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BGH Entscheidung vom 20.10.1955 – 4 StR 345/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2239 053°
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Werner Walter Wilhelm C gs au: BB, dort geboren |] 1920,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. > als Vertreter der Bun esanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- Die Revision des Angeklagten DO 3 < 1) gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. Mai 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe§
a
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision ist nicht begründet.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes
Am 15. Januar 1955 fuhr der Angeklagte mit einem Lastkraftwagen, der zu einem Krankenwagen umgebaut war, auf der rechten Seite des Kariendorfer Damns in Richtung Tempelhof. Die Straße war durch festgefahrenen, teilweise getauten und wieder gefrorenen Schnee vereist; die Fahrbahn war dadurch spiegelglatt geworden. Die Frofile aller vier Reifen des Wagens waren stark abgefahren, die Bremsen wirkten zudem nicht gleichmäßig auf alle vier Räder. Vor der Kreuzung nit der Tauern- und Säntisallee hielt der Angeklagte eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st ein. Als er sich etwa 130 m vor dieser Kreuzung befand, bog von rechts, von der Tauernallee her, der frühere Mitangeklagte | in. langsamer Fahrt mit seinem Personenkraftwagen in den Mariendorfer Damm ein und fuhr denn in Richtung Tempeihe?: wei- = ter, Als der Angeklagte das Einbiegen dieses Fahrzeugs bemerkte, lenkte er etwas nach links zur Fahrbakmmiite
zu. Dabei geriet sein Wagen ins Schleudern, drehte sich nach links, Tand wegen der stark abgefahrenen Profile
der Reifen und des ungleichmäßigen Ansprechens der Bremsen auf der glatten Fläche keinen Halt mehr, stellte
sich quer zur Fahrtrichtung, stieß, etwa 50 m weit wegrutschend, gegen Gie Bordsteinbegrenzung einer Schutzinsel, Ale in der Straßenkreuzung sich befindet, und kippte schließlich zur rechten Seite um. Auf der Schutzinssl
und in ihrer unmittelbaren Nähe befanden sich einige Fuß-
gänger; von ihnen wurde das Ehepaar Karl und Hedwig oo 5) durch den schleudernden Wagen so schwer verletzt. daß beide Eheleute verstarben. Zwei weitere Fußgänger erlitten teils schwere, teils leichte körperliche Schäden.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er sei mit einer Geschwindigkeit von 40 bis: 50 km/st gefahren. Als ZB in den Mariendorfer Damm eingebogen sei, sei er selbst nur noch 50 bis 60:m von der Kreuzung entfernt gewesen. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, habe er seinen Wagen nach links gesteuert. ZB habe den Unfall schulähaft herbeigeführt, weil er ihm das Vorfahrtrecht streitig gemacht habe. Diese Einlassung hat das Landgericht als widerlegt erachtet. Die vom Angeklagten verschuldete Ursache des Unfalles sieht die Strafkammer darin, daß der Beschwerde- .. führer angesichts der Beschaffenheit der Straßenoberfläche | und des Zustands der Reifen des Kraftwagens mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei.
Die Ausführungen der Revision stellen sich im wesentlichen als unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Diese enthält keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Im übrigen ist das Revisionsgericht schon deshalb nicht in der Lage nachzuprüfen, ob das Landgericht Angaben der von der Revision bezeichneten Personen richtig.gewertet hat, weil diese Bekundungen ihrem Wortlaut nach nicht bekannt sind. Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, das Landgericht habe sich von Vermutungen leiten lassen; die Urteilsgründe besagen das Gegenteil. Seine Schlüsse hat der Tatricehter mit rechtlich nicht angreifbaren Begründungen versehen.
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts 1&ä3t keinen Rechtsirrtum erkennen. Daß kein Fali
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der Vorfahrt vorlag, ergibt sich schon daraus, daß ze» bereits 20 bis 23 m auf dem Meriendorfer Damm zurückgelegt hatte, bevor der Angeklagte an die Xreuzung herankam, Die Revision hat errechnet, daß der Angeklagte noch 9 Sekunden pis zur Kreuzung brauchte, als zu in den Wariendorfer Damm ceinbog,» Diese Zeitspanne hat das Landgericht im Ergebnis ohne Rechtsirrtum als ausreichend angesehen, um das Einbiegen gefahrlos durchführen zu können. Daß die Fahrbahn vereist war, hat es dabei beachtet. Hatise sich aber ZB >ränungsgemäß in die Straße eingegliedert, so war der Angeklagte
als nachfolgender Kraftfahrer der überholende, wenn er sich vor ZW setzen wollte, Er mußte deshalb die für die Überholung geltenden Regeln beachten. Das besagt, daß er ein solches Vorhaben nur ausführen durfte, wenn er dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden oder schädigen konnte. An der gewissenhaften Einhaltung dieser Pflicht hat es der Beschwerdeführer fehlen lassen, weil er trotz seiner hohen Geschwindigkeit nach links ausscherte, statt seine Geschwindigkeit zu verringern und dann auf die Mitte der Fahrbahn
zu steuern. Das Verschulden des Angeklagten liegt darin, daß er mit zu hoher Geschwindigkeit sich nach links setzte und dadurch seinen Wagen zum Schleudern brachte,
Da kein Fall der Vorfahrt gegeben war, liegen die Aus-Führungen der Revision über das Ausmaß .des Vorfahrtrechtes und über den angeblichen Irrtum des. ZB Hinsichtlich der Entfernung und der Geschwindigkeit des heranfahrenden Krankenwagens neben der Sache.
Zur Begründung der Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung führt das Landgericht aus: Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung steht dem Gnadenerweis entgegen; denn die Öffentlichkeit erwartet im Hinblick auf die schweren Unfallfolgen, daß der Täter mindestens einen Teil der erkannten Strafe verbüßt, um das Unrecht
zu sühnen. Durch die mindestens teilweise Vollstreckung der Strafe muß nicht nur das Unrecht gesühnt, sondern jeder Verkehrsteilnehmer zur Rechtstreue angehalten werdens
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (NJW 1955, \ 996), kann das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckungf nicht schon durch den Gedanken der Abschreckung von der Begehung ähnlicher Straftaten gerechtfertigt werden, sondern nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe. Das hat das Landgericht nicht verkannt., Es stützt seine Entscheidung nicht lediglich auf das Erfordernis der allgemeinen Abschreckung von der Begehung solcher Straftaten, weist vielmehr auf das allgemeine Bedürfnis nach Sühne des schweren Unrechtes hin. Dabei hat es ersichtlich nicht etwa das Aufsehen und die Erregung der Öffentlichkeit in Auge, sondern das berechtigte Verlangen der Allgemeinheit nach einer Sühne für diese Tat. Das ist mit Rücksicht auf das schwere Verschulden des Angeklagten, der auf einer vereisten Straße trotz schlechter Reifen und ungleichmäßig 'wirkender Brensen eine zu hohe Geschwindigkeit einhielt, mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Fehlerhaft wäre es allerdings, in diesem Zusammenhang zu erwägen, der Angelklagte brauche nur einen Teil der Strafe zu verbüßen. Damit wäre Sinn und Zweck des § 23 StGB verkannt, der die Voll- : streckung kurzfristiger Freiheitsstrafen aus kriminakolitischenf ‘ Erwägungen‘ möglichst vermeiden will (BGH 4 StR 119/55 vom 5 5. Mai 1955 und 4 StR 302/55 vom 29, September 1955). Indes wollte der Tatrichter mit der Redewendung "mindestens teilweise Vollstreckung" zum Ausdruck bringen, daß dem Strafzweck der Sühne bei den hier gegebenen Umständen nicht schon durch einen bloßen Strafausspruch genügt wird, sondern daß hierzu eine Vollstreckung der Strafe erforderlich ist. Das 1äßt der Urteilszusammenhang erkennen. Lie zu Mißverständnis Anlaß gebende Redewendung ist demnach
nur ein Fehler im Ausdruck und kann den Bestand des Urteils auch in diesem Punkte nicht gefährden,
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Xechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten ersehen läßt, muß dem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleiben.
Güde Engels Dr. Augustin
Seibert Haager