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BGH Entscheidung vom 30.04.1953 – 5 StR 943/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kellnerichrling Helmut B ED aus LEE. dort geboren am EB 1933,

(Sachbezeichnung: VW u.a.) wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u,a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.April 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr .WbHei der Verhandlung, Erster Staatsanwalt WW bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär N ‘ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Die Revision des Angeklagten Be gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 4.Oktober 1952 wird verworfen.

II. Jedoch wirä der Schuldspruch, soweit er diesen Angeklagten betrifft, wie folgt berichtigt:

Der Angeklagte BB ist wegen Verabredung zum schweren Raub in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges; wegen gemcinschaftlichen schweren

- 2.

Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges; wegen eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls; wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen unbefugten Erwerbs einer Schußwaffe und wegen gemeinschaftlichen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in drei Fällen verurteilt.

III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

IV. Die seit dem 4.Oktober 1952 erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

- Von Rechts wegen -

-3- Gründen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Verabredung eines Verbrechens in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in drei Fällen, davon in eincm Falle in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, wegen eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls, wegen Beamtennötigung, wegen gemeinschaftlichen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in drei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes einer Schußwaffe unter Einbeziehung der von der Jugendstrafkummer des Landgerichts Lüneburg am 15.April 1950 gegen ihn verhängten Jugendgefänmisstrafe von unbestimnter Dauer zu einer Einhceitsstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm die erlittene Untersuchungshaft angerechnet und das zur Begehung der Taten benutzte Werkzeug einschließlich der Schußwaffen eingezogen.

Gegen dieses Urteil hat der ingeklagte BB Revision eingelegt. Sie ist im wesentlichen unbegründet.

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Den Verurteilungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde. \ I. Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Verabredung eines Verbrechens in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges.

1.) Der Angeklagte BB hatte mit dem früheren Nitangeklagten Br und dem anderweit abgeurteilten Sp im März 1952 verabredet, den Gastwirt SB in neun WEB zu berauben. Spgib besaß einen Trommelrevolver mit einem Kaliber von 9 mm sowie 6 Schuß scharfer Munition und einen weiteren,verrosteten Trommelrevolver ohne Munition, zu dem BED 5 Messingstifte in Form von Patronen zurechtfeilte, um den Eindruck eines geladenen und scharfen Revolvers zu erwecken. Nach dem Plan der Täter wollten sie in

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die Gastwirtschaft SB nnskiert eindringen, Sp sollte mit der scharfen Waffe die Gäste in Schach halten, während DW und Br den ;irt das Geld abnehmen soll-

ten, wobei BB den verrosteten Revolver vorhalten sollte,

Die drei Täter brachen zunächst die Garage des Malermeisters TB auf und holten dessen Personenwagen heraus, mit dem sie zum Tatort fuhren. Als sie feststell-

ten,. daß die Gastwirtschaft bereits völlig dunkel war, sahen sie von der Ausführung ihres Planes ab, weil ihnen die Örtlichkeit nicht genügend bekannt war. Sie fuhren mit dem Wagen nach Hause und ließen ihn an der Wachsbleiche stehen.

2.) BED, Er Speiiiib und See verabredeten, ebenfalls im März 1952, einen Raubüberfall auf die

"Cu" in IE der etwa in der gleichen Weise ausgeführt werden sollte wie im Fall 1. Sander sollte dabei Schmiere stehen. Die Tat sollte an einem Abend im März gegen 20 Uhr ausgeführt werden, weil die Täter damit rechneten, daß .um diese Zeit nur noch wenige Gäste in der Cu" anwesend scin würden. Bei ihrer ‘Ankunft "stellten die Täter fest, daß noch sieben Gäste da waren, sie hielten deshalb die Tat für zu gefährlich und nahmen von ihr Abstand. u

II. Drei gemeinschaftliche schwere Diebstähle, davon einer in Tateinheit mit ünbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges.

1.) In der Nacht zum 29.3.1952 besorgten sich BB. BrD, Sri und Sep den Volkswagen des Kaufmanns CO , indem sie dessen Garage am Kreideberg' erbrachen.

“Sie fuhren mit diesem Wagen wiederum zur Gastwirtschaft SCEEEEEEEED ir GE. ZIEH entkittete eine Scheibe

. eines Gasthausfensters und entriegelte durch die entstandene. Öffnung das Fenster; Du, Drop und Sp drangen in die Gaststube ein. Dort schloß BE mit einem Nachschlüssel den Zigarettenschrank auf und holte eine größere Menge Tabakwaren im Werte von etwa 180.- DM heraus. Außor-

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dem nahmen die Täter noch einigr angebrochene Flaschen Schnaps, etwas Schokolade und einen in der Gastwirtschaft untergestellten Koffer mit Damenwäsche mit. Sie fuhren mit der Beute nach Lüneburg zurück und stellten den Wagen in der Nähe des Kalkwerkes am Krankenhaus ab. Die Beute wurde verteilt.

2.) Im April 1952 verabrcdste Be mit VE und Sp cinen Einbruch in den Hverlag, bei dem VORM angestellt war, so daß er die Örtlichkeit kannte. SpglB hatte den scharf geladenen Revolver bei sich, BB den alten,ungeladenen Trommelrevolver. Die Täter trugen

wiederum Gesichtsmasken. Bl hatte sich einen Nachschlüssel zu der Tür angefertigt, die von dem Hausflur in den Packraum des Hlllverlages führt. Von diesem Raum gingen beide in einen Nebenraum und kletterten von dort durch das Fenster in einen Hof, an den der Büroraum mit dem Kassen-Schrank grenzt. Von dem Büroraum entkittete Di ein ! Fenster, durch das beide dann einstiegen. Bevor sie an den Schrank selbst herankommen konnten, hörten sie ein Geräusch und ergriffen die Flucht: Dabei nahmen sie zwei Flaschen Wein und zwei Schlüssel mit. Eine der beiden Flaschen Wein ‚tranken sie im unmittelbaren Anschluß daran aus.

3.) Am 4.4.1952 abends gegen 22?0 Uhr begaben sich BEE und Splhnicderum maskiert zum Hßverlae. Wieder hatte Sp ien geladenen, Be den ungeladenen Revolver bei sich. WOW hatte ihnen verabredungsgemäß die Tür zum Packraum aufgelassen, wo er noch arbeitete. Sie gelangten auf die gleiche Weise wie am 2.4.1952 in den inneren Hof. Dort entkittete BB eine Scheibe des Büroraums und öffnete durch das entstandene Loch das Fenster. BE und Spuib stiegen durch das Fenster in den Büroraum. Hier öffnete B@EMB mit einem Nachschlüssel den Schrank, in dem der Inhaber des Hill erlages das Geld aufzubewahren pflegte. Von den vorgefundenen zwei Kassetten erbrach BB eine mit einem mitgeführten Brecheisen, von der anderen fand er den Schlüssel und schloß sie auf. Insgesamt erbeute-

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ten die Täter 650.- DH. Anschließend fesselten sie verabredungsgemäß WB in dem Packraum, knebelten ihn und verbanden ihm die Augen. Til ha: später auf der Polizei die Tat gestanden.

III. Einfacher Diebstahl.

Auf Grund des Geständnisses des Wiilp wurde DB festgenommen. Es gelang ihm jedoch zu fliehen. Er begab sich zu Sp, der ihm den Revolver mit der scharfen Munition gab. DE. Zr und Sr nahmen dann in Lüneburg den Volksvagen der Te- Lin IB fort, der auf dem Lambertiplatz abgestellt war. Mit diesem Volkswagen fuhr Bin südlicher Richtung davon.

IV. Beamtennötigung.

Am 8.4.1952 befand sich BB nit dem Wagen in der Gegend von Berchtesgaden, Hier wurde er von drei Polizeibeamten einer Verkehrsstro‘fe zzgehalten und nach seinen Kraftfahrzeugpapieren gefragt. Da er diese nicht vorweisen konnte, stiegen zwei Polizeibeamte in den Wagen ein und veranlaßten BB, zu ihrer Dienststelle zu fahren. Dort angekommen, stieg zunächst ein Polizist, dann BED und zum Schluß der zweite Beamte heraus. Bgprichtete den scharf geladenen Revolver auf die Polizisten und rief: "Hände ‚hoch, keine .Bewegung!" Da die Polizisten ohne Waffen waren, kamen sie seiner Aufforderung nach, und 3 5) konnte ‚erneut ‚entfliehen, wurde aber später wieder festgenommen, " 0

-V. Unerlaubter Besitz.einer Schußwaffe.

: Dies sieht die Strafkamner in’ dem Besitz der scharfen Waffe.

VI. Gemeinschaftlicher unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen in drei Fällen.

1.) Im Februar 1952 nahmen BEP, Zrup und Spin einen DKiü-Wagen des Kaufmanns PER, der sich in der. Werkstatt des Arbeitgebers des Br befand, fort und benutzten

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ihn zu einer Fahrt nach Lauenburg.

2.) Am 2.4.1952 entdeckten BB und Sr an Schießgraben in Lüneburg den unverschlossenen Opel des Händlers Bol. Sie machten mit dem Wagen eine Stadtrundfahrt und ließen ihn anschließend am Schellenbergweg stehen.

3.) Im Anschluß an den ersten Einbruch im H- verlag holten sich BB und Sp aus den Garagen "Hinter der Bardowiecker Mauer! einen Personenwagen des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Sie fuhren damit nach DO, kehrten aber anschließend gleich nach Lüneburg zurück und ließen den Tagen am Schildsteinweg stehen.

B.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I.

Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344

Abs.2 StPO begründet und daher unbeachtlich. II.

1.) Sachlichrechtlich erblickt die Strafkammer mit Recht in den Fällen A I die Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes in zwei Fällen. Im Tenor hat sie aber zu Unrecht die Straftat lediglich als Verabredung eines Verbrechens bezeichnet. Insoweit mußte der Schuldspruch berichtigt werden. Im ersten Fall hat die Strafkammer auch mit Recht in Tateinheit mit dem Verbrechen aus §§ 49a,

250 StGB das Vergehen des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges angenommen.

2.) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer ebenfalls in den Fällen A II drei gemeinschaftlich begangene schwere Diebstähle gesehen.

3.) In der Wegnahme des Kraftwagens zum Zwecke der

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Flucht sieht die Strafkammer nit kecht einen gemeinschaftlichen Diebstahl, da in diesem. Fall der Angeklagte nicht die Absicht hatte, den Wagen an einen Ort zurückzubringen, wo ihn der Eigentümer mit Leichtigkeit finden konnte.

4.) Rechtliche Bedenken bestehen gegen die Annahme einer Beamtennötigung im Falle A IV. Nach dem festgestellten Sachverhali befanden sich die Polizeibeamten bereits in Ausübung ihres Amtes, als der Angeklagte den Revolver auf sie richtete. § 114 StGB ist aber nur anwendbar, wenn die Amtshandlung noch nicht begonnen hat oder schon abgeschlossen war, und ausgeschlossen, wenn es sich um den Widerstand oder tätlichen Angriff gegen die rechtmäßige Vollstreckungshandlung eines Vollstreckungsbeanten handelt (so BGH 2 StR 729/52 vom 20.2.1953 =NJW 1953, 672 und die dort angeführte reichsgerichtliche Rechtsprechung). Die Strafkammer hätte daher im vorliegenden Fall den § 115 StGB, und nicht den § 114 StGB auf die Tat des Angeklagten anwenden müssen, Auch insoweit mußte der Schuldspruch berichtigt werden.

5.) Die Strafkammer sieht in dem Vergehen gegen § 26 des Waffengesetzes vom 18.3.1938 eine selbständige Handlung gegenüber den anderen Straftaten. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da nach diesem Gesetz bereits im Erwerb der Waffe eine strafbare Handlung liegt.

6.) Gegen die Annahme des unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in drei Fällen bestehen keine rechtlichen ‚Bedenken. Die erforderlichen Strafanträge sind gestellt.

7.) Die Unrichtigkeit des Schuldausspruchs in den Fällen A I und IV kann auf üas Strafmaß keinen Einfluß gehabt haben. Für die Berichtigung im Falle A IT kann das nicht zweifelhaft sein. Aber auch für den Fall A IV hat der Senat insoweit keine Bedenken. Der Angeklagte ist wegen einer großen Zahl von Straftaten verurteilt worden. In die Verurteilung einbezogen ist eine frühere Verurteilung des Angeklagten wegen Verabredung eines Mordes und zwei Raub-

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überfällen, davon einer in Tateinheit mit Betrug, zu einer Jugendgefängnisstrafe von unbestimmter Dauer, mindestens aber einem Jahr. Von dieser Strafe hat der Angeklagte nur etwa 3/4 Jahre verbüßt. Anschließend ist er beurlaubt und dann auf Probe entlassen worden. Während der Probezeit hat er die hier geschilderten Straftaten begangen. Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, daß die Strafkammer zu einer geringeren Einheitsstrafe gekommen wäre, wenn sie statt eines Falles des § 114 StGB richtig einen solchen des § 113 StGB angenommen hätte.

8.) Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer bei Bildung der Einheitsstrafe Erwachsenenstrafrecht angewandt hat, weil sie zu dem Ergebnis gekommen ist, daß das Schwergewicht der Taten des Angeklagten nach Vollendung des 18.Lebensjahrs lag. Dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Er richtet sich in unzulässiger Weise gegen das tatrichterliche Ermessen. Die Strafkamner hat ihre Auffassung damit begründet, daß es bei den früheren Taten niemals bis zum Versuch gekommen sei, während jetzt der Angeklagte mehrfach seine verbrecherischen Absichten verwirklicht hat und als Anführer einer Bande dafür verantwortlich ist, daß auch andere Personen auf den Weg des Verbrechens gebracht worden sind. Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siener