafe von

1 Jahr und 8 Monaten Gefängt!s verurteilt, den Angeklagten io 5 wegen fortgesstzier aktiver Bestechung zu 9 Monaten Gefängnis und wegen Verg ehers. nach ‘ 8 des Rechtsbaratungswißbrauchsge: setzes zu einer Geldstrafe von 590:.- DM-West, ersatzweise Gefängnis, die Angeklagte: DD ‚wegeh fortgesetzter ak: siv er Bestechung zu 5 NMoneten :Gefängris, ferner hat sie.den wert deg durch die Besteck ungshandlungen Empfangeren für verfallen erklärt, und zwar gegen die Ange-

klagten EEE ri N | als Gesamtschuläner in Höhe von

150.-I4-West, gegen die Angeklagten Hp und DB als Ge-

samtschu] Ener inH Höhe, von >009.-DM-West.

Von der Anklage. des Betruges hat sie die Angeklagten Rem, NEW. Dr. BB und Dee fröigesprocher, den Angeklagten Dr. BB außerdem von der auklage der Bestechung und: des Vergshens. gegen .das Rechtsberatungsmlabrauchsgenetz.

"Gagen dieses Urteil rich‘on sich dle Revisionen der Angeklagtch Hg, Yon und Da sowie die Revision der Staatsanwaltschaft. Die drei Anzeklagten greifen das Urteil in voller Uufangs ar, soweit cs sie betrifft, die Staatsan-Wwaltschaft. greift. ee nur. insoweit an, als Jie Angeklagten . Em, SEE ur nee on Ger Anklage des gomeinschaftlichen

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Betruges freigesprochen sind, der Angeklagte Dr.Be@® von der Anklage des Vergehens gegen das Rechtsberatungsmiß-. brauchsgesetz.

B. I. Die Revision der Angeklagten Hg»

rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

1.) Vergehen nach § 348 Abs.2 StGB.

Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, wo die Angeklagte die Urkunden vernichtet oder verfälscht hat. Daß sie diese mindestens zum großen Teil in ihrer Wohnung entgegengenommen hat, steht fest.

Mit Recht führt die Revision aus, daß die Voraussetzungen des § 348 Abs.2 StGB nicht erfüllt sein dürften, wenn die Angeklagte die Vernichtung oder Verfälschung in ihrer Wohnung vorgenommen hat, soweit ihr die Anträge dort übergeben worden sind. Nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist eine Urkunde einem Beamten "anvertraut", wenn die Herstellung seiner Verfügungsmacht auf einer amtlichen, al’gcmein oder für den Einzelfall gegebenen Anordnung beruht und ihren Grund hat in dem besonderen, auf seiner amtlichen Eigenschaft beruhenden Vertrauen, das ihn verpflichtet, für die Erhaltung der Existenz, der Gebrauchsfähigkeit und der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde zu sorgen (vgl. RGSt 64, 2 mit weiteren Nachweisen). Entscheidend ist also, daß die Urkunde dem Beamten mit Rücksicht auf seine Amtsstellung mittelbar oder unmittelbar durch eine Amtsstelle anvertraut ist (vgl. RGSt 29, 238 /239/). Es genügt nicht, daß ein Privatmann die Urkunde dem Beamten mit Rücksicht auf seine amtliche Eigenschaft anvertraut.

Die Angeklagte war amtlich mit der Bearbeitung von Zuzugsamträgen allgemein betraut. Zuzugsamträge, die ihr in den Räumen des Wohnungsamts vorgelegt wurden, wurden ihr danach amtlich anvertraut. Dagegen waren ihr solche Zuzugs-

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Finträge nicht amtlich anvertraut, die sie in ihrer Wohnung

' antgegennahm, sofern sie nicht etwa, was bei ihrer Stellung f nicht anzunehmen ist, die ausdrückliche oder stillschweigen- ‘ ge amtliche Genehmigung dazu hatte. Solche Anträge waren “ihr erst von dem Augenblick an amtlich anvertraut, in dem die Angeklagte sie ins Wohnungsamt verbrachte.

Da in dieser Beziehung die erforderlichen Feststellungen fehlen, muß das Urteil aufgehoben werden, soweit es die Angeklagte wegen Vergehens nach § 348 Abs.2 StGB verurteilt.

Die ‚Stfafkamner wird den Sachverhalt gegebenenfalls auch unter den ‚Gesichtspunkten der §§ 267, 274 StGB zu prüfen haben. Bei Prüfung des § 267 StGB wird sie die Grund- | sätze beachten müssen, die das Reichsgericht zu der Frage. aufgestellt hat, unter welchen Voraussetzungen die ‚Unterzeichnung einer Urkunde mit fremdem Namen nicht als Urkundenfälschung anzusehen ist (vgl. RGSt 75; 46). ‘Diesen u Grundsätzen hat sich der BGH in der Entscheidung I StR 490/51 vom 20.5.1952 angeschlossen. Bei § 274 StGB wird zu prüfen sein, ob die Antragsteller mit dem Verbalten der Angekla5ten einverstanden waren oder diese ihr. Einverständnis angenommen hat. .

fehler, der sich zu Ungunsten der Angeklagten ausgewirkt haben könnte. Daß zwischen schwerer und einfacher Passivbestechung ein Forisetzungszusammenhang rechtlich nicht mög-. lich ist, hat die Strafkammer zutreffend unter Berufung auf . ; die Entscheidung des Reichsgerichts DR 1943 S.757 ausgeführt. Allerdings hat die Strafkammer die Angeklagte in einigen Pällen nur deshalb wegen einfacher Passivbestechung bestraft, .. weil die Voraussetzungen der schweren Passivbestechung nicht . mit Sicherheit festgestellt werden konnten. Die Strafkammer

‚ hätte, wie das Urteil ergibt, zwischen sämtlichen Fällen der “ Bestechung Fortsetzungszusammenhang angenommen, wenn sie

f. alle Fälle als schwere Bestechung angesehen hätte. Trotzdem

! kann aber die Angeklagte nicht dadurch beschwert sein, daß

2 a) Soweit die Angeklagte wegen : ;einfacher und schwerer Bestechung verurteilt ist, enthält das Urteil keinen, ‚Rechts- .

die Strafkammer in den nicht vollständig aufgeklärten

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Fällen einfache Bestechung angenommen hat, da es ausgeschlossen erscheint, daß im Endergebnis die Strafhöhe für alle Bestechungsfälle zu Ungunsten der Angeklagten hierdurch beeinflußt sein kann. Im übrigen liegen die Voraussetzungen für einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Bestechungshandlungen überhaupt nicht vor, die Angeklagte kann aber durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges nicht beschwert sein.

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b) Da nicht ausgeschlossen erscheint, daß die Strafhöhe bei den Bestechungsfällen durch die Verurteilung aus } 8 348 Abs.2 StGB zu Ungunsten der Angeklagten beeinflußt ist, muß das Urteil im Strafausspruch auch insoweit aufge» hoben werden.

Bei der erneuten Verhandlung wird die Strafkamnmer dabei zweckmäßig auch noch prüfen, ob der Hauptsachbearbeiter deshalb die ihm von der Angeklagten vorgelegten Verfügungen ohne Prüfung unterschrieben hat, weil er ein besonderes Vertrauen zu der Angeklagten hatte, oder ob er dies nur aus Bequemlichkeit getan hat. Nur im ersten Fall könnte dieser Umstand strafschärfend gegenüber der Angeklagten in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang erscheint es auch zweckmäßig, näher darzulegen, worin die Strafkammer die von ihr angenommene "Raffinesse" der Angeklagten erblickt.

II. Die Revision des Angeklagten N»

rügt Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Strafrechts. Praktisch fällt die Verfahrensrüge mit der sachlichen Rüge zusammen.

Die Revision ist im wesentlichen unbegründet.

1.) Die Verurteilung wegen Bestechung unterliegt keinen Bedenken.

a) Daß der Angeklagte NE an die Angeklagte Hin für ihre Tätigkeit bei Erwirkung der Zuzugsgenehmigungen Gelder gezahlt hat, ist einwandfrei festgestellt. Wenn

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uch äle Angaben des Urteils über den Zeitpunkt dieser "jshlungen nicht völlig klar sind, so kann dies den Bestand . des Urteils nicht gefährden. Die Feststellungen sind dahin aufzufassen, daß zwar im allgemeinen die Zahlungen erst

ö nach Erledigung ‘des betreffenden Falles erfolgten, in einj sethehi Füllen eber auch schon früher.

DJ Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind auch die Dar-Jegungen. der Strafkammer, daß der Angeklagte NE die Gelder gegeben habe, um die Angeklagte EB zu einer Amts- _ pflichtverletzung. zu bestimmen. Zwar folgert die Strafkanner dies. daraus, daß durch die nachträglich hingegebene Belohnung die Angeklagte EHEM jeweils zu ihrer Pflichtveretzung in den nachfolgenden Fällen bestimnt werden sollte. Diese, Begründung deckt nicht den ersten Fall der Geldhingabe, der nach Erleaigung dieser Sache lag, Das ist aber unerheblich. Die Strafkamner hat zwischen sämtlichen aktiven Bestechungshandlungen des Angeklagten NEED Fortsetzungszusammenhang angenommen. E8 erscheint ausgeschlossen, daB sie zu einer geringeren Strafe gekommen. wäre, wenn dieser. Fall fortfiele,

..c) Im. Ergebnis. zutreffend sind auch: die Ausführungen der Strafkammer, daß der Angeklagte NED gewußt habe, die Angeklagte HB werde pflichtwidrig handeln, Soweit dieses Wesen des Angeklagten NEED üaraus gefolgert wird, daß er Blankoanträge seiner Kunden an die Angeklagte HER zur Ausfüllung gegeben habe, sind die Feststellungen der Strafkammer allerdings nicht ganz widerspruchsfrei. Bei der Schilderung des Gesamtverhaltens der Angeklagten zu Beginn des Urteils ist zwar von der Übergabe solcher Blankoanträge die Rede. In den einzelnen später erörterten Fällen kommt aber nicht klar heraus, ob nur die Kunden des Angeklagten Ne diesem die Anträge mit Blankounterschrift zur Ausfüllung

: Übergeben haben,:oder ob der Angeklagte NED die Anträge

; auch blanko weitergeleitet hat. In einigen Fällen findet sich .gogar die. Feststellung, daß die Anträge ausgefüllt

* Waren, .:319 NED sie an Cie Angeklagte HB weiterleitete.

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Die Einzelausführungen erwecken auch den Eindruck, als ob die Strafkammer zum Teil dic Tegrürlıngen auf den Antragsformularen, die die Antragsteller selbst geben mußten, mit dem Begründungsvermerk verwechselt, den die Angeklagte Hecht ihrer Genehmigungsverfügung beizufügen hatte. Diese Unklarheiten gefährden jedoch nicht den Bestand des Urteils, Dieses ergibt, daß das Landgericht die Kenntnis des Angeklagten Ne von der Pflichtwidrigkeit der Angeklagten Hecht auch aus anderen Umständen herleitet, und daß diese anderen Umstände allein genügt hätten, die Überzeugung des Landgerichts zu begründen. Das Urteil führt nämlich aus, NEM habe aus seiner früheren Tätigkeit beim Bezirksamt VD zewust, daß eine derart kurzfristige Bearbeitung von Zuzugsamträgen, wie sie durch die Angeklagte Hgibtewerkstelligt wurde, nicht nur auf deren besonderen Arbeitseifer zurückzuführen sei. Die Tatsache, daß Zuzugsamträge seiner Kunden bei anderen Bezirksämtern vorher monatelang in Bearbeitung gewesen seien, ohne Bewilligung zu finden, dann aber beim Bezirksamt We mit Hilfe der Angeklagten HE in kürzester Zeit durchgegangen seien, habe ihm nit aller Deutlichkeit die Augen geöffnet, daß dieser Erfolg nur bei einer gesetzwidrigen Bearbeitungsweise möglich sein konnte.

Diese Ausführungen ergeben deutlich, daß die auffällige, ganz besonders kurzfristige Bearbeitung schon für sich allein nach der Überzeugung der Strafkammer den Angeklagten Ne von der Pflichtwidrigkeit des Vorgehens der Angeklagten HM überzeugt nat.

d) Im übrigen richten sich die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten NER wegen Bestechung nur in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils.

e) Auch die Strafzumessung wegen der Bestechung ist nicht zu beanstanden. Die Strafkamner durfte das beharrliche Leugnen des Angeklagten als Strafschärfungsgrund ausschlies sen, aber gleichzeitig ihm den besonderen Milderungsgrund

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F rersagen, den sie ihm bei erkennbarer Einsicht zugebilligt

R pätte.

F 2) Hingegen hat die Strafkammer zu Unrecht die Verur-

i. teilung des Angeklagten N zur Zahlung des von der Angexlagten HEMB empfangenen Bestechungsgeldes als Gesamt-

* schuldner mit dieser ausgesprochen. Nach § 335 StGB kann die Verfallserklärung nur gegen den ausgesprochen werden, der das Geld erhalten hat, gegen den Bestechenden also nur dann, wenn der Beamte ihm entweder das Geld zurückgegeben oder es in einer Weise "angenommen" hat, daß das Eigentum noch bei

. dem Bestechenden geblieben ist (vgl. RGSt 54, 216; 58, 157; 68, 113). Daß ein solcher Fall hier nicht vorliegt, ergeben deutlich die insoweit erschöpfenden Urteilsgründe. Diese

Verurteilung des Angeklagten Ne muß daher in Fortfall kommen.

2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten NED aus dem Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz ist nicht zu beanstanden. Gegen die Fortgeltung dieses Gesetzes bestehen keine Bedenken. Weder ist.es ausdrücklich aufgehoben, noch enthält es nationalsozialistisches Gedankengut (vgl. OLG Prankfürt NW 1951, 814;. QLG.- Hamm NJW 1951, 815). Daß die Tätigkeit des Angeklagten. ‚unter dieses Gesetz fällt, kann nicht zwei-. j felhaft sein. , Gerade: die Formulierung von Anträgen, die bei Behörden eingereicht werden, ist eine typische Rechtsberatertätigkeit, . -

ae Im. Die Revision de” Angeklagten DB

ist ebenfalls nur insoweit begründet, als sie sich gegen a die Verfallserklärung richtet. Insoweit kann auf die Aus- & führungen zur Revision des Angeklagten NEM verwiesen

& “erden. .

E Im übrigen richtet sich die Revision der Angeklagten DEE nur gegen die Feststellungen der Strafkammer. Die auf rund der allgemeinen Sachrüge erfoigte Nachprüfung der VerjUrteilung hat sonstige Rechtsfehler, die sich zu Ungunsten ‚der Angeklagten auskewirkt haben könnten, nicht ergeben.

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IV. Die Revision der Staatsanwaltschaft

ist in vollem Umfange begründet.

l..) Die Strafkammer hat das Vorliegen eines Betruges bei den Angeklagten NEED, TED und HB mit unzutreffender Begründung abgelelint. Sie meint, die Angeklagten N und DB hätten zwar die Zuzugsanliegen ihrer Kunden in der Regel mit dem Hinweis auf eine Kopftauschmöglichkeit entgegengenommen, während sie ihnen in Wahrheit Zuzugsgenehmigungen beschafft hätten, die unter Verletzung des Ge- , setzes erteilt worden seien und seitens der Behörden nicht anerkannt würden. Sie hätten daher die Zuzugsinteressenten über die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens und die Gesetzmäßigkeit der von ihnen erhofften Zuzugsgenehmigungen getäuscht. Bei den Kunden sei auch ein Vermögensschaden ent-. standen, indem sie die Angeklagten für die Durchführung .. ihres Auftrages bezahlt hätten, und dafür anstatt der erhofften gesetzmäßigen Zuzugsbewilligung eine vom Bezirksamt nicht anerkannte Zuzugsgenehmigung erhalten hätten. Es fehle aber an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem durch die Täuschungshandlungen der Angeklagten hervorgerufenen Irrtum ihrer Auftraggeber und den in der Bezahlung liegenden Vermögensverfügungen. Denn die Angeklagten hätten bei Auftragserteilung ihren Kunden nicht den unbedingten Erfolg ihrer Anträge zugesichert.

Diese Ausführungen der Strafkammer sind rechtsirrig. Nach den bisherigen Feststellungen des Urteils ist anzunehmen, daß die Kunden jeweils das Geld hingegeben haben, um mit einem Teil die angeblichen Kopftauschpartner zu entschädigen, mit dem anderen Teil die Angeklagten für eine ordnungsmäßige, den Gesetzen entsprechende Bearbeitung der Angelegenheit zu honorieren. Dadurch, daß die Angeklagten weder eine Entschädigung für Kopftauschpartner zahlten und von vornherein nicht zahlen wollten, noch eine ordnungsmäßige, den Gesetzen entsprechende Bearbeitung der Anträge

vornahmen, gaben sie den Kunden nicht den Gegenwert für ihre

Leistungen, den diese erwarteten, und der den Geldzahlungen

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fe vermögensschädigende Wirkung ger:ommen hätte.

Die Anklage und der Eröffnungsbeschluß haben dem Angesagten NE Betrug in sechs Fällen, der Angeklagten De Betrug in fünf Fällen vorgeworfen. Die Strafkammer wird für Boden dieser Einzelfälle zu prüfen ıaben, was im einzelnen den Kunden gesagt worden ist, und ob die Angeklagten ihren "Versprechungen zuwidergehandelt uad dies von vornherein be-Eebsichtigt haben. Auch soweit (Fall Ti) die Strafkamner nicht festatellen kann, ob die Angeklagte Hgiib vorschrifts- ‚widrig gehandelt hat, und ob der Angeklagte NE@WB dies beab-FE sichtigt hat, könnte ein Betrug darin gesehen werden, daß ; nach der Vorstellung des Kunden das Geld zum Teil zur EInt- - schädigung eines Kopftauschpartners bestimmt war, während ‚.der Angeklagte Ngp von vornherein nicht die Absicht hatte, - 88 hierfür zu verwenden. In allen Betrugsfällen wird die k Strafkammer allerdings mit besonderer Sorgfalt den Vorsatz der Angeklagten zu prüfen haben. Es kommt hierfür darauf an, ob die Angeklagten sich bewußt waren, ihre Kunden rechneten nicht mit der Möglichkeit einer illegalen Verwendung der hingegebenen Geldbeträge zwecks Erreichung oder Beschleunigung der Zuzugsgenehmigungen und wären mit einer derartigen Handhabung niemals-einverstanden gewesen.

Zu einer Verurteilung wegen Betruges in anderen als den im Eröffnungsbeschluß genannten Fällen ist die Strafkammer ‚Nur befugt, wenn sie Fortsetzungszusammenhang zwischen säntlichen Betrugsfällen annehmen sollte, der rechtlich kaum in j; Betracht kommen dürfte, oder wenn insoweit Nachtragsanklage $, ©rhoben werden sollte.

| Bei der Angeklagten HB hat die Strafkammer die Mitwirkung bei einem Betruge der Angeklagten NW und Dee Fachon deshalb verneint, weil diese selbst nicht betrügerisch gehandelt hätten. Kommt sie nunmehr zu einer Verurteilung der geklagten NEED und DEE wegen Betruges, so muß sie zur frage der etwaigen Beteiligung der Angeklagten Hecht die er-Mörderlichen Feststellungen treffen. Hierfür sei insbesondere Marauf hingewiesen, da3 nach den bisherigen Feststellungen

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der Gedanke, die Kunden auf einc angshliche Kopftauschmöglichkeit hinzuweisen, von der Angeklcosten HE ausgegangen ist. Diese Tatsache könnte für ein gemeinschaftliches betrügerisches Zusammenwirken zwischen der Angeklagten Hg» und dem Angeklagten N oder der Angeklagten DE» sprechen.

2.) Mit Recht rügt auch die !:nvision der Staatsanwalt. schaft, die bisherigen Feststellungen rechtfertigten nicht den Freispruch des Angeklagten Dr.Bb von der Anklage des Vergehens gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz. Die Strafkammer führt aus, der Angeklegte Dr.Bp habe zu der von NM ausgeübten geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten keinen Tatbeitrag geleistet. Dies ist mit den tatsächlichen Feststellungen nicht vereinbar. Ein objektiver Tatbeitrag läge selbst danı vor, wenn Dr, BB, wie es gegen Ende des Urteils heißt, nur Botengänge besorgt hätte, Diese Feststellung widerspricht in übrigen aber auch den an anderen Stellen getroffenen Feststellungen. Im Fall Ba heißt es 2.B., der Angeklagte TB habe mit seinen Mitarbeiter, dem Mitangeklagten Dr.B@@B, aus den mündlichen Informationen der Frau RB die schriftliche Begründung gefertigt. Im übrigen erwecken die weiteren Feststellungen des Urteils auch den Zindruck, als habe der Angeklagte Dr. Des auf den Behörden nicht nur die Anträge abgegeben, sondern auch mit den Sachbearbeitern über Gd.ese Anträge verhandelt.

Wenn schließlich die Strafkammer feststellt, der Angeklagte Dr.B@e habe keinen dahingeherden Willen gehabt, die von NEM peganzıne unerlaubte Berufsausübung als eigene Tat zu wollen, so würde dies zwar den, Mittätervorsatz, nicht aber den Gehilfenvorsatz ausschließen. Die Strafkammer wird die Frage der Beteiligung des Dr. BB unter diesen Gesichtspunkten nochmals zu prüfen haben.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Xoffka Schmidt 3!.cmer