Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 02.05.1955 – 4 StR 302/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Name n des Vo lkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann und Steinmetz Franz J BB :: cm, . wi geboren am au» 1922 in CD. Bezirk — m
wegen orig WERE
hat der = Strafsenat des Bundesgerichtshofs ' in der Sitzung vom 29. Septenber 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Güde DE 5 als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels 'Bundesrichter. Dr. Augustin Bundesrichter - Dr. Seibert | Bundesrichter Dr. Haager oo als beisitzende Richter, . Oberstäatsanwalt m EN als‘ Vertreter. der Bundesanwaltschaft, u. „eesiingnde tier «> ls
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"als Urkundsbeanter der. De
wre. die Revision des Angeklagten wira das Urteil, des Landgerichts in Dortmund vom 2. Mai 1955. mit. .. den Feststellungen insoweit ‚aufgehoben, als dem. 2 Angeklagten. Strafaussetzung zur Bewährung versagt. - ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen, Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten. des hechtsmittels, an das Landgericht zurückver- u “ wiesen. Ba . | Im übrigen wird. die Revision des Beschwerdsführere verworfen.
Von Rechts wegen
Dureh Urteil des Schwurgerichts in: Dortmund. vom 7: Oktober 1955 war der Angeklagte wegen, 'fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit Verkehrsübertretungen sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Verkehraunfallflucht zu
Seine Revision hatte teilweise Erfolg: Der Urteil vom, 8 uli 1954 den, Strafainnpräch,
eit mit Verkehrsunfallflucht zu Br Gefängnisstrafe
rien Nonaten verunteilt und im übrigen das Verfahren
i aes Angeklagten. richtet" sich“ gegen den ‚insbesondere die Versagung von Strafaus-
a Bine Binsteliung des Verfahrens auf Grund des’ Stras-
"£reiheitsgesetzes (1954). auch bezüglich des Teiles der An- % age; der zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat,
kam nicht in Trage. Allerdings mussten,. da Tateinheit _
zwischen amestiefähiger (Nötigung) ‚und nicht, amnestie-
fähiger Gesetzesverletzung (Verkehrsunfailflucht). ange-
nommen würde; : die ‚Voraussetzungen der Straffreiheit für
‘die erste Rechtsverletzung. gesondert geprüft werden
_ (BGHSt 7, 305); Da indes das Landgericht für das Vergehen der Nötigung eine Gefängnis sstrafe von vier Nonaten in für schuldangemessen erachtet hat, schied Straffreiheit. aus (8 2 Abs 1 Strf6).
standes nicht durch 'blossen Strafausspruch, sondern durch
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b) Die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat sich insoweit auch nicht mit den Fest-- stellungen "zur bereits rechtskräftig entschiedenen Schuldfrage in Widerspruch gesetzt. Überdies trägt die Revision, ausser der allgemeinen Sachrüge, hierzu nichts Näheres vor:
e) Dagegen kann die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht bestehen bleiben, Das Landgericht geht davon aus, dans von. dem bisher unbestraften Angeklagten in Zukunft ein straffreies und gesetzmässiges Leben erwartet werden könne; das, öffentliche Interesse verbiete jeäöch "gie Aussetzung mindestens der vollen Verbüssung der Strafer. Eine wenigstens teilweise Vollstreckung werde hier neben dem Bedürfnis nach Sühne des geschehenen Unrechts, das trotz Zubilligung des § 51 Abs 2 StGB ein nicht unerhebliches Verschulden aufweise, vor allem durch das Aufsehen ‚gefordert; das die Tat in der Öffentlichkeit erregt habe. Die Belange der Allgemeinheit. an dem Schutz vor verantwortungslosen
und disziplinlösen: Kraftfahrern und die Abschreckung ‚solcher Elemente machten. es. notwendig, dass derart schwere Ent- „gleisungen, wie Sie sich der Angeklagte habe zuschulden \ "Kommen lassen, bei aller Würdigung seines Brregungssäu-
. Vollstreckung, jedenfalls eines Teiles der Strafe, geahndet werde, und zwar auch, wenn sich der Abschluss des Verfahrens längere Zeit kingezogen habe.
un B. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zutreffend ausführt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand; .
\ | Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (BGH NW 1955, 996), kann das öffentliche Interesse an der Straf- _ ‚vollstreckung nicht schon durch den Gedanken. der Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Strataten gerechtfertigt
werden, sondern nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe. Die Vollstreckung der Strafe muss also gerade mit Rücksicht auf die abgeurteilte Straftat ein öffentliches Anliegen bilden. |
Das hat der Tatrichter an sich nicht verkannt: er. stützt seine Entscheidung nieht lediglich auf das Erfordernis der Abschreckung anderer vor der Begehung solcher Straftaten. Er weist vielmehr auch auf das allgemeine Bedürfnis nach. Sühne des. vom "Angeklagten begangenen schweren Unrechts hin. Wenn er. aber in diesen Zusammenhang das grosse. Aufsehen hervorhebt, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt habe, so hat er dabei 'verkannt, (dass es nicht auf die Erregung der Öffentlichkeit schlechthin, sondern auf das berechtigte Verlangen der Allgemeinheit nach 'Sühne für ein geschehenes Unrecht ankam. Dabei war es von Bedeutung, ob die Allgemeinheit bei ihrer Meinungsbildung die ‚krank-
\ ‚hafte Verfassung des Beschweräeführers im Augenblick der
| Mat berücksichtigt hat. Das. kann den Urteilsfeststellungen ‚nicht. entnommen, werden. a
ga Bedenken gibt Weiterhin Anlass, dsss das Landgericht ne "wenigstens teilweise Verbüssung der Strafe" für errlich hält. Möglicherweise, hat es damit zum Ausdruck
1 wollen, der Angeklagte habe doch nur einen ‘Teil der. Strafe zu verbüssen. Dann wären aber Sinn und Zweck des‘ § 23 StGB nicht. genügend beachtet: die Vollstreckung
| kurzfristiger freiheitssträfen aus kriminalpolitischen
Gründen möglichst zu vermeiden. Dieser Grundgedanke der
| Neuregelung würde gerade in sein Gegenteil verkehrt werden, wollte man noch Teile einer an sich kurzen Freiheitsstrafe vollstrecken lassen ‚(Urteil des Senats vom 5. Kai 1955
4 StR 119/55, 4 KLs 24/54 LG Dortmund). Derartige Erwägungen müssen daher bei der Entscheidung, ob Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren ist, ausscheiden. j
Das Urteil kann daher insoweit nicht bestehen bleiben, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. Im übrigen muss das Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben.
Güde nn Engels Dr. Augustin
Seibert
Haager