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BGH Entscheidung vom 24.03.1955 – 4 StR 613/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der uneheliche Vater, der im Unterhaltsprozeß des Kindes den Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter bewußt wahrheitswidrig bestritten hat, kann nur auf Antrag Ges Kindes wegen Prozeßbetrugs verfolgt werden. j .

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in Prag

Gesetz: StGB § 263 Abs 5

Rechtssatz: Der uneheliche Vater, der im Unterhaltsprozeß des Kindes den Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter bewußt wahrheitswidrig bestritten hat, kann nur auf Antrag Ges Kindes wegen Prozeßbetrugs verfolgt werden. j .

Aktenzeichen: 4 StR 613/54 Urteil des BGH vom 24. März 1955 . L& Bochum

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Maurer Heinrich FT Ee zus Tessin > ei. geboren an EEE 1595 ir vosiiiiilE em ,

wegen versuchten Betruges usa,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt Selm. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter zu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Fee wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 7. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Soweit der Beschwerdeführer wegen versuchten Betrugs verurteilt ist, wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

1.) Soweit der Angeklagte - unter Absehen von Strafe wegen rechtzeitiger Berichtigung (§ 158 StGB) - der vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage für schuldig erachtet worden ist, kann sein Rechtsmittel keinen Erfolg haben. In dem Rechtsstreit, den der Arbeiter Deiww zsegen den am 23. April 1942 unehelich geborenen Sohn der früheren Mitangeklagten Frau JR auf Feststellung der Nichtigkeit seines Vaterschaftsanerkenntnisses wegen arglistiger Täuschung sowie auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung angestrengt hatte, hat der Angeklagte am 24. Januar 1950 vor dem Landgericht Dortmund als Zeuge uneidlich ausßesagt, er habe mit der Kindesmutter niemals Geschlechtsverkehr gehabt. Diese Bekundung war nach der !berzeugung der Strafkanmer unwahr, weil es zwischen dem Angeklagten und Frau JR mindestens am 28. Juni 1941 tatsächlich zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Die Strafkammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte seine geschlechtlichen Beziehungen zu Frau Ib bewusst wahrheitswidrig abgeleugnet hat. Damit ist der Tatbestand des § 153 StGB nachgewiesen.

In dieser Hinsicht werden von der Revision auch keine be-

sonderen Rügen geltend gemacht.

2,) Die Strafkammer hat den Angeklagten weiter wegen versuchten Prozessbetruges verurteilt, weil er in dem Unterhaltsrechtsstreit, den das Kind nach dem Obsiegen des DER nunmehr im September 1951 gegen ihn selbst anstrengte, wieder bestritt, mit Frau Jh jemals geschlechtlich verkehrt zu haben.

Insoweit unterliegt das Verfahren indessen der Einstellung, weil es an dem nach § 263 Abs 5 StGB erforderlichen Strafantrag fehlt.

a) Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der An-. gehörigen ergibt sich aus § 52 Abs 2 StGB (RG Jw 1935.

3467 Nr 14) und umfasst hiernach Verwandte der geraden Linie. Der Verwanätschaftsbegriff des bürgerlichen Gesetzhuches gilt gemäss Art 33, 32 Satz 1 EGBGB zwar auch für die sogenannten Reichsjustizgesetze, nicht aber für

das Strafgesetzbuch (RGSt 34, 421; 48, 198), so dass insbesondere die Vorschrift des § 1589 Abs 2 BGB, nach der

ein uneheliches Kind undsein Vater nicht als verwandt gelten, im Bereiche des Strafgesetzbuches keine Anwendung findet. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung seit je anerkannt, dass der Verwandtschaftsbegriff des Strafgesetzbuches im Sinne der natürlichen Abstammung zu verstehen ist-und daher im Geltungsbereich des § 52 Abs 2 StGB auch der natürliche Vater und sein Kind miteinander verwandt sind .(RG Goltd Arch 52, 89; DJZ 1911 Sp 1092; RGSt 41, 115, 302; 60, 247; 72, 324; 77, 59, 60).

Zutreffend nimmt die Strafkammer an, dass es für die Beantwortung der Frage, ob diese Abstammung feststeht, auf die Beurteilung durch das erkennende Gericht ankommt (vgl Rast 72, 325; 77, 60); denn dieses hat darüber zu befinden, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Ohne Rechtsirrtum stellt die Strafkammer auch fest, dass der uneheliche Sohn der Frau JM vom Angeklagten abstammt. Nach dem gesamten Prozeßstoff der bisherigen Verfahren hat die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit (25. Juni bis 24, Okto- | ber 1941) nur mit dem Angeklagten und dem Arbeiter BEB-

Wegeschlechtlich verkehrt. Da Delle nach den Beweiser-

gebnissen sowohl der Nichtigkeitsklage als auch des gegen den Angeklagten angestrengten Unterhaltsprozesses als Erzeuger nicht mehr in Betracht kommt, besteht in der Tat kein Anlass, noch an der Vaterschaft des Angeklagten zu zweifeln.

SL

Ein gelungener Prozessbetrug würde das auf Unterhalt klagende Kind geschädigt haben. Da Träger des geschützten Rechtsgutes nur der Geschädigte ist, bedurfte es somit, ohne

dass es noch auf weiteres ankommt, zur Strafverfolgung eines Antrags des Kindes (RG DJZ 1911 Sp 1092; RGSt 72,

324; 74, 168; DR 1940, 1098). b) Die Gründe, aus denen die Strafkammer das Antragserfordernis verneint, haben demgegenüber kein entscheidendes Gewicht, sie sind vielmehr durch Rechtsirrtum beeinflusst.

Das Landgericht meint, der auch die natürliche Abstanmung umfassende Angehörigenbegriff könne dann nicht gelten. wenn ein unehelicher Vater das Kind durch betrügerisches Bestreiten seiner Erzeugerschaft zu schädigen sucht. Das n Ziel des § 26% Abs 5 StGB sei nämlich, bestimmte enge Fami- N liengemeinschaften oder familienähnliche Bindungen davor h zu bewahren, dass der Betrug ohne den ausdrücklichen Willen j des geschädigten Angehörigen ans Licht der Öffentlichkeit gezerrt werde, Von einem wirklichen Familienbanä zwischen dem Erzeuger und dem Kinde könne indessen hier keine Rede | sein und die inneren Verhältnisse seien bereits Gäurch den Unterhaltsprozess an die „ffentlichkeit gezerrt worden. Der Schutzgedanke des § 263 Abs 5 StGB werde vielmehr in sein Gegenteil verkehrt, wenn er dem unehelichen Erzeuger, der sein Kind um den Unterhalt bringen wolle, eine Vorzugsstellung verschaffen sollte, was - wie sich aus §§ 170 b’ und c StGB ergebe - keineswegs dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Besonders sinnlos und wirklichkeitsfremd müsse das Antragserfordernis aber im vorliegenden Falle erscheinen, bei dem der Antrag von einer Behörde, dem Jugendamt als Amtsvormund, zu stellen gewesen wäre, die ihre Entschliessung vermutlich ebenso wie die Staatsanwaltschaft allein aus Gründen des Öffentlichen Interesses getroffen hätte.

Die Strafkammer verkennt hierbei zunächst, dass der eine Rechtsbegriff der Angehörigen im Bereiche derselben Rechtsvorschrift des § 263 Abs 5 StGB nicht unterschiedlich ausgelegt werden kann, je nachdem, welches Ergebnis im Einzelfalle als wünschenswert erscheint; das wäre nicht mehr Rechtsanwendung, sondern freies Ermessen, dem das Gesetz hier nicht Raum gibt. Die daraus sich ergebende Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Antragserfordernisses wäre um so unerträglicher bei einer Ordnungsvorschrift strafprozessw len Charakters, die insbesondere auch dem Geschädigten eine Richtschnur für sein Verhalten bieten soll.

Das Landgericht fasst ferner den Sinn und Zweck der

Vorschrift des § 263 Abs 5 StGB zu eng auf, wenn es meint,

sie diene nur dem Schutz der äusseren Familienehre. Dass dies nicht zutreffen kann, ergibt sich schon aus der Einbesiehung der Erzieher. Das Gesetz geht vielmehr ganz allgemein davon aus, dass die Mitglieder des von ihm umgrenzten Personenkreises ein berechtigtes — materielles oder ideelles — Interesse daran haben können, dass die strafrechtliche Verfolgung des gegen sie gerichteten Vermögensdelikxts unterbleibt. So gesehen, ist es auch in einem Falle wie dem

vorliegenden sinnvoll, der gesetzlichen Vertretung des Kindes

die,Entscheidung zu überlassen, ob der staatliche Strafanspruch gegen den Vater verwirklicht werden soll. Denn auch ein uneheliches Kind, dessen Vater sich gegen die Feststellung der Unterhaltspflicht mit betrügerischen Mitteln gewehrt hat, kann eben wegen der familienrechtlichen Beziehung ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine Bestrafung dieserhalb nicht erfolgt. Verurteilung und Strafvollzug sind nämlich nicht nur geeignet, das Einkommen des ausserehelichen Vaters und damit die Erfüllung, des Unterhaltsanspruchs ungünstig zu beeinflussen, sondern können

in der Folge auch einen Schatten auf das Kind selbst werfen, wenn es etwa durch nachfolgende Ehe oder Ehelichkeitserklärung legitimiert wird.

Dass die Vorschrift des ) 263 Abs 5 StGB für den Bereich des gesetzlichen Unterhalts keine Geltung beanspruchen könne, darf aus der Bestimmung des § 170 b StGB nicht zeschlossen werden. Die Vergehenstatbestände der $§§ 263 und 170 b StGB sind eigenständig und entbehren jeder inneren Beziehung zueinander, so dass die Merkmale des, einen erfüllt sein können, ohne dass zugleich auch die Voraussetzungen des anderen verwirklicht werden.

Die durch nichts belegte Vermutung des Landgerichts vollends, die gesetzliche Vertretung des Kindes würde sich bei der EIntschliessung Über eine Antragsstellung, unter Verletzung ihrer Pflichten, nicht von dem Interesse des Mündels;, sondern von staatsanwaltschaftlichen Gesichtspunkten leiten lassen, ist offensichtlich ungeeignet, die Auslegung des Strafgesetzbuches zu beeinflussen. -

Da der Amtsvormund des Kindes innerhalb der Prist des § 61 StGB keinen Strafantrag gestellt hat, war somit das Verfahren wegen Prozessbetrugs gemäss § 260 Abs 3 StPO einzustellen. Danach muss es auf sich beruhen, dass auch sachlichrechtlich das Bewusstsein des Angeklagten, die erstrebte Klageabweisung sei rechtswidrig, nicht irrtumsfrei nachgewiesen ist; denn die insoweit vom Landgericht allein ins Auge gefasste Erzeugereigenschaft ist zur Begründung des Unterhaltsanspruchs eines unehelichen Kindes weder ausreichend noch erforderlich.

'3,) Schliesslich kann auch die Verurteilung des Angeklagten

wegen wissentlich falscher Anschuldigung (§ 164 Abs 1 und 3 StGB) aus sachlichrechtlichen Erwägungen nicht bestehenbleiben.

Trau JR hat am 31. Januar 1950 in dem Rechtsstrei

: des Arbeiters Di» gegen ihren Sohn als Zeugin eid- t

lich erklärt, es sei richtig, dass der Angeklagte und sie im Juni 1941 zweimal Geschlechtsverkehr gehabt hätten, jedenfalls aber nicht interhalb der gesetzlichen Empfängniszeit. Am 26. September 1953 hat der Angeklagte bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Trau Jh wegen Meineides erstatten lassen. Die Anzeige leste Frau JE

“zur Last,sie habe am 531. Januar 1950 wissentlich falsch

zweimaligen Geschlechtsverkehr nit dem Angeklagten beschworen, und führte aus, es habe zwischen diesem und der Kindesmutter niemals Geschlechtsverkehr stattgefunden.

"Wider besseres Wissen" verdächtigt nach § 164 Abs 1 StGB nur, wer weiss, dass der Verdächtigte unschuldig ist, nicht auch, wer lediglich bewusst unrichtige Verdachtegrür oder sonstige Tatsachen gegen einen der Tat für schuldig

‘ Gehaltenen vorbringt (RGSt 16, 375 HRR 1938 Nr 1568; DR

1942, 1141 Nr 7; BGH 4 StR 90/51 vom 5. April 1951). Der Angeklagte war sich bei der Eratattung der Strafanzeige nach der Überzeugung des Tatrichters zwar bewusst, dass er geschlechtlichen Umgang mit Frau Jh gehabt hatte; dies schliesst indessen noch nicht aus, dass Frau IR

‘am 31. Januar 1950 gleichwohl über den Kern ihrer Aussage, "nämlich über ihren Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten

innerhalb der Empfängniszeit und die Zahl der Beiwohnungen bewusst die Unwahrheit gesagt hat und der Angeklagte sie in dieser Hinsicht auch des Meineides für schuldig hielt;

Die Strafkammer hat mit Sicherheit nur feststellen können, dass die beiden "mindestens" einmal, nämlich am 28. Juni 1941, also innerhalb der gesetzlichen Empfängris-

un |

zeit, miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Dass Frau IE als Zeugin einen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklegten innerhalb der Empfängniszeit verneinte, war daher mit Gewissheit unrichtig, dass sie einen zweiten Geschlechtsverkehr behauptete, möglicherweise unwahr. Hinsichtlich

der Zeitangabe "nicht innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit" hält die Strafkammer einen Irrtum der Zeugin für möglich; über ihre Vorstellung hinsichtlich der Zahl der Beiwohnungen trifft das Landgericht keine Feststellung:

Das angefochtene Urteil schliesst somit nicht mit Bestimntheit aus, daß Frau JM an 31. Januar 1950 eine bewusst falsche Aussage über ihren Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten beschworen und sich damit des ihr in der Strafanzeige vorgeworfenen Meineides schuldig gemacht hat; nur hinsichtlich der Angaben über das Ende ihrer Bekanatschaft mit Tem, hält die Strafkanmer einen fahrlässigen Falscheid für erwiesen. Schon der äussere Tatbestand des § 164 StGB setzt aber voraus, dass die Verdächtigung ihrem wesentlichen Inhalte nach objektiv unwahr ist.

Der Vorwurf falscher Anschuldigung bedarf hiernach erneuter tatrichterlicher Erörterung. Dabei wird zur inneren Tetseite noch zu beachten sein, dass für einen Schuldspruch aus § 164 Abs 1 StGB bedingter Vorsatz nicht ausreicht, es vielmehr des Nachweises bedarf, dass der Angeklagte die Aussage der Frau WM vom 31. Januar 1950 entweder für wahr gehalten oder aber es für ausgeschlossen erachtet hat, die Zeugin könne die Unwahrheit vorsätzlich beschworen haben; für eine Verurteilung nach § 164 Abs 1 StGB

ı ist daher kein Raum, wenn der Angeklagte eine bewusste Unwahrheit ihrer Bekundung auch nur für möglich hielt (vgl 1" RG IJW 1935, 864 Nr 14; JW 1938, 1804 Nr 5)-

Ip Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Haager

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