Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.02.1955 – 2 StR 489/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
zo
-
2 StB 489/54 2258 040 Sy
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
i.) den Reisenden Karl Alfred K WM aus HE dort geboren am MEERE. 1914,
2.) den Dlektromechaniker Oskar Michael Herbert GC GEREEEEEEEEE. aus Hp, geboren an GE 1900 I
beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftl. besonders schweren Raubes u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Buädesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. Kaum als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Wr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.) Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 18. Juni 1954
a) dahin ergänzt, dass das Urteil des Schwurgerichts I in Hamburg vom 27. Juni 1950, soweit es sie betrifft, aufgehoben wird;
b) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen eines tateinheitlichen Verbrechens nach § 250 Abs 1 Nr 1 StGB wegfällt.
2.) Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
3,) Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
4,) Die vom 19. Juni 1954 ab erlittene Untersuchungshaft wird den Angeklagten, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat die Angeklagten im Wiederaufnahnmeverfahren "wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Verbrechen nach § 250 ziff 1 StGB" verurteilt. Ihre Revisionen sind im wesentlichen unbegründet
A: Verfahrensrügen: I: Des Angeklagten Kdlie:
l> Zu Unrecht beanstandet die Revision das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses. Die Anklageschrift ist vor dem 1. Oktober 1950 bei dem Schwurgericht eingegangen. Nach Art 8 II Nr 114 REinhG vom 12. September 1950 (BGB1 S 455) bedarf es keines Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anklageschrift bereits bei Gericht eingereicht ist.
2: Die Revision behauptet die Verletzung des § 247 Abs 1 Sat2 53 StPO. Die Sitzungsniederschrift ergibt hierzu, wie die Revision zutreffend vorbringt, folgendes:
Das Schwurgericht beschloss, während der Vernehmung des Angeklagten CE zur Sache den Angeklagten Ki aus dem Sitzungssaal zu entfernen, weil sonst zu befürchten sei, dass der Sachverhalt verdunkelt werde, indem beide Angeklagte ihre Aussägen aufeinander abstimmten. Der Vorsitzende vernahm dann den Angeklagten CB in Abwesenheit des Angeklagten KW Danach liess er den Angeklagten KEMMB wieder zu, verkündete Jedoch den Beschluss des Gerichts:
"Die Unterrichtung des Angeklagten Ki über das, was während seiner Abwesenheit am 31. Mai 1954 von dem Angeklagten Ci ausgesagt worden ist, soll nach der
x” Be 7: a TOR ES x A IREN . Rt, FE ES ” ..,
Eon, EICH > = Kr Dt EAN , FE, +
er EI BITTTK Ei a a int er len ei En LARGE SF S2En, ZEN SEE EEE “ 6
3.
Vernehmung KERs zur Sache vorgenommen werden, weil zu befürchten ist, dass er sonst seine Aussage nach der Aussage Cs einrichten würde."
Im Anschluss daran vernahm der Vorsitzende den Angeklagten KW zur Sache und teilte ihm danach den wesentlichen Inhalt der Aussage mit, die der Angeklagte Ge in seiner Abwesenheit erstattet hatte.
Nach § 247 Abs 1 Satz 3 StPO hat der Vorsitzende den Angeklagten, sobald dieser wieder vorgelassen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit verhandelt ist. Dies muss der Vorsitzende alsbald nach dem Wiedereintritt des Angeklagten tun, bevor er die Verhandlung fortsetzt, insbesondere den Angeklagten selbst vernimmt (RGSt 20, 235 32, 1205 HRR 1934 Nr 999; BGHSt 3, 384). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat des Reichsgericht zunächst für den Fall zugelassen, dass von mehreren Mitangeklagten auf Grund einer einheitlichen Anordnung des Gerichts ein jeder in Abwesenheit der anderen vernommen wird. Hier soll die Mitteilung an jeden einzelnen erst zu geschehen brauchen, wenn sie alle wieder vorgelassen sind (RGSt 8, 153; 32, 121; 38, 3485 RG GA 43, 34; Recht 1914 Nr 1203; HRR 1935 Nr 477). In HRR 1940 Nr 56 hat das Reichsgericht dann allgemein ausgesprochen, wenn das Gericht, um Verdunkelungen und Verabredungen mehrerer Angeklagten zu verhüten, jeden .
. Angeklagten in Abwesenheit der anderen vernehme, so sei nicht zu fordern, dass der Vorsitzende den später zu vernehmenden Angeklagten das, was die zuvor gehörten Angeklagten ausgesagt hätten, sofort und vor Beginn ihrer Vernehmung nitteile. Nach dieser Entscheidung wäre das Verfahren des Schwurgerichts nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts, soweit sie Ausnahmen von dem Grundsatz des § 247 Abs 1 Satz 3 StPO zulässt, noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. Der
“ x RZ 2 0. > . . . Pa 2 er Ge ie. RR nn Zee Ang sale N, ef ige. 2 3.582 9°. yis ...% x
- 4A -
1. Strafsenat scheint aber, wie die Begründung der Entscheidung in BGHSt 3, 384 erkennen lässt, insoweit dem Reichsgericht nicht folgen zu wollen. Gegen dessen Rechtsprechung erhebt auch das Erläuterungswerk von Löwe-Rosenberg, 21. Aufl, Bedenken, Anm 8 b zu § 247 StPO. Indessen bedarf diese Frage hier keiner Entscheidung; denn das Urteil beruht nicht auf einen etwaigen Verstoss gegen § 247 Abs 1 Satz 3 StPO. Das Schwurgericht ist "in allen wesentlichen Punkten der Aussage des We» (eines früheren Mitangeklagten) gefolgt und hat die entgegenstehenden Angaben der beiden Angeklagten für widerlegt erachtet". Die Angeklagten haben sich "im wesentlichen übereinstinmend mit ihren früheren Aussagen" in der Hauptverhandlung eingelassen, sich gegenseitig nicht belastet, sondern in ihren Erklärungen ergänzt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, von der Revision auch nicht dargetan, wie sich der Angeklagte KM anders und wirksamer hätte verteidigen können,
wenn er von dem Vorsitzenden sofort nach seinem Wiedereintritt unterrichtet worden wäre.
30 Die Revision behauptet, dass "sich während der Beweisaufnahme bei dem Schwurgericht zwei Zeugen schriftlich gemeldet hätten, die dabei erklärt hätten, Wesentliches zur Sache aussagen zu können". Sie beanstandet es, dass das Schwurgericht sie nicht vernommen und der Verteidigung auch keine Gelegenheit gegeben hat, sachdienliche Beweisamträge zu stellen. Sie trägt jedoch keine Umstände vor, die das Schwurgericht hätten drängen müssen, in einer bestimmten Richtung noch weitere Ermittlungen anzustellen, wie dies
§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO vorschreibt. Das Revisionsgericht muss deshalb davon ausgehen, dass kein Anlass für eine weitere Aufklärung bestand. Aus diesem Grunde war das Schwurgericht auch nicht verpflichtet, dem Verteidiger von dem Schreiben des Strafgefangenen Web vom 8. Juni 1954 Kenntnis zu geben, der behauptete, wegen seines im Gefängnis entstandenen engen Verhältnisses zu WEB Angaben machen zu
mn en en
in a
3 > 0. 1 are ERSEEESREE IE RTL
können, "die unter Umständen für die Sache von Bedeutung" seien. Der Angeklagte hat euch, wie die Revision vorträgt, von diesem Schreiben Kenntnis gehabt. Er ist nach den Urteilsgründen intelligent und auch geschickt in seiner Verteidigung. Er hätte sicher selbst oder durch seinen Verteidiger auf eine Vernehmung des Wein hingewirkt, wenn er sich hiervon einen Erfolg versprach. Ein weiteres Schreiben des behaupteten Inhalts befindet sich nicht bei den Akten.
4. Die Revision rügt die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 337 StPO. Sie meint, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung sei verletzt. Träfe dies zu - die Revision führt hierzu entgegen dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPpo keine Tatsachen an -, so läge ein Verstoss gegen § 261 StPO vor. Das weitere Vorbringen der Revision zeigt, dass sie in Wirklichkeit nur die Beweiswürdigung des Schwurgerichts angreifen will, Das Schwurgericht ist mit besonderer Sorgfalt allen Bedenken nachgegangen, die nach der Hauptverhandlung gegen die Glaubwürdigkeit WW s bestehen konnten. Es erörtert sein anfängliches Leugnen, sein Geständnis, den Widerruf des Geständnisses und sein erneutes Geständnis, findet für dieses wechselvolle Verhalten eine psychologisch verständliche Erklärung und bezeichnet schliesslich das durch mehrere äussere Umstände gestützte Geständnis als richtig, während es die Einlassung der Angeklagten als widerlegt ansieht. Diese Würdigung, die weder den Denkgeset3 noch der Lebenserfahrung widerspricht, ist rechtlich unanfechtbar.. "
5° Es ist entgegen der Revision nicht unzulässig, dass das Schwurgericht dem Angeklagten weitere Straftaten, die
nn .. . ur), e Pr2 20 . FG .r . Pa u. E . .r Y »
er begangen haben soll, vorgehalten und daraus, dass er eine zugab, Schlüsse für das gegenwärtige Verfahren gezogen, die nicht geklärten Fälle aber unberücksichtigt gelassen hat. Es verstösst auch gegen keine verfahrensrechtliche Bestimmung, dass das Schwurgericht das Prozessverhalten des Angeklagten berücksichtigt. 4
II. Des Angeklagten Ce.
Er hat die Verfahrensbeschwerde nicht ausgeführt. Sie ist deshalb unzulässig, § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.
B. Die Sachbeschwerden:
Die Angeklagten greifen mit den Sachbeschwerden in Wirklichkeit nur die Feststellungen an, die weder Verstösse gegen die Lebenserfahrung noch die Denkgesetze enthalten. Der Tatbestand des gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes nach § 251 StGB ist zur äusseren und inneren Tatseite einwandfrei dargetan. Rechtsirrig ist es nur, dass das Schwurgericht gleichzeitig noch ein Verbrechen nach § 250 Abs 1 Nr 1 StGB annimmt; denn die schwerere Begehungsform des § 251 zehrt die des § 250 StGB auf (BGH in MDR 1951, 274). Auf den Strafausspruch hat dieser Irrtum ersichtlich keinen Einfluss gehabt. Es genügt deshalb, den Schuldspruch zu ändern.
Ce: Das Schwurgericht hat nicht das Urteil vom 27. Juni 1950 aufrechterhalten, sondern neu erkannt. Dies erweist sich jedenfalls nunmehr als richtig, weil die Verurteilung der Angeklagten nicht mehr dem alten Urteil genau entspricht. Nach § 373 Abs 1 StPO ist jedoch das alte Urteil aufzuheben.
Der Senat hat
Dr. Moericke
Dr.
lm seien Da oo... nt
- 1 -
dies nachgeholt.
Werner Dr. Arndt
Schalscha Menges
s
f#