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BGH Entscheidung vom 19.11.1956 – 2 StR 483/56

2. Strafsenat

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IM 2_StR_483/56 2248 082

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Autolackierer Hermann Karl-Heinz E m aus Tun

ER dort geboren am EB 1929, zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen Nötigung WoBo

hat der 2. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Bseldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

gberstaat sazwall in in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12, Juli’ 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Beamtennöti-- gung verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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” Gründe se

Der Angeklagte ist wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Beamtennötigung zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden.

Der Verteidiger hat auf Grund seiner Vollmacht die Revision des Angeklagten auf die Verurteilungen wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Beamtennötigung Beschrähkt.

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Die kevisleh erhebt die Sachrüge. Damit hat sie Erfolg. “

le} Die Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung findet das Urteil darin, daß der Angeklagte den Zeugen CB nit

Gewalt, nämlich mit Schlägen ‚genötigt hat, seine körperliche Durchsuchung zu dulden und mit ihm die Straße entlang zu gehen. Zu seinem Vorgehen gegen den Zeugen COEEB ver der Angeklagte “dadurch veranlaßt worden, daß sein Beglelter - Zeuge sm. -, den er gut kannte, und mit dem er bis nach NMitternacht in einen Lokal gefeiert und gerade die Gaststätte verlassen hatte, mit dem des Weges gehenden Zeugen com auf

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‘der Straße in Streit geraten war. . . Sn _ N ‚Nach den Feststellungen des Urteils hat der Zeuge SW . dabei die Bemerkung gemacht, COM habe ihm eine D-Mark gestohlen. Der genaue Zeitpunkt dieser Bemerkung ist von der Strafkammer nicht festgestellt worden. Sie kommt aber zu dem

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Ergebnis, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß er glaubte, SM sei bestohlen worden. u: N

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Das Urteil erörtert nicht, ob der Angeklagte unter diesen Umständen nicht aus dem Gesichtspunkt der Nothilfe

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= Diese Voraussetzungen lagen hier aber offenbar. niaht:";_f!r.

zu seinem Vorgehen gegen Gilch berechtigt war oder doch

nach seiner Auffassung sich dazu für berechtigt hielt. Angesichts des festgestellten Sachverhalts kann diese Würdigung seines Verhaltens nicht entbehrt werden, Daher muß das Urteil aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen dieser Straftat verurteilt worden ist.

2.) Bei der Beamtennftigung nach § 114 StGB hat die Strafkammer eine nähere Prüfung darüber unterlassen, ob die Tat des Angeklagten nicht nach § 113 StGB zu bestrafen ist. Diese Strafvorschrift schließt nämlich äie ‚Anwendung des 8 114 St@B grundsätzlich aus, wenn es sich um einen Angriff gegen die rechtmäßige Vollsfreokungshandlung ‚eines Vollziehungsbeanten handelt, die gerade im Gange ist. Die Bestimmung des § 114 StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn’ die Amtehandlung noch ' nicht begonnen hatte oder schon abgeschlossen war (vgl BGH Urteil 2 StR 729/52 vom 20. Februar 1953 in NJW 1953, 672).

vor. Polizeibeamte hatten den Angeklagten zur Polizeiwache gebracht; die Festnahme eines, Täters wegen einer Straftat ist aber grundsätzlich mit seiner Verbringung zur Polizeiwsche noch nicht abgeschlossen. Vielmehr steht dann noch die Entscheidung darüber aus, ob er wieder in Freiheit zu setzen oder dem Richter vorzuführen ist. Das Urteil gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß insoweit die Amtshandlungen der Polizei gegenüber dem Angeklagten bereits ihr Ende gefunden hatten, als er sein drohendes Verhalten zeigte. Hiernach werden seine Handlungen unter dem Gesichtspunkt des § 113 StGB geprüft und beurteilt werden müssen, sofern Bedrohung mit Gewalt durch sie nach der äußeren und inneren Tatseite zu bejahen ist und nicht bloß grundloses Gerede eines Angetrunkenen bei ihnen in Frage steht, Obwohl an sich "Drohung mit Gewalt" genügt, um den Tatbestand des § 113 StGB. beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, muß doch der Täter nach seiner inneren Tatseite auch

darauf ausgegangen sein, mit Gewalt zu drohen, so daß der Beamte Furcht vor Gewalt empfinden sollte.

Der erörterte Rechtsmangel nötigt daher zur Aufhebung des Urteils auch insoweit, als es Beamtennötigung des Angeklagten nach § 114 StGB bejaht.

30) Bei der erneuten Strafzumessung, bei der die Strafkan-

mer Gelegenheit hat, die Einwendungen der Revision gegen die tisherigen Strafzumessungsgründe zu würdigen, wird insbesondere auch klarzustellen sein, wie es mit der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten unter dem Einfluß des vorher von ihm genoasenen Alkohols zur Zeit.der beiden Straftaten bestellt war. Die bisherigen Feststellungen des Urteils ergeben nur, daß seine Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, nicht erheblich vermindert ‚gewesen ist, Doch ist zunächst zu erörtem, ob die Einsichtsfähigkeit bei ihm ungeschmälert erhalten geblieben war.

Baldus Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges