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BGH Entscheidung vom 29.04.1955 – 2 StR 516/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Fr 2 S0R-516/54 2258 100 57

den

ImnmnNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

Kaufmann Wilhelm B i EEE aus Ede,

dort geboren am 1905,

wegen Beihilfe zur Erpressung

hat

der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 29. April 1955, an der teilgenommen haben:

für

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Keil

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WeiuEER.

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur Erpressung in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1.) Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ist nicht gegeben, so dass dieses auch vom Revisionsgericht schon von Amts wegen zu beachtende Hindernis der Strafverfolgung entfällt. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte zur Zeit seiner Straftat sich weder in einer unverschuldeten Notlage befunden hat noch mit seinem Tun einer solchen Notlage bei anderen abhelfen wollte. Mit dieser Betrachtung hat das Gericht die Anwendbarkeit des § 3 StFG 1954 zutreffend verneint. Der Einwand der Revision, dass die Notlage bei dem Angeklagten gerade darin bestanden habe, dass er seine Existenz nicht mehr auf ordnungsmässige Weise unterhalten und erhalten konnte, so dass er sich auf- verbotene und strafbare Geschäfte einlassen musste, greift nicht durch; da die Strafkammer feststellt, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben zur Zeit seiner Straftat ausreichend mit Geldmitteln versorgt war und keine Not litt.

Auch die Voraussetzungen der Straffreiheit nach dem Gesetz vom 31. Dezember 1949, BGBl S 37, für das in 1946 begangene strafbare Tun des Angeklagten liegen auf Grund des bisherigen Urteils der Strafkammer bei der Höhe der ausgesprochenen Strafe über sechs Monate Gefängnis nicht vor.

2.) Die Revision bezeichnet als fehlerhaft, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Erpressung verurteilt worden ist, obwohl die Haupttat sich jeweils als Raub dar-

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stelle. Das Urteil verstosse damit gegen den Grundsatz der "limitierten Akzessorietät", der in § 50 Abs 1 und 2 StGB ausgesprochen sei.

Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Landgerichts in der Annahme tätig geworden, dass seine Hilfeleistung einer Erpressung diene. Die Haupttäter haben jedoch nach der Auffassung der Strafkammer diese Hilfeleistung - Mitteilung von Anschriften und Angaben über die persönlichen Verhältnisse der Adressaten - dazu benutzt, in den drei Fällen je einen Raub zu begehen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Erpressung verurteilt (§§ 253, 49 StGB). Sie hält es für unerheblich, dass die dann ausgeführten Straftaten tatsächlich Raub gewesen seien, denn nach § 50 Abs 1 StGB sei von mehreren, die an einer Tat beteiligt sind, jeder ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld strafbar.

Die Regel über die Schuld des Teilnehmers in § 50 Abs 1 StGB kommt aber erst dann in Betracht, wenn die strafbare Handlung dem äusseren Tatbestande nach verwirklicht ist. Gerade das wird von der Revision verneint. Daher ergibt sich zunächst die Frage, welche strafbare Handlung die Haupttäter jeweils verwirklichten und inwieweit mit dieser der Tatbestand der Erpressung erfüllt wurde. Denn davon ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Erpressung abhängig.

In keinem der Fälle, in denen die Haupttäter die strafbaren Handlungen begingen, sind die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale eines Raubes (§ 249 StGB) in dem angefochtenen Urteil einwandfrei festgestellt. Insbesondere ergibt sich nicht, dass die Täter mit Gewalt

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oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben die Sachen den Geschädigten wegnahmen.

Der Tatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) ist ebensowenig nachgewiesen, da nach dem Urteil nicht feststeht, dass die Täter mit Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben den Geschädigten zwangen, die vermögensmindernde Handlung vor-

zunehmen oder diese Handlung der Täter, die über die Weg-

nahme hinausgeht,aber anderer Art ist, zu dulden (vgl BGHSt 5, 280; BGH Urt 4 StR 8/55 vom 17.3.1955, zum Abdruck bestimmt).

Die Strafkammer lässt in ihrem Urteil auch unklar, ob sich die Täter der Erpressung nach § 253 StGB schuldig gemacht haben. Dafür müsste sich aus ihren Feststel-

‚lungen ergeben, dass das Verhalten der Täter zugleich

die Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellte (vgl RG in GoltdArch 53, 72). Bei dem wirtschaftlichen Ziel, das die Täter verfolgten, das dahin ging, die Geschädigten zur Duldung der Wegnahme ihrer Sachen zu bestimmen, wäre das Mittel der Drohung allerdings rechtswidrig gewesen. Doch fehlt bisher jede Feststellung über eine solche Drohung. j

Der Sachverhalt, der sich dem jetzigen Urteil allen-

falls entnehmen lässt, legt nahe, dass die geschädigten Personen den Haupttätern freie Hand liessen, weil diese sich als Angehörige der Polizei aufspielten. Daher könnte mit der Wegnahme der Sachen jeweils der Tatbestand des Diebstahls erfüllt worden sein, aber nicht mehr (vgl BGH NJW 1952, 782, 796).

Beihilfe setzt die Feststellung der von den Tätern

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begangenen strafbaren Handlungen voraus. Denn Bestrafung des Gehilfen erfordert, dass er die wesentlichen Merkmale der Tat erkannte, die er unterstützte. Mangels eindeutiger Feststellungen hierüber kann daher das Urteil der Strafkammer auf die Sachrüge der Revi-

‚sion hin nicht bestehenbleiben.

3.) Zu dem übrigen Vorbringen der Revision und ihrer allgemeinen Sachrüge wird noch folgendes bemerkt:

a) Der Gehilfe ist nur für das verantwortlich, was er von der Haupttat bei seiner Hilfeleistung erwartet und sich vorgestellt hat (RGSt 59, 245, 246; vgl BGHSt 1, 131, 133). Er muss also einen bestimmten Tatbestand im

"Auge gehabt haben, der sich als Verbrechen oder Verge-

hen darstellte und den dann der Haupttäter mit seiner Hilfeleistung verwirklichte. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Gehilfen reicht dabei nur so weit, als sein Vorsatz ging, den er mit seiner Beihilfeleistung verfolgte. Die Strafkammer hält die Einlassung

des Angeklagten nicht für widerlegt, dass er der Mei-

hung war, es handle sich darum, sich bei Schwarzhänd-

lern Zigaretten zu beschaffen. Er hatte bei seiner Hilfeleistung nur die Vorstellung des damals in “ Schwarzhändlerkreisen durchaus üblichen "Trampelns". Danach sollten die Zigaretten zum Normalpreis mit der Androhung des "rechtmässigen" Einschreitens der Militärpolizei bei den Schwarzhändlern herausgeholt werden. Unter diesen Umständen erhebt sich aber von vornherein die Frage, ob der Angeklagte nach seinem Vorsatz zu den Taten, mit denen Schmuck, Wertgegenstände und Geld, also ganz andere Sachen, erbeutet worden sind, überhaupt Beihilfe geleistet haben kann. Denn er hatte wohl nur die Beschaffung von Zigaretten

nach seiner unwiderlegten Einlassung im Auge. Ob und

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inwieweit sich die Ausführung der Taten noch mit dieser seiner Vorstellung deckte, bedarf daher keiner weiteren Untersuchung, wenn die Haupttaten von der Vorstellung des Gehilfen so wesentlich abwichen, dass sie sich als ganz andere Straftaten darstellen (vgl dazu RGSt 67, 343; 70, 293, 295).

b) Die Meinung der Revision, dass sich Raub und Erpressung begrifflich ausschliessen, geht fehl (vgl RGSt 4, 429, 432; 55, 239). Hiernach ist an sich denk- | bar, dass der Haupttäter einen Raub beging und der Ge- h hilfe in der Begrenzung seines Vorsatzes wegen Bei- |. hilfe zur Erpressung verurteilt wird (vgl R6St 11,

118; 67, 343).

c) Der Revision kann auch darin nicht zugestimmt I werden, dass Beihilfe strafrechtlich dann entfällt, j wenn die Haupttat von einer Person ausgeführt wird, an die der Gehilfe bei seiner Beihilfeleistung gar nicht gedacht hat. Denn die Kenntnis des Gehilfen von der Person des Haupttäters ist nicht Voraussetzung Sseiner Verurteilung. Es genügt die Feststellung, dass die Straftat, zu der er Hilfe geleistet hat, mit seiner Unterstützung begangen worden ist (vgl R6GSt 11, 87).

d) Der Angeklagte hat den Haupttätern die Anschriften der Personen mitgeteilt, gegen die in den drei Fällen von angeblichen Polizeibeamten in der geschilderten Weise vorgegangen wurde. Das Urteil sagt hierüber, dass der Angeklagte die von ihm in Erfahrung gebrachten Anschriften an den Kanadier übergab und dabei noch weitere Einzelheiten mitteilte, die er über die in den Anschriften bezeichneten Personen in Erfahrung gebracht hatte. Hiernach ist nach den jetzigen Feststellungen davon auszugehen, dass dies von dem

Angeklagten in einer einheitlichen Handlung ge-

schehen ist. Dann liegen aber rechtlich nicht drei

Beihilfehandlungen vor, die in Tatmehrheit zueinan- - der stehen. Vielmehr nötigt die einmalige Handlung dazu, trotz der mehreren selbständigen Haupttaten, die daraufhin verwirklicht und damit sämtlich in gleicher Weise unterstützt wurden, auch rechtlich nur eine Beihilfe anzunehmen (vgl RGSt 70, 26; 76, 353, 357). |

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Sen.Präs.Dr.Moericke id im Urlaub ‚„ ortsabwesend . . . und daher an der Unter- .

“ schrift verhindert. Dr.Dotterweich Werner

Dr. Dotterweich

Dr. Arndt Menges

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