Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 28.09.1954 – 5 StR 275/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
2. Gesetz; Rechtssatz: GVG 8 63 II; StPO § 338 Nr ll Die Geschäftsverteilurg darf auch bei Überlastung einer Kammer nicht dahin geändert werden, daß einzeln ausgesuchte Sachen einer anderen Kammer zugewiesen werden. Gv@ § 62 IL Satz 1; StPO § 338 Nr l Hat sich der Landgerichtspräsident einer Strafkammer angsschlossen, so ist die Kammer trotz häufiger Verhinderung dieses Vorsitzenden jedenfalls dann ordnungsmäßig besetzt, wenn ihr stellvertretender Vorsitzender ein Landgerichtsdirektor ist und seinerseits hinreichenden Einfluß au! ihre Rechtsprechung hat.
Für das Nachschlagewerk! d 2 8 6 0 8 6 2 er) Für die Amtliche Sammlung! "
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l. Gesetz: Rechtssatz;
2. Gesetz; Rechtssatz:
GVG 8 63 II; StPO § 338 Nr ll
Die Geschäftsverteilurg darf auch bei Überlastung einer Kammer nicht dahin geändert werden, daß einzeln ausgesuchte Sachen einer anderen Kammer zugewiesen werden.
Hat sich der Landgerichtspräsident einer Strafkammer angsschlossen, so ist die Kammer trotz häufiger Verhinderung dieses Vorsitzenden jedenfalls dann ordnungsmäßig besetzt, wenn ihr stellvertretender Vorsitzender ein Landgerichtsdirektor ist und seinerseits hinreichenden Einfluß au! ihre Rechtsprechung hat.
Aktenzeichen: 5 StR 275/53 Urteil des BGE von 28.S:ptember 1954 LG Hauburg
5 StR 275/53 2%
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Kauffrau Cilly P EB cev.re@iB aus Heim, geboren an B.CD ED ir en (OD) »
2. den Rechtsanwalt Kurt Sch WEB aus Heu geboren am DB. ein EEE in ss (tr.),
wegen einfachen Bankrotts u.a.
hat der 9.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.September 1954, an der teilgenowmen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Frau Pi» und Sch wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24.Mai 1952
1. aufgehoben, soweit es Frau PD wegen Abgabe eirer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt und Sch wegen Anstiftung dazu verurteilt; in dieses Punkte werden beide Argeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen;
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2. nebst den Feststellungen im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben,
a) soweit Frau PD wegen Betruges zum Nachteil von sechzehn Gläubigern verurteilt ist,
b) soweit der Angeklagte Sch weiterhin verurteilt ist;
3. nebst den Feststellungen in den übrigen Strafaussprüchen gegen die Angeklagte PD aufgehoben, soweit sie nicht wegen Versteckens von Ware gemäß § 239 Abs.1 Nr.1 KO verurteilt worden ist.
II. Die weitergehende Revision der Angeklagten
PD rirä verworfen.
III. Soweit das Urteil nebst den Feststellungen aufgehoben ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Angeklagte PB war Inhaberin eines Tapetengeschäfts. Sie war seit dem 30.Juni 1949 nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Schulden laufea«c zu berichtigen, leistete jedoch noch in einer Reihe von Fällen Zahlungen. Das Landgericht stellt 32 Fälle fest, in denen sie nach dem 30.Juni 1949 noch Waren bestellte, den Kaufpreis jedoch ganz oder teilweise schuldig blieb. In 16 von diesen Fallen erblickt das Landgericht einen Zortgesetzten Betrug.
Auf Antrag eines Gläubigers wurde über das Vermögen der Angeklagten am 28.Juni 1950 der Konkurs eröffnet. Das Landgericht stellt fest, sie habe ihre Bücher unordentlich geführt, und verurteilt sie wegen Vergehens gegen § 240 Abs.1 Nr.3 KO. Ferner hat die Angeklagte eine Eßzimmereinrichtung an den Angeklagten Schubert, der Honorarforderungen an sie hatte, übereignet, um ihn vor anderen Gläubigern zu begünstigen. Darin erblickt die Strafkamner ein Vergehen gegen § 241 XC.
Um die Jahreswende 1949/50 versteckte die Angeklagte Waren unter dem Schaufenster und entzog sie so dem Zugriff des von ihr erwarteten Gerichtsvollziehers. Anfang 1950 übertrug sie ihr Geschäft mit den Aktiven, jedoch ohne die Verbindlichkeiten auf ihren Ehemann. Darin erblickt das Landgericht zwei Fälle der Gläubigerbenachteiligung gemäß § 239 Abs.1 Nr.1 KO.
In einer früheren Strafsache gegen die Angeklagte versicherte sie zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuches der Wahrheit zuwider an Eides Statt, ihr seien sämtliche Unterlagen in jener Sache verbrannt. Das Landgericht verurteilt sie wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt.
Im Dezember 1950 bestellte die Angeklagte im Auftrage ihres Zhemanns bei einer auswärtigen Weinkellerei 20 Flaschen Wein und 6 Flaschen Spirituosen, die weder
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sie noch ihr Ehemann bezahlen konnten. .!ierin erblickt die Strafkamner einen zweiten Fall des Betruges.
Die Angeklagte ist zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden; ferner hat das Landgericht ihr die Ausübung des Berufes als Kauffrau auf drei Jahre untersagt. -
Der Angeklagte Sch@B war ler Rechtsbeistand der Angeklagten PO, zunächst als Assessor bei dem Rechtsanwalt Dr. TED, später als Anwaltsassessor bei dem Rechtsanwalt SB, schließlich als Rechtsanwalt. Das Landgericht hat ihn wegen Beihilfe zu der ".;äubigerbegünstigung (Fall "Eßzimmer"), zum betrügerischen Bankrott (Verstecken von Ware), wegen Anstiftung zur Abgabe der wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt sowie wegen erfolgloser Anstiftung der Frau PB zum Meineide verurteilt. Dieser letzte Vorwurf hängt mit der Übertragung des EBzimmers von der Angeklagten PB auf den Angeklagten Sch@@D zusanmen. Der Übereignungsvertrag soll nach der Darstellung Schuberts am 1.Dezember 1949, nach der Darstellung von Frau PB am 21. oder 22.Januar 1950 abgeschlossen und nur auf den 1.Dezember 1949 zurliockdatiert worden sein. Das Landgericht folgt der Darstellung der Angeklagten PB. Es stellt fest, Schubert habe versucht, Frau Pi» zu verleiten, daß sie vor dem Konkursgericht bewußt der Wahrheit zuwider den 1.Dezember 1949 als Zeitpunkt des Vertragsschlusses angebe, erforderlichenfalls eidlich.
SCh@B ist zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden; die Strafkammer hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.
Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
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A. Revision der Angeklagten Pig.
I. Verfahrensrügen.
l. Die Revision rügt, die Verteidigung sei unzulässig dadurch beschränkt worden, daß die Strafkammer einen zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Aussetzungsamtrag des Verteidigers abgelehnt habe. Dem Verteidiger sei der Akteninhalt, insbesondere das Gutachten des Sachverständigen Dr.Altenburger, nicht bekannt gewesen. Er habe am 23.April 1952 Akteneinsicht beantragt; dieser Antrag sei nicht beschieden worden. Infolgedesse:. habe der Verteidiger sich nicht ausreichend auf die Hauptverhandlung vorbereiten können. Darauf beruhe das Urteil, weil er die Unrichtigkeiten des Gutachtens Altenburger nicht ausreichend habe darlegen können.
Die Rüge ist unbegründet.
Am 15.Dezember 1951 wurde der Angeklagten PP die Anklageschrift zugestellt. Am 21.Dezember 1951 überreichte der Verteidiger seine Vollmacht. Seir Antrag auf Voruntersuchung wurde am 4.März 1952 abgelehnt. Dieser Beschluß und der Eröffnungsbeschluß wurden dem Verteidiger am 10.März 1952 zugestellt.
Bei dem Umfang der Sache konnte der Verteidiger von vornherein ohne weiteres voraussehen, daß die Akten in den letzten Wochen vor der Hauptverhandlung nicht mehr entbehrlich sein würden. Unter diesen Umständen wäre es seine Sache gewesen, sich früher um die Akteneinsicht zu bemühen. Die Revision trägt dazu vor, eine "zu frühzeitige" Akteneinsicht würde nicht zu einer erschöpfenden Kenntnis des Gesamtstoffes geführt haben, und darum habe der Verteidiger "bewußt abgewartet". Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Das Gutachten Altenburger befand sich seit dem 24.September 1951 in fünffacher Ausfertigung bei den Akten. Seine Bedeutung war für jeden Leser der Anklageschrift
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ohne weiteres zu erkennen; die Anklageschrift führt es an mehreren Stellen an und gibt teilweise seinen Inhalt wieder,
Die Behauptung der Revision, der Antrag vom 23.April 1952 sei "offiziell niemals beschieden worden", trifft nicht zu. Am 28.April 1952 hat der Vorsitzende der Strafkammer dem Verteidiger geschrieben, daß die Akten jetzt leider nicht mehr entbehrlich seien.
Im übrigen beruht das Urteil, soweit es die Konkursstraftaten betrifft, nicht zum Nachteil der Angeklagten darauf, daß der Verteidiger das Gutachten nicht widerlegen konnte. Die Strafkammer folgt hier dem Gutachten nur soweit, als die Angeklagte ohnehin geständig war.
Die Frage, ob die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Geschäftsgläubiger auf dem Gutachten Altenburger beruht, braucht nicht erörtert zu werden; insoweit wird das Urteil ohnehin aus Gründen des sachlichen Rechts aufgehoben.
2. Das angefochtene Urteii führt auss
"yit den Strafgesetzen ist die Angeklagte wie folgt in Konflikt gekommens Am 13.3.1925 wurde sie vom Arntsgericht Dresden wegen Diebstahls ... bestraft. - Im Zuge des Konkursverfahrens über die frühere Firma ihres Ehemannes ... wurden auch Vorwürfe gegen die Angeklagte Cilly PB erhoben. Im Januar 1932 wurde sie wegen angeblicher Wechsel- oder Scheckfälschungen mangels Beweises außer Verfolgung gesetzt, während siuv von dem Vorwurf der Beihilfe zum Konkursverbrechen ihres Ehemannes freigesprochen wurde. Ihr mitangeklagter Ehemann wurde ... verurteilt. - Vom Amtsgericht Kiel wurde sie schließlich durch Strafbefehi ... verurtsilt."*
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Die Revision meint dazu, es sei kein "Konflikt mit den Strafgesetzen", wenn die Angeklagte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden sei. Nichts berechtigt jedoch zu der Besorgnis, die Strafkammer könne hier eine Freisprechung mit einer Verurteilung verwechselt haben. Das Landgericht war durchaus berechtigt, bei der Beweiswürdigung und bei der Strafzumessung zu Ungunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, daß sie durch die Verurteilung ihres Zhemannes und durch das gegen sie selbst gerichtete Verfahren, auch wenn es mit Einstellung und Freisprechung endete, gewarnt worden war.
3, Die Rüge, daß Beweisamträge der Angeklagten zu Unrecht abgelehnt worden seien, ist nicht in zulässiger Form erhoben. Es fehlt an der Angabe, um welche Behauptungen und um welche Beweismittel es sich handelte, und mit welcher Begründung das Landgericht die Anträge abgelehnt hat. Nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO muß die Revision bei Verfahrensrügen "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" angeben.
Daran läßt die Revision es fehlen.
II. Sachrüge.
l. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Geschäftsgläubiger wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Das Urteil stellt allerdings einwandfrei fest, daß die Angeklagte seit Ende Juni 1949 "zahlungsunfähig" (im Sinne des § 102 Abs.1 KO), d.h. unvermögend war, ihre fälligen Schulden noch in wesentlichen zu berichtigen, und daß sie dies auch wußte. Diese "Zahlungsunfähigkeit" schließt aber nicht aus, daß sie einzelne Schulden, auch neu eingegangene, noch bezahlen konnte und möglicherweise auch von vornherein bezahlen wollte. Das hat sie nach den Urteilsfeststellungen auch noch bis in das Jahr 1950 hinein getan, und zwar in nicht ganz unerheblichem Umfange, zum Teil auch gerade solchen Gläubigern gegenüber, die das Landgericht als betrogen ansieht. Unter diesen Umständen macht die festgestellte
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konkursrechtliche Zahlungsunfähigkeit es nicht entbehrlich, in jedem einzelnen Betrugsfalle besenders darzulegen, daß die Angeklagte wußte oder billigend in Kauf nahm, daß gerade dieser Gläubiger nicht befriedigt werden würde. Die Bemerkung, sie sei nicht zaklungswillig gewesen, läßt sich in dieser Allgemeinheit mit den sonstigen Feststellungen nicht vereinen. Auch die formelhafte Wendung, die Angeklagte habe "den Betrugsvorsatz" gehabt, genügt nicht. "Der Betrugsvorsatz!"! ist ein Rechtsbegriff, dessen genaue Bedeutung nicht selten verkannt wird. Der Tatrichter muß ihn deshalb in einzelne Feststellungen über die Vorstellungen und Absichten ücs Täters auflösen, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob die Annahme des Betrugsvorsatzes frei von Rechtsirrtum ist.
Nach den bisherigen Feststellungen kann insbesondere zweifelhaft sein, wann die Angeklagte joweils den Schädigungsvorsatz hatte. In einem Teil der Fälle schließen die bisherigen Feststellungen nicht aus, daß
sie erst nachträglich erkannte, sie werde nicht zahlen können.
Zu den einzelnen Fällen ist ferner folgendes zu bemerkens
a) In den Fällen 1, 5, 8, 23, 24 und 25 schließt das Landgericht "allein aus dem Umstand, daß die Angeklagte mit ungedeckten Schecks arbeitete", auf "den Betrugsvorsatz". Dies steht im Widerspruch zu der Entscheidung BGHSt 3,70; danach bedarf es gensucrer Feststellungen in jedem einzelnen Fall. Die Hingabe eines ungedeckten Schecks ist nicht unter allen Umständen Betrug. Es kommt darauf an, welche Vorstellungen sich die Angeklagte darüber gemacht hat, ob der Scheck eingelöst werden würde. Feststellungen darüber setzen in ailer Regel voraus, daß der Stand und die Bewegungen auf dem Scheckkonto ermittelt werden. - Daß Wechsel wiederholt nicht eingelöst werden, wie in den Fällen 1, 2 und 8, bedeutet ebenfalls
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nicht ohne weiteres Betrug. Auch insoweit bedarf es näherer Darlegungen.
b) In den Fällen 1, 3 und 5 wirft das Urteil der Angeklagten unter anderem vor, sie habe den Gläubigern Sicherheiten angeboten oder Forderungen abgetreten, die nicht bestanden. Dieser Vorwurf wird jedoch nicht überall mit ausreichenden Tatsachen belegt. Daß sine zur Sicherheit übereignete Linoieumrolle "im angeblichen Fakturenwert von 700 DM" bei.der Versteigerung nur 10) DM erbracht hat, bedeutet nicht ohne weiteres, daß sie nur diesen Wert hatte oder daß die Angeklagte von vornherein nur mit diesem geringen Erlös rechnete. Die Feststellung, der Ehemann PD habe einem Gläubiger einen ‘iechsel geben wollen, gezogen auf einen "angeblichen Auftraggeber", gegen den die Firma "noch" keine Forderung hatte, reicht schon deshalb nicht aus, weil nicht gesagt wird, was die Angeklagte davon wußte. Sollte es sich so verhalten haben, daß mit dem Entstehen der Forderung während der Laufzeit des Wechsels gerechnet werden konnte, dann lag kein Betrug vor.
Im Falle 3 hatte die Angeklagte der Gläubigerin eine Forderung gegen eine Firma Sm abgetreten, "die sich aber nicht verwerten ließ, da die Firma Sm eigene Ansprüche gegen die Angeklagte geltend machte, was ihr mitgeteilt worden war". Auch diese Feststellungen sind nicht deutlich genug. Es ist nicht ersichtlich, ob die Firma STD der Angeklagten ihre Ansprüche mitgeteilt hat, ehe die Angeklagte die Forderung abtrat; die Voraussetzungen des § 406 BGB sind nicht dargetan.
Im Falle 5 lassen die bisherigen Feststellungen es als möglich erscheinen, daß die Angetilagte diese Waren vor dem 30.Juni 1949 bestellt hat, also vor dem Zeitpunkt, in dem sie nachweislich ihre Zahlungsunfähigkeit kannte.
c) In den Fällen 4, 9, 10, 11, 19, 21 und 31 handelt es sich um geringe Beträge von 6,70 bis 77 IM. Das Urteil führt aus, es sei "schlechterdings nicht einzusehen, warum
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Beträge von 30 oder 40 DM nicht bezahlt wurden". Hier scheint die Strafkammer also selbst der Auffassung zu sein, daß die Angeklagte diese Schulden bezahlen konnte, daß sie diese Gläubiger also auch nicht über ihre zahlungsfahigkeit getäuscht hat. Das Urteil fährt fort, das lasse nur erkennen, daß die Angeklagte "nicht mehr zahlen wollte". Hier fehlt aber eine eindeutige Feststellung, wann sie "nicht mehr" zahlen wollte. Die Worte "nicht mehr" können auch auf die Zeit nach der Bestellung bezogen werden. Alsdann läge tn der Bestellung kein Betrug.
dä) Im Falle 14 hat die Angeklagte gängige Waren bestellt, erhalten, verkauft, aber nieht bezahlt. Das Urteil führt aus, daß die Angeklagte die Ware haben wollte, "ohne sich über die Bezahlung überhaupt Gedanken zu machen", Das ist zum mindesten keine eindeutige Feststellung des Betrugsvorsatzes.
e) In den Fällen 4, 9, 11, 19, 21, 23 ist nicht klar ersichtlich, in welcher Weise die Angeklagte selbst an den Vorgängen beteiligt war oder von ihnen wußte. Die Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß hier der Ehemann PD, Freiberger oder der Kieler Filialleiter gehandelt haben, ohne daß die Angeklagte von den Einzelheiten unterrichtet war.
f) Soweit eine Schädigung der Gläubiger darin gesehen wird, daß sie durch Täuschung von rechtzeitigen Vollstreckungsmaßnahmen abgehalten wurden, fehl% es an hinreichenden Feststellungen darüber, welchen Erfolg solche Maßnahmen gehebt haben würden. Wären sie auch bei sofortiger Einleitung oder ungehemmter Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht nachweislich von größerem Erfolge gewesen, so fehlt es an einer äurch die Täuschung verursachten Schädigung und damit zum mindesten an einem vollendeten Betrug. Zu einer Verurteilung wegen versuchten Betruges würde in diesen Fällen die Feststellung gehören,
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daß die Angeklagte sich vorgestellt hat, das Ergebnis der Zwangsvollstreckung wärde spater schlechter sein als jetzt, und daß sie es gerade auf den damit zusammenhängenden Vermögensvorteil für sich selbst absah.
g) Die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges sind bisher nicht einwandfrei festgestellt. Zum Teil fehlt es schon an der gleichartigen Begehungsweise, weil in einigen Fällen Eingehungsbetrug, in anderen Fällen Stundungsbetrug angenommen worden ist. Perner ist nicht ersichtlich, welchen Gesamterfolg die Angeklagte sich schon bei Begehung des ersten Falles vorgestellt haben sollte. Das Landgericht stelit den "Gesamtvorsatz" nur mit diesem \iort fest (UA S.35). Das reicht hier nicht aus. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges erfordert außer der gleichartigen Begehungsweise (dic hier schon zum Teil zweifelhaft sein kann) und außer einem gewissen zeitlichen Zusammenhang (gegen den hier keine Bedenken bestshen), daß der Täter sich einen irgendwie begrenzten Gesamterfolg vorgestellt hat. Bei Vermögensdelikten kann es sich um eine Begrenzung dem Betrage nach handeln. Es kann sich auch, insbesondere beim kreditbetrug, um die Überbrückung von Schwierigkeiten für „ine bestiinu.te oder doch vorher in irgendeiner Weise bestimmbare Zeitdauer handeln. Rechnet etwa der Täter mit der Beendigung seiner Geldschwierigkeiten durch ein greifbar vorgestelltes, in absehbarer Zeit erwartetes bestimmtes Ereignis, so können die Kreditbetrugsfälle, mit denen er sich bis zu diesen Ereignis (etwa einem in Aussicht stehenden größeren Kredit, dem Verkauf eines größeren Vermögensstücks, dem Eintritt eines bestimmten zahlungskräftigen Teilnabers oder dergleichen) helfen will, im Fortsetzungszusammenhang stehen. Nicht dagegen liegt ein Gesamtvorsatz schon in der allgemeinen Absicht, für unbestimmte Zeit durch Betrügereien verschiedener Art den Lebensunterhalt zu fristen oder den Ceschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Der Bundesgerichtshof weist, wie es schon das Reichsgericht tat, imner wieder darauf hin, daß
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die Tatgerichte den Fortsetzungszusammenhang weit öfter anzunehmen pflegen, als ur wirklich vorliegt. Dieser Rechtsfehler führt nur deshalb nicht viel öfter zur Urteilsaufhebung, weil der Angeklagte durch ihn meist nicht beschwert ist. Im vorliegenden Fall läßt sich eine Beschwer aber nicht ausschließen, weil möglicherweise die vor dem 15.September 1949 begangenen Einzelfälle unter das Straffreiheitsgesetz vom 31.Dezember 1949 fallen,
Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die rechtsirrige Annahme des Fortsetzungszusammenhanges auch da, wo eine Beschwer des Angeklagten nicht mit ihr verbunden ist, keineswegs nur eine praktische Vereinfachung bedeutet. Nicht selten führt sie dazu, daß die Feststellungen zu einem großen Teil von Einzelfällen, wiewohl frei von Rechtsfehlern, zusammen mit den Feststellungen zu einigen wenigen Fällen, die mit Fehlern behaftet sind, nur deshalb aufgehoben werden müssen, weil ein einheitlicher Schuldspruch nicht teilweise aufgehoben, teilweise bestätigt werden kann. Oft hat die vermeintliche Vereinfachung deshalb zur Folge, daß eine umfangreiche Beweiserhebung auch insoweit wiederholt werden muß, als sie zu einwandfreien Feststellungen geführt kat, bei denen der Fehler nur in der Annahme des Tortsetzungszusammen-
hanges liegt.
2. Die Verurteilung wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt ist rechtsirrig. Die Angeklagte war in jenem Verfahren, in dem sie die eidesstattliche Versicherung abgab, die Beschuldigte. Eidesstattliche Versicherungen des Beschuidigten kennt das Strafverfahren nicht. Sie sind schlechtkin ohne rechtliche Bedeutung. Kein Gericht kann zuständig sein, sie entgegenzunehmen (RGSt 57,53). Dia Angeklagte war deehalb in diesem Falie aus Rechtsgrünä@n freizusprechen.
3. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Gräfin-von-Königsmarck'schen Weinkellerai ist frei von
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Rechtsirrtum. Hier hat die Angeklagte ihre Bestellung nach der Konkurseröffnung aufgegeben; unter diesen Umständen bedurfte es keiner näheren Darlegung, daß sie wußte, sie werde nicht bezahlen können, und daß sia auch von vornherein nicht bezahlen wollte. Die Behauptung, zahlungswillig zu sein, liegt aber in jeder Bestellung. Die kevision trägt hierzu neue Tatsachen vor, mit denen sie
nicht gehört werden kann.
4. Die Verurteilung gemäß § 241. KO wegen der Eßzimerübertragung ist frei von Rechtsirrtum. Vergeblich sucht die Revision darzutun, die Anführung des Eßzimmers in dem Vermögensverzeichnis boweise, daß der Angeklagten die Begünstigungsabsicht gefehlt habe. Das Landgericht hat die Begünstigungsabsicht auf Grund des Geständnisses der Angeklagten PD festgestellt, die an dAicsem Geständnis gegenüber dem Bestreiten des Angeklagten SChD nartnackig festgehalten hat. Das Urteil stellt, für das Revisionsgericht bindend, fest, daß beide Angeklagten die Unstimmigkeit zwischen der Übereignung des Eßzimmers und seiner Anführung im Vermögensverzeichnis versehentlich nicht bemerkt haben.
Im übrigen bedarf hier der Erörterung nur ein Punkt, den die Revision nicht erwähnt. Das Urteil sagt (UA S.54): "Im Geschäft war zu jener Zeit wertvolle Ware nicht mehr zu finden." Gerade darauf beruht die Annahme der Begünstigung Schr An anderer Steil.e (UA S.82) wird aber festgestellt, daß die Angsklagteun Ende Dezember 1949 oder Anfang Januar 1950 Waren im Werte von rund 700 DM unter dem Schaufenster versteckt haben. Das ist jedoch nur ein scheinbarer Widerspruch. Gegenüper dem Eßzimmer, dessen Wert die Angeklagten nit 1500 Di veranschlagten, und im Verhältnis zu der Forderung Sch, die mit 1650 DM beziffert wurde, kamen die versteckten Dinge nicht als "wertvolle! Ware in Betracht. Auße:i.m sagt das Landgericht offenbar absichtlich nicht, daß wertvolle Ware nicht mehr tyorhanden! war, sondern gerade, daß sie nicht mehr "zu
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finden" war, nämlich für Gläubiger, die Befriedigung suchten, und für den Gerichtsvollzicher, eben weil die Angeklagten sie versteckt hatten.
5. Zu dem Falle der Gläubigerbenachteiligung, den das Landgericht in dem Verstecken der Ware sicht, macht die Revision keine Ausführungen. Auf die allgemeine Sachrüge ist auch diese Yerurteilung nackgeprüft worden; ein Rechtsfehler hat sich dabei nicht ergeben.
6. Die Verurteilung gemäß § 239 Abs.1 Nr.1 KO wegen der Geschaftsübertragung greift die Ruvision nur mit ncuen tatsächlichen Behauptungen an. Das ist unbsachtlich. Auch hier hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehlar aufgedeckt.
7. Schließlich ist auch die Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung nicht zu beanstanden.
8. Das Landgericht hat für den Gläubigerbetrug 9 Konate, für die Geschäftsübertragung 5 Monate, für das Verstecken der Ware, die Eßzimmerüberi.agung. und die unordentliche Buchführung je 3 Monate, für die falsche eidesstattliche Versicherung und für den Betrug zum Nachteil der Weinkellerei je 1 Monat Gefängnis eingesetzt. Unter diesen Umständen 1ä8t sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Verurteilung wegen Gläubigerbetruges das Strafmaß in den übrigen Fällen zum Nachteil der Angsklagten beeinflußt hat. Nur für den Fall "Verstecken von Ware" gilt dies nicht, weil das Landgericht hier die gesetzliche Mindeststrafe verkängt hat. Im übrigen mußte der Strafausspruch in vollem Umfange aufgehoben werden. Dive Aufhebung ergreift auch das Berufsverbot, das ersichtlich gerade weger. des Betruges zum Nachteil der Gläubiger ausgesprochen worden ist.
B._Revision des Angeklagten Sch.
Soweit dem Angoklagten Sch> ıustiftung zur Abgabe einer wiseentlich falscher Versicherung an Eides
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Statt vorgeworfen worden ist, war er freizusprechen, weil die Tat selbst, zu der er angestiftet haben soll, nicht strafbar war (vgl. oben A II 2).
Im übrigen führt die Revision zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.
I. Verfahrensrügen.
l. Mit Recht rügt die Revision, daß der angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist.
Nach dem ursprünglichen Geschäftsverteilungsplan war die Strafkammer 9 für diese Sache zuständig. Diese Kamner, der die Sache seit der Anklagserhebung im Dezember 1951 vorlag, wurde als überlastet angeschen. Deshalb nahm das Präsidium ihr durch Baschluß vom 29.Februar 1952 drei umfangreiche Sachen ab. Diese Sachen wurden auf drei andere Kammern verteilt, darunter die vorliegende auf die Strafkammer 1. Diese hat das angefochtene Urteil erlassen.
Der Beschluß des Prasidiums von 29.Februar 1952 entspricht nicht dem § 63 GVG. Die Vorschrift, daß die Geschäfte grundsätzlich vor Beginn des Geschäftsjahrs verteilt werden müssen, soll möglichst verhindern, daß für bestimmte Einzelsachen bestimmte Richter ausgesucht werden. Es gehört zum Begriff des gesetzlichen Richters, daß die einzelne Sache "blindlings" an ihn kommt, auf Grund allgemeiner Merkmale, wie etwa nach dem Anfangsbuchstaben des Angeklagten, nach der Enäziffer des Aktenzeichens, nach Herkunftsbezirken oder auch nach dem Strafgesetz, dessen Verletzung dem Angeklagten vorgeworfen wird. Freilich ist auch damit ein Mißbrauch nicht schlechthin unmöglich gemacht. Einzelne der Sachen, die im künftigen Geschäftsjahr heranstehen, pflegen bei der Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung schon bekannt zu sein. Indessen liegt eine hinreichende Sicherung gegen einen Mißbrauch darin, daß bei der Verwendung allgemeiner Zuständigkeitsmerkmale die Berücksichtigung unsachlicher Gesichtspunkte praktisch allzu große Schwierigkeiten machen würde.
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Entsprechend diesem Sinn und Zweck des § 63 Abs.1 Satz 1 GVG muß auch § 65 Abs.2 GVG geha.:dhabt werden. Wird wegen Überlastung einer Kammer eine Änderung der Geschäftsverteilung erforderlich, so muß auch diese Änderung nach allgemeinen Merkmalen vorgenommen werden. Ebensowenig, wie die vor Beginn des Geschäftsjahrs pveschlossene Geschäftsverteilung eine einzelne Sache gegen einen mit Namen bezeichneten Argeklagten für sich einer bestimmten Kammer zuweisen dürfte, darf das bei einer Änderung der Geschäftsverteilung gemäß § 63 Abs.2 GVG geschehen. Die vorliegende Sache durfte deshalb nicht wegen ihres Umfanges von der Strafkammer 9 auf die Strafkammer 1 übertragen werden. Der Umfang einer Sache ist niemals ein allgemeines Merkmal, wie es alleir als Grundlage einer ursprünglichen oder einer geänderten Geschäftsverteilung dienen darf. Der Umfang läßt sich nur mit dem Blick auf eine ganz bestimmte einzelne Sache beurteilen. Ist eine Strafkammer überlastet, sei es auch durch einzelne umfangreiche Sachen, so kann sie gleichwohl nur durch eine Anoränung nach alıgemeinen Merkmalen enilastet werden. Dabei gibt es mehrere zulässige Möglichkeiten. Ist die Geschäftsverteilung nach Anfangsbuchstaben geregelt, 80 können der überlasteten Kammer ein oder mehrere Anfangsbuchstaben abgenommen werden. Ist sie nach Bezirken geregelt, so kann ihr Bezirk verkleinert werden. Auch kann ihr eine Gruppe von Sachen mit aufeinanderfolgenden Aktenzeichen abgenommen werden; auf diese Weise ist z.B. die vorliegende Sache zusammen mit 49 anderen von dem ursprünglich zuständigen, überlasteten 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs an den erkennenden 5.Strafsenat gelangt. Es kann auch für die voraussichtliche Dauer der Belastung mit einer umfangreichen Sache eine Hil:skammer eingerichtet werden, der für diese Zeit alle anüeren Sachen zugewiesen werden. Auch können die anderen Sachen auf die übrigen Kammern nach allgemeinen Merkialen verteilt werden. Nicht dagegen dürfen bestimmte Sachen ausgesucht und gerade
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wegen ihrer Eigenart, zum Beispiel wegen ihres Umfanges, von einer Kammer auf eine andere übertragen werden, wie es hier geschehen ist. Damit ist der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter, der Strafkammer 9, entzogen worden.
Der Verstoß führt gemäß § 338 Nr.1 StPO zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte nicht ohnehin freigesprochen worden ist.
2. Die Revision meint, die Strafkammer sei im übrigen auch nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil nicht der ständige Vorsitzende, Landgerichtspräsident Dr. Hei, sondern sein Vertreter, Landgerichtsdirektor Dr. BD, den Vorsitz geführt habe. Landgerichtspräsident Dr. Heil» nehme an den Sitzungen nur selten teil. Es habe von vornherein festgestanden, daß er während des ganzen Geschäftsjahres zur Erfüllung der Obliegenheiten eines Vorsitzenden nicht in der Lage sein werde.
Die Rüge ist unbegründet.
Erstens ergibt sich aus der dieustlichen Äußerung des Landgerichtsprasidenten Dr. He, daß er in aller Regel an jedem zweiten Sitzungstage den Vorsitz geführt, auch die übrigen Hauptverhandlungstermine selbst anberaunt und alle Berichterstatter selbst bestellt hat. Damit war sein Einfluß auf die Rechtsprechung der Kammer hinreichend gesichert.
Zweitens ist die Kammer, der sich der Landgerichtspräsident gemäß § 62 Abs.2 Satz 1 GVC anschließt, jedenfalls dann vorschriftsmäßig besetzt, wenn sein ständiger Vertreter nicht ein Landgerichtsrat, sondern ein Landgerichtsdirektor ist. und dieser oft genug mitwirkt. Der Präsident muß sich nach dem Gesetz einer Kammer anschließen, selbst dann, wenn seine Verwaltungsgeschäfte ihn hindern, die Rechtsprechung dieser Kammer maßgebend zu beeinflussen. Bei großen Gerichten ist das denkbar. Es kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, daß dann entweder der Präsident seine Verwaltungsgeschäfte vernachlässigen müßte, oder daß
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seine Kammer ohne Möglichkeit eines anderen Ausweges vorschriftswidrig besetzt wäre. Dem Zweck des Gesetzes ist genügt, und auf gute Weise genügt, wenn diese Kammer einen Landgerichtsdirektor als stellvertretenden Vorsitzenden erhält.
3. Die Strafkammer hat den Zeugen Stuckwisch wegen Teilnahmeverdachts unvereidigt gelassen. Die Revision :meint, dabei sei der Begriff der Beteiligung verkannt worden. Nach den Urteilsfeststellungen habe Stuckwisch‘ erst im Mai 1950 mit dem Ehemann Pi eine offene Handelsgesellschaft gegründet, zu eineu Zeitpunkt also, für den weder der Ehefrau noch dem Ehemann PB strafbare Handlungen vorgeworfen würden.
Die Rüge ist unbegründet. Die Revision verkennt, daß ein Verdacht der Beteiligung auch da gegeben sein kann, wo Feststellungen nicht möglich sind. Die Rolle, die St als "Gelägeber" des Ehemannes P> spielte, war immerhin so eigenartig, daß die Strafkammer ihn sehr wohl im Verdacht haben konnte, er habe kurz vorher bei der Gläubigerbenachteiligung nitgewirkt, die sie in der Übertragung des Geschäfts von der Ehefrau auf den Ehemann
PO erblickt.
4. Die Strafkamner hat die Zeugin BI als Verlobte des Angeklagten Sch@B unvereidigt gelassen. Das hält die Revision für einen Verfahrensverstoß, weil die Verlobung nach den Urteilsfeststellungen in eine Zeit fiel, zu der Sch noch verheiratet war. Deshalb sei das Verlöbnis nichtig gewesen.
Die Rüge ist unbegründet. Als die BIP vernommen wurde (20.5.1952), war die Ehe des Angeklagten Sch@B längst geschieden (1.11.1950). SchBb wohnt mit der BIC zusammen bei ihren Eltern. Wenn auch "der Termin der Eheschließung noch nicht feststeht" (UA S.7), so war die Strafkammer doch nicht gehindert, im Zeitpunkt der Vernehmung ein rechtswirksames Verlöbnis anzunehmen.
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5. Die Rüge, daß die Schöffen nicht crdnungsgemäß vereidigt gewesen seien. sowie die Rüge, daß der Amtsgerichtsrat HB und der Gerichtsvollzieher Kin als Zeugen vernommen worden seien, ohne daß deren Vorgesetzte die Aussagen genehmigt hätten, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Senat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft zurückgenommen.
6. Die übrigen Verfahrensrügen haben weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung, noch beda:if es ihrer Erörterung mit Rücksicht auf die erforderlich werdende neue Verhandlung vor dem Landgericht. Soweit der Angeklagte Verstöße gegen die richterliche Aufklärungspflicht gerügt hat, mag er in der neuen Verhandlung Beweisamträge stellen.
Il. Sachrüge.,
l. Die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid kann auch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben.
a) Yas die Revision dagegen vorträgt, geht freilich größtenteils fehl.
Vergeblich sucht die Revision dem Landgericht einen inneren fiderspruch nachzuweisen, der darin liegen soll, daß dem Angeklagten Schi auf der einen Seite erfolglose Anstiftung zum Meineid vorgeworfen wird, während das Urteil auf der anderen Seite feststellt, er habe Frau Pi> geraten, die Aussage zu verweigern, und er habe gegenüber dem Konkursgericht, schließlich sogar mit krfolg, die Rechtsansicht vertreten, Frau ra brauche nicht auszusagen und auch, abgesehen von einem durch den Konkursverwalter noch aufzustiellenden Inventar, nichts zu beschwören. Dieser Widerspruch besteht nicht.
Gewiß wollte der Angeklagte in erster Linie eine Aussage und einen Eid der Frau Pb Übsrhaupt verhindern. Für den Fall aber, da3 ihm das nicht gelingen würde, bleibt es denkbar, daß er Frau Pi bestimmen wollte, die Un-
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wahrheit zu sagen und erforderlichenfalls zu beschwören. Das Landgericht macht zwar keine näheren Ausführungen darüber, daß Sch@B mit diesem Fall rechnete. Anders läßt sich das Urteil aber nicht verstehen. Die Rechtsansicht, die Sch dem Konkursrichter vortrug, und von der er ihn schließlich überzeugte, daß namlich die Gemeinschuldnerin nur ein Inventar zu beschwören und im übrigen nichts auszusagen brauche, war falsch. Nach den §§ 75, 100 KO konnte der Konkursrichter Frau Pi "über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse" vernehmen, und zwar gemäß § 72 KO in Verbindung mit § 452 ZPO auch eidlich (BGiSt 3,309). Zu diesen "Verhältnissen" gehörten auch die Zinzelheiten des Übereignungsvertrages, einschließlich der genauen Abschlußzeit, schon wegen der Frage, ob dieser Vertrag anfechtbar war. Daß die Frage
_ der Anfechtbarkeit aufgeworfen werden könnte, Hat Sch> nach den Urteilsfeststellungen gerade um die vom Landgericht angenommene Tatzeit gegenüber seiner Ehefrau selbst hervorgehoben,
Ebensowenig ist es ein Widerspruch, geschweige denn ein "unlösbarer", wenn das Urteil feststellt, Sch» habe gewußt, daß der Konkursrichter Frau PB vereidigen wollte, und wenn es an anderer Stelle heißt, der Konkursrichter habe (nur) ein Vorgehen gemäß §§ 100, 101 Abs.2 KO erwogen. Das eine war früher, das andere später.
Zu Unrecht meint die Revision, hier sei gar keine Eidesnorm denkbar, "denn die Angeklagte PB hätte doch nicht beschwören können, fünfzehn Fragen richtig beantwortet zu haben". Eben das hätte sie beschwören können; die Entscheidung BGHSt 3,309 behandelt einen Fall, in dem ein Gemeinschuldner beschworen hatte, daß er seine Antworten auf die Fragen des Gläubigerausschusses "wahrheitsgemäß gemacht habe".
Schließlich verkennt die Revision, daß die Strafkamnmer nicht etwa annimmt, Sch habe Frau Pb in den
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Terminen vor dem Konkursgericht zu einer wahrheitswidrigen Darstellung angehalten. Das angefochtene Urteil sagt: "bei den Terminen". Das läßt sich unmöglich dahin verstehen, wie es die Revision dem Landgericht zu unterstellen sucht, Sch habe während des Termins selbst, in Gegenwart des Richters, des Konkursverwalters und der Gläubigervertreter auf die widerstrebende Frau PP eingeredet, sie möge
die Unwahrheit sagen. Mit dem Ausdruck "bei den Terminen" kann hier nur gemeint sein, daß Schubert diese Versuche aus Anlaß der Termine, bei ihrer Vorbereitung, zwischen einem Termin und dem nächsten, unternommen haben soll. Auch einer genaueren Feststellung über den Zeitpunkt bedurfte es nicht.
b) Wohl aber rügt die Revision im Ergebnis mit Recht, daß die Art der Ausführung nicht hinreichend genau dargestellt ist. Im allgemeinen brauchen zwar die Wendungen, mit denen jemand einen anderen zu einer bestimmten Aussage anzustiften sucht, nicht wörtlich festgestellt zu werden. Hier aber ist eine eingehendere Darstellung nicht zu entbehren, weil die bisherigen Urteilsausführungen die Möglichkeit eines Mißverständnisses zwischen Sch uni Frau PB richt mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
Das Urteil führt aus, Frau Pgpnhabe "in ihrer Not" wenige Tage vor dem Termin vom 10.November 1950 dem Rechtsanwalt Dr.W@WB "ihr Herz ausgeschüttet". "Die Angeklagte schilderte ihre Sorgen mit dem Angeklagten Sch wegen der Übereignung des Eßzimmers, wobei nicht mehr sicher festzustellen ist, ob es sich um die Trage handelte, daß ein Vertrag zurückdatiert sei, oder ob eine frühere 'Verpfändung' als eine anfängliche Vollübereignung dargestellt werden sollte." Dr.W@BB riet ihr, vor Gericht die Wahrheit zu sagen. |
Sodann hatte Frau Pg> sich gegenüber dem Konkursverwalter, Rechtsanwalt JEW, "offenbart". Sie sagte ihm, der Vertrag sei zurückdatiert. Sch habe ihr immer wieder gesagt, sie müsse dabei bleiben, daß der
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Vertrag am 1.Dezember 1949 abgeschlossen sei. Außerden erzählte Prau PD ien Rechtsanwalt EB Dinge, deren Wahrheit die Strafkammer nicht feststellt. Tg "gab ihr den dringenden Rat, ihre Aussagen in dem bevorstehenden Gerichtstermin ebenso zu machen, wie sie es ihm gegenüber getan hatte!®,
SEE unterrichtete den Konkursrichter vor dem Termin von dieser Unterredung. Im Termin fragte der Richter deraufhin Frau PP, "ob sie durch Sch@iiie daran gehindert worden sei, die Wahrheit zu sagen".
Frau PB antwortete, sie müsse das in einigen Punkten bejahen. Es wurde dann ein Protokoll mit ihr aufgenommen, "das ... in allen Punkten den wesentlichen Inhalt des Ablaufs der Verhandlung wiedergibt". Danach sagte Frau PB zunächst:
"Der Vertrag trägt das Datum des 1.12.1949. In Wirklichkeit habe ich das Zimmer übereignet Ende Januar/Anfang Februar 1950. Herr RA Dr.Sch@@B hat mir gesagt, ich solle dabei verbleiben, daß der Vertrag am 1.12.1949 abgeschlossen worden ist."
Nach einer späteren Stelle des Protokolls hat Frau Pi weiterhin erklärt:
"Herr RA Dr.Sch@lb hat mir, . als ich ihm meine Bedenken wegen des Offenbarungseides zum Ausdruck brachte, zu beschwören, daß das Eßzimmer nicht mein Zigentum sei - ich habe erklärt, ich würde das nicht beschwören - gesagt, ich müßte erklären, daß das Eßzimmer vier Wochen später, nachdem der Vertrag gemacht worden war, sein Eigentum sei. Er müßte sonst das Aussonderungsrecht geltend machen, sonst dauert der Konkurs noch länger. Ich habe äusselbe meiner Tochter erklärt und auch .. RA
Dr. va. "
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SCh@D "erbleichte zusehends" und wollte Frau Pin Vorhaltungen machen. Nunmehr wies der Konkursrichter der Angeklagten Sch aus dem Saal; Sch (der immer noch Prozeßbevollmächtigter von Frau PogEBD war) "ging
nur sehr zögernd". Sodann machte Frau Pgg> weitere Mitteilungen über ihr Verhältnis zu Sch. Schließlich entzog sie ihm die Vollmacht, "Daraufhin rief der antierende Richter den Angeklagten Sch wieder herein und teilte ihm mit, daß er wegen Verdunklungsgefahr von dem Inhalt der Aussagen der Angeklagten Pe keine Kenntnis erhalten könne. Nachdem Sch nochmals um Mitteilung der Aussagen sebeten hatte, wurde sein Ansuchen abgelehnt, und Schi» verließ endgliltig den Gerichtssaal. Die .. Anwälte und der Konkursrichter beurteilten sein Verhalten auch insoweit
als sehr nerkwürdig. Im übrigen bestand bei allen Beteiligten der Einäruck, daß die Angeklagte PB in diesen Termin zum ersten Male die volle Wahrheit gesagt hatte."
Auch die Strafkammer hält, auf Grund einer sehr breiten Beweiswürdigung, die Angeklagte Pi> für glaubwürdig. Die Angriffe der Revision gegen diese Beweiswürdigung liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind deshalb unbeachtlich. Wohl aber ist der Inhalt dessen, was Frau PB gesagt hat, und was nach Auffassung der Strafkamnmer die "volle Wahrheit" ist, so dunkel, daß bei Berücksichtigung aller Umstände darin keine zur Verurteilung ausreichende Tatsachenfeststellung gesehen werden kann.
Gleichviel, ob der Übereignungsvertrag am l.Dezember 1949 oder Ende Januar 1950 abgeschlossen war, hatte er das Eigentum von Frau Pe auf Sch@iii> wirksam übertragen. Deran änderte die etwaige Anfechtbarkeit des Vertrages nichts. Es ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich, warum Frau Pl nicht beschwören wollte, daß das Eßzimmer nicht ihr Eigentum sei. Das hätte sie beschwören können. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, welche Bedenken Frau PD den Angeklagten Sch dagegen "zum Ausdruck brachte".
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Zür den rechtskundigen Beurteilexr iiegt freilich ein Bedenken rahe; es.war sehr zweifelhaft, ab das Konkursgericuat sica mit einer derartigen Angabe begnügen würde. Aber ob Frau PB ge:ade dieses Bedenken hatte und gegenüber Sch zum Ausdruck brachte, ist nicht aufgeklärt. Die bisbkerigen Feststellungen schließen nicht aus, das sie aus Rechtsirrtum den Jbereignungsvertrag für unwirksam hielt und deshalb nicht beschwören wollte, daß das Eßzimmer nicht ihr Eigentum sei. ne
Vollends äunkel ist die weitere Äußerung, die Prau Pin ihrer protokollierten Aussage üem Angeklagten
ndaß das Edzimmer vier Wochen später, nachdem der Vertrag gemacht worden war, sein Eigentum sei. Er müßte sonst das Aussonderungsrecht geltend machen, sonst dauere der Konkurs noch länger!.
Dieser Darstellung der Frau Pe scheint eine Verwechslung zwischen Sicherungsübercignurg und Verpfändung zugrunde zu liegen. Daß Frau PB üi:se beiden Dinge verwechselt hat, liegt nahe; es wird auch durch ihre Äußerungen gegenüber dem Rechtsanwalt Dr.V@WWP zum mindesten nicht ausgeschlossen. Daß aber dem Angeklagten Schi als Rechtsanwalt eine soiche Verwechsiung vnterlaufen sein könnte, wäre so auffällig, daß es zum mindesten ausdrücklich gesagt werden müßte. Denkbar wäre allerdings, daß er ihr cinen solchen Rechtsirrtum eingeredet oder sie darin bestärkt haben könnte. Aber es ist in xeiner Weise ersichtlich, was er sich davon versprochen haben sollte, wenn Frau PB wirklich aussagte, "daß das KSzimmer vier Wochen später, nachdem der Yertrag gemacht worden war, sein Eigentum sei". Eine derartige Aussage mußte (von dem Angeklagter Sch und seinen, vom Landgericht angenommenen, Absichten aus gesehen) zu Rückfragen führen, denen ein Lügengespinst kaum stanähalten konnte.
Nie protokollierte Aussege der Frau PB lest demnach die Annahme sehr nahe, daß Traı PD
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den Angeklagten Sch mindestens teilweise mißverstanden hat. Diese Liöglichkeit hat das Landgericht mit keinem Wort in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Es hat ersichtlich übersehen, daß die Erklärungen der Angeklagten PB» unklar und zum mindesten der Auslegung bedürftig sind. Ob Frau PD sich etwa in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer deutlicher ausgedrückt hat, und gegebenenfalls wie, läßt das Urteil mit keinem Wort erkennen.
Unter Giesen Umständen ist zur Verurteilung des Angeklagten Sch@D eine genaue Feststellung erforderlich, wie die Äußerungen gelautet haben, in denen die Strafkammer die versuchte Anstiftung zum Meineid erblickt.
Für die neue Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen. Anscheinend hat die Strafkammer bei der Beweiswürdigung zu Ungunsten des Angeklagten verwertet, daß sein Verhalten im Termin vom 10.Noveuber 1950 "sehr merkwürdig" gewesen sei; ersichtlich macht sie sich diese Auffassung des Konkursrichters und der anwesenden Kechtsanwälte zu eigen. Die bisher festgestellten Tatsachen lassen aber an diesem Verhalten nichts auffällig erscheinen. Die Zumutung des Konkursrichters an Sch, den Sitzungssaal zu verlassen, entbehrte der rechtlichen Grundlage, solange dieser der Prozeßbevollmächtigte von Frau PB war. Selbst nach dem Widerruf der Vollmacht konnte das Gericht den Angeklagten nicht hinausweisen, weil er auch Konkursgläubiger war. Schon deshalb konnte der Angeklagte auch von der Weigerung des Konkursrichters, ihm die Aussagen der Frau Pgi> nit-. zuteilen, verständlicherweise befremdet sein. Eine rechtliche Grundlage zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Angeklagten hatte der Konkursrichter nicht, am wenigsten während des Konkurstermins. Im Teruin war keine strafbare Handlung begangen worden. Hielt der Konkursrichter den Angeklagten einer Straftat für verdächtig, und glaubte er, daß dieser Verdacht vor Weiterführung des Konkursverfahrens aufgeklärt werden müsse, so wäre dar richtige Weg gewesen, den Termin abzusetzen und die weiteren Schritte den Straf-
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verfolgungsbehörden zu überlassen. Die recht auffallende Abweichung von diesem Wage darf nicht außer Betracht gelassen werden, wann aus dem Verhalten des Angeklagten, das nur eine Reaktion auf diese Unkorrektheiten war, zu seinen Ungunsten Schlüsse gezogen werden sollen.
Im übrigen wird auf die Neufassung des § 49a StGB hingewiesen.
2. In den übrigen Fällen ist die Sachbeschworda bei den bisherigen Feststellungen im Ergebnis unbegründet. Da jedoch nicht feststeht, ob die erneuts Hauptverhandlung wieder zu denselben Feststellungen, insbesondere hinsichtlich des inneren Tatbestandes, führen wird, sieht der Senat von näherer Erörterung ab.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmitt Dr. Börker