Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 15.12.1953 – 1 StR 538/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

73

ı $st R 538/53 2347 067

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Anton L BP aus OD vei BEEEB-EEE, zeboren an @. ED ED in rc: Do:

zur Zeit in Untersuchun; shaft,

wegen Unzucht mit Kindern u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben;

senatspräsident Dr. Hörchner

als Yorsitzender. öundesrichter „antel Bundesrichter wlanzmann Bundesrichter Dr. Heimann - Trosien Bundesrichter ur. Schalscha

als beisitzende Richter, äÄntsgerichtsrat EEENNED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft;,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannts

Die kevision des Angeklagten gegen das Urteil des „andgerichts in Traunstein vom 28. Juli 1953 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern sowie wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen siännern verurteilt

ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des xechtsmittels zu tragen.

Von nechts wegen

oo. PR ER Zu Pr

-.

. . Paper > 7 3797

Das iandgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen „ännern sowie wegen erfolgloser Aufforderung zur Teilnalme an einem Verbrechen der schweren Unzucht zwischen ‚iännern zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt

Der Angeklagte hat sein kechtsmittel auf die Verurteilung wegen erfolsloser Aufforderung zu einem Verbrechen gegen § 175 a Nr 3 StGB beschrinkt. sr rügt die Verletzung des suchlichen ..echts und beantragt insoweit seine Freisprechung

2 .. VER Kar *

„ie kechtsanwendung ist zwar zu beanstanden, der Antrag auf Freisprechung jedoch unbegründet.

1.) Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken

gegen die Portgeltung des § 49 a StGB in der Fassung

vom 29. „ai 1943 (BGBLI S 339), in der das Landgericht diese Bestimmung angewendet hat, sind unbegründet , (BEHSt 1, 59) und durch die Neufassung des § 49 a durch |; das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. august 1953 | (BGBL I S 735) überholt.

2.) § 49 a StGB ist jedoch bei der strafrechtlichen Beurteilung eines Verhaltens nur zu berücksichtigen, wenn dieseg nicht zur stärkeren Gefährdung des geschützten kechtsguts geführt hat (BGHSt 1, 131, 135). Das ist aber im vorliegenden Fall geschehen.

Das wandgericht hat festgestellt, üass der Beschwerdeführer, der nur mit einem hemd bekleidet im Bett lag, seinen 12 Jahre alten Neffen aufforderte.' an das wlied des Angeklagten zu langen, um auf diese

Bu ar. dee NN WA “ \ 4 LG N {

re

weise seiner Geschlechtslust zu frönen. Der Knabe weigerte sich, worauf der Beschwerdeführer zu ihm sagte, er sei ein "wWurkser", jedoch von einer weiteren Aufforderung absah.

Diese handlung erfüllt, wie im sröffnungsbeschluggzutreffend angeno:men war, den Tatbestand der versuch- " ten Unzucht mit einem Kinde in Gateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Jännern (§§ 176 Nr 3, 175 a Nr 3, 43,73 StGB). Die Ansicht der ”trafkauner, dass in den wenigen Worten, die der Angeklagte zu seinem Neffen gesprochen hat, kein versuchtes "Verleitent oder "Verfüihren" liege, da dieses "eine gewisse Intensität" aufweisen müsse, ist nicht zu billigen (BGH in NJW 1953 S 71o Nr 16; 1 Stk 725/52 vom 20. Februar 1952). Der Beschwerdeführer hat auf den Willen seines nicht zur Unzucht bereiten, bereits 12 Jahre alten Neffen einzuwirken gesucht, um ihn zur Unzucht geneigt zu machen. Hierdurch hat er mit der Ausführung äes von ihm beabsichtigten Verbrechens begonnen.

3.) DB § 49a StGB nicht zur Anwendung kommen kann. besteht keine Veranlassung, zu den weiteren Ausführungen der Strafka.mer und des Beschwerdeführers zu dieser Gesetzesbestimmung Stellung zu nehmen.

4.) Die Feststellungen ermöglichen es dem ..evisionsgericht, von sich aus den Schuldspruch zu berichtigen

Der strafausspruch kann bestehen bleiben, da zweifelsfrei auszuschliessen ist, dass die Strufkammer: wenn sie die Straftat als versuchtes Verbrechen gegen yd 176 Nr 3, 175 a Nr. 3,73 StGB gewürdigt hätte, für die stärkere Geführdung des Kechtsguls auf eine geringere Strafe erkannt hätte, zumal da von dem sirengeren Strafrahmen des § 176 StGB aus-

NETTER DW NONE

RETRO RRENETRNTERBSTRTTNTENTTEIBNTENTRT

f» >>

$-.

zugehen ist:

»ines Äusspruchs über die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft bedarf es nicht, da das Urteil nur teilweise angefochten ist und daher § 450 St2O Anwendung findet (RGSt 39, 275; OLG Bremen NW 1951 5 615 Nr. 27).

5.) Die kevision ist nach alledem unter Berichtigung des Schuldspruchs zu verwerfen.

Dr. Hörchner „antel Glarnzmann

Heimann-ırosien Dr. Schalscha

v2 PREpP FG. _ 2

.. re