Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 66
Stand: 10.06.2019
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 66 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04Zitiert von 14
- BGH, 08.02.1955 – 5 StR 561/54Zitiert von 1
- BVerwG, 21.06.2007 – 2 C 3.06Zitiert von 7
- OVG NRW, 08.05.2012 – 6 B 280/12Zitiert von 4
- OVG NRW, 11.04.2012 – 6 B 196/12Zitiert von 9
- VG Münster, 16.10.2007 – 5 K 686/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 66 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.