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BGH Entscheidung vom 17.03.1955 – 1 StR 63/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Heimleiter Josef E GER aus Schw, dort geboren an B. WD ,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 19553, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkunäsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Aschaffenburg vom 16. Oktober 1952 mit den Festetellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Würzburg zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte, der seit 1949 als Erzieher in einem Jugendheim beschäftigt war, ist durch.das angefochtene Urteil wegen Unzucht, die er nach der Annahme des: Landgerichts an der in dem Jugendheim als Zögling untergebrachten minderjährigen Hedwig SB, jetzt verehelichten DEEP, begangen hat,. zu einem Jahr Gefängnis unter Anrechnung von 6 Monaten .der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision "eingelegt, mit-der er die Verletzung des: Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen. Zenzr

I. Verfährerisbeschwerden;

-1.) Die Rüge, dass die beteiligten Schöffen nicht für das Geschäftsjahr 1952 vereidigt worden sind, ist begründet. Nach der dienstlichen Äusserung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle _ des Landgeri.chte waren die Schöffen für das Geschäftsjahr 1952 nicht erneut beeidigt korden. Ihre Beeidigung für das laufende Geschäftsjahr ist, durch § 51 Abs 1 GVG vorgeschrieben (BGHSt 3, 175; ferner Urt des erkennenden Senats. vom 10. März 1953 - 1 StR 90/53 -). Das Gericht war also nicht ordnungsgemäss besetzt. Dieser Verfahrensverstoss muss nach § 338 Nr 1 StPO zur Aufhebung des Urteils führen.

2.) Auf die sonstigen Verfahrensrügen kommt es hiernach nicht an; es genügt, auf’ folgendes hinzuweisen:

Die Ablehnungsesüche gegen Kitglieder des Gerichts waren nicht zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Gründe des Zurückweisungsbeschlusses, insbesondere der Hinweis darauf, dass der Eröffnungsbeschluss so verlesen werden musste, wie er gefasst war, sind zutreffend. Soweit der Beschwerdeführer - den.Vorsitzenien nachträglich wegen Befangenheit aus Gründen ablehnt, die ihm nach seiner eigenen Darstellung erst nech

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Erlass des Urteils bekannt geworden sind, kann die Ablehnung nach dem Gesetz nicht beachtet werden (§ 25 StPO, BEHSt l, 298, 300 f).

Bei der Rüge einer Verletzung der aufklärungspflicht hat die Revision offenbar die gegen den Zeugen DEE (nicht BED!) ergangenen Akten im Auge. In der ersten Hauptverhandlung vom 26. März 1952 hatte der Verteidiger die Beiziehung dieser ‚Akten beantragt, jedoch ohne die unter Be-

\e gestellten Tats Tatsachen zu bezeichnen. ‚In der neuen Hauptverhandlung vom 15. Oktober 1952 hat er ausweislich der . Sitzungsniederschrift insoweit keinen Beweisamtrag gestellt. Die Revision hat auch nicht dargetan, welche weiteren Zeugen benannt worden wären, falls die Akten gegen BED zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden wären. Ob die Rüge unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs ‘.? StPO oder des § 245 Satz 1 StPO durchgreifen könnte, kann dahingestellt bleiben. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit dazu bieten, dass die Verteidigung sachdienliche Anträge stellt und das Gericht die erforderlichen Beweise erhebt; Falls.den Verteidiger an der Einsichtnahme in die gegen BP ergangenen Akten gelegen ist, ‚wird er einen Antrag gemäss § 147 StPO zu stellen haben.

II. Sachrüge,

Bei der neuen Entscheidung wird die Glaubwürdigkeit der ® Zeugin DEE sorgfältig zu prüfen sein. Nicht unbedenklich FR erscheint die Erwägung des Landgerichts, dass diese Zeugin 2 nicht dafür verantwortlich zu machen sei, wie sie geworden |

ist, dass ihre sittliche Haltung vielmehr das Ergebnis ihrer Erziehung und der Lebensverhältnisse sei, unter denen sie aufgewachsen ist. Auch wenn die Zeugin für ihren Hang zum Lügen unö für ihre Nachgiebigkeit gegenüber ihrer geschlechtlichen Zinbiläungskraft.nicht verantwortlich zu machen ist, so‘ändert das an sich nichts an der Tatsache eines Mangels an . Wahrhaftigkeit.

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Die neue Hauptverhandlung wird im Falle der Verurteilung Gelegenheit bieten, über die Anrechnung der Untersuchungshaft anderweit Entscheidung zu treffen. Dabei wird zu erwägen sein, inwieweit die lange Dauer der Untersuchungshaft vom Angeklagten verschuldet ist.

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Der Senat erachtet es für angemessen, von der Möglichkeit, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen, Gebrauch zu machen (§ 354 Abs 2 StPO).

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha