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BGH Urteil vom 12.05.1955 – 4 StR 146/55

4. Strafsenat

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äen 3lindenoberlehrer Hans x EB zu: sa. geboren om ME 1901 in :ı@B,

wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 12. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Sundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt FREE in der Verhandlung, Staatsanwalt SCENE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ZUR als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 11. Dezember 1954 mit den zugrunde liegenden Feststellungen im Falle Riib aufgehoben, im Strafausspruch auch auf die Revision des Angeklagten.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen-

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Der seit Noveuber 1925 erblindete Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchter Unzucht mit einen „inde in Teteinheit mit versuchter Unzucht mit einer Abhän,igen zu einer Gefängnisstrafe von fünf Lionaten verurteilt worden. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft kevision eingelegt:

Revision des Angeklagten.

1) Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Angeklagte erteilte bis August 1953 als Oberlehrer allgemeinen Schulunterricht für die schulpflichtigen Jahrgänge sowie Fachunterricht in Aufbau- und Fachkursen an der Blindenschule

in Soest, die nach dem Kriege in Warstein untergebracht war. Es liegt ihm zur Last, eine erblindete Anstaltsinsassin sowie kädchen seiner Schulklasse zur Unzucht missbraucht zu haben. Zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen, deren angaben der Angeklagte teils als freie Erfindungen und suggestiv verbreiteten Anstaltsklatsch teils als Kissdeutung harmloser, zufälliger Berührungen bezeichnet, hat das Landgericht drei Sachverständige vernommen: Blindenoberlehrer CE von der Blindenschule in Düren, Professor Steine von der Pädagogischen Akademie in Bielefeld und Dr. Aciiikm, Leiter der gerichts -psychologischen Forschungsstelle (Universität) in Münster. Dr. Aa nat auch ein schriftliches Gutachten über das Kind Erni Reise erstattet, dessen Angeben zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben. Die Revision sieht eine Verletzung des § 244 ;bs 2 und 4 StPO darin, dass die Hilfsamträge der Verteidigung, Obergutachter zu hören, in den Urteilsgründen abgelehnt wurden. Nach Ansicht der Revision war es geboten, hinsichtlich allgemein jugendpsychologischer sowie speziell blindenpsychologischer Fragen

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wciiere Zutachter zu hören Dem kann nicht gefelast werden. Das Landgeri-ht hat sich bei der Würdigung der Zeugensussagen zunächst mit der Prage befasst, ob den Angaben blinder Sienschen etwa deshalb geringerer Beweiswert zukommt. weil diese geneigt sind, Wunschvorstellungen als Erlebnis anzunehmen und insbesondere im Leben einer Blindenanstalt leicht einer Massensuggestion unterliegen können. Es hat sodann

bei der Prüfung der Glaubwürdigkcit des verletzten Kindes Erni Me ausgeführt, dass Professor Stay und Dr. mmmumm. das Mädchen als glaubwürdig bezeichnet haben und dass der Sachverständige CE dem nicht entgegen getreten ist, wenn er auch allgemein die Köglichkeit einräumte, dass blinde Menschen leichter Wahnvorstellungen verfallen als sehende. Demnach haben sich die Gutachter, was die Frage der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin anlangt, nicht widersprochen. Die besondere Sachkunde der vernommenen Sachverständigen hebt die Strafkammer mehrmals hervor. Sie verneint die Frage, ob die von der Verteidigung benannten Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügen. Was die Revision hierzu vorträgt, kann nicht durchgreifen. Ob einen von den Prozessbeteiligten benannten Sachverständigen bessere Forschungsmittel zur Verfügung stehen als dem bereits vom Gericht vernommenen, hat der Tatrichter nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden; das Revisionsgericht kann diese Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen (BGH 1 StR 674/53 vom 23. Pebruar 1954 S 5). Ein Rechtsirrtum tritt in den Ausführungen des Tatrichters, die sich mit der Ablehnung der Hilfsamträge befassen, nicht hervor. Das gilt im besonderen für die Anerkennung der Sachkunde des Professors StB \enn das Landgericht in diesem Zusammenhang die Behauptung des „ngeklagten, die Glaubwürdigkeit 3linder sei allgemein eingeschränkt, als offenkurdig unrichtig zurückweist, so will es durch diese vielleicht etwas missverständliche Redewendung doch nur seine volle

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‚herzeugurx zum Ausdrask brinsen, dass die Darsleliung des reschwerdeführers unzutreffend iss. Das Revisionsgerich+ ist surk nicht in der Iage, die mehrfache Behauptung der Kevision nachzuprüfen, das Landgericht habe die gutachtlichen Susserungen ler Sachverständigen falsch wiedergegeben. in die Feststellungen des Tatrichters ist der erkennende Senat gebunden; die Vorgänge der Hauptverhandlung entziehen sich seiner Beurteilung. Die Voraussetzungen des § 244 Abs 4

Satz 2 zweiter Halbsatz StPO sind somit nicht dargetan.

Das Landgericht hat mit der Ablehnung der Hilfsamträge auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Bei der gegebenen Sachlage musste sich dem Tatrichter keineswegs die Notwendigkeit der Vernehmung weiterer Sachverständiger aufdrängen.

Im übrigen ist abschliessend auf folgendes hinzuweisen: Der Angeklagte beruft sich auf das Gutachten des Sachverständigen CE. Dieser hat nach den Urteilsgründen seine Bedenken gegen die Annahme unbedingter Glaubwürdigkeit blinder Menschen auf die Fälle des Blindgeborenseins und der Früherblindung beschränkt. Erni WEB hat aber noch eine geringe Sehkraft. Die Schlussfolgerungen, die der Beschwerdeführer aus dem Gutachten Ce für den Fall Reis ziehen möchte, entbehren deshalb der tatsächlichen Grundlage.

2) Die Beweiswürdigung des Tatrichters enthält weder Widersprüche noch Verstösse gegen die Denkgesetze. Die Revision bringt in dieser Einsicht nur unzulässige Angriffe vor, die auf eine dem Beschwerdeführer günstigere Auslegung der Zeugenaussagen abzielen.

3) Zur rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes im Falle

Reim ist zu bemerken: Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe, als er dem Eädchen über dem Kleide en die 3rust gegriffen und diese gedrückt.habe, noch nicht aus

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Sirnenlust gehandelt. Er habe erst durch weitere, intensivere Handlungen seine Geschlechtslust erregen und befriedigen wollen. Ob diese Würdigung der gegebenen Sachlage entsprach, hat der Senat nicht zu prüfen. Der Angeklagte ist jedenfalls nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht nur Versuch

und nicht Vollendung eines Sittlichkeitsverbrechens angenommen hat. Rücktritt vom Versuch scheidet aus, weil sich der Beschwerdeführer an der Ausführung weiterer Handlungen durch den Widerstand des kKädchens gehindert sah.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils lässt sonach keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum erkennen.

Dagegen erwecken die Strafzumessungserwägungen in einer Hinsicht rechtliche Bedenken: Das Landgericht macht, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, dem Angeklagten den Vorwurf, er habe aus selbstverfassten Erzählungen und &ärchen in der Schulklasse vorlesen lassen. Wenn dies auch nicht geschehen sei, um auf die Schülerinren in geschlechtlicher Hinsicht einzwwirken, so sei es doch nicht ohne Bedeutung, dass er "Geschichten solchen Inhalts vor 13 bis 15 jährigen Kädchen unbedenklich lesen liess, obwohl sie zumindest deren erotische Phantasie anregen konnten. Lit dieser Würdigung setzt sich das Landgericht indes in Widerspruch zu der Wahrunterstellung der Behauptung des Angeklagten, .. ; seine Kärchen enthielten völlig harmlose Schilderungen. zum “ mindesten hätte das Landgericht jene "völlig harmlosen" Stellen anführen müssen, die nach seiner Ansicht die geschlechtliche Phantasie der Schülerinnen dennoch anregen konnten. Fur dann wäre dem Revisionsgericht die “öglichkeit einer Nachprüfung der Würdigung auf Rechtsfehler gegeben.

Die Revision des Angeklagten kann sonach nur zum Straf-' ausspruch Erfol, haben.

aevrision der Stastsanwaltscharft.

1 Im Felie RB beanstandet die kevision, dass der \ngeklagte nicht wegen vollendeten Verbrechens verurteilt ist. insoweit kann dem Rechtsmittel der Erfolg nicht versagt werden. Es käne allerdings nicht darauf an, ob der angeklaste weitere, intensivere Handlungen geplant halte, wenn seine

Tat bereits die “erkmale einer vollendeten unzüchtigen Handlung aufwies (RGSt 47, 74; 53, 188; 69, 140, 143). Das hat das Landgericht verneint, weil der Angeklagte nicht in wollüstiger &bsicht gehandelt habe. Der Revision ist zuzugeben, dass die Strafkammer sich bei diesen Ausführungen einer missverständlichen Ausdrucksweise bedient hat. Indes ergibt der Urteilszusammenhang, dass das Landgericht das Vorhandensein einer wollüstigen Absicht verneinen wollte, soweit es sich bei dem Täter um Erregung oder Befriedigung eigener Sinnenlust handelte. Es hat aber nicht erörtert, ob der Beschwerdeführer nit der Berührung des Kindes dieses sinnlich erregen wollte. Sein Bestreben ging dahin, das Kädchen zu weitergehenden, nachhaltigen Handlungen aus Sinnenlust zu bestimmen. Die Annahme liegt deshalb nicht fern, dass er schon mit dem Anfassen und Drücken der Brust in dem Kinde sinnliche Erregung hervorrufen wollte. Dann läge ein vollendetes Verbrechen vor; es genügt, wenn die Handlung zur Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust eines andern begangen wird.

Der Sachverhalt bedarf daher insoweit weiterer Aufklärung: Zu bemerken ist noch, dass die Strafe dem Strafrahbmen des § 174 StGB zu entnehmen war, weil er gegenüber dem des § 176 StGB der schärfere ist.

2) Zun Falle Hegim hat das Landgericht festgestellt: Die seit ihrer frühesten Jugend erblindete Agnes Hei besuchte seit 1940 die 3lindenschule, von 1949 an war sie in der -lindenschule in Warstein auf die Dauer von 2 Jahren als

Strickerin bes.häftigt. 1951 wurde sie als Telephoristin umgeschult und im Telephondienst der Anstslt verwendet: während der Umschulung nahm sie an Unterricht des Angeklagten in allgemeiner Gewerbekunde teil. Später fand sie in der instalt als sürogehilfin Verwendung. Im Herbst oder “inter 1950 oder auch 1951 folgte sie.einer Einladung des Angeklagten, ihn in seinen Zimmer in der Anstalt zu besuchen. Bei dieser Gelegenheit tauschte sie mit dem Beschwerdeführer Küsse aus und liess sich von ihm an Brust und Körper über der Kleidung betasten. Weitere Zudringlichkeiten lehnte sie ab.

Dag Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, an der damals 23 Jahre alten Anstaltsinsassin ein Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen begangen zu haben, freigesprochen. Nach seiner Auffassung ist das Tatbestandsmerkmai der Ausnutzung einer Amtsstellung nicht verwirklicht. Das äussere Zusammenleben in der Anstalt habe zwar im vorliegenden Falle die Gelegenheit zur Unzucht gegeben, das reiche aber für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Täter .und seinem Opfer nicht aus. Im übrigen habe sich das erwachsene, geistig gesunde und schon im Erwerbsleben stehende Hädchen freiwillig den körperlichen Berührungen hingegeben. Ein Missbrauch zur Unzucht könne deshalb nicht nachgewiesen werden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft diese Rechtsauffassung, sie kann aber keinen Erfolg haben.

§ 174 Nr 2 StGB stellt den lissbrauch eines andern zur Unzucht unter Strafe, wenn eine Amtsstellung oder eine Stellung in einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbeäürftige dazu ausgenutzt wird.

a) Ausnutzung einer Amtsstellung liegt vor, wenn der Antsträger das Jienstverhältnis, das ihn mit einen andern

verbindet. dazu gebraucht, um diesen zur Unzsucht zu bringen: Zs genügt, wenn die Amtsstellung die Gelegenheit zur Unzucht vietet und der Amtsträger diese Gelegenheit unter Verletzung seiner Amtspflichten bewusst benutzt (BCIISt 2, 93, 95;

4 StR 478/53 vom 26. November 1953). Das kann geschehen, indem das Opfer wegen seiner auf den dienstlichen Beziehungen beruhenden Abhängigkeit vom Amtsträger diesem entgegenkommt oder wenn der Antsträger durch seine dienstliche Tätigkeit

in enge Beziehungen zu dem anderen kommt, die er dann ausnutzt. Die Überlegenheit braucht nicht als Druckmittel eingesetzt zu werden. Die Unzucht muss auch nicht während der ‘:usübung des Dienstes begangen werden. Immer muss aber zwischen dem Täter und seinem Opfer ein irgendwie geartetes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein, sei es auci nur so, dass die wachtstellung des Täters bei dem Opfer das Gefühl der Abhängigkeit und Befangenheit weckt, das der Täter dann bewusst in nechnung stellt (vgl die im Bericht der amtlichen Strafrechtskommission 1936 S 198 mitgeteilte amtliche Begründung zu dem Strafgesetzentwurf 1936, auf die die Abänderung des § 174 StGB zurückgeht). Lin solches Unterordnungsverhältnis wird nicht schon dadurch geschaffen, dass Insassen einer Anstalt einem dort tätigen Beamten oder Lehrer Achtung und Anerkennung entgegenbringen.

Nach den Urteilsfeststellungen bestand zwischen dem Angeklagten und der Agnes Hoi kein Abhängigkeitsverhältnis in dem dargelegten Sinne. Der Angeklagte hatte Amtsbefugnisse nur innerhalb seiner Schule. Eine dienstliche Beziehung bestand ‘ zwischen ihn und dem kädchen zwar während der Zeit, da dieses am Unterricht des Angeklagten in allgemeiner Gewerbekunde teilnahm. Da aber die Tatzeit nicht genau festzustellen war ("im Herbst oder „inter 1950 oder auch 1951"), konnte auch nicht ermittelt werden, ob die den Gegenstand der Anklage biidende Tat zu der Zeit gescheh,

sis das kädchen den Unterricht besuchte. Durch das Zusanmenwohnen in der Anstalt wurde zwar die Gelegenheit geschaften, das Mädchen einzuladen, aber kein übergewicht des ingeklagten |

gegenüber der Zeugin begründet; dienstlich kam sie nicht mit ihn zusanmen. Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass sich das ädchen freiwillig zu dem Angeklagten begeben hat.

um ihm zu beweisen, dass er nicht jedes kädchen "herumkriegen" könne. Es ist daher auch ausgeschlossen, dass Agnes Ten dem Angeklagten im Gefühl der Abhängigkeit und Befangenheit

zu willen gewesen ist. Schliesslich geben die Urteilsausführungen auch keinen Anhalt für die Annahme, dass das Kädchen als Anstaltsinsassin auf Grund der in der Anstalt geltenden Anstaltsordnung zu den höheren Beamten, demit auch zu dem Aangeklagten, in einem Unterwerfungsverhältnis stand. Die Strafkammer stellt vielmehr ausdrücklich fest, das Kädchen "hatte nit dem Angeklagten dienstlich keine Berührung"; beide wohnten in verschiedenen Gebäuden. Sie bringt damit ersichtlich zum Ausdruck, dass sich der Angeklagte und die Agnes Hei in jeder Einsicht völlig unabhängig gegenüberstanden.

b) Der Angeklagte war als Oberlehrer in einer Blindenschule Inhaber einer "Stellung in einer Anstalt für Hilfsbedürftige". Entscheidend für die Anwendung des § 174.Nr 2 StGB (2. Alternative) ist es nun, ob Agnes’ Heiib als Hilfsbedürftige in der Anstalt aufgenommen war. Erwachsene Blinde sind nicht schon wegen dieses körperlichen Gebrechens als hilfsbedirftig anzusehen. Die tägliche Erfahrung zeigt, dass sie am Erwerbsleben in vielen Berufszweigen und Stellungen teilnehmen und nur noch einer Hilfe beim Gang von und zur Arbeitsstelle bedürfen. Es kann aber Fälle geben, in denen Ylinde wegen anderer körperlicher Leiden oder geistiger Szhwächen dauernd in einem Blindenheime sich aufhalten müssen, weil sie nur dort den erforderlichen Schutz und die rötige ıflege finden. Darn sind sie auch als Erwachsene noch Hilfsbeäiritige im Sinne dieser Vorschrift.

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Den Urteilsfeststellungen ist eindeutig zu entneamen. dass es sich bei der Agnes Heiß nicht um einen solchen Fall handelte. Sie war zur Tatzeit - geht man von der für den ıngeklagten günstigsten Möglichkeit aus - als \trickerin in der Anstalt gegen Entgelt und auf Grund freien Entschlusses tätig. Sie war in wirtschaftlicher linsicht selbständig und unabhängig und auch nicht etwa wegen ihres geistigen Zustandes hilfsbedürftig:

War sie sonach bloss als Ängestellte der Anstalt anzusehen, die vielleicht deshalb dort Wohnung nahm, weil ihr dadurch gewisse Erleichterungen geboten waren, so scheidet die Anwendung des § 174 ür 2 StGB (2. Alternative) aus. Diese Vorschrift ist gegenüber solchen Personen unanwendbar, die in der Anstalt nicht als liilfsbedürftige aufgenommen sind, sondern nur dort beschäftigt werden und wohnen (üGSt 76, 149; IK 5 174 Anm 3 b; Kaurach, Deutsches Strafrecht, besonderer Teil S 349 Anm 1 b; a.A. Biethammer, Lehrbuch des Besonderen Teils des Strafrechts S 177 Nr 3). Das Abhängigkeitsverhältnis, das die Anwendung des § 174 StGB stets voraussetzt, sieht das Gesetz hier in der Abhängigkeit der in einer Anstalt untergebrachten lilfsbedürftigen von denen, die sich auf Grund ihrer Stellung in der Anstalt mit der Betreuung und Pflege der Insassen zu beschäftigen haben.

Sie besteht aber zwischen den verschiedenen Angestellten einer Anstalt nicht. Der Senat hat zwar in der bereits angeführten Entscheidung vom 26. November 1955 ausgesprochen, dass auch behördeninnere Abhängigkeitsverhältnisse unter

§ 174 Er 2 StGB fallen. Dabeikater aber nur die erste (Ausnutzung einer Ämtsstellung) und nicht die zweite (Ausnutzung einer Stellung in einer Anstalt) Alternative dieser Vorschrift im Auge gehabt.

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Fehlt es sonach an der sachlichen Voraussetzung der Ausnutzung einer Amts- oder Dienststellung in einer Anstalt für Hilfsbedürftige, so scheidet eine Verurteilung wegen Verbrechens nach % 174 Nr 2 StGB aus. Die Revision kann daher keinen Erfolg haben, ohne dass es des Eingehens auf die übrigen, teilweise rechtlich nicht bedenkenfreien Ausführungen des Tatrichters bedarf.

3) Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung einen medizinischen Sachverständigen, der besondere Erfahrung in der Beurteilung von Firnbeschädigungen hat, zuzuziehen. Der Angeklagte kann durch die Schussverletzung eine Hirnverletzung erlitten haben. Dieser Schaden hat möglicherweise Bedeutung für die Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat zurechnungsfähig war.

Zur Frage der Aussetzung der Strafe zur Bewährung sei noch auf die Entscheidung des Senats von 12. kai 1955 - 4 StR 115/55 (zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen. Da kurzfristige Freiheitsstrafen nach dem Sinn und Zweck des § 23 StGB möglichst zur Bewährung auszusetzen sind, um die mit der Strafverbüssung nicht selten vorhandenen seelischen Schäden des Täters zu vermeiden und seine "Resozialisierung" zu beschleunigen, kann die Ablehnung der Strafaussetzung auf Grund des § 23 Abs 3 Nr 1 nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Tat als solche unter Berücksichtigung der sie begleitenden Umstände, ihres Unrechtsgehalts und ihrer Wirkungen auf die Verletzte sowie die allgemeine Rechtsüberzeugung die Vollstreckung der Strafe erheischt. Dies bedarf einer besonders eingehenden Erörterung, wenn der Tatrichter von vornherein nur eine teil.

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weise Verbüssung der an sich schon kurzen Freiheitsstrafe in Aussicht stellt

Xrumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Einrichsen