Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 66
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04Zitiert von 13
- OVG NRW, 08.05.2012 – 6 B 280/12Zitiert von 4
- OVG NRW, 11.04.2012 – 6 B 196/12Zitiert von 9
- VG Münster, 16.10.2007 – 5 K 686/06
4 Entscheidungen zu Art 66 GG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.