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BGH Entscheidung vom 15.04.1955 – 2 StR 425/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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str 425/54

2268 077

ImNamen des Volkes In der Strafsache {,

gegen

1.) den Polizeihauptwachtmeister Wilhelm B aus DEE, Zeboren am EEE 1914 ir FEED, 2,) den Polizeihauptwachtmeister Josef Sc rs. aus

1914 in I,

‚„ geboren am

wegen Begünstigung im Ant u.a,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ik

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WeiNmp

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. April 1954

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Begünstigung im Amt in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Bestechlichkeit und mit gemeinschaftlicher Urkundenbeseitigung im Amt werurteilt sind,

2, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagten haben als Polizeibeamte, die mit

der Bearbeitung einer Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hermann DEE befaßt waren, die Akten beseitigt, um diesen der Bestrafung zu entziehen, nachdem sie eine Bestechungssumme angenommen hatten. Sie sind deshalb wegen gemeinschaftlicher Begünstigung im Amt in Tateinheit mit schwerer passiver Bestechnng und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch zu je einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Bestechungsgeld ist für verfallen erklärt

worden.

Die Revision der Angeklagten führt nur teilweise zum Erfolg:

I. Verfahrensrüge: Soweit die Angeklagten die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs 2 StPO erheben, ist diese unzulässig, da die Revisions-

begründung nicht gemäß § 344 Abs 2 Satz 2 StPO die Beweismittel angibt, deren sich die Strafkammer noch hätte

bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

II. Sachrüges

1.) Unbegründet sind die ausführlichen Darlegungen der Revision, mit der sie die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer zu erschüttern sucht. Diese Darlegungen enthalten Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die in diesem Rechtszuge unzulässig sind (§ 337 StPO).

Die Folgerungen, die die Strafkammer aus dem festgestellten Sachverhalt zieht, sind möglich, enthalten also keine Denkfehler. Die Peschwerdeführer können die Beweiswürdi-

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nut er

gung nicht durch ihre eigene abweichende Ansicht ersetzen.

2.) Fehlerfrei ist auch die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts als gemeinschaftliche Begünstigung im Amt (§§ 47, 346 StGB) in Tateinheit mit schwerer Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Rechtsirrtümlich ist aber die Anwendung des § 133 Abs 2 StGB. Das Landgericht nimmt Gewinnsucht der beiden Angeklagten deshalb an, weil sie

in der Absicht gehandelt haben, "einen materiellen Vorteil zu erlangen". Das genügt nicht zur Feststellung des Tatbestandes des § 133 Abs 2 StGB. Gewinnsucht ist die Steigerung des berechtigten Erwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, sittlich anstössiges Maß, dem der Täter hemmungslos unterliegt (BGHSt 1, 388 f). Daß die beiden Angeklagten nicht von einem solchen ungewöhnlichen Triebe im

Sinne der Rechtsprechung beherrscht gewesen sind, ergibt das Urteil, indem es feststellt, daß die bisher unbestraften Angeklagten in einmaliger Entgleisung einer Versuchung erlegen sind und auf das ihnen gemachte Geldangebot eingingen. Entfällt aber die Anwendung des Absatzes 2 des

§ 135 StGB und wäre daher an sich nur der Tatbestand

des § 133 Abs 1 StGB gegeben, so ist bei den Angeklagten, die als Beamte ihnen anvertraute und zugängliche Akten beseitigt haben, anstelle des § 133 Abs 1 die Sondervor- | schrift des § 348 Abs 2 StGB anzuwenden. Der Senat kann den Schuldspruch abändern, da der Eröffnungsbeschluß das Verbrechen nach § 348 Abs 2 StGB umfaßt.

3.) Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, daß

die rechtsirrtümliche Annahme von Gewinnsucht das Strafmaß beeinflußt hat, zumal die unterste Grenze des Strafrahmens bei Anwendung des § 133 Abs 2 StGB höher ist als

bei Anwendung der §§ 332 Abs 2, 346 Abs 2, 348 Abs 2 StGB. Dr. Moericke Dr.Dotterweich Werner

Dr. Schalscha Hoepner

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