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BGH Entscheidung vom 19.05.1953 – 5 StR 82/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Name n des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Waldemar N iR zus zw geboren am EEE 1854 in x

wegen Verleumdung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Mai 1953, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. (un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Reokbt erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.0Oktober 1952 samt den Feststellungen dazu aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

-.

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Verleumdung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Ver-. letzung sachlichen Strafrechtes. Das Rechtsmittel ist begründet, | | '

1.) Die Revision beanstandet in verfahrensrechtlicher Beziehung, daß der an der Hauptverhandlung beteiligte Schöffe FM für das Geschäftsjahr 1952 nicht vereidigt worden ist. Diese Tatsache ist durch die Erklärung des Schöffen und die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden bewiesen. Es ist auch richtig, daß nach der von der Revision angeführten Entscheidung des 1.Ferienstrafsenats vom 12.September 1952 (BCHSt 3,175) die Mitwirkung eines Schöffen an der Hauptverhandlung, der zwar im vorangegangenen, nicht aber im laufenden Geschäftsjahr vereidigt worden ist, gemäß 68 51 Abs.1 GVG; 338 Nr.1 StPO ein unbedingter Revisionsgrund ist. Dieser Entscheidung hat sich der 1.Strafsenat in den Urteilen vom 10.März 1953 (1 StR 90/53) und 17.März 1953 (1 StR 63/53) angeschlossen. Da § 51 Abs.1 Satz 2 GVG seit dem 1.Oktober 1951 auch in Berlin gilt (Art.7 III Nr.50 des Berliner Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 9.1.51 - VOBl.f.Berlin 1951, S.105), wäre der Senat auch für den vorliegenden Fall an die in der Entscheidung BGHSt 3, 175 niedergelegte Rechtsansicht gebunden, falls er nicht gemäß § 136 Abs.1 GVG verfahren wollte. Der Senat brauchte jedoch nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob er sich der vom l.Ferienstrafsenat und dem 1.Strafsenat vertretenen Rechtsansicht anschließen will (vgl. hierzu die Anm. von Becker, NJW 1952, 85.1426). Denn unabhängig von der Frage, ob die Verfahrensrüge durchgreift, muß das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden. Deshalb braucht auch auf die weitere unter Berufung auf § 267 Abs.3 StPO vorgetragene Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden, die im übrigen mit der Sachrüge zusammenfällt.

- 3.

2.) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß es ‚bisher an einer ausreichenden, für eine Verurteilung aus $.14§ 7 StGB erforderlichen Feststellung darüber fehlt, dag der Angeklagte wider besseres Wissen gehandelt hat. Wenn die Strafkammer zunächst in dieser Beziehung allgemein ausführt, der Angeklagte habe die gegenüber dem Dienststellenleiter Weigt abgegebenen wahrheitswidrigen und ehrenrührigen Behauptungen gegen Dr. Sue wider . besseres Wissen aufgestellt, so liegt in dieser Wiederholung nur des Gesetzeswortlautes noch keine Feststellung, Im übrigen beschränken sich die Urteilsgründe jedoch zunächst darauf auszuführen, die Einlassung des Angeklagten sei eine "plumpe Schutzbehauptung". Hieraus geht nicht klar hervor, ob die Strafkammer nur sagen will, der gute Glauben des Angeklagten sei nicht erwiesen, oder ob nach ihrer Überzeugung der Angeklagte wider besseres \issen gehandelt hat. In diesem Zusammenhange sei auch darauf hingewiesen, daß es nicht unbedenklich ist, wenn es im Urteil an anderer Stelle heißt, der Angeklagte habe den Wahrheitsbeweis für die von ihm aufgestellten ehrenrührigen Behauptungen nicht angetreten. Dies kann einmal bedeuten - und das wäre unbedenklich -, aus dem in der Hauptverhandlung zutage getretenen Unvermögen des Angeklagten, für die Wahrheit und seinen guten Glauben etwas Vernünftiges vorzubringen, sei zu schließen, er habe schon im ‚Zeitpunkt der Tat um die Unwahrheit der von ihm behaupteten ehrenrührigen Tatsache gewußt. Die angeführte Wendung könnte aber auch so verstanden werden, daß dem Angeklagten eine Beweislast, eine Beweisführungspflicht auferlegt würde. Das wäre falsch. Im übrigen spielt der - aber vom Gericht

von Amts wegen zu erhebende - sogenannte Wahrheitsbeweis nicht für die Anwendbarkeit des § 187, sondern des § 1§ 6 StGB eine Rolle.

Schließlich folgert das Landgericht, der Angeklagte habe wider besseres Wissen gehandelt, aus zwei Tatsachen! einmal, die von dem Vorsitzenden des Bürgerschutzbundes;

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K@B: an den Bezirksbürgermeister Dr. DW zitgst.ilten Anschuldigungen gegen Dr. Su stammten von dem Angeklagten; zweitens: daß die Übermittlung der ehrenrührigen Behauptungen an Dr. BR zu sinem Zeitpunkt erfolgte, in welchem dem Zeugen Dr. SB sie größten Schwierigkeiten erwuchsen, um rechtzeitig dagegen Stellung zu nehmen und

so ein weiteres Bekanntwerden dieser Anwürfe in der Öffentlichkeit zu verhindern. Mit Recht macht die Revision geltend, daß diese Beweisführung jeder inneren R;chtfertigung entbehrt. Aus beiden Tatsachen ergibt sich nichts dafür, daß

i der Angeklagte wider besseres Wissen gehandelt hat. Wohl

mag sich -— wie die Strafkammer weiter feststellt - hieraus ergeben, der Angeklagte habe Dr. SB schaden wollen. Das konnte er aber auch durch die Bekanntgabe von Tatsachen, die nach seiner Ansicht wahr waren.

3.) Schließlich ist der Revision noch Zuzugeben, daß das aufgehobene Urteil ein ausdrückliches Eingehen auf die Anwenäbarkeit des § 27b StGB vermissen läßt.

Dr. Geier Sarsteät Dr. Koffka Schmidt Siemer