Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 14.06.1955 – 5 StR 605/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes 219g In der Strafsache ö 022 gegen

1. den Friseur, jetzigen Vertreter Horst He aus CP, dort geboren am EEE 1933,

2. den Radiomechaniker, jetzigen Werbevertreter Albert T EEE

aus CE, geboren on GE 1929 ir zu Kreis VB Litauen,

3. den Handelsvertreter Vladas S EEE aus CORE geboren am EEE 1925 in

TREE Litauen,

wegen Meineides u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revisionen der Angeklagten Te und SC zegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 17.Juli 1954 werden verworfen.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- 2.

II. Auf die Revision des Angeklagten Hggpwirä das Urteil insoweit aufgehoben, als diesen Angeklagten die bürgerlichen Threnrechte aberkannt worden sind. Die weitergehende Revision wird verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

> BR

Gründes

Das Landgericht hat die Angeklagten H@pund TED wegen l:eineides in Tateinheit mit Begünstigung zu je einem Jahre Gefängnis, den Angeklagten SCEEEEEED wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Begünstigung zu einem Jahre und drei Monaten Gefängnis verurteilt, den drei Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Revisionen rügen Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Bestimmungen. Das Rechtsmittel des Angeklagten HB Hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten Te una SCENES sind unbegründet.

I. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.

1.) Die Revisionen der Angeklagten Hp und Tip sehen einen verfahrensrechtlichen Verstoß darin, daß das Landgericht die Zeugin SB nicht vereidigt hat. Darin kann ihnen jedoch nicht gefolgt werden.

a) Frau Sc ist, wie die Sitzungeniederschrift ergibt, als Verletzte gemäß § 61 Nr 2 StPO unvereidigt geblieben. Zu Unrecht bezweifeln die ‚Revisionen, 'daß diese Bestimmung hier. überhaupt angewendet werden konnte. Den Angeklagten Hgg und TED wurde zur Last gelegt, als Zeugen in einem Privatklageverfahren, das Frau ScB gegen SEE betrieben hatte, zu dessen Gunsten bewußt falsche Aussagen gemacht‘ und beschworen zu haben. SCENE war auf ihre Angaben hin freigesprochen worden. Dadurch hatte die Privatklägerin ScHlllB einen Nachteil erlitten, Sie war daher in dem Verfahren wegen Meineides Verletzte im ‘Sinne des § 61 Nr 2 StPo (Beust 5,85).

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b) Ts liegt auch kein rechtlicher Fehler d-rin, daß das Landgericht von seiner Befugnis, Frau Sci nach § 61 Nr 2 StPO unvereidigt zu lassen, Gebrauch gemacht hat. Dies stand allerdings nicht in seinem freien Belieben. Aus § 59 StPO ergibt sich der Grundsatz, daß die Vereidigung der Zeugen im Strafverfahren die Regel ist. Ein Zeuge darf also nicht schon allein deshalb unvereidigt bleiben, weil er der Verletzte ist. Ob diese Eigenschaft es im Binzelfall rechtfertigt, von seiner Vereidigung abzusehen, hat das Gericht vielmehr nach seinem pflichtgemäßen Erwessen zu prüfen. Es wird den Zeugen zwar im allgemeinen dann unvereidigt lassen, wenn es die Besorgnis hat, er könne .wegen seines Interesses an der Sache bewußt oder unbewußt von der Wahrheit abgewichen sein. Hieraus folgt aber nicht, daß das Ermessen rechtlich fehlerhaft ausgeübt worden sein müsse, wenn die Urteilsgrühde ergeben, daß das Gericht keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage gehabt hat, ihr vielmehr gefolgt ist, weil sie durch die Bekundungen anderer Zeugen unterstützt wurde. So liegt es hier, In einem solchen Falle können andere zulässige Trwägungen das Gericht bestimmt haben, von seiner Befugnis aus § 61 Nr 2 StPO Gebrauch zu machen (BGHSt 1,175/T78-1817). Der Senat hat daher keinen Grund zu der Annahme, das Landgericht habe den gesetzlichen Grundsatz der Vereidigung aller Zeugen verkannt oder ihn willkürlich durchbrochen.

2.) Die Revision des Anreklagten Se macht "Verletzung der §§ 264, 267 Abs 1 Satz 2, 271 £f, .273, 274 StPO geltend. Die Begründung dieser Rüge enthält aber nur unzulässige Angriffe gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen. Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht hätte den Inhalt der Aussagen, die die Mitangeklagten als Zeugen im Privatklageverfahren beschworen haben, ausschließlich aus der Niederschrift über die damalige Hauptverhandlung entnehmen dürfen.

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§ 274 .t20, nach dem die Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten allein durch das Protokoll bewiesen werden

kann, gilt nur für das weitere Verfahren in derselben

Sache, besonders für die Prüfung durch das Revisionsgericht.

Die Vorschrift beschränkt nicht die freie Beweiswürdigung

in einem neuen Strafverfahren, das Vorgänge betrifft, die

sich vor einem Gericht in einer Hauptverhandlung abge-

spielt haben (RG HöchstRR = Sonderbeilage der 2StrW 3,10). Außerdem gehört der Inhalt von Zeugenaussagen nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des © 274 StPO (R6GSt 58, 58).

Il.

Der Angeklagte SEE hatte am Abend des 2.August 1953 in seiner Wohnung eine laute und erregte Auseinandersetzung mit seiner Thefrau. Auf der Straße sammelten sich Zuhörer an. Plötzlich eilte SED wütend auf die Straße, stieß einige Schimpfworte aus und gebrauchte das Wort "herumspionieren". Die keugierigen entfernten oder verbargen sich im Vorgarten des auf der anderen Straßenseite liegenden Sc’ schen Hauses. In diesem Augenblick kam Frau Irmgard Schill nein, die eine befreundete Familie besucht hatte. Sie ging auf der Straßenseite, auf der ihr Haus stand. Der Angeklagte war inzwischen über die Straße in den Vorgarten des SCHE schen Hauses gelaufen. Fr erreichte Frau SciiBauf den Stufen vor ihrer Haustür und schlug sie heftig ins Gesicht, so daß sie zu Boden fiel.

Frau Sc erhob gegen SCHERER Privatklage wegen Körperverletzung. SCREEN verteidigte sich mit der Behauptung, es, habe sich jemand im Vorgarten seines Hauses an seinem Fahrrade und einem Kinderroller zu schaffen gemacht. Als er hinausgeeilt sei, habe er eine Trau weglaufen sehen. Er habe sie durch seinen Vorgarten hindurch verfolgt, sie auf dem gegenüberliegenden Grundstück gestellt und zugeschlagen.

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In Hauptverhandlungstermin am 10.November 1953 bekundete der Angeklagte Yibals Zeuge, er habe gesehen, daß eine Frau sich an dem Fahrrade zu schaffen gemacht habe, das an SW Haus gestanden habe. Als SEEEND herausgekommen sei, sei die Frau weggelaufen, S EEE habe sie aber noch in seinen Vorgarten eingeholt. Die ‚ Frau habe geschrieen und den Namen "Frau Sc" genannt.

Bu Der Anseklagte Tee sagte als Zeuge aus, er habe

gesehen, daß SEE» eine Frau durch seinen Vorgarten verfolgt und kurz hinter den Gartenzaun eingeholt habe, Dort habe Cie Trau aufgeschrieen.

ID und TB beschworen ihre Aussagen. Diese waren, wie das Landgericht feststellt, insoweit falsch, "als sie anführten, die Zeugin Frau SillBhabe sich in dem Garten des Angeklagten SC vefunden, sei von diesem verfolgt und dann gestellt worden". Unwahr war nach den Feststellungen des Landgerichts ferner die “rklärung des Angeklagten Hg, "äie fragliche Frau, die sich später als Frau Sc@herausstellte", habe sich an einem sm Hause des SC >tchenden Fahrrad "zu schaffen gemacht".

Die Strafkammer sieht einen Irrtum der beiden Angeklagten, insbesondere einen Beobachtungsfehler, als ausgeschlossen an und kommt zu dem Ergebnis, daß sie bewußt die Unwahrheit ausgesagt und beschworen haben, um SCHE zu helfen. Tazu seien sie von SCHERE bei einer Besprechung veranlaßt worden, die "in der Zeit vor dem Hauptverhandlungstermin vom 10.11.1953" stattgefunden habe. Dabei habe EU) den beiden. jetzigen Mitangeklagten erklärt, "er befinde sich im: Druck, sie sollten seine Aussage bestätigen" (TA ST)...

1.) Die Revisionen der Angeklagten Hgmp und Tom erheben die ‚allgemeine Sachbeschwerde. Außerdem macht der Angeklagte Hu geltend, das Landgericht habe bei der Aberkennung der bürgerlichen Threnrechte den § 106 Abs 2 JGG übersehen,

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a) Tie rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keine Bedenken. Die beiden Angeklagten haben zwar in ihren eidlichen Zeugenaussagen nicht erklärt, es habe sich um Frau Sciib gehandelt. Das Landgericht ist aber ersichtlich davon ausgegangen, daß sie nach der Art des Vorfalles, den sie bekundeten, nur Frau ScHB gemeint haben können. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Der Strafausspruch ist nur insoweit rechtlich fehlerhaft, als dem Angeklagten HB die bürgerlichen Threnrechte aberkannt worden sind.

aa) Den Zweck des Meineides findet das Landgericht darin, daß HE und TED "ihren Kollegen SEND "aus der Klemme! helfen" wollten (UA S 24). Dies sieht die Strafkammer erkennbar als den alle in ig e n Beweggrund an. Der Tall legt nicht die Annahme nahe, HE und TEE Hätten etwa erkannt, daß sie den SCHE schon durch ihre unrichtigen Aussagen vor der Polizei in strafbarer Teise begünstigt hatten, und könnten daher den Meineid auch geleistet haben, um nicht wegen dieser Begünstigung gerichtlich verfolgt zu werden (§ 157 Abs 1 StGB). Diese löglichkeit war von keiner Seite vorgebracht worden (vgl § 267 Abs 2 StPO). Sie liegt auch so fern, daß das Landgericht nicht aus sachlichrechtlichen Gründen genötigt war, sie in den Urteilsgründen ausdrücklich zu verneinen, In dieser Richtung erheben auch die Revisionen keine Finwendungen.

bb) Der Angeklagte He war zur Tatzeit Heranwachsender (§ 1 Abs 2 JGG). Von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte konnte daher bei ihm abgesehen werden (§ 106 Abs 2 JCG). Das hat das Landgericht übersehen, wie "die Revision mit Recht rügt.

Da das Verfahren gegen die Mitangeklagten TED und SEE rechtskräftig beendet ist und nur noch den

Angeklagten HB betrifft, wird die Sache an das -8-

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Jugendschöffengericht zurückverwiesen, das für ihn nunmehr nach. den §§ 108. 40 JGG zuständig ist (BGH NJW 1954, 1695).

2.) Die Revision des Angeklagten Sleknüpft daran an, daß die gerichtlichen Zeugenaussagen Heap: und TB: vom 10.November 1953 mit Angaben übereinstimmten, die beide vorher vor der Polizei gemacht hatten (UA S 7,8). Die Revision behauptet, diese polizeilichen Vernehmungen seien am 15.0Oktober 1953 durchgeführt worden. Sie vermißt im Urteil eine nähere Feststellung, wann die Besprechung zwischen den drei Angeklagten stattgefunden habe, und folgert aus Angaben, die SED und TED in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer gemacht haben sollen, es sei schon vor der polizeilichen Vernehmung gewesen. Sie vertritt daher die Auffassung, die Anstiftung habe sich nur auf die Aussagen vor der Polizei bezogen.

Das Nevisionsgericht ist jedoch an den Inhalt des Urteils gebunden und kann Einlassungen: der Angeklagten, die in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben sind, nicht berücksichtigen. Das Landgericht stellt nur fest, daß der Beschwerdeführer auf die beiden Mitangeklagten "in der Zeit vor dem Hauptverhandlungstermin vom 10.11.1953" eingewirkt hat. Es bezeichnet den Zeitpunkt zwar nicht näher und sat auch nicht, wann die polizeilichen Vernehmungen durchgeführt worden sind. Selbst wenn man aber von den Behauptungen der Revision ausgeht, die Vernehmungen seien am 19.Oktober 1953 gewesen und die Besprechung habe vor diesem Zeitpunkt stattgefunden, ergibt sich. aus dem Urteil, daß die Privatklage schon zugestellt war. Denn Frau Schiiiiie hatte sie er’:oben, nachdem ein Sühnetermin vor dem Schiedsmann am 10.August 1953 erfolglos geblieben war (UA S 6). Die "auptverhandlung im Privatklageverfahren fand schon am 10.Novenber 1953 statt.

Die Teststellung des Landgerichts, die Anstiftung habe sich auf bevorstehende gerichtliche Aussagen im

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Privatklageverfahren bezogen und Starkutis habe gewußt, daß Hp und TEE "als Zeugen im Strafprozeß ihre Aussagen beschwören mußten" (UA S 23), ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die übrigen Angriffe der Revision richten sich ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen. Das ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO). Es ist insbesondere Sache der freien, rechtlich nicht angreifbaren Beweiswürdigung des Tatrichters, welche tatsächlichen Tolgerungen er daraus herleitet, daß die drei Angeklagten nach dem Freispruch im Privatklageverfahren gemeinsam auf Fosten des SEE gezecht haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Dr.koffka Schmidt Siemer Dr.Börker