Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 17.03.1955 – 4 StR 8/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung kommt es auf die innere Willensrichtung des Verletzten auch denn nicht en, wenn er die verlangte Sache herausgegeben hat. Der Tatbestand des Raubes setzt die Wegnahme der Sache durch den Täter voraus. Gibt das Opfer sie unter dem Druck der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben selbst heraus, so i8t räuberische Erpressung zereben.
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Für die Amtliche Sammlung!
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Gesetzs " staB §§ 249, 255
Rechtssatz: Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung kommt es auf die innere Willensrichtung des Verletzten auch denn nicht en, wenn er die verlangte Sache herausgegeben hat.
Der Tatbestand des Raubes setzt die Wegnahme der Sache durch den Täter voraus. Gibt das Opfer sie unter dem Druck der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben selbst heraus, so i8t räuberische Erpressung zereben.
Aktenzeichen: 4 StR 8/55 Urt. des-B@H. v. 17. März 1955 14 Bielefeld
hi stR. 8/55 Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Schleifer E
gon_W aus DEE , dort geboren am 1925, 2.) den Schleifer Günther A — aus Bm WE Aort geboren am 1930, |
wegen Raubes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Häager' "als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. Tiiiiiikem als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 22. Oktober 1954 im Schuldspruch geändert;
Die Angeklagten werden wegen räuberischer Erpressung verurteilt. j
Im übrigen werden die Rechtsmittel verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Raubes zu Gefängnisstrafen verurteilt worden, Sie trafen in einer Gastwirtschaft, wo sie in der Zeit von 20 bis 24 Uhr mehrere Glas Bier und mehrere Schnäpse tranken, mit dem Schlosser Lie. zusammen. Auf dem Heimweg trennte sich. Tb zunächst von ihnen, sie holten ihn wieder ein, nahmen ihn in ihre Mitte und führten ihn, der gleichfalls unter Alkoholeinfluß stand, zu den He Fichten, einer einsamen, abgelegenen Stelle.
- Dort forderte ihn Günther WE unvermittelt auf, sein Geld herauszugeben ("Gib mal dein Moos raus"). INES wurde nun "die Situation völlig klar"; er sträubte sich und behauptete, er habe kein Geld mehr. Die Angeklagten gaben sich damit nicht zufrieden. Da sich Ip beiarcht fühlte, händigte er schließlich Günther Wi seine Gelätasche aus. Während Egon mit einem Streichholz leuchtete, durchsuchte. Günther die Tasche 'und entnahm ihr 7,50 DM. Die Angeklagten wollten noch mehr Geld haben. Es kam deshalb zu einem Wortwechsel, Günther durchsuchte nochmals die Tasche. Diesen Augenblick benutzte Ip, um in einem plötzlichen Entschluß die Tasche wieder an sich zu reißen und davonzulaufen. Die Angeklagten folgten ihm nicht.
Die Revisionen beanstanden das Verfahren des Tatrichters und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführer können jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben.
1. Die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist nicht begründet. Nach: Auffassung der Revision hat das Landgericht versäumt, ICE und den Angeklagten die Frage vorzulegen, wann sich die beiden Brüder Waiiiuim» verständigten, ICE zu berauben. Möglicherweise hat das Landgericht den Zeugen und die Angeklagten hierüber befragt,
sich aber dann nicht in der Lage gesehen, den Sachverhalt nä. her aufzuklären, als sich dies aus den Urteilsgründen ergibt, Es ist daher nicht ersichtlich, daß das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Vorgänge in
der Hauptverhandlung entziehen sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Verfahrensrüge kann deshalb nicht darauf; gestützt werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweienitte] nicht ausgeschöpft habe (vgl BGEHSt 4, 125, 126).
‚2. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes gibt zu folgenden Bemerkungen Anlassı
a) Zu Unrecht tritt die Revision der Auffassung des Tatrichtersentgegen, die Angeklagten hätten gegen ihr Opfer Drokungen mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib angewendet. Drohen bedeutet seelisches Einwirken auf den Bedrohten in Gestalt einer auf Angst und Furcht abzielenden Ankündigung eines Übels; das Übel muß also irgendwie vom Täter in Aussicht ge stellt worden sein; es genügt nicht, wenn von einem andern nur erwartet wird, der Täter werde ihm ein empfindliches Übel. zu-- fügen. Auf die äußere Form, in der die Drohung zum Ausdruck gebracht wird, kommt es jedoch nicht an. Drohen kann man daher nicht nur mit klaren und eindeutigen Worten, sondern auch mit allgemeinen Redensarten, mit unbestimmten Andeutungen in versteckter Weise, selbst in schlüssigen Handlungen, sofern nur das angekündigte Übel genügend erkennbar ist.
Nach den Urteilsfeststellungen ist Ic. von Güntne: Ve aufgefordert worden, sein Geld herzugeben. Hierdurch drohte dieser nach der Überzeugung des Landgerichts, da sich der Vorgang zur Nachtzeit an einem verlassenen Orte abspielte, damit, ICP würde im Falle der Weigerung körperlich mißhandelt werden. In diesem Sinne hatte Lit die Aufforderung auch aufgefaßt;.so wollten sie die beiden
Angeklagten nach der Feststellung des Landgerichts ebenfalls verstanden wissen. Der Wortlaut der Äußerung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein entscheidend; der Verwirklichung des Tatbestandsmerknals der Drohung steht auch der Umstand nicht entgegen, daß das Landgericht nicht von einer drohenden Haltung der beiden‘ Täter gesprochen hat..„Diese wußten, daß Le freiwillig sein Geld nicht herausgeben werde.
Sie führten ihn gerade deshalb an den abgelegenen Ort, damit
er sich bewußt werde, im Falle seiner Weigerung würden sie Gewalt gegen ihn anwenden, Damit meinten sie nach den Urteilsausführungen "Schläge". Unbedeutende Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit hat das Gesetz allerdings nicht im Auge (RGSt 72, 230); um solche hat es sich, wie die Urteilsausführungen in ihrem Zusammenhang ersehen lassen, in diesen Falle auch nicht gehandelt, sondern um erhebliche Mißhandlungen, Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib nach der äußeren und inneren Tatseite ausreichend dargetan.
Daß die Angeklagten trotz ihrer Angetrunkenheit in der Lage waren, das Unerlaubte ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht, wenn auch in vermindertem Maße, zu handeln, stellt das Landgericht fest. Die Revision vermag daher mit ihrem Hinweis nicht durchzudringen, die Angeklagten wären sich in ihrer Trunkenheit der Drohung möglicherweise nicht "bewußt geworden. Irreführend ist allerdings, daß im Urteil mehrmals erwähnt ist, die Angeklagten seien nicht "sinnlos" betrunken gewesen, Das könnte den Anschein erwecken,. das Landgericht halte - rechtsirrig - den Zustand der Zurechnungsfähigkeit erst dann für gegeben, wenn "sinnlose" Betrunkenheit nachgewiesen ist. So sollen indessen die Urteilsausführungen offensichtlich nicht verstanden werden. Bei der rechtlichen Würdigung ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß
der Tatrichter aus bestimmten Gründen, insbesondere im Hinplick auf die nicht sehr erhebliche Menge des von den beiden Angeklagten genossenen Alkohols, die Voraussetzung des 8 51 Abs 1 StGB nicht für vorliegend erachtet.
b) Die Verurteilung wegen Raubes setzt weiter voraus, dab die Täter dem Bedrohten eine fremde bewegliche Sache weggenom men haben, um sie sich zuzueignen, Tatsächlich hat aber Le GREEER selbst unter dem Druck der gegen ihn ausgestoßenen Drohung die Geläbörse den Tätern ausgehändigt, worauf sie Günther VE nit Unterstützung seines Bruders durchsuchte und ihr 7,50 DM entnahm. Demnach kommt nicht Raub, sondern räuberische Erpressung (§ 255 StGB) in Frage,
Raub unterscheidet sich von der räuberischen Erpressung nicht durch das Mittel der Einwirkung auf den fremden Willen, sondern durch das Ziel und den Erfolg dieser Einwirkung. Er be steht beim Raub darin, daß das Opfer die Wegnahme der Sache Auldet, während der räuberische Erpresser sein Opfer zwingt, selbst eine vermögensmindernde Handlung vorzunehmen, eine ver-: mögenserhaltende zu unterlassen oder ein sein Vermögen schädi: sendes Tun eines andern zu dulden, das über die Wegnahme der Sache hinausgeht oder anderer Art ist als diese. Wird die Herausgabe einer Sache mit den Mitteln des Raubes erzwungen, S0 liegt mithin räuberische Erpressung vor (RGSt 66, 118; BGH | 3 StR 361/54 vom 18. November 1954; Nagler Lpzk. 6. A .Autii.Bdn I vor § 249). Tateinheit zwischen beiden Strafgesetzen kann gegeben sein, wenn das Opfer unter dem Druck derselben Drohung bestimmte Sachen herausgibt und die Wegnahme anderer Sachendurch den Täter geschehen lässt (BGH IM StGB § 279 Nr 3» § 73 Nr 17).
Der Bundesgerichtshof hat allerdings beim Vorliegen besonderer Umstände der Mitwirkung des Getäuschten beim Verschaffungsakte nicht die Bedeutung einer Übergabe mit der
Folge zuerkannt, daß eigenmächtige Besitzergreifung, also Wegnahme 'im Sinne des § 242 StGB durch den Täter entfiele: Gibt 2.B. der Getäuschte unter dem Druck der Vorstellung,
daß jeder weitere Widerstand gegenüber Gem Täter, der sich als Polizeibgamter ausgibt und eine Beschlagnahme von Sachen vortäuscht, zwecklos sei, die verlangten Sachen heraus, so liegt darin keine Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestandes (BGH NJW 1952, 782 Nr 8; 796 Nr 265 1953, 73
Nr 17). Mit gleicher Begründung wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, es liege Raub und nicht räuberische Erpressung vor, wenn das Opfer unter dem Druck der Gewalt oder Drohung äie verlangte Sache herausgebe, aber nicht den Willen habe, den Gewahrsam an ihr zu übertragen (Schröder, ZW 60,95, 96 f, SJ2.1950, 94 £; Welzel das deutsche Strafrecht, 4. Auflage S 280 VI; Meister,MDR 1947, 251). Diese Auffasaung trägt indes in den Tatbestand des § 255 StGB eine Unterscheidung hinein, die dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu entnehmen ist. Pür die Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl kommt es auf die Vornahme einer Vermögensverfügung an; insoweit ist die innere Einstellung des Getäuschten entscheidend. Für diejenige von Raub und räuberischer Erpressung 15ßt das Gesetz das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verietzten maßgebend sein. Ob dieser "freiwillig" handelt oder sich unter dem Druck der Vorstellung, Widerstand sei zwecklos, dem Willen des Täters fügt, spielt keine Rolle. Das gilt auch, wenn das erzwungene Verhalten
des Opfers in der Herausgabe der verlangten Sache besteht. Dann ist nicht darauf abzustellen, ob hierin im Sinne des Betrugstatbestandes eine Vermögensverfügung zu erblicken ist, sondern es kommt nur darauf an, ob ein Handeln des Verletzten vorliegt, durch das er sein Vermögen selbst hingibt. Ist dies zu bejahen, so ist der Tatbestand des Raubes ausgeschlossen, ohne daß die innere Einstellung des Verletzten bei der Übergabe der Sache an den Täter bedeutsam ist. Die Volksanschauung sieht allerdings auch den als "Räuber" an, der sein Opfer
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mit den Mitteln des Raubes zur Hergabe seines Geldes zwingt, wollte der Entwurf eines Allgemeinen deutschen Strafgesetzbucn; (1927) Rechnung tragen, indem er (§ 338 des Entwurfes) als Raub nicht nur die Wegnahme einer Sache, sondern auch deren Abnötigung durch den Täter bezeichnet. Die Begründung dieses Entwurfes (Drucksache des Deutschen Reichstags Nr 3390 der Wahlperiode 1924/27 S 172,3) erkennt aber an, daß das geltende Strafrecht den Begriff des Raubes auf die Wegnahme beschränkt ; wenn jemand gezwungen werde, eine Sache herauszugeben, so spreche das Strafgesetzbuch von Erpressung:
Demnach hat es für die Entscheidung der vorliegenden Sache keine Bedeutung, daß ICE "die Brieftasche nicht freiwillig herausgab, den Gewahrsam an ihr zu keiner Zeit aufgeben wollte, die Durchsuchung der Börse nur gestattete, wie man eine Durchsuchung gestattet". Maßgebend ist allein, daß er die Geldtasche, wenn auch unfreiwillig, herausgab, al-” so unter dem Druck der Drohung selbst eine Handlung vornahm.
Wie der Urteilszusammenhang erkennen läßt, meint der Tatrichter, IE habe allenfalls die Börse, niemals aber das Geld herausgegeben. An diesem habe er auch während der Dauer der Durchsuchung der Geldtasche den Gewahrsam behalten; das Geld hätten ihm die Brüder WER mithin gegen seinen Willen "weggenommen", Diese Annahme widerspricht dem festgestellten Sachverhalt. Mit der Übergabe der Geldtasche war den Tätern unter den gegebenen Umständen auch das in.ihr verwahrte Geld übergeben. Sie sollten sich nicht nur davon überzeugen, wieviel Geld er bei sich hatte, sondern dieses behalten, damit sie ihn verschonten. Ein innerer Vorbehalt Ges ICE spielt insoweit keine Rolle. Dieser hatte auch während der Durchsuchung der Gelätasche keinen (Mit-) gewahrsam. an dem Gelde mehr. Er war nicht in der Lage, seinen Herrschaftswillen gegenüber den Tätern, gegebenenfalls mit Gewalt»
durchzusetzen (vgl RG JW 1933, 962, RGSt 76, 133). Daß‘ es ihm auf Grund eines plötzlich gefaßten! neuen Entschlusses gelang, ihnen seine Geldbörse wieder zu entreißen, steht dem nicht entgegen. Dies war ihm nur durch Überraschung der Täter möglich, beweist aber nicht, daß er während der Durchsuchung sein Eigentum jederzeit wieder an sich nehmen konnte. Da sich die Beschwerdeführer gegen den Vorwurf der räuberischen Erpressung nicht anders hätten verteidigen können als gegenüber der Anklage wegen Raubes, kann der Senat den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs 1 StPO dahin ähdern, daß die Angeklagten der räuberischen Erpressung schuldig sind (vgl RG HRR 1934, 1259).
3.Die Annahme von Mittäterschaft begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Wann die Beschwerdeführer sich verabredet haben, ICE zu herauben, hat das Landgericht zwar nicht genau feststellen können; spätestens auf dem Wege zu den Hg Fichten haben sie sich jedoch im Flüstertone darüber verständigt. An der Tatausführung haben sie sich beide beteiligt. Während Günther VE die Geldtasche Qurchsuchte, leuchtete ihm sein Bruder mit einem Streichholz.
Der Rechtsirrtum des Tatrichters hinsichtlich des Schuldspruchs kann sich nach der Sachlage auf den Strafausspruch nicht zum Nachteile der Angeklagten ausgewirkt haben. Die Strafe für die räuberische Erpressung ist dem Strafrahmen des Raubes zu entnehmen. Diesen hat das Landgericht der Strafbildung aber zugrunde gelegt. Die Strafzumessungserwägungen lassen auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt vornehmlich für die Nichtanwendung des § 23 StGB und die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft.
Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer können mithin im sachlichen Ergebnis keinen Erfolg haben.
Krumme Engels Dr. Augustin
Seibert Haager