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BGH Beschluss vom 27.01.1955 – 4 StR 509/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_ StR 509/54 22

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Paul 1 Em aus Dei EEE. geboren am GE 1907 ir voii,

wegen fortgesetzten Konkursvergehens u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr Augustin Sundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Peine als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter We als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. Mai 1954, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die nicht ausgeführte allgemeine Sachbeschwerde des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

II.

1.) Nachdem die auf Antrag der Staatsanwaltschaft geführte Voruntersuchung geschlossen und die Anklageschrift zugestellt worden war, hatte der Angeklagte gemäss § 201 Abs 2 stpo die Ergänzung der Voruntersuchung beantragt. Das Landgericht holte gemäss § 202 Abs 1 StPO ein Gutachten des Buchprüfers Schi» ein und lehnte durch eingehend begründeten, rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 12. April 1954 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, soweit dem Angeklagten vorgeworfen wurde, er habe als Geschäftsführer der EB Leäsrwarenfabrik GmbH den Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens nicht rechtzeitig gestellt, in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung durch Bestellung einer Grundschuld von 175 000 DM und einer TFöchstbetragshypothek von 150 C00 DM zugunsten der rei» Leder- und Treibriemen-Betriebsgesellschaft mbH, durch Umbuchung einer Privatforderung von 28 018,46 DM, durch Verstecken und Verschweigen eines Postens Pferdegeschirre, einiger Nähmaschinen und Nähmaschinenoberteile, durch Verkauf von acht Nähmaschinen sowie durch Zuleitung eines Warenpostens an die "I" GmbH in Duisburg Vermögensstücke verheimlicht oder beiseitegeschafft, und er habe weiter eine Frankfurter Bank sowie seine Lieferanten betrogen und schliesslich die Handelsbücher mangelhaft geführt oder ’erändert. Am Ende des 3eschlusses bemerkte das Landgericht, dase sich mit dieser Entscheidung zugleich die von dem Angeklagten gestellten Anträge erledigten. Am gleichen Tage

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wurde gegen den angeklagten das Hauptverfahren insoweit eröffnet, als ihm Konkursverbrechen durch "Abschluss" des Sicherungsübereisnungsvertrags vom 24. November 1943, falsche Versicherungen an Eides Statt und Betrug durch Berufung auf dıesen Vertrag und unrichtige Angaben bezüglich der Firma Te (24 Rollen Persenning), Siegelbruch durch Entfernung der Pfandmarken, Konkursverbrechen, Verstrickungsbruch und Betrugsversuch durch Herausgabe von vier Nähmaschinen an den Handelsvertreter Eco, sowie Untreuehandlungen zur last lagen. Die letzten sind auf Grund der Eauptverhandlung indessen nicht für erwiesen erachtet worden.

Gegen diesen Eröffnungsbeschluss hat der Angeklagte unter Hinweis auf §§ 201 Abs 2, 1§ 3 StPO in gesetzlicher Frist und Form sofortıge Beschwerde erhoben. Der Vorsitzende hat dem Verteidiger hierauf mitgeteilt, der Angeklagte habe die beiden Beschlüsse vom 12. April 1954 offenbar nicht verstanden: in den Zielrichtungen seiner früheren Anträge auf Ergänzung der Voruntersuchung sei die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden; soweit dagegen das Haupliverfahren eröffnet worden sei, habe der Angeklagte keinen „ntrag auf Ergänzung der Voruntersuchung gestellt; im übrigen sei der Eröffnungsbeschluss nach § 210 Abs 1 StPO nicht anfechtbar. Auf das am 15. Kai 1954 eingegangene Ersuchen des Oberlandesgerichts, ihm zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde die Strafakten zu übersenden, hat der Strafkammervorsitzende nach Vortrag bei dem Landgerichtspräsidenten erwidert, dass die Akten erst nach Durchführung der am 17. Mai 1954 beginnenden Hauptverhandlung vorgelegt werden könnten, deren Vertagung wegen der Geschäftslage nicht möglich sei.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/4-str-509-54#rd_6

Vor Bintritt in die Verhandlung hat der Verteidiger beantragt, zunächst die Entscheidung des Beschwerdegerichts einzuholen und die Voruntersuchung zu wiederholen und zu ergänzen. Die Strafkamuer hat diese Anträge abgelehnt, weil keine sachlichen Grinde vorgebracht seien, aus denen die Entscheidung des Beschwerdegerichts für die Hauptverhandlung von Bedeutung sein könnte, und weil der Angeklagte, soweit die den Gegenstand des üröffnungsbeschlusses bildenden Straftaten in Frage stehen, einen Antrag auf Wiederholung oder Ergänzung der Voruntersuchung vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses nicht gestellt habe.

Der Angeklagte ist durch Urteil vom 26. Mai 1954 unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Konkursverbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO in Tateinheit mit fortgesetzter falscher Versicherung an Eides Statt und fortgesetzten Betrugs (Sicherungsübereignungsvertrag vom 24. November 1948), wegen einer weiteren fortgesetzten falschen Versicherung an Eides Statt (24 Rollen Persenning), wegen fortgesetzten Siegelbruchs (Rollschrank, Tisch und drei Sessel) und wegen eines weiteren Konkursverbrechens nach § 239 Abs I Nr 1 KO in Tateinheit mit Siegelbruch, Verstrickungsbruch und versuchtem Betrug (vier Nähmaschinea an EB) verurteilt worden. Durch Beschluss vom 4. Jwni 1954 hat das Oberlandesgericht in Hamm die sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss verworfen, weil sie mit dem Erlass des Urteils gegenstandslos geworden sei.

Die Revision macht geltend, es hätte die nicht ordnungsgemäss durchgeführte Voruntersuchung wiederholt und ergänzt, im Falle der Ablehnung dieser Anträge aber die intscheidung des Beschwerdegerichts eingeholt werden müssen. Diese Rügen vermögen das angefochtene Urteil indessen nicht zu erschüttern

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a) Die angeblicher Mängel der Voruntersuchung berühren weder das angefochtene Urteil noch den rechtlichen Bestand des dem Hauptverfahren zugrunde liegenden Eröffnungsbeschlusses. Denn der auf Grund selbständiger Sachprüfung vom Prozessgericht erlassene #röffnungsbeschluss wird nicht dadurch ungesetzlich, dass im Zuge der vorhergegangenen Voruntersuchung Verfahrensverstösse unterlaufen sein mögen, und das Urteil beruht - unabhängig von den Ergebnissen

der Voruntersuchung - ausschliesslich auf dem Ermittlungsergebnis der Hauptverhandlung. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung seit je anerkannt, dass das Rechtsmittel der Revision auf kängel der Voruntersuchung nicht gestützt werden kann (RGSt 55, 225).

b) Die „irkung des nach § 336 StPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegenden Eröffnungsbeschlusses wäre dagegen beseitigt, wenn die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung seiner Anträge auf „r- &änzung der Voruntersuchung hätte erfolgreich sein können. Diese Möglichkeit ist indessen auszuschliessen, weil die Ergänzungsamträge, nachdem die Strafkammer das Gutachten des Sachverständigen Schiiiem eingeholt hatte, jedenfalls insoweit gegenstandslos waren, als sie sich auf die der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalte bezogen-

Einen durch seine Ergänzungsamträge und demgemäss auch durch seine sofortige Beschwerde betroffenen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Ergebnis der Voruntersuchung und dem Eröffnungsbeschluss sieht der Beschwerdeführer selbst nur darin, dass die Annahme des Verdachts eines Konkursverbrechens nach § 239 Abs 1 KO auf dem Gutachten des von ihm als unfähig und voreingenommen bezeichneten Sachverständigen OWEEEER perune. Eben diese Auffassung trifft indessen nicht zu. Die Strafkammer hat

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vıelmehr die vom Angeklagten gegen das "Gutachten OD

geltend gemachten Bedenken für berechtigt erachtet und gerade aus diesem Grunde gemäss § 202 Abs 1 StPO die Begutachtung durch den Sachverständigen Sch angeordnet, gegen dessen Objektivität und Sachkunde auch vom Angeklagten keine Einwendungen erhoben worden sind. Die Begründung des gleichzeitig mit dem Eröffnungsbeschluss ergangenen Einstellungsbeschlusses vom 12. April 1954 lässt keiner Zweifel darüber zu, dass die Strafkammer sich bei diesen Entscheidungen ausschliesslich auf das Gutachten des Sachverständigen Sci» ge stützt hat, auf dem allein auch das angefochtene Urteil

beruht.

Ist hiernach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Unterlassung weiter beantra.ter Aufkiärung im Zuge

der Voruntersuchung und der Eröffnung des Hauptverfehrens

jedenfalls in den Anklagepunkten auszuschliessen, in denen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, SO kann es für das Revisionsverfahren auch dahingestellt bleiben, ob die Ablehnung der Anträge auf Ergänzung der Voruntersuchung ausreichend begründet war und ob die Hauptverhandlung vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts durchgeführt werden durfte, Etwaige Verfahrensmängel in dieser Hinsicht mussten dann notwendig für das Ergebnis bedeutungslos bleiben.

2,) Das Präsidium des Landgerichts hat durch Beschluss vom 1. Dezember 1952 "wegen Überlastung der 3. Strafkammer" "zur Durchführung der Strafsache gegen > u.a. - B Kis 36,52 - eine Filfsstrafkammer gebildet", die mit dem Landgerichtsdirektor Dr. Kuhlmann als Vorsitzendem und zwei ebenfalls namentlich bezeichneten 3eisitzern besetzt wurde. Im Geschäftsverteilungsplan

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vom 2. Januar 1953 hat das Präsidium angeordnet, dass diese Hilfsstrafkammer bestehenbleibt, weil der Grund, die Überlastung der 3. Strafkämmer, fortbestehe; der Plan wurde wegen Richterwechsels durch Präsidialbeschluss vom 2. April 1953 dahin geändert, dass ein Beisitzer ersetzt wurde. Am 13. Januar 1954 hat das Präsidium sodann "der zur Durchführung der Sache UM gebildeten Hilfsstrafkanmer" wegen dauernder Verhinderung der bisherigen Beisitzer den Landgerichtsrat Pilepenbrook und den Oberamtsrichter z.Wv. Pohl als Beisitzer zugeteilt. In disser Besetzung hat die Nilfsstrafkanmer sowohl den Eröffnungsbeschluss vom

12. April 1954 als auch das angefochtene. Urteil erlassen.

Der Beschwerdeführer erhebt den Einwand der Unzuständigkeit der Hilfsstrafksmmer, weil diese nur zur Aburteilung der ihm zur Last’ gelegten Taten gebiläote Kammer

ein unzulässiges -Ausnahmegaricht. gewenen. Sale... -_

“ Ein solcher Vorwurf ist freilich nicht gerechtfertigt; dein "das Gericht", von dem der Erdffnungsbeschluss erlassen und der Beschwerdeführer abgeurteilt worden ist, war nicht die Hilfsstrefkammer, sondern das gesetzlich zuständige Landgericht Bielefeld in seinen Strafkemmern,

.- wobei es lediglich Sache innerdienstlicher Anordnung

über die Geschäftsverteilung war, welcher Strafkammer die Bearbeitung der Sache zufiel (RGSt 45, 260).

In dem Revisionsvorbringen ist indessen zugleich die Rüge enthalten, es habe eine Hilfsstrafkammer lediglich zur Behandlung dieses einen Strafverfahrens von Rechts wegen nicht gebildet werden dürfen, das Gericht sei wit-

hin nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen. Diese Rüge E

vermag allerdings den Eröffnungsbeschluss, für den die

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gesetzliche Vermutung des § 338 Nr 1 StPO nicht gilt (RGSt 2, 337, 344), nicht zu gefährden; denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls hinsichtlich der Anklagepunkte, in denen eine Verurteilung erfolgt ist, auch jeder andere Richter einen hinreichenden Tatverdacht für begründet erachtet hätte. Für den Bestand des angefochtenen Urteils selbst kommt es dagegen nur darauf an, ob die Bildung einer Hilfsstrafkammer zur Aburteilung einer einzigen Sache mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist. :

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 28. September 1954 - 5 StR 275/53 - (NJW 1955, 152 Nr 16) die Rechtsansicht zugrunde gelegt, es widerspreche dem Sinn des § 63 GVG und verstosse damit gegen § 338 Nr 1 StPO, wenn eine einzelne Sache gegen einen mit Namen bezeichneten Angeklagten für sich einer bestimmten Kammer zugewiesen werde und damit für eine Einzelsache bestimmte Richter ausgesucht würden (vgl dagegen RGSt 19, 230; 62, 3095 RG JW 1932, 2888 Nr 36). Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei. Hiernach muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die angeführten Beschlüsse des Präsidiums lassen keinen Zweifel, dass die erkennende Hilfsstrafkamner eben zur Durchführung des Verfahrens gegen den Angeklagten gebildet und besetzt worden ist; damit ist diese einzelne, namentlich be-

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zeichnete Sache einer bestimmten Kammer zugewiesen worden.

Krumme Engels Dr. Augustin Lang-Hinrichsen Dr. Hengsberger