Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 05.04.1955 – 2 StR 280/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2258 054
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Schlossermeister Otto Heimmmmmiiin. zus DEMEEEEEND, geboren am EEE 1899 in ae,
wegen fortgesetzter Untreue u.a;
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:
- Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt . Bundesrichter Dr.Hanges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaf:;
Justizangestellter ve als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20, November 1953 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen -
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue, fortgesetzter Unterschlagung, fortgesetzter Urkundenfälschung und einer weiteren Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden,
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
I: Verfahrensrügens
1.) Eine Verletzung des § 261 StPO sieht die Revision darin, daß nach ihrer Auffassung die Strafkammer auch Feststellungen aus dem Vorverfahren auf Grund der Akten in ihrem Urteil gegen den Angeklagten verwertet habe. Dieser Verfahrensrüge fehlt die gesetzlich notwendige nähere Begründung (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPOz 3GHSt 2, 168). Es hätte gesagt werden müssen, welche Feststellungen des Vorverfahrens die Strafkammer in dieser Weise verwertet. hat ünd in welchen Beziehungen sie im Urteil zur Geltung gekommen sind. Dies fehlt. Die Rüge ist daher unzulässig.
2.) Die Rüge der Revision, daß der Vorsitzende des Gerichts voreingenommen gewesen sei, kann in diesem Rechtszuge nicht durchdringen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer. kein Ablehnungsgesuch gestellt hat.
3.) Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und damit des § 244 Abs 2 StPO findet die Revision darin, daß die Strafkammer keinen Rechnungssachverständigen gehört habe. Dieser hätte nach ihrer Meinung an Hand der Bücher und Konten des Vereins zu der Feststellung kommen müssen, daß
der Kassierer des'Vereins erhebliche Gelder unterschlagen
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hat, was seine Glaubwürdigkeit in dem Verfahren vor der Strafkammer erschüttert hätte, Die Revision weist dazu darauf hin, daß der Verteidiger des Angeklagten die Linholung eines Gutachtens an Hand sämtlicher vorliegender Unterlagen des Vereins, aus denen sich die Geldbewegungen ergeben, beantragt hat.
Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß dieser Beweisamtrag des Verteidigers die Einholung eines Sachverständigeng erachtet darüber zum Gegenstand hatte, daß die Gewährung von Neterial- $ und Geläkrediten seitens des Vorstandes an Mitglieder des Klei gartenvereins grundsätzlich nicht als treuwidrige Geldverwendung angesehen werden dürfe und könne. Er bezweckte mithin
nicht die Feststellung gegenwärtiger oder vergangener Tatsa- | chen, sondern zielte darauf ab, die Rechtsanwendung zu ergründen und diese gutachtlich zu rechtfertigen, Deshalb hat die
Strafkamner diesen Beweisamtrag zutreffend mit der Begründung & abgelehnt, daß es sich bei ihm um den Beweis einer Rechtsfra- if ge handle, zu deren Entscheidung das Gericht berufen sei. Eine 4 unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegt darin nicht.
4.) Allerdings schloß das nicht aus, daß je nach der Sachlage für das Gericht schon von Amts wegen Veranlassung bestand, die h tatsächlichen Vorgänge der Bewegungen von Vereinsgeldern auf Grund der vorhandenen Unterlagen durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, und ihn dann in der Hauptverhandlung zu hören. Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer in dieser Hinsicht ihrer gesetzlichen Aufklärungspflicht nicht genügt hätte, sind indessen dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Denn es mußte sich dem Gericht nach seiner Beweisaufnahme nicht noch die Notwendigkeit aufdrängen, weitere tatsächliche Feststellungen mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens der bezeichneten Art zu treffen. Begründe- | te Zweifel hiergegen bestehen nicht etwa deshalb, weil sich 3 die Revision von einem solchen Gutachten Änderungen des festge-i
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stellten Sachverhalts verspricht: Hiernach hatte die Strafkammer keinen Anlaß, in der bezeichneten Hinsicht von Amts wegen weitere Beweismittel einzusetzen.
Dies gilt auch für die von der Revision vorgetragene Aufklärungsrüge, nach der noch andere frühere Vorstandsmitglieder des Vereins sowie maßgebende Vereinsmitglieder hätten vernommen werden sollen, um zu einem anderen, dem Angeklagten günstigeren Ergebnis zu kommen;
5,) Auf eine Verletzung des § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (vgl BGHSt 1, 39). Diese Rüge vedarf daher keiner weiteren Erörterung, und. es kann auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen für eine solche Belehrung überhaupt gegeben waren,
6.) Die Nichtvereidigung der Zeugin Kun verstößt
an sich gegen § 59 StPO, falls die Voraussetzungen des
§ 61 Nr 3 StPO nicht vorlagen. Das Gericht hat zwar in seinem Urteil bei der zusammenfassenden Aufzählung der Beweismittel für seine Feststellungen auch die Aussage der unbeeidigten Zeugin Frau Kup aufgeführt, Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß die Strafkammer der Aussage dieser Zeugin eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Auch
die Ausführungen des Urteils in ihrem Zusammenhalt lassen dies nicht. erkennen. Der gerügte Verfahrensfehler ist daher nicht erwiesen und bleibt ohne Erfolg.
7.) Die von der Revision behauptete Verletzung des § 229 StPO liegt nicht vor. Denn die Verhandlung von 6. November 1953
war eine der Sache dienende Verhandlung (RGSt 62, 263), In ihr wurde ein Beweisamtrag gestellt und dieser durch Gerichtsbeschluß beschieden. Daraus folgt, daß der Termin dazu diente, die Hauptverhandlung fortzusetzen.
8.) Ferner rügt die Revision Verletzung des § 265 StPO: Der Eröffnungsbeschluß in Verbindung mit der Anklage legte dem Angeklagten die verschiedenen Straftaten, begangen in Mittäterschaft, zur Last. Auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung ist er aber ohne vorherigen Hinweis gemäß § 265 StPO als Alleintäter verurteilt worden:
Damit liegt der gerügte Verfahrensfehler an sich vor. Denn ein anderes Strafgesetz im Sinne des § 265 StPO ist nicht nur dann gegeben, wenn der im Eröffnungsbeschluß ais R Alleintäter bezeichnete Angeklagte auf Grund der Hauptverhand- # Jung als Mittäter im Sinne des § 47 StGB verurteilt wird |; (RGSt 63, 430; BGH NJW 1952, 1385). Dies ist auch der Fall, wen umgekehrt der im Eröffnungsbeschluß als Mittäter bezeichnete % Angeklagte als Alleintäter verurteilt werden soll. Denn der mit täter braucht nicht selbst alle Tatbestandsmerkmale der straf-
baren Handlung zu verwirklichen. Selbst eine bloße Vorberei- 5
tung der Tat kann für die Annahme der Mittäterschaft genügen (BGH NIW 1951, 4105 MDR 1953, 271; BGHSt 6, 248). Der Sachverhalt schließt jedoch aus, daß das Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht, weil nicht denkbar ist, daß sich
der Angeklagte im Falle des Hinweises anders hätte verteidigen können. Auch die Revision bringt hierfür keine nähere Begründung, Soweit der Angeklagte nicht schon mit seiner Einlas-# sung die Straftaten in ihrem äußeren Geschehen zugab, konnte # er sich auch bei einem Hinweis gemäß § 265 StPO nur darauf be-#. schränken, jedes strafbare Tun abzuleugnen, wie er es getan p 4 hat. Daher beruht das Urteil nicht auf dem Verfahrensverstoß. 3
II. Sachlichrechtlich beanstandet die Revision, daß die Tat- “
bestandsmerkmale der Untreue und insbesondere die innere Tatseite dieser Straftat bei dem Angeklagten nicht hinrei- E
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chend festgestellt seien. Der Sachverhalt des Urteils führt indessen in dieser Hinsicht zu keinen rechtlichen Bedenken, die seinen Bestand gefährden. Die Strafkamnmer hat rechtlich einwandfrei dargetan, daß der Angeklagte die ihm übertragene Befugnis, über Vereinsmittel zu verfügen, mißbrauchte und dadurch dem Verein einen Schaden zufügte, weil er ihm Gelder entzog, die auf unbestimmte Zeit für ihn nicht mehr' verfügbar waren. Damit ist der äußere Tatbestand der Untreue
gegeben.
Bei der an sich schon unzulässigen Kreditgewährung an sich selbst war sich der Angeklagte auch über die vermögensrechtlichen Folgen seiner Handlungsweise völlig klar, wie das Urteil ausführt, Er wollte seine Machtstellung ausnutzen, um seinen eigenen Bau möglichst weitgehend auf Kosten des Vereins vorwärts zu treiben, wobei ihm bewußt war, daß es sich bei ihm nicht um einen kurzfristigen Zwischenkredit handelte, wie er ihn anderen Vereinsmitgliedern einräumen durfte.
Angesichts dieser Feststellungen begegnet die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte der Untreue schuldig ist, sowohl nach der äußeren als auch nach der inneren Tatseite der Straftat keinen rechtlichen Bedenken.
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Die Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen Aurchgreifenden Rechtsmangel ergeben, der den Angeklagten benachteiligt. Daher ist seine Revision zu verwerfen,
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt
Menges Hoepner