Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 22.02.1955 – 2 StR 283/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2248 055
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In der Strafsache
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wegen übler Nachrede u.4.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung cm 24. April 1956, an der teilgenommen -
haben:
Bundesrichter Dr. Schalscha als Vorsitzender.
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ra: als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L gerichts in Hamburg vom 22. Februar 1955 wirä
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jedoch lautet die Entscheidung über die Bekanntne ‚chunge -
befugnis:
binnen zwei Monaten seit der Zustellung” äes gen Urteils an ihn in der Zeitung "Die Welt" zu werd
"Dem Präsidenten des ee hdagn wird
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Der Angeklagte ist wegen Beleidigung und in sieben Fällen, begangen gegen kirller richtahcfs, zı Einzelstrafen von Jreimsl und viermal zwei Monaten Gefängris. ferner weiteren gsieichen Beieidigung in Tareinheit anderen Vergehen zu einer Einzelstrafe on - ten Gefängnis rerurteiit worden,"
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Gründe.
Iie Strafkammer hat den Angeklagten wegen iibl rede i§ 185 57GB) in drei Fällen. davon in einen Falle in Tateinheit mit Beleidigung (§ 1§ 5 StGB), wegen Belsiälgunz in vier Fällen sowie wegei Vergeheus gegen § 96 SiGB in vier Fällen, davon in cinem Falle in TateinheiT mıv Üsleidigung. zu einer Gesamtstrafc vun sieben Honatsen Gsfängris verurtei_t, Seine Revision hat nur hinsichtlich des Umfangss der zugesprochenen Veröffasutiichungsberurnis Erfolge
I. Verfahrensrügen
%. Die Revision meint, die Beweisaufnahme hätte gemäß den änträgen in den Schriftsätzen vom 4, und 11. Januar 1955 durchgeführt werden müssen, In diesem Vorbringen Liegt keine ordnungsmäßige Rüge im Sinne des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Nach äleser Vorschrift müssen die den Verfahrensmangei. enthaltenden Tatsachen so vollständig und so genau“ angegeben werden, daß das Revisionsgericht auf Grund der Revisionsbegründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrene-- mangei vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen crwi.esen werden (BGHSt 3, 213, 214). Dazu genügt hier die Bezug. nahme auf die genannten Schriftsätze insbesondere auch deswegen nicht. weil die Revisionsrechtfertigungsschrift keine Tatsachen vorträgt, die die "trafkammer hätten Ärängen müssen, weitere Beweise zu erleben, Sie bekämpft vielmehr nur in unzulässiger Weise die Auslegung, die das Urteil der Behauptung gibt: "in Westdeutschland ist äle Freiheit so groß. da3 die Finanzherren sich ihre Abgcoränete” mit der ihnen genehmen Meinung kaufen können. so wie d Hausfrau ihr achtel Pfund Wurst kauft »:+..":
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2. Die Revision führt an, es sei dafür Beweis ten worden, daß in der Bundesrepublik in zahlreichen Fülle Abgeordnete Gelder von maßgebiicken Wirtschaftsgremisn or_ heiten hätten. Jemit sie in deren Interesse stimnten; "ia beanstandet es. daß die Strafkamaier diese leweise nis: erheben habe, Auch diese Rüge entspricht aus den Zu IL: angeführten Gründen nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 St79:
Im übrigen ist auf folgendes hinzuweisen: Ter Vorsitzende der Strafkammer hat die Beweisanlräge des Veriei-Aigers vom 4. und 11. Januar 1955 vor der Hauptverhandivag abgelehnt. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger dies Anträge nicht nur nicht wiederholt, sondern auf ausdriickliches Befragen. wie die Sitzungsniederschrift ergibt, "zuf weitere Beweisaufnahme verzichtet". Es konnte sicn der Stıu kammer nicht aufärängen. Beweise zu crheben, wern sich rich einmal der Angeklagte und der Verteidiger einen Erfoig Liervon versprachen.
il. Sachbeschwerde
1. In den Sätzen "Schluß mit der Gesinnungsjustiz . Schluß mit dem Terror gegen anständige Deutsche !". die der Angeklagte den Mitgliedern des 6. Strarisenats des Binde gerichtshofs im Zusammenhang mit dem Strafverfahren zezel Neumann u.a, in einem Zeitungsaufsatz zugerufen hat. Findet die Strafkammer mit Recht in kränkender Form erhobene Angriffe auf die Ehre dieser Richter. Es ist eine Ehrverletzung im Sinne des § 1§ 5 StGB. daß dem Gericht vorgeworfen wird. es entscheide '"serschieden, je nachdem. ob aim die Gesinnung des Angeklagten genehm ist oder nicht. Trril
ilegt der kränkende Vorwurf der Parteilichkeit der Ricpiert
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Absenreckung ish, wie die Revision richtig rarträgT. vi Zweck der Strafe. Der Ausdruck "Terror" meint jedoch nur Abschreckung durch Strafen, die das gerechte Maß Überstsigen-Auch ein solcher Vorwurf erfüllt den Tatbestaail des X 12 SLGBs
sur inneren Tatsaeite sind die Feststellungen ebanfsli= einwandfrei,
2. Zu den Fällen II 5 und 7 wendet sich die Revision nur gegen die rechtlich bedenkenfreie Auslegung. die die Strafkamner dem Aufsatz über die "Rechtsprechung in Karlsruhe* und der bildlichen Darstellung "Rechtsstaat" gibt.
%. Taß in der Bezeichnung des sechsten Strafsenats Ges Burdesgerichtshofs "Wie ein Gericht Hitlers" eine Balseiligung liegt, bedarf keiner Ausführung. § 193 StGB steht dem Angeklagten in keinem der Fälle zur Seite, in denen er verurteilt ist, weil es ihm, wie das Urteil feststellt, niemals darauf angekommen ist, an irgendwelchen Vorgängen sachlich Kritik zu üben, sondern er nur bestrebt gewesen ist, die Persönlichkeit der Angegriffenen in unsachlicher und ehrenrühriger Weise zu verunglimpfen.
4. Die Feststellung des Landgerichts, daß mit dem "Staat Adenauers" im Falle II 10 unä mit "Westdeutschlenä" in den Fäilen II 15 und 17 und mit "Militaristenrepublik" im Falle II 16 die Bundesrepublik in ihrer freiheitlichen, demokratischen Ordnung gemeint ist, ist tatsächlicher Art und deshalb für das Revisionsgericht bindend (vgl hierzu RG JW 1926, 27555; BGHSt 7, 110). Dann macht aber der Inhelt der Aufsätze die Bundesrepublik verächtlich, Der Angexlagte ie; sich nach den Feststellungen des "besonders verlstzenien Sinnes" seirer Behauptungen bewußt gewesen. Er hat sic
dennoch aufgestelii wegen seiner "ausgesprochen feiniseli. gen Gesinnung gegenüber der Bundesrepublik". Hicrin ixegr eine Verwerflichkeit in der Haltung des Angeklagten. die zöswillig im finne des § 96 Abe 1 StGB ist (vgl Rem 4R 74: 72, 118: 66; 1539),
5. In den Fällen II 2. 5 und 9 enthalten Gie Aufeäize, für die der Angeklagte verantwortlich ist, jeweils mehr>re
Behauptungen ehrenrührigen Inhalts, Sie bilden nach der Annahme der Strafkammer "bei natürlicher Betrachtungsweise ein inneres zusammenhängendes Ganzes", Sie nimt deshalb eine fortgesetzte Handlung an, während richtigerweise eine natürliche Handlungseinheit gegeben ist. Dieser Irrtum ist für den Schuldspruch hedeutungsi5s; denn es liest unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt nur eine Handlımg vor. Den Stralausspruch hat der irrtum ersichtlich nicht beeinflußt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RoSt 34, 1345 55, 129,138; 59, 414, 4175 65. 358) ist Tateinheit zwischen § 185 und § 1§ 6 StGB möglich. wenn eine veröffentlichte Kundgebung dieselbe Person durch die eine Äußerung wörtlich beleidigt (§ 1§ 5 StGB) und über sie in einer anderen Äußerung eine ehrenrührige Tatsache behanntet (§ 1§ 6 StGB). Dem tritt der Senat — entgegen den Rechi* ausführungen der Revision - bei.
Ob endlich durch zwei in derselben Ausgabe einer Zeitung unter verschiedenen Überschriften veröffentlicht: Be” träge strafbaren Inhalts mehrere selbstänrdäizs* Straftaten im Sinne des § 74 StGB begangen worden sinäeine Tatfrage. Daß die Strafkammer bei’ ihrer Beantwort:"5 Rechtsbegriffe verkannt habe, ist nicht erkennbar.
des Fräsidenten des Bundesgerichtshc?s bedarf der Eiuschränkung: Nach § 200 StGB ist diese Befugnis en Belei dig t en zuzusprechen. wenn wegen einer Sfl'entlich
oder düurca Verbreitung von Schriften. Zarsteiiiugen vder Abbildungen begangenen Beleidigung auf tra erkannt ist. Eine entsprechende Befugnis sieht das ütre]- gesetzbuch neben einer Bestrafung nach § 96 nicht or. Daher ist der die Bekanntmachungsbefugnis zusprecheinde
Teii der Urteilsformel - gemäß § 354 Abs 1 StPO vom Revisionsgericht selbst - zu ändern.
6. Lie Entscheidung über die Bekanntmachungsbefigu"
7. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten, da die Prüfung des Urteils sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs 1 Stil
Dr, Schalscha oo Busch Haas Hoepner ° Nr. Wiefels